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BGH · VII ZH 115/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZH 115/57

März 1956 die Parzelle dem Beklagten mit dem Bemerken an* daß die Baugenehmigung vorliege und der Kläger bauausführender Architekt sei. April 1956 einigten sich der Kläger und der Beklagte dahin, daß der Beklagte die Vergütung für die bisher vom Kläger geleisteten Architektenarbeiten in Höhe von IOoOÖO.— DM (abzüglich 3 # bei sofortiger Barzahlung) übernehme und daß diese 9-700.— DM bei Abschluß des Kaufvertrages mit W(H|P fällig würden. 1956 kaufte der Beklagte von der Erbengemeinschaft das Grundstück für 20 »340»— DH, nachdem die Kaufvertragsparteien unmittelbar vorher am selben Tag vor demselben Notar einen Vertrag geschlossen hatten^ durch den die Erbengemeinschaft dem Be- schlossen habe, schon am 10« März 1956 annulliert und daß dies dem Kläger bekannt gewesen sei® Die Beendigung der in dem genannten Kaufverträge dem erteilten Vollmachten sei ihm absichtlich verschwiegen worden, um das Honorar des Klägers auf ihn, den Beklagten, abwälzen zu können« Der Kläger erstrebt mit der von ihm eingelegten Revision» daß die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werde. Entschei&ungsgründeg Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß Weichsel den Beklagten arglistig getäuscht hat*, daß der Klä- ’ ger diese Täuschung kennen mußte und daß die Täuschung uroäohlieh für den Abeohluß der Vereinbarung vom 11 „ April 1956 war, durch die sich der Beklagte zur Zahlung des Architektenhonorars verpflichtete und auf die der Kläger seinen Klagehauptanspruch stützt» März 1956 den Rücktritt von dem am 6» September 1955 mit Wflm geschlossenen Vertrag erklärt hatte und daß damit dessen Verkaufsberechtigung, wie er wußte, erloschen war. Die Revision meint, diese letztere Feststellung beruhe auf einem Frozeßverstoß, da der Zeuge Notar auf dessen Aussage das Berufungsgericht seine Feststellung gründe, nicht bekundet habe, wie der Rücktritt erklärt worden sei«. Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe diesen Mangel durch die Schilderung des Beklagten in der Berufungsbegründung ausfülien wollen» Dieses Vorbringen habe aber der Kläger bestritten; es habe daher der Urteilsfindung nicht zugrunde g§legt werden dürfen. Richtig ist,- daß das Berufungsgericht auch die in der Berufungsbegründung enthaltene-' Darstellung des Beklagten erwähnt. Das folgt insbesondere und zweifelsfrei daraus„ daß es in dem Urteil heißts "Jedenfalls - und das ist wesentlich - unterscheidet der Notar in seiner Zeugenaussage deutlich zwischen der Erklärung des Rücktritts und der "formellen Aufhebung" vom 17. Es kann der Revision auch nicht zugegeben werden; daß die Aussage des Zeugen SflHP dieser Feststellung entgegenstehs. Die Revision übersieht - wie übrigens auch das Berufungsgericht - daß die SflBV sehen Erben ihre Vollmacht auf Anna SflHI vom 7. c) Die Auslegung, die das Berufungsgericht dieser Vollmacht gegeben hat, ist rechtlich unbedenklich ' und naheliegend« Daß sie unter Verletzung von Auslegungsregeln getroffen worden sei, hat die Revision nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht habe nämlich übersehen, daß die Erbengemeinschaft SflHP ermächtigt und ihm sogar nahegelegt habe, ihr einen Käufer zu bringen. Hierfür spreche auch, daß er den Kaufvertrag mit dem Beklagten (und dessen Ehefrau) zunächst in Vollmacht der Erbengemeinschaft habe abschließen wollen und daß er erst durch den Mfotar darauf habe aufmerksam gemacht werden müssen, daß die Vollmacht aus dem Vertrag vom 6« September 1955 keine Gültigkeit mehr habe« Es ist nicht ersichtlich» daß das Berufungsgericht diese Umstände übersehen hat. Auch das Berufungsgericht geht davon aus-, daß die Erbengemeinschaft S0HPn°ch nach dem Rücktritt damit einverstanden war» daß WflHHl ihr einen Käufer bringen fiesen Umstand durfte das Berufungsgericht aber für die Präge» ob '4BB arglistig gehandelt hat 7 als unerheblich anseben. Entscheidend war für den Tatrichter , daß WflHMifehicht mehr berechtigt war» ohne die Erbengemeinschaft nach eigenem Ermessen die Einzelheiten eines Kaufvertrages festzusetzen» insbesondere von dem Beklagten zu fordern» daß er das Honorar des Klägers übernehme» widrigenfalls er das Grundstück nicht bekomme. Die Arglist hat das Berufungsgericht mit Recht darin gesehen» daß in dem Beklagten durch die Vorlegung der Verträge vom 6. f) In diesem Zusammenhang rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, VHfe habe gewußt, daß ihm die Verfügungsmacht über das Grundstück nicht mehr zugestanden habe* Dieses Vorbringen ist unzutreffend» Das Berufungsgericht stellt auf Seite 20 der Urteilsausfertigung zu c) ausdrücklich fest, sei klar gewesen, daß der Vertrag nebst seiner Vollmacht durch den Rücktritt vernichtet worden sei» 2c) Ursächlichkeit, Das Berufungsgericht hat zur Präge der Ursächlichkeit des arglistigen Verhaltens WflflH^ausgeführt; der Beklagte würde in Kenntnis der wahren Sachlage die Pläne und Entwürfe des Klägers nicht übernommen haben, weil er ganz andere Absichten mit dem Grundstück gehabt habe« Diese letztere Feststellung wieder entnimmt es dem Umstand, daß die Pläne, die sich der Beklagte von seinem Architekten IflMphabe unfertigen lassen, in jeder Beziehung von denen des Klägers verschieden gewesen seien» da das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, daß der Kläger die Täuschung des Beklagten durch UlfllHHI kennen mußte« Dies rechtfertigt die Anwendung des § 123 Abs 2 Satz 1 BGB. Die Revision meint, der Kläger habe der Erklärung des Karl SPHMfrkeine Bedeutung beizu demessen brauchen, weil - wie auch das Berufungsgericht angenommen habe - damals das Rechtsverhältnis zwischen und der Erbengemeinschaft sMlnoch bestanden habe«. Es stellt keinen Rechtsfehler, insbesondere keine Verkennung des Begriffs der Fahrlässigkeit dar, wenn das Berufungsgericht auch aus diesem Umstand schon für sich allein den Schluß gezogen hat; daß der Kläger das Nichtmehrbestehen des Vertrages zwischen und der Erbengemeinschaft SflHp nur infolge Fahrlässigkeit nicht gekannt hat.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 123 BGB
GrundstückRücktrittBerufungsgerichtErbengemeinschaftVertragKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZH 115/57
Verleumdet am 12U Juni 1953 Woitscheck- Justizobersekretär als Urkundsbeamter den Geschäftsstelle
 Im Namen des V olkes
 In dem Rechtsstreit
 des Architekten Martin J^fe	0®straße^p|
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Stroit heifers. Bauunternehmer Georg V/
Prozeßbevollmächtigte 20 Instenzs Reclitsanwälte
 fund
gegen
 den
LUfmann Karl Si traße^BT.
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12„ Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Br* Heimann-Irosien, Br* Winkelmann und Erbel
 für Recht erkannt $
Bie Revision des Klägers gegen das am 22« Mai 1957 verkündete Urteil des 4* Zivilsenats des Ober-landesgerichts in Stuttgart wird zurückgewie sen *
Per Kläger trägt die Kosten der Revision0
Von Rechts wegen
2 —
Tatbestand?
Der Kläger und der Bauunternehmer WflHMi hatten schon in mehreren Bauangelegenheiten derart zusam-mengearheitet, daß	Baugrundstücke	erwarb	und
 sie weiterverkaufte, nachdem er sie, unter Hinzuziehung des Klägers für die Architektenarbeiten, bebaut hatte«
Am 6. September 1955 kaufte WflHHP von der "Erbengemeinschaft SflHI ein Grundstück für 20.340.— DM, nachdem er sich unmittelbar vorher ein Vorkaufsrecht für dieses Grundstück gegen eine Entschädigung von 27o120o— DM von der Erbengemeinschaft hatte einräumen lassen (Urkundenrolle <(p03 und^p04/l955 des Notars in Ludwigsburg) o Die 47<>460o— DM sollte zwei Monate nach der Baugenehmigung zahlen; die Auflassung sollte nach Zahlung des Kaufpreises erfolgen«
In dem Kaufvertrag heißt es u. a.s
l!oo«o (§4 Ziffo 1) Die Übergabe erfolgt sofort nach Erteilung der Baugenehmigung.....
(Schluß) Die Rechtsnachfolger des Eigentümers erteilen unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB dem Käufer Georg	Voll-
macht» diesen Vertrag auch in ihrem Namen wie-' der aufzuheben. Für den Pall der Aufhebung des Vertrags erteilen die Rechtsnachfolger des Eigentümers dem Herrn Georg llllflHMHIVollmacht, das Grundstück ganz oder aufgeteilt in ihrem Namen zu verkaufen, also Kaufverträge abzuschlies-sen und den Kaufpreis in Empfang zu nehmen«"
Auf Veranlassung des VHB fertigte der Kläger Entwürfe, Bauvorlagen, Massen- und Kostenberechnungen sowie Ausflihrungszeichnungen für ein Lichtspieltheater und ein Wohnhaus, die auf dem gekauften Grundstück errichtet werden sollten« Das Honorar für diese Arbeiten berechnet der Kläger auf 13.629*— DM«
•• 3 ••
Me Genehmigung für den Bau wurde am 2„ Januar 1956 erteilt.	zahlte	die 47ö460„— DM
nicht innerhalb der zweimonatigen Prist. Deshalb setzte ihm die Witwe	namens der Erbengemeinschaft
 unter dem 7. März 1956 eine Prist bis zu dem 10* März 1956 mittags 12 Uhr zur Deponierung des Geldes bei dem Hotar mit der Erklärung* daß die Erbengemeinschaft vom Vertrag zurücktrete, falls die Prist nicht eingehalten werdeo
 WflHMP setzte sich in der Folgezeit mit der Erbengemeinschaft nochmals in Verbindung; diese verlangte jetzt eine Erhöhung des Kaufpreises auf 50o000.—
DMc WflHP beauftragte darauf eine	Bank;
Käufer für das Grundstück zu suchen. Die Bank bot am 28. März 1956 die Parzelle dem Beklagten mit dem Bemerken an* daß die Baugenehmigung vorliege und der Kläger bauausführender Architekt sei. Der Beklagte wandte sich an den Kläger und	der	Kläger	gab ihm die
 Baiipläne mit der Bitte, das Honorar dafür zu übernehmen. Dasselbe verlangte iHHIvom Beklagten; er erklärte weiter, daß der Beklagte ihm,	die	Bauausfüh-
rung- übertragen müsse, wenn er das Grundstück haben wolle o
M 11. April 1956 einigten sich der Kläger und der Beklagte dahin, daß der Beklagte die Vergütung für die bisher vom Kläger geleisteten Architektenarbeiten in Höhe von IOoOÖO.— DM (abzüglich 3 # bei sofortiger Barzahlung) übernehme und daß diese 9-700.— DM bei Abschluß des Kaufvertrages mit W(H|P fällig würden. Diese Vereinbarung bestätigte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 12. April 1956-
•'4 -
Am 17- April]. 1956 kaufte der Beklagte von der Erbengemeinschaft das Grundstück für 20 »340»— DH, nachdem die Kaufvertragsparteien unmittelbar vorher am selben Tag vor demselben Notar einen Vertrag geschlossen hatten^ durch den die Erbengemeinschaft	dem	Be-
klagten ein Vorkaufsrecht für das Grundstück gegen eine Entschädigung von 29«660.— DM einräumte« Bei diesen Verträgen wurde die verkaufende Erbengemeinschaft durch die Witwe Anna SflNHI vertreten« Der Beklagte zahlte die 50«000«— DM sofort.an die Sailer-sciien Erben« Er schloß weiter mit	am	selben
 Tag einen Bauvertrag«
Mit Schreiben vom 31« Mai 1956 focht der Beklagte seine Verpflichtungserklärung vom 11« April 1956 gegenüber dem Kläger mit der Begründung an, er habe inzwischen erfahren; daß der Kaufvertrag; den	am
6« September 1955 mit der Erbengemeinschaft	ge-
schlossen habe, schon am 10« März 1956 annulliert und daß dies dem Kläger bekannt gewesen sei® Die Beendigung der in dem genannten Kaufverträge dem erteilten Vollmachten sei ihm absichtlich verschwiegen worden, um das Honorar des Klägers auf ihn, den Beklagten, abwälzen zu können«
Der Kläger verlangt mit der Klage in erster Linie Zahlung der IO0OOO0— DM aus der Verpflichtungser-klärung des Beklagten vom 11, April 1956. Er macht hilfsweise einen Betrag von 13«629«— DM nebst Zinsen geltend und bringt hierzu vor, das angemessene Honorar, das er bei Nichtigkeit der Erklärung verlangen könne, belaufe sich auf diese Summe»
 
Er hat bestritten, davon Kenntnis gehabt zu haben, daß der Vertrag vom 6. September 1955 nicht mehr bestanden habe, als der Beklagte das Grundstück von der Erbengemeinschaft	gekauft	habe.	Er	hält	auch
 sonst eine arglistige Täuschung nicht für gegeben.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.. Er hält seine Anfechtung für wirksam.
Das Landgericht hat dem Hauptantrag des Klägers stattgegeben.
In der Berufungsinstanz ist der Bauunternehmer dem der Beklagte den Streit verkündet hatte, dem Rechtsstreit auf selten des Klägers beigetreten.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten den Haupt- und Hilfsanspruch abgewiesen.
Der Kläger erstrebt mit der von ihm eingelegten Revision» daß die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werde.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entschei&ungsgründeg
 Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß Weichsel den Beklagten arglistig getäuscht hat*, daß der Klä- ’ ger diese Täuschung kennen mußte und daß die Täuschung uroäohlieh für den Abeohluß der Vereinbarung vom 11 „
April 1956 war, durch die sich der Beklagte zur Zahlung des Architektenhonorars verpflichtete und auf die der Kläger seinen Klagehauptanspruch stützt»
1°) Arglistige Täuschung.
a)	Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellfc, daß WflNHBD seine Verträge vom 6. September 1955 dem Beklagten vorgezeigt und dazu erklärt hat, er könne über das Grundstück verfügen, da er es zu dem Wiederverkauf gekauft habe? nur um eine doppelte Grunderwerbsteuer zu vermeiden-, habe er sich nicht als Eigentümer eintra-cen lassen»
Es hat weiter festgestellt, daß die Erbengemeinschaft schon suvor, nämlich am 10. März 1956 den Rücktritt von dem am 6» September 1955 mit Wflm geschlossenen Vertrag erklärt hatte und daß damit dessen Verkaufsberechtigung, wie er wußte, erloschen war.
Die Revision meint, diese letztere Feststellung beruhe auf einem Frozeßverstoß, da der Zeuge Notar auf dessen Aussage das Berufungsgericht seine Feststellung gründe, nicht bekundet habe, wie der Rücktritt erklärt worden sei«. Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe diesen Mangel durch die Schilderung des Beklagten in der Berufungsbegründung ausfülien wollen» Dieses Vorbringen habe aber der Kläger bestritten; es habe daher der Urteilsfindung nicht zugrunde g§legt werden dürfen. Es stehe zudem in klarem Gegensatz zu der Aussage des Zeugen sflU der lediglich erklärt habe, daß er am 10. März 1956 bei Notar bis halb ein Uhr
 
mittag gewart-t habe; daraufhin habe er den Kaufvertrag "als aufgehoben angesehen". Das habe das Berufungsgericht übersehen.
Die Büge ist unbegründet. Der Zeuge Kflg^hat ausgesagt* "Der Rücktritt ist auch erklärt wordene"
Auf diese Aussage des rechtskundigen Zeugen durfte der Tatrichter seine Feststellung stützen. Richtig ist,- daß das Berufungsgericht auch die in der Berufungsbegründung enthaltene-' Darstellung des Beklagten erwähnt. Jedoch hat es diese seiner Feststellung nicht zugrunde gelegt. Das folgt insbesondere und zweifelsfrei daraus„ daß es in dem Urteil heißts "Jedenfalls - und das ist wesentlich - unterscheidet der Notar in seiner Zeugenaussage deutlich zwischen der Erklärung des Rücktritts und der "formellen Aufhebung" vom 17. April 1956». Es kommt hinzuf daß das Berufungsgericht als weiteres Be-weisanzeichen noch die Tatsache verwertet* daß der Notar K^pschon am 28. März 1956 die Unbedenklichkeitsbescheinigung an das. Finanzamt zurückgegeben und in seinem Begleitschreiben die Aufhebung des Vertrages
 mitgeteilt hat. Die Feststellung* der Rücktritt sei schon am 10. März 1956 erklärt worden* ist nach alledem in rechtlich bedenkenfreier Weise erfolgt. Es kann der Revision auch nicht zugegeben werden; daß die Aussage des Zeugen SflHP dieser Feststellung entgegenstehs.
b)	Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht die Rechtswirksamkeit des Rücktritts zu Unrecht bejaht habe. Es habe nämlich nicht beachtet, daß zur Zeit des vom Beklagten behaupteten Rücktritts, also am 10. März 1956 FrauAnna SQHB noch keine Vollmacht des
 
oder der Erben der Anna M^p, einer Miterbin nach Karl besessen habe«
Die Revision übersieht - wie übrigens auch das
 Berufungsgericht - daß die SflBV sehen Erben ihre
 Vollmacht auf Anna SflHI vom 7. Oktober 1953 aus-
*
drücklich auch für ihre, also der Erben, Erben erteilt hatten«
c)	Die Auslegung, die das Berufungsgericht dieser Vollmacht gegeben hat, ist rechtlich unbedenklich ' und naheliegend« Daß sie unter Verletzung von Auslegungsregeln getroffen worden sei, hat die Revision nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
d)	Daß die Vollmacht vom 7. Oktober 1953 wider-«
rufen worden sei, ist bisher nicht vorgetragen worden; diese Behauptung kann also nicht berücksichtigt werden.
S) Die Revision meint, die Feststellung, daß arglistig gehandelt habe, sei unt.er Verletzung des § 286 ZPO getroffen worden. Das Berufungsgericht habe nämlich übersehen, daß die Erbengemeinschaft SflHP ermächtigt und ihm sogar nahegelegt habe, ihr einen Käufer zu bringen.	habe also den Eindruck
 haben dürfen, daß er nach wie vor die Rechtsstellung aus den Verträgen habe, die er mit der Erbengemeinschaft S(HBl geschlossen habe. Hierfür spreche auch, daß er den Kaufvertrag mit dem Beklagten (und dessen Ehefrau) zunächst in Vollmacht der Erbengemeinschaft	habe
 abschließen wollen und daß er erst durch den Mfotar darauf habe aufmerksam gemacht werden müssen, daß die Vollmacht aus dem Vertrag vom 6« September 1955 keine Gültigkeit mehr habe«
Es ist nicht ersichtlich» daß das Berufungsgericht diese Umstände übersehen hat. Sie zwingen keineswegs zu dem Schluß» daß vflU nicht arglistig gehandelt haben könne. In Wirklichkeit handelt es sich hier nur um unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung.
Auch das Berufungsgericht geht davon aus-, daß die Erbengemeinschaft S0HPn°ch nach dem Rücktritt damit einverstanden war» daß WflHHl ihr einen Käufer bringen fiesen Umstand durfte das Berufungsgericht aber für die Präge» ob '4BB arglistig gehandelt hat 7 als unerheblich anseben. Entscheidend war für den Tatrichter , daß WflHMifehicht mehr berechtigt war» ohne die Erbengemeinschaft nach eigenem Ermessen die Einzelheiten eines Kaufvertrages festzusetzen» insbesondere von dem Beklagten zu fordern» daß er das Honorar des Klägers übernehme» widrigenfalls er das Grundstück nicht bekomme. Die Arglist hat das Berufungsgericht mit Recht darin gesehen» daß	in	dem	Beklagten	durch	die
 Vorlegung der Verträge vom 6. September 1955 die Vorstellung erweckte» nur er» W(MBMl» sei der Herr des Geschäfts, die Erbengemeinschaft dagegen müsse auf Grund dieser Verträge jedem Weiterverkauf zustimmen.
Die Revision meint weiter» wAHB) habe dadurch, daß er dem Beklagten die bereits ungültig gewordenen Verträge vorgelegt habe, doch nur unter Beweis stellen können» daß diese Verträge einmal abgeschlossen worden seien. Es wäre Sache des Beklagten gewesen» aufzuklären, ob sie noch zu Recht bestanden hätten? nicht die Vorlage der Verträge, sondern die Unterlassung der Erkundigung durch den Beklagten sei die Ursache “für den Abschluß des angefochtenen Vertrages gewesen. Biese Rüge d st offensichtlich unbegründet? sie bedarf keiner näheren Bescheidung.
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f) In diesem Zusammenhang rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, VHfe habe gewußt, daß ihm die Verfügungsmacht über das Grundstück nicht mehr zugestanden habe* Dieses Vorbringen ist unzutreffend» Das Berufungsgericht stellt auf Seite 20 der Urteilsausfertigung zu c) ausdrücklich fest,
 sei klar gewesen, daß der Vertrag nebst seiner Vollmacht durch den Rücktritt vernichtet worden sei»
2c) Ursächlichkeit,
 Das Berufungsgericht hat zur Präge der Ursächlichkeit des arglistigen Verhaltens WflflH^ausgeführt; der Beklagte würde in Kenntnis der wahren Sachlage die Pläne und Entwürfe des Klägers nicht übernommen haben, weil er ganz andere Absichten mit dem Grundstück gehabt habe« Diese letztere Feststellung wieder entnimmt es dem Umstand, daß die Pläne, die sich der Beklagte von seinem Architekten IflMphabe unfertigen lassen, in jeder Beziehung von denen des Klägers verschieden gewesen seien»
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Pläne	erst	vom	25. Juni 1956
stammten» In den Urteilsgründen betont aber das Berufungsgericht, daß es seinen Schluß aus der Verschiedenheit der beiden Pläne für berechtigt halte, obwohl der Plan TflBMls erst vom 25» Juni 1956 stamme»
5 o Fahrlässige. ffichtkenntnis des Klägers von der arglistigen Täuschung»
a)	Die Revision rügt zu diesem Punkt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es habe zwi-
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sehen dem Kläger und WflHHp“Einigkeit darüber bestanden? daß der Kläger sein Honorar nur von dem dritten noch zu gewinnenden Käufer? nicht aber in dem Pall belcora-nen sollte? daß es zu einem Kauf nicht käme» Die Rüge kann keinen Erfolg haben« Dehn das Berufungsgericht legt diese Feststellung nur seiner Erwägung zugrunde? daß zwischen	und	dem	Kläger	vielleicht	eine
 Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bestanden? jedenfalls aber der Kläger sich des VflHHP als Gehilfen bedient habe« Auf beides kommt es aber nicht an? da das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, daß der Kläger die Täuschung des Beklagten durch UlfllHHI kennen mußte« Dies rechtfertigt die Anwendung des § 123 Abs 2 Satz 1 BGB.
b)	Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussage des Zeugen Karl sMBfestgestellt, daß dieser dem Kläger Ende Februar 1956 gesagt hat, WflHBP bekomme das Grundstück nicht mehr, da er kein Geld habe» Daraus hat der Tatrichter den Schluß gezogen, daß der Kläger am 11» April 1956 wissen mußte, WpJHHPsei nicht mehr verfügungsberechtigt.
Die Revision meint, der Kläger habe der Erklärung des Karl SPHMfrkeine Bedeutung beizu demessen brauchen, weil - wie auch das Berufungsgericht angenommen habe - damals das Rechtsverhältnis zwischen und der Erbengemeinschaft sMlnoch bestanden habe«.
Auch damit erhebt die Revision keine Rechtsrüge? sondern will nur ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der tatrichterlichen setzen» Die Ansicht des Berufungs-richters, der Kläger hätte sich bei der gegebenen Sachlage vergewissern müssen, ob nicht inzwischen das Ver-
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tragsverhältnis zwischen UPMHK und der Erbengemeinschaft sein "Snde gefunden habe, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstandeno
*
c)	Im übrigen hat das Berufungsgericht die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens des Klägers auch daraus hergeleitet, daß der Kläger wußte, daß WOTHB die bereits angefangenen Bauarbeiten wieder hatte ein- * stellen lassen müssen. Es stellt keinen Rechtsfehler, insbesondere keine Verkennung des Begriffs der Fahrlässigkeit dar, wenn das Berufungsgericht auch aus diesem Umstand schon für sich allein den Schluß gezogen hat; daß der Kläger das Nichtmehrbestehen des Vertrages zwischen	und	der	Erbengemeinschaft SflHp nur
 infolge Fahrlässigkeit nicht gekannt hat.
4.) Da das Urteil auch sonst, insbesondere in seinen Ausführungen zu dem Hilfsanspruch, keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision zurückzuweisen.
5 o) Die Kosteuentscheictung beruht auf dem § 97
z arm	Scheffler	Heimann-Trosieu
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