Jan* 2 469!, $ 52; BGB § 685 Bis zu dem ijröcraft^reten 4er Änderung des § 52 Abs» 1 BundesversorgungeG stand dem Staat* der an die Angehörigen eines vermeintlichen Verschollenen Hinterbliebenenrente gezahlt hatte, gegen diesen kein Anspruch auf Erstattung der Beratungen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag su (Bestätigung von BGHZ 30, 1i62) ö ; # Die Klägerin hat von dem Beklagten mit der Ende 1957 erhobenen Klage die Erstattung der aufgewendeten Beträge von 3»748,25 DM nebst Zinsen unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Geschäftsführung ohne Auftrag und der unerlaubten Handlung verlangt. Bas Klagerecht des Bundes, der durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vertreten wird, ergibt sich aber, ebenso wie in dem dort entschiedenen Fall, aus dem Gesichtspunkt der Prozeßstandschäft. 1) Der Senat ist einer solchen Ansicht iii seinem zeitlich nach der Entscheidung des Berufungsgerichte ergangenen Urteil BGHZ 30, 162 entgegengetreten und hat die Anwendbarkeit der §§ 683 und 679 BGB in Fällen dieser Art verneint. "Stellt sich heraus, daß der Verschollene noch lebt, so gelten Leistungen nach Satz 1 auch als zur Erfüllung einer gesetzlichen UnterhaltsVerpflichtung gewährt; er ist von dem Zeitpunkte an zu dem Ersatz nach den Vorschriften Uber die Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet, von~dem an er seinen gesetzlichen Unterhalts Verpflichtungen aus von ihm zu vertretenden Griinden nicht nachgekommen ist* Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt"« In den Übergangs- und Schlußvorschriften (Art* IV § 4 Abs» 2) ist vorgesehen, daß diese neue Bestimmung auch insoweit gelten soll, als Leistungen vor dem 1. Deswegen ist für die Entscheidung allein die bisherige Rechtslage maßgebend» Auf Ihrer Grundlage hat der Senat also zu prüfen, ob er seine bisherige Rechtsprechung aufrecht erhält« Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen, daß der zuständige Bundestagsausschuß in seinem Bericht der Neuregelung nur "deklaratorischen Charakter" beigemessen und zu dem Ausdruck gebracht hat, der Senat habe in seinem Urteil vom 4« Juni 1959 (-BGHZ 50, 162) den Willen des Gesetzgebers unrichtig aufgefaßt (BI Drucks» Nr» 1825 S. In allen drei Gesetzen war und ist eine Schadloshaltung der Behörde durch einen forderungsübergang vorgesehen» Er bezieht sich aber nur auf Schadenersatzansprüche, die dem Versorgungsberechtigten gegen einen Britten zustehen, erfaßt jedoch nicht etwaige Unt erhalt sforderungen des Rentenempfängers (§ 134 Abs» £ WPVG; § 34 Abs. 2 KBLG; § 81 Abs. 2 und 3 BVeraG). Aus ihr hat der Senat geschlossen, daß sie erschöpfend ist und für ein Vorgehen gegen andere Personen, gegen die der Wie der Senat damals näher därgelegt hat, hätte insbesondere der Gesetzgeber allen Anlaß gehabt, den *orderungsübergang nicht nur für etwaige Schadensersatzforderungen vorzusehen, sondern ihn auch auf Ansprüche anderer Art, insbesondere Unterhaltsansprüche auszudehnen, wenn er sie hätte erfassen wollen. 2) Der Senat hat aaö ferner ausgeführt, daß mindestens die Vorschriften über die Grundrente einer Geschäftsführung ohne Auftrag entgegenstshen. wil'd, wenn er keine wirtschaftliche Einbuße erlitten hato Sie kann, wie überhaupt die ganze Kriegsopferversorgung, nicht mit dem Ausgleich eines zivilrechtlichen Schadens verglichen werden (BVerfGE 1, 97, 106)» Per Senat hat insoweit bereits auf die Unterschiede hingewiesen, die sich insbesondere bei unehelichen Kindern ergeben» Dort springt noch besonders ins Auge, daß ihnen die Rente gemäß dem § 45 BVersG bis zu dem 18» Lebensjahr gewährt wird, während sie von ihrem Erzeugei* Unterhalt nur bis zu dem 16». Es wird zwar zutreffen, daß auch die neben einer Ausgleichsrente gewährte Grundrente häufig tatsächlich eine Unterhaltsfunktion hat, weil die Ausgleichsrente allein zur Deckung des Lebensunterhalts nicht genügen wird» Daraus folgt aber noch nicht, daß die Grundrente als Ersatz des materiellen Schadens dient, der dem Hinterbliebenen durch den Tod des Ernährers entstanden ist» Vielmehr hat sie eine selbständige, von dem Bestehen und der Höhe eines Unterhaltsanspruches gelöste Versorgungefunktion» Der § 81 Abs» 3 BVersG hat eine andere Bedeutung, als das Oberlandesgericht und mit ihm die Revision annehmen» Gemäß dem § 81 Abs« 2 BVersG gehen gesetzliche Ansprüche, die der Versorgungsberechtigte gegen Dritte auf Ersatz des durch die "Schädigung1* verursachten Schadens hat, auf den Versorgungsträger im Umfange der durch das Bundesversorgungsgesetz begründeten Pflichten über« Daraus folgt, daß sich der Staat an den Dritten halten kann, wenn die Schädigung i«S« des s 1 BVersG und die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung eines Dritten zusammenfallen« Als Beispiel kommt u.a« Der Staat hatte aber jedenfalls nach dem Wortlaut des § 81 Abs. 2 BVersG.keine Möglichkeit, wegen dieser Leistungen den Dritten in Anspruch zu nehmen, weil die Schädigung des Berechtigten i.S. des § 1 BVersG und die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung des Dritten verschiedene Ereignisse waren. Die Bestimmung soll also nur gewährleisten, daß sich der Versorgungsträger auch wegen der gemäß den §§ 10 Abs.5, 28 und 48 BVersG erbrachten Leistungen an den zu dem Schadensersatz Dazu hat er, soweit es sich um seine Ehefrau und seine ehelichen Kinder handelt, auch keine Veranlassung, weil er ihnen für die Vergangenheit nur im falle des Verzugs oder der Rechtshängigkeit haftet (§§ 1613 und 1360 Abs, 3 BGB a.f.). Es muß angenommen werden, daß das Gesetz diesen Verhältnissen, für die der von seiner familie Getrennte nicht verantwortlich ist, Rechnung tragen wollte und deswegen von seiner späteren Inanspruchnahme abgesehen hat. gen wiederaufgetauchte Verschollene dann nicht vorzugehen, wenn sie schuldlos von dem Aufenthaltsort ihrer Angehörigen keine Kenntnis hatten- Es ist zwar richtig, daß dieses Rundschreiben, wie das Oberlandesgericht ausführt, nur eine innerdienstliche Verfügung darstellt, die das Gericht nicht bindet. Zu einer ausdrücklichen Regelung dieses Palles hatte der Gesetzgeber des Bundesversorgungsgesetzes aber keinen Anlaß; denn die Behörde ist dann durch die Bestimmungen in § 823 Abs. 2 BGB i.V. 5) Wie bereits ei'wähnt-, hat der zuständige Bundestagsausschuß die Ansicht vertreten, daß die vorgesehene Neufassung des § 52 BVersG nur deklaratorischen Charakter trage, daß sie also bei richtiger Auslegung des Gesetzes von jeher gegolten habe. Benn das Gericht darf bei der Auslegung des Gesetzes jenen Willen nur dann berücksichtigen, wenn er darin irgendwie zu dem Ausdruck.gebracht worden ist (u.a. BGH Bd § 133 BGB - Der Anspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten soll nunmehr davon abhängig gemacht werden, daß dieser die Nichterfüllung zu vertreten hat» Eine solche Abhängigkeit der Forderung von einem Verschulden des Verpflichteten ist bei der Geschäftsführung ohne Auftrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht vorgesehen» Mangels greifbarer Anhaltspunkte kann daher nicht unterstellt werden, daß das Bundesversorgungsgesetz von Anfang an nichts anderes gewollt habe. c) Schließlich ist auch nicht zu erkennen, aus welchem Grünt das Bundesversorgungsgesetz bereits seit seinem Erlaß den Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nur im Falle des Der Beklagte hat einen Anspruch darauf, daß die Sache nach den jetzt geltenden rechtlichen Bestimmungen bäiandelt und, da sie reif dazu ist, entschieden wird. Das gilt umso mehr, als den neuen Vorschriften in § $2 BVersG Rückwirkung beigelegt werden soll und der Beklagte • dadurch möglicherweise nach 7 Jahren mit Verpflichtungen belastet wird, die bisher nicht bestanden. Nach den in dem Urteil BGHZ 28, 359, 365 ff aufgestellten Grundsätzen kann der Versorgungsträger von dem Unterhaltsverpflichteten, der in Wirklichkeit nicht verschollen ist, Ersatz seiner Aufwendungen gemäß dem § 823 Abs. 2 BGB i.V. Gemäß dem § 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO hat der Senat in der Sache zu erkennen und das Urteil des Landgerichts wjederher-zustellen.
2202 007 Nachschlagewerks ja — ' ;V Amtliche Sammlung: nein — Ges. zur jüiderunguad Brgäaz«ag dea Kriegaopferfechte (Erstes HeuordliuhgaG) vV27« Juni I960» BGBl I 453» Art. I § 52,:Ä» IT § 4 0B*.Zi BundesyersorgungaG y> 6. Jan* 2 469!, $ 52; BGB § 685 Bis zu dem ijröcraft^reten 4er Änderung des § 52 Abs» 1 BundesversorgungeG stand dem Staat* der an die Angehörigen eines vermeintlichen Verschollenen Hinterbliebenenrente gezahlt hatte, gegen diesen kein Anspruch auf Erstattung der Beratungen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag su (Bestätigung von BGHZ 30, 1i62) ö ; # . ■ - ■ : ^ *; v ■ . • ■■ ■■■ ■■■ ■ i BGH, Urteil von* 13. £tt»i 1960t~ VJ1 ZS 114/59 - OLG Büeaeldorf 1>G Düsseldorf - ; . • . . ' M V1! ZK 114/59 Verkündet am 13. -Juni I960 Y/oit Scheck, J ustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Industriearbeiters Bruno Auf Wel Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die vertreten durch den Bundes- minister für Arbeit und Sozialordnung* dieser vertreten durch das Baden-Württemberg, , RoflBBBstraBe flp, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Dr, hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br, Heimann-Trosien, Erbel und Br, Rinke für Recht erkannt« Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29. Dezember 1958 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2« Zivilkammer des landgerichts in Düsseldorf vom 14. Mai 1958 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war seit dem Jahre 1940 mit Elisabeth geh» verheiratet» Aus der Verbindung ist ein durch nachträgliche Eheschließung legitimierter Sohn hervorgegangen« Nach dem Kriege wurde Frau Kfl^ mit dem Kinde aus der gemeinsamen Heimat, Qstpreussen,vertrieben» Sie wohnt seitdem im Kreis im^württ ember gischen Der Beklagte geriet ^Kriegsgefangenschaft. Nach seiner Entlassung lebte er mit einer anderen Frau zusammen, und zwar zunächst in NiederSachsen* später in Le( Frau KflIP hielt den Beklagten für verschollen» Auf ihren Antrag zahlte das Versorgungsamt in an 3ie und ihren Sohn für die Zeit vom 1. September 1948 ab Hinterbliebenenrenten von insgesamt 3.»748,25 DM» Im März 1953 erfuhr Frau KHA» daß ihr Ehemann lebte» Sie teilte dies dem Versorgungsamt mit, das die Leistungen mit Wirkung vom 30» April 1933 einstellte» Die Klägerin hat von dem Beklagten mit der Ende 1957 erhobenen Klage die Erstattung der aufgewendeten Beträge von 3»748,25 DM nebst Zinsen unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Geschäftsführung ohne Auftrag und der unerlaubten Handlung verlangt. Der Beklagte hat Klägeabweisung erbeten« Er hat bestritten, seine Unterhaltspflichten vorsätzlich verletzt zu haben« Vorsorglich hat er die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Yiiederher Stellung des erstinstanzlichen Urteils« Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« Entscheidungsgründe: A« Hach den von dem Senat in dem Urteil BGHZ 30, 162 dargelegten Grundsätzen würde--der hier ;im Streit befindliche Anspruch, wenn er begründet wäre, nicht der BfllHHHHi sondern dem lande Baden-Württemberg zustehen. Bas Klagerecht des Bundes, der durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vertreten wird, ergibt sich aber, ebenso wie in dem dort entschiedenen Fall, aus dem Gesichtspunkt der Prozeßstandschäft. B. In der Sache hat die Revision Erfolg. X. Bas Oberlandesgericht hält den Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag für begründet. 1) Der Senat ist einer solchen Ansicht iii seinem zeitlich nach der Entscheidung des Berufungsgerichte ergangenen Urteil BGHZ 30, 162 entgegengetreten und hat die Anwendbarkeit der §§ 683 und 679 BGB in Fällen dieser Art verneint. Bie Klägerin bittet um Hachprüfung, ob hieran festgehalten wird« Sie verweist darauf, daß dieses Urteil im Schrifttum Widerspruch gefunden hat (Schmitz-Pfeiffer, HJW I960, 134)o Vor allem macht Sie geltend, daß der Gesetzgeber die streitige Frage in Kürze in anderem Sinne lösen werde. 2) In dieser Hinsicht hat der Senat folgendes ermittelts Bei der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz) hat der zuständige 22« Ausschuß des Bundestags u.a. beschlossen, daß der § 52 Abs« 1 BVersG folgenden Zusatz erhalten soll (BT Drucks» 3« WP* Nr» 1825 S. 29)i "Stellt sich heraus, daß der Verschollene noch lebt, so gelten Leistungen nach Satz 1 auch als zur Erfüllung einer gesetzlichen UnterhaltsVerpflichtung gewährt; er ist von dem Zeitpunkte an zu dem Ersatz nach den Vorschriften Uber die Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet, von~dem an er seinen gesetzlichen Unterhalts Verpflichtungen aus von ihm zu vertretenden Griinden nicht nachgekommen ist* Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt"« In den Übergangs- und Schlußvorschriften (Art* IV § 4 Abs» 2) ist vorgesehen, daß diese neue Bestimmung auch insoweit gelten soll, als Leistungen vor dem 1. Juni I960 gewährt worden sind (aaO S» 39) • Diese Gesetzesänderungen hat der Bundestag am 13» Mai I960 ln dritter i. esung angenommen (vgl» die Bundesratsdrucksache 141/60). Der Bundesrat hat am 10* Juni I960 zugestimmt» Jedoch steht die Verkündung noch aus» Deswegen ist für die Entscheidung allein die bisherige Rechtslage maßgebend» Auf Ihrer Grundlage hat der Senat also zu prüfen, ob er seine bisherige Rechtsprechung aufrecht erhält« Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen, daß der zuständige Bundestagsausschuß in seinem Bericht der Neuregelung nur "deklaratorischen Charakter" beigemessen und zu dem Ausdruck gebracht hat, der Senat habe in seinem Urteil vom 4« Juni 1959 (-BGHZ 50, 162) den Willen des Gesetzgebers unrichtig aufgefaßt (BI Drucks» Nr» 1825 S. 9)« II, Auch bei Beachtung aller dieser Umstände sieht der Senat keine'Möglichkeit, von der in dem erwähnten Urteil vertretenen Ansicht abzugehen. 1} Er hat dort die Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag in erster ^inie deswegen abgelehnt, weil die Versorgungsgesetze die Schadloshaltung der Behörde - und zwar durch einen gesetzlichen Porderungsübergang - auf einen bestimmten Fall beschränkt haben» a) Biese Voraussetzungen sind auch hier gegeben» Bie Zahlung der Renten beruhte zunächst auf den lfRicht--linien für die Gewährung von VersorgungsgebUhrnissen durch die Versorgungsämter in Württemberg1* vom 6» August 1945» Banach waren hier mit gewissen Einschränkungen, die sich aus der angespannten Finanzlage ergaben, die Vorschriften des Wehrmachts-Fürsorge- und Versorgungsgesetzes (§ 112) weiterhin anwendbar» Am 1. Juli 1949 trat das Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte vom 11» Januar 1949 - KBLG - in Kraft (RegBl für das Land Württemberg-Hohenzollern S» 215 -§ 19)« Bisses wurde schließlich am 1« Oktober 1950 von dem Bundesversorgungsgesetz (§ 52) abgelöst» In allen drei Gesetzen war und ist eine Schadloshaltung der Behörde durch einen forderungsübergang vorgesehen» Er bezieht sich aber nur auf Schadenersatzansprüche, die dem Versorgungsberechtigten gegen einen Britten zustehen, erfaßt jedoch nicht etwaige Unt erhalt sforderungen des Rentenempfängers (§ 134 Abs» £ WPVG; § 34 Abs. 2 KBLG; § 81 Abs. 2 und 3 BVeraG). b) Biese Regelung entspricht der in der amerikanischen Besatzungszone ergangenen, die dem Urteil vom 4» Juni 1959 zugrunde liegt. Aus ihr hat der Senat geschlossen, daß sie erschöpfend ist und für ein Vorgehen gegen andere Personen, gegen die der Rentenempfänger *orderungen erheben kann, keinen Raum läßt (ebenso Kaub KVO 1959, 206)» Daran ist festzuhalten. Wie der Senat damals näher därgelegt hat, hätte insbesondere der Gesetzgeber allen Anlaß gehabt, den *orderungsübergang nicht nur für etwaige Schadensersatzforderungen vorzusehen, sondern ihn auch auf Ansprüche anderer Art, insbesondere Unterhaltsansprüche auszudehnen, wenn er sie hätte erfassen wollen. Denn Fälle der vorliegenden Art waren in den Jahren _1949 und 1950 mindestens keine Seltenheit mehr, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, und in der Rechtsprechung waren die Ansichten darüber, ob der Behörde Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen, geteilt. Den wenigen Urteilen, die eine solche Möglichkeit bejahten, standen gewichtige andere, insbesondere auch des Reichsgerichts, gegenüber, die sie verneinten. Der von der Revisionsbeklagten -angeführte «Beschluß des Groi Senate für Zivilsachen BGHZ 4, 153 ergibt zu der hier interessierenden Frage nichts Wesentliches. Er hat es vielmehr S. 161 ausdrücklich dahingestellt gelassen, ob die Vorschriften der §§683, 670 BGB beim Eintreten der Öffentlichen Hand für d^h Verlust des Ernährers einer Familie anwendbar sind. 2) Der Senat hat aaö ferner ausgeführt, daß mindestens die Vorschriften über die Grundrente einer Geschäftsführung ohne Auftrag entgegenstshen. Auch diese Annahme besteht zu Recht. Die Grundrente des Hinterbliebenen tritt - jedenfalls nach der gegenwärtigen Gesetzeslage - nicht an die Stelle des verloren gegangenen Unterhaltsanspruchs gegen den Ernährer. Das ergibt sich schon daraus, daß sie dem Berechtigten selbst dann gewährt wil'd, wenn er keine wirtschaftliche Einbuße erlitten hato Sie kann, wie überhaupt die ganze Kriegsopferversorgung, nicht mit dem Ausgleich eines zivilrechtlichen Schadens verglichen werden (BVerfGE 1, 97, 106)» Per Senat hat insoweit bereits auf die Unterschiede hingewiesen, die sich insbesondere bei unehelichen Kindern ergeben» Dort springt noch besonders ins Auge, daß ihnen die Rente gemäß dem § 45 BVersG bis zu dem 18» Lebensjahr gewährt wird, während sie von ihrem Erzeugei* Unterhalt nur bis zu dem 16». Lebensjahr erhalten (§ 1708 BGB)» Schließlich ist auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts NJY« 1959, 741 mit der hier vertretenen Ansicht nicht unvereinbar. Es wird zwar zutreffen, daß auch die neben einer Ausgleichsrente gewährte Grundrente häufig tatsächlich eine Unterhaltsfunktion hat, weil die Ausgleichsrente allein zur Deckung des Lebensunterhalts nicht genügen wird» Daraus folgt aber noch nicht, daß die Grundrente als Ersatz des materiellen Schadens dient, der dem Hinterbliebenen durch den Tod des Ernährers entstanden ist» Vielmehr hat sie eine selbständige, von dem Bestehen und der Höhe eines Unterhaltsanspruches gelöste Versorgungefunktion» 3) Bach Ansicht des Berufungsgerichts 1st durch die Einfügung des § 81 Abs« 3 BVersG (2. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes vom 7. August 1953 - BGBl I, 862 -) die Vorschrift des § 81 Abs» 2 BVersG auf die Versorgungsfälle des § 52 BVersG ausgedehnt worden» Es schließt daraus, daß “auf Erstattung solcher Leistungen durch den Unterhaltspflichtigen keineswegs verzichtet wer*-den sollte“» Diese Auffassung trifft nicht zu. Der § 81 Abs» 3 BVersG hat eine andere Bedeutung, als das Oberlandesgericht und mit ihm die Revision annehmen» 8 T= V Gemäß dem § 81 Abs« 2 BVersG gehen gesetzliche Ansprüche, die der Versorgungsberechtigte gegen Dritte auf Ersatz des durch die "Schädigung1* verursachten Schadens hat, auf den Versorgungsträger im Umfange der durch das Bundesversorgungsgesetz begründeten Pflichten über« Daraus folgt, daß sich der Staat an den Dritten halten kann, wenn die Schädigung i«S« des s 1 BVersG und die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung eines Dritten zusammenfallen« Als Beispiel kommt u.a« der Pall in Betracht, daß ein im Dienst befindlicher Soldat von einem privaten Kraftfahrer verletzt oder getötet wird. Anders ist die Rechtslage» wenn eine Person, die bereits eine Versorgungsrente bezieht, einen Schaden erleidet, für den ein Dritter ersatzpflichtig ist* wenn also z.B. ein Rentenempfänger durch fremdes Verschulden verletzt oder ge-* tötet wird. Nach früheren gesetzlichen Bestimmungen stand es im Ermessen der VersörgungsbehÖrde, ob sie für die Folgen eines solchen Unfalls eintreten wollte. Das BundesVersorgungsgesetz hatte dies in den §§ 10 Aha. 5, 28 und 4-8 insofern geändert, als es dem Rentenempfänger oder dessen Hinterbliebenen einen gesetzlichen Anspruch auf Versörgungsleistungen gab. Der Staat hatte aber jedenfalls nach dem Wortlaut des § 81 Abs. 2 BVersG.keine Möglichkeit, wegen dieser Leistungen den Dritten in Anspruch zu nehmen, weil die Schädigung des Berechtigten i.S. des § 1 BVersG und die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung des Dritten verschiedene Ereignisse waren. v £ iS .••S % i. \.r 1 ■ 'j Der Abs. 3 des § 81 BVersG ist. e Inge fügt t worden, um * einen Rückgriff des Staates in einem derartigen Fall zu sichern. Die Bestimmung soll also nur gewährleisten, daß sich der Versorgungsträger auch wegen der gemäß den §§ 10 Abs. 5, 28 und 48 BVersG erbrachten Leistungen an den zu dem Schadensersatz verpflichteten Dritten halten kann (vgl» hierzu Rdschr. des BMA vom 24. September 1955 - BVB1 1955» 169 - sowie die amtliche Begründung zu dem 2* Änderungsgesetz, Bundestagsdrucks„ 1«, YTahlper., Nr, 4296 zu 2fr. 25; ferner Müller-Schopp6, BVB1 1955, 32 ff)* Itfit der Regelung des § 52 BVersG hat also der § 81 Abs. 3 BVersG nichts zu tun«. 4) Das Berufungsgericht meint, es sei nicht einzusehen"7 warum der Unterhaltspflichtige nicht gehalten sein solle, die aus Mitteln der Allgemeinheit geleisteten Ausgaben zurückzuerstatten o Demgegenüber hat bereits das Landgericht zutreffend auf die Gründe für die dichterfassung der UnterhaltsfOrderungen hingewiesen. Der Heimkehrer, der von dem fortleben seiner Angehörigen nichts weiß, wird in der Regel keine Rücklagen machen, die ihm nach Jahren die Bezahlung der inzwischen au fge laufenen hohen Beträge ermöglichen. Dazu hat er, soweit es sich um seine Ehefrau und seine ehelichen Kinder handelt, auch keine Veranlassung, weil er ihnen für die Vergangenheit nur im falle des Verzugs oder der Rechtshängigkeit haftet (§§ 1613 und 1360 Abs, 3 BGB a.f.). Es muß angenommen werden, daß das Gesetz diesen Verhältnissen, für die der von seiner familie Getrennte nicht verantwortlich ist, Rechnung tragen wollte und deswegen von seiner späteren Inanspruchnahme abgesehen hat. Auf demselben Grundgedanken beruht ersichtlich das Rundschreiben desJBMA vom 22. Juli 1955 - BVB1. S. io. > : . das die Versorgungsbehörden anweist, ge- gen wiederaufgetauchte Verschollene dann nicht vorzugehen, wenn sie schuldlos von dem Aufenthaltsort ihrer Angehörigen keine Kenntnis hatten- Es ist zwar richtig, daß dieses Rundschreiben, wie das Oberlandesgericht ausführt, nur eine innerdienstliche Verfügung darstellt, die das Gericht nicht bindet. Bas hat das Landgericht aber auch nicht angenommen; es legt vielmehr zutreffend dar, daß es einen ähnlichen Billigkeitsgedanken enthält, wie er dem Gesetz unterstellt werden muß. Biese Erwägungen greifen allerdings nicht durch, wenn sich der Unterhaltsschuldner seinen Pflichten böswillig -entzieht. Zu einer ausdrücklichen Regelung dieses Palles hatte der Gesetzgeber des Bundesversorgungsgesetzes aber keinen Anlaß; denn die Behörde ist dann durch die Bestimmungen in § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit dem § 170 b StGB und in § 826 BGB hinreichend geschützt (Urteil des $en. BGHZ 28, 359» 365 ff). 5) Wie bereits ei'wähnt-, hat der zuständige Bundestagsausschuß die Ansicht vertreten, daß die vorgesehene Neufassung des § 52 BVersG nur deklaratorischen Charakter trage, daß sie also bei richtiger Auslegung des Gesetzes von jeher gegolten habe. Ber Senat vermag dem nicht zuzustimmen. a) Die Organe der Gesetzgebung, die jetzt die Änderung beschlossen haben, sind anders besetzt als in den Jahren 1949 und 1950. Es ist danach zweifelhaft« ob sie in der Lage sind, den früheren Willen des Gesetzgebers mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Selbst wenn man dies aber annimmt, bleibt das Ergebnis dasselbe. Benn das Gericht darf bei der Auslegung des Gesetzes jenen Willen nur dann berücksichtigen, wenn er darin irgendwie zu dem Ausdruck.gebracht worden ist (u.a. BGH Bd § 133 BGB - 11 D Nr« 3; BVerfGE 1, 299> 312) o Das war hier nicht der Fall. Denn weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn oder Zweck der Versorgungsgesetze war nach den obigen Darlegungen zu erkennen, daß dem Staat auch Forderungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Unterhaltspflichtigen zustehen sollten» b) Abgesehen hiervon geht die vorgesehene Neuregelung andere Wege, als das bürgerliche Hecht in dem § 683 BGB» Der Anspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten soll nunmehr davon abhängig gemacht werden, daß dieser die Nichterfüllung zu vertreten hat» Eine solche Abhängigkeit der Forderung von einem Verschulden des Verpflichteten ist bei der Geschäftsführung ohne Auftrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht vorgesehen» Mangels greifbarer Anhaltspunkte kann daher nicht unterstellt werden, daß das Bundesversorgungsgesetz von Anfang an nichts anderes gewollt habe. c) Schließlich ist auch nicht zu erkennen, aus welchem Grünt das Bundesversorgungsgesetz bereits seit seinem Erlaß den Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nur im Falle des § 52 hätte geben wollen. Der Senat hat bereits in dem Urteil BGHZ 30, 162 ausgeführt, daß diese Bestimmung im wesentlichen formelle Bedeutung hat. Sie erschöpft sich in der Hauptsache darin, daß es für die Zubilligung der Hinterbliebenenrente nicht der förmlichen Todeserklärung bedarf. Dagegen unterscheiden sich die J sachlichen Voraussetzungen, die sie für den Begriff der Ver- r | schollenheit auf stellt, nicht von denen, die für die Todes- \ erklärung nach dem Art. 2 § 1 Abs. 1 des Verschollenheits- änderungsgesetzes notwendig sind. 12 : '$9- '■ 'Vi. ' Jr' Danach hätte das Gesetz den Gedanken der Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn es ihm Kaum geben wollte, folgerichtig mindestens auf jeden Verschollenen, gleichgültig ob er für tot erklärt worden war oder nicht, erstrecken müssen; darüber hinaus müßte dasselbe aber auch für den zu Unrecht für tot Gehaltenen gelten. Die jetzt vorgesehene Regelung, die sich nur auf den noch nicht für tot erklärten Verschollenen bezieht, konnte dem bisher geltenden Gesetz keinesfalls entnommen werden. 6) Aus dem Gesagten folgt, daß die Neufassung rechtsbegründende Bedeutung haben wird. Unter diesen Umständen durfte der Senat nicht dem Anträge der Klägerin stattgeben, die Verhandlung auf einen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu vertagen. Der Beklagte hat einen Anspruch darauf, daß die Sache nach den jetzt geltenden rechtlichen Bestimmungen bäiandelt und, da sie reif dazu ist, entschieden wird. Das gilt umso mehr, als den neuen Vorschriften in § $2 BVersG Rückwirkung beigelegt werden soll und der Beklagte • dadurch möglicherweise nach 7 Jahren mit Verpflichtungen belastet wird, die bisher nicht bestanden. III. Nach den in dem Urteil BGHZ 28, 359, 365 ff aufgestellten Grundsätzen kann der Versorgungsträger von dem Unterhaltsverpflichteten, der in Wirklichkeit nicht verschollen ist, Ersatz seiner Aufwendungen gemäß dem § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit dem §.'170. b St GR und nach § 826 BGB verlangen. Auch dieser Klagegrund versagt, hier. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin ausreicht, die Voraussetzungen einer (vorsätzlichen) unerlaubten 13 Handlung in dem angeführten Sinne darzutun. Denn in jedem Palle greift insoweit die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch* Das Versorgungsamt in Kavensburg hat bereits im Laufe des Jahres 1933 Kenntnis von allen Vorgängen erhalten* Es ist nicht ersichtlich, daß sich sein Wissen inzwischen um irgendwelche Einzelheiten erweitert hat, die erstmalig die Beurteilung als unerlaubte Handlung zuließen. Dann hätte die Klägerin aber die Klage bis spätestens Ende 1956 erheben müs cen Das hat sie nicht getan. Ihr etwaiger Anspruch aus eine: von—dem Beklagten begangenen unerlaubteir Handlung war also verjährt, als sie Ende 1957 den Antrag auf Erlaß des Zahlung befehle einreichte. IV. Das Urteil des Oberlandesgerichte ist somit aufzuheben. Gemäß dem § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hat der Senat in der Sache zu erkennen und das Urteil des Landgerichts wjederher-zustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 97 ZPO. Glanzmann Kietsehel Beimann-Trosien Erbel' Pinke