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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main), 13* Zivilsenat mit dem Sitz in Darmstadt, vom 16. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter* Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuv/eisen. April 1966 - VII ZR 120/65 - entschieden, daß die Honorarforderung des Architekten der 50-jährigen Verjährung des § 195 BGB unterliegt, wenn sie auf einem Werkvertrag beruht. Wie der Senat in dem angeführten Urteil dargetan hat, bezieht sich diese Vorschrift auch auf Werkverträge, wenn sie die Besorgung fremder Geschäfte zu dem Gegenstand haben. Das würde sich auch dann nicht ändern, wenn der Kläger bei der Abnahme mitv/irken und sie überwachen sollte, wie es der Beklagte behauptet hat; denn dabei hätte es sich um eine Nebentätigkeit gehandelt, die keinen Einfluß auf die rechtliche Gesamtbeurteilung haben würde. Das Vorbringen der Revisionsbeklagten, diese Mitwirkung bei der Abnahme habe mit den vorangegangenen statischen Arbeiten nichts zu tun und sei als selbständiges Vertragsverhältnis zu werten, ist mit den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu vereinen. Der Anspruch des Klägers ist also nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verjährt. von 2 Jahren vereinbart haben, wie es die Beklagte behauptet hat; es hat ferner nicht über ihre Einwendungen zur Frage der Passivlegitimation und zur Höhe der Forderung sowie über die Mängeleinreden befunden.

Zitierte Normen: § 195 BGB
GeschäftBGBAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
7. Juli 1966 Horn,
 JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Bauingenieurs August weg ft,
9
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Frau Helene P
geb. El
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revi sionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
o
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glnnzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien,
 Rietsche1, Erbel und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main), 13* Zivilsenat mit dem Sitz in Darmstadt, vom 16. Juni 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger fertigte im Jahre 1956 die statischon Berechnungen sowie die Konstruktionspläne für einen Bau der Beklagten. Er hat wegen seiner Gebühren zunächst die von der Beklagten mit der Baubetreuung beauftragte Wohnungsbau GmbH "DflHp" in Anspruch genommen; diese zahlte jedoch nur einen Betrag von 10 DM.
Nunmehr verlangt er von der Beklagten sein Honorar von 3*410,40 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Vorsorglich hat sie ihre Passivlegitimation
 
bestritten, Gewährleistungsansprüche geltend gemacht und gegen die Höhe der Forderung Einwendungen erhoben*
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter* Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuv/eisen.
Entscheidungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht ist, ebenso wie das Bandge-richt, der Ansicht, daß die Klageforderung verjährt sei* Es hält die zweijäh/ige Frist des § 196 Abs0 1 Nr« 1 BGB für maßgebend, weil die Tätigkeit eines Statikers der eines Handwerkers gleichzusetzen sei«
Das greift die Revision mit Recht an«
Der Senat hat in dem zur Veröffentlichung in der Ent3cheidungsSammlung bestimmten Urteil vom 25. April 1966 - VII ZR 120/65 - entschieden, daß die Honorarforderung des Architekten der 50-jährigen Verjährung des § 195 BGB unterliegt, wenn sie auf einem Werkvertrag beruht. Diese Grundsätze sind auch auf den Ver-gütungsanspruch des Statikers anzuwenden.
Er ist nicht Handwerker und einem solchen auch
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nicht gleichzusetzen, da er keine handwerkliche Leistung schuldet. Seine Aufgaben liegen vielmehr auf geistigem Gebiet.
In Betracht käme somit nur die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Hr. 7 BGB. Wie der Senat in dem angeführten Urteil dargetan hat, bezieht sich diese Vorschrift auch auf Werkverträge, wenn sie die Besorgung fremder Geschäfte zu dem Gegenstand haben. Das Vertragsverhältnis, auf das der Kläger seinen Anspruch stützt, ist ein Werkvertrag (vgl. Urt. v. 11. Juni 1964 VII ZR 216/62i. Der Statiker hat jedoch, ebenso wie der Architekt, kein Geschäft des Bauherrn zu besorgen. Ihm wird nicht die Ausführung eines diesem bereits obliegenden Geschäfts übertragen; vielmehr soll seine Leistung erst die Voraussetzungen für einen solchen Aufgabenkreis schaffen.
Das würde sich auch dann nicht ändern, wenn der Kläger bei der Abnahme mitv/irken und sie überwachen sollte, wie es der Beklagte behauptet hat; denn dabei hätte es sich um eine Nebentätigkeit gehandelt, die keinen Einfluß auf die rechtliche Gesamtbeurteilung haben würde.
Das Vorbringen der Revisionsbeklagten, diese Mitwirkung bei der Abnahme habe mit den vorangegangenen statischen Arbeiten nichts zu tun und sei als selbständiges Vertragsverhältnis zu werten, ist mit den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu vereinen.
II.
Der Anspruch des Klägers ist also nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verjährt.
Der Senat kann nicht in der Sache entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat bisher keine Stellung dazu genommen, ob die Parteien eine Verjährungsfrist
 
von 2 Jahren vereinbart haben, wie es die Beklagte behauptet hat; es hat ferner nicht über ihre Einwendungen zur Frage der Passivlegitimation und zur Höhe der Forderung sowie über die Mängeleinreden befunden.
Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Glanzmann	Heimann-Trosien	Rietschel
 Erbel	Finke
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