Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 115/11 vom 4. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit OLG München - Az. 9 U 1712/09 vom 21.04.2011; LG München I - Az. 24 O 21390/07 vom 17.12.2008; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2012 durch den Richter Dr. Eick, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Prof. Leupertz, Kosziol und Dr. Kartzke beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. April 2011 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 193.394,54 € Kosziol Kartzke Eick Safari Chabestari Leupertz