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BGH

Gericht: BGH

die Stadt schuß, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.auf die mündliche Verhandlung vom 22« Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel Br. ßeimann-frosien, Hubert Meyer und Br. Vogt für Recht erkannt* Die Beklagte zahlte an die Klägerin im März 1955 den bei Anwendung des neuen Tarifs für die Seit vom 1• April 1954 bis zu dem 28* Juni 1954 sich ergebenden Mehrbetrag von 18*162,35 DM. Sie machte dabei den Vorbehalt, daß der Zeitpunkt, von dem an sie die neuen Pflegesätze zu zahlen verpflichtet sei, noch festgestellt werden müsse« Am 29- März Streitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen über die Re cht she Ziehungen, die durch die Behandlung von Kassenpatienten begründet werden, insbesondere solche Uber die Höhe der von den Kassen zu zahlenden Vergütung, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher stets als bürgerlichrechtliche Streitigkeiten angesehen worden (BGH in Versicherungsrecht 1955, 49 und 1956, 235; BGHZ 23, 227, 229) o Auch in diesem Rechtsstreit besteht kein Anlaß zu anderer Beurteilung. Zwar ist denkbar, daß ein Streit Uber die Höhe von Krankenhauskosten öffentlichrechtlicher Art und deshalb der Entscheidung der ordentlichen Gerichte entzogen ist, wenn nämlich der Träger des Krankenhauses das Rechtsverhältnis zu den Benutzern öffentlichrechtlich regelt und dann eine Benutzungsgebühr auf Grund einer nach öffentlichrechtlichen Bestimmungen erlassenen Gebührenordnung erhebt. Die Zahlung der Beklagten im März 1955 hat den von der Klägerin für die Pflege von Patienten in der Zeit vom Die Klägerin kann de»« halb ihre Forderung auf Vergütung für die in der Zeit von. 1* April bis 28, Juni 1954 erbrachten Leistungen nach wie’ vor geltend machen; diese Forderung hat ihr das Berufungs-ge rieht zugesprochen, wie die Ausführungen Seite 16 des angefochtenen Urteils ergeben. April bis 28- Juni 1954 geschuldete Summe müsse als bezahlt gelten; eine Leistungsklage komme insoweit nicht mehr in Betracht; als Klagegrundlage hätten vielmehr die anderen Forderungen der Klägerin zu gelten, gegen welche die Beklagte im Schreiben vom 29* März 1936 auf gerechnet habe. Mach der Ansicht des Berufungsgerichts ist der neue Fflegekostentarif für die Zeit vom 1. Das Berufungsgericht führt weiter aus: Selbst wenn der neue Tarif rückwirkend gültig geworden wäre, würden seine Sätze flir die Beklagte nicht verbindlich sein; diese habe jedenfalls für die Zeit bis zu dem 28. Die sich daran schließende weitere Feststellung, die Parteien hätten trotz dieses Einigungsmangels "den Vertrag als solchen" aufrecht erhalten, leidet an einer Unklarheit, die aber im Ergebnis nicht schadete 2s ist fraglich, ob ein allgemeiner Vertrag der Parteien, wie ihn das Berufungsgericht an dieser Stelle des Urteils allem Anschein nach meint. Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, trotz der fehlenden Einigung über* die Vergütung hätten die erkrankten Mitglieder nach dem Willen beider Parteien im Krankenhaus der Klägerin versorgt werden sollen.: Als "üblich* im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB sieht das Berufungsgericht die Sätze an, die der Nieder sächsische Minister des Inneren - Breisbildungsstelle - in seinen Er-lajß vom 23. April 1954 zulässigen Höchstsätze bestimmt hat und die mit den Sätzen desvon der Klägerin beschlossenen neuen Tarifs Ubereinstimmen. Aus seiner Entscheidung ergebe sich, daß die Höchstsätze des Mini st er-erlasses von Anstalten gleicher Größe und unter gleichen wirtschaftlichen und sonstigen Umständen, wie sie bei den Anstalten der Klägerin gegeben seien, ebenfalls zu erheben wären, daß sie also für solche Anstalten die üblichen Sätze seien. Venn aber Krankenanstalten, die sich in gleicher läge befinden, nach Inkraft-setzen neuer Höchstsätze durch die Preisbildungsstelle übereinstimmend diese Sätze fordern und erhalten, so stellen die Höchstsätze auch die übliche Vergütung im Sinne des §612 Abs. 2 BGB dar. lung der Sätze, die der Oberstadt direkt or ihr bei Tariferhöhung von Zeit zu Zeit mitgeteilt habe, ihr Einverstänk nis mit der üblichkeit dieser Sätze ausgedrückt* Auf dieser Erwägung beruht das Urteil nicht* Die Üblichkeit der Vergütung hängt nicht vom Einverständnis der Beklagten ab, wie auch das Berufungsgericht ersichtlich annimmt. Die Revision versteht die von ihr beanstandete Stelle des angefochtenen Urteils auch falsch; sie bezieht das dort erörter te Einverständnis der Beklagten auf die Tariferhöhung ab 1. 2c Die Revision meint, ein erhöhter Pflegesatz könne nicht von einem auf den anderen Tag üblich werden, llit dem Begriff der üblichkeit sei vielmehr "notwendigerweise eine Zeitspanne- verbunden, in der sich die Üblichkeit heranbilde«. Es ist richtig, daß die Üblichkeit einer Vergütung sich bisweilen erst nach Beobachtung der in einem mehr oder minder langen Zeitraum gezahlten Entgelte fest stellen lassen wird* Das trifft aber nicht immer zu. Dann sind die neuen Vergütungen sogleich und nicht erst nach einer Übergangszeit üblich im Sinne der §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB. 3. Ob das Berufungsgericht sich mit Recht auch auf die Entscheidung des Bezirklichen Ausschusses stützt, ist im Hinblick auf das unter V Ausgeführte nicht von Bedeutung daß es die Beklagte nicht ■ nur gef.orderf; hat) weitere Beweise für die -Hohe- der;;von anderen:.:Krankenanstalten.gge-derderten Vergütung ansutrete.no 5c Es kommt nicht darauf an, wer die öblicbkeit der Vergütung zu beweisen hat« Denn das Berufungsgericht hat positiv festgeetellt, daß eine bestimmte Vergütung üblich sei. Die Revision meint, die von der Klägerin verlangten Pflege Sätze könnten schon deshalb nicht üblich im Sinne des § 612 Abs«, 2 BGB sein, weil sie nicht von den zuständigen Organen der Klägerin rechtsgültig beschlossen worden seien. Ob vom Oberstadtdirektor erhöhte Pflegesätze auch in dem von der Revision erörterten Pall .verlangt werden könnten, daß der Rat der Stadt die Erhöhung abgelehnt hätte, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

Zitierte Normen: § 612 BGB
VergütungBerufungsgerichtMärzüblichTarifKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

rajRJH/58
Verkündet
 am 22, Oktober 1959 Woitscheck. Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2339 052
I m
Hamen
 des
.« .
Volkes
 In dem Rechtsstreit
____ für die Stadt __ ___
_____ » vertreten durch ihren Geschäfts-
führer WilheliOfllBIfe, ebenda,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof« Br«
gegen
 vertreten durch den Verwaltungsaus-
die Stadt schuß,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.auf die mündliche Verhandlung vom 22« Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel Br. ßeimann-frosien, Hubert Meyer und Br. Vogt
 für Recht erkannt*
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 18« April 1958 wird zurückgewiesen.
«
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.,
Von Rechts wegen
f.

.. 2:..

Im Krankenhaus der Klägerin werden seit Jahren Mitglieder der Beklagten gepflegt und behandelt. Die Beklagte zahlte dafür stets die vom Oberstadtdirektor der Klägerin in einem Tarif bestimmten Pflegesätze* Der Hiedersächsische Minister deB Innern - Preisbildungsstelle - setzte auf Grund des § 2 des Preisgesetzes durch Erlaß vom 23* März 1954 neue Höchstbeträge für Krankenpflegesätze fest* Die in einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Träger der konfessionellen und Städtischen Krankenhäuser in OflBB vereinbarten am 31« März 1954 einen neuen allgemeinen Tarif; die in ihm enthaltenen Pflegesätze stimmen mit den Höchstsätzen des Erlasses Überein* Die Arbeitsgemeinschaft teilte mit Schreiben vom 31 • März 1954* das für die Krankenanstalten der Klägerin vom Oberstadtdirektor unterzeichnet ist, den Sozialversicherungsträgem, darunter der Beklagten mit, daß die Sätze des neuen Tarifs ab 1* April 1954 beansprucht würden* Die Beklagte weigerte sich zunächst, die erhöhten Pflegesätze zu zahlen*
* * 0
Am 2* Juni 1954 genehmigten der Oberbürgermeister und ein Ratsherr der Klägerin die am 31* März 1954 durch den Oberstadtdirektor verfügte Erhöhung* Der Eat der Stadt bestätigte diese Anordnung* vom 2« Juni 1954 durch Beschluß vom 28* Juni 1954,
Die Beklagte zahlte an die Klägerin im März 1955 den bei Anwendung des neuen Tarifs für die Seit vom 1• April 1954 bis zu dem 28* Juni 1954 sich ergebenden Mehrbetrag von 18*162,35 DM. Sie machte dabei den Vorbehalt, daß der Zeitpunkt, von dem an sie die neuen Pflegesätze zu zahlen verpflichtet sei, noch festgestellt werden müsse« Am 29- März
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I«
Der ordentliche Rechtsweg ist zulässig. Streitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen über die Re cht she Ziehungen, die durch die Behandlung von Kassenpatienten begründet werden, insbesondere solche Uber die Höhe der von den Kassen zu zahlenden Vergütung, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher stets als bürgerlichrechtliche Streitigkeiten angesehen worden (BGH in Versicherungsrecht 1955, 49 und 1956, 235; BGHZ 23, 227, 229) o Auch in diesem Rechtsstreit besteht kein Anlaß zu anderer Beurteilung. Zwar ist denkbar, daß ein Streit Uber die Höhe von Krankenhauskosten öffentlichrechtlicher Art und deshalb der Entscheidung der ordentlichen Gerichte entzogen ist, wenn nämlich der Träger des Krankenhauses das Rechtsverhältnis zu den Benutzern öffentlichrechtlich regelt und dann eine Benutzungsgebühr auf Grund einer nach öffentlichrechtlichen Bestimmungen erlassenen Gebührenordnung erhebt. Ein solcher Pall liegt aber hier nicht vor, wie der übereinstimmende Vortrag der Parteien eindeutig ergibt.
II.
Die Zahlung der Beklagten im März 1955 hat den von der Klägerin für die Pflege von Patienten in der Zeit vom
1.	April bis zu dem 28- Juni 1954 erhobenen Anspruch nicht getilgt. Denn die Beklagte hat unter Vorbehalt gezahlt und am 29. März 1956 erklärt, sie mache von dem Vorbehalt der Rückforderung in der ft eise Gebrauch, daß sie gegen andere
 Forderungen der Klägerin aufrechne. Die Klägerin kann de»« halb ihre Forderung auf Vergütung für die in der Zeit von. 1* April bis 28, Juni 1954 erbrachten Leistungen nach wie’ vor geltend machen; diese Forderung hat ihr das Berufungs-ge rieht zugesprochen, wie die Ausführungen Seite 16 des angefochtenen Urteils ergeben.
Das klarzustellen, erscheint angebracht. Denn die Klägerin hatte in der Berufungsbegründung (S. 3) eine andere Auffassung vertreten* Die für die Zeit vom 1. April bis 28- Juni 1954 geschuldete Summe müsse als bezahlt gelten; eine Leistungsklage komme insoweit nicht mehr in Betracht; als Klagegrundlage hätten vielmehr die anderen Forderungen der Klägerin zu gelten, gegen welche die Beklagte im Schreiben vom 29* März 1936 auf gerechnet habe.
III.
Mach der Ansicht des Berufungsgerichts ist der neue Fflegekostentarif für die Zeit vom 1. April bis zu dem 28.
Juni 1954. nicht wirksam, festgesetzt worden, weil der Oberstadtdirektor hierfür nicht zuständig war und weder der Dringlichkeitsbeschluß vom 2. Juni 1954 noch der Beschluß des Stadtrats vom 28. Juni 1954 die Anordnung des Oberstadtdirektors rückwirkend wirksam machen konnten. Das Berufungsgericht führt weiter aus: Selbst wenn der neue Tarif rückwirkend gültig geworden wäre, würden seine Sätze flir die Beklagte nicht verbindlich sein; diese habe jedenfalls für die Zeit bis zu dem 28. Juni 1934 dem neuen Tarif stets ausdrücklich widersprochen. Es fehle insoweit an einer Eini gung der Parteien. Der Einigungsmangel betreffe jedoch nur die Höhe der Vergütung, nicht "den Vertrag als solchen". Es sei nach § 612 Abs. 2 die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen c
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Ob die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Wirkung der Beschlüsse vom 2. und 28« Juni 1934 zutreffen» kann auf sich beruhen.
Die Feststellung jedenfalls, daß die Parteien eine bestimmte Vergütung für die hier streitige Zeit vom 1#
April bis zu dem 28.• Juni 1934 nicht vereinbart haben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die sich daran schließende weitere Feststellung, die Parteien hätten trotz dieses Einigungsmangels "den Vertrag als solchen" aufrecht erhalten, leidet an einer Unklarheit, die aber im Ergebnis nicht schadete 2s ist fraglich, ob ein allgemeiner Vertrag der Parteien, wie ihn das Berufungsgericht an dieser Stelle des Urteils allem Anschein nach meint. Überhaupt existiert hat* Bin schriftlicher Vertrag bestand nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht. Den stillschweigenden Abschluß eines allgemeinen Vertrages in der fortlaufend geübten Einweisung und Aufnahme der Kranken zu sehen, ist wegen der Forravorschrift des § 37 rev. D60 nicht unbedenklich.
Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, trotz der fehlenden Einigung über* die Vergütung hätten die erkrankten Mitglieder nach dem Willen beider Parteien im Krankenhaus der Klägerin versorgt werden sollen.: Dem ist zu entnehmen. daß die einzelnen Verträge Uber die Aufnahme der jeweiligen Erkrankten in ihrem Bestand nicht von dem die Vergütung betreffenden Binigungsmangel berührt werden. Soweit es sich um diese Einzelvertrfige handelt, besteht gegen ihre Gültigkeit auch kein Bedenken wegen Formmangels; denn bei den Aufnahmen der einzelnen Kranken handelt es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 3 der 2.
DVO zur Deutschen Gemeinde Ordnung vom 25. März 1936 (RGBl I 272), die nach dieser Bestimmung keiner Form bedürfen. Die Einzelverträge sind also rechtswirksam. Da sie keine Verein-

*
barungen über die Vergütung enthalten, durfte das Berufe gericht ohne Rechtsfehler die übliche Vergütung als geschuldet ansehen.
IV*
Als "üblich* im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB sieht das Berufungsgericht die Sätze an, die der Nieder sächsische Minister des Inneren - Breisbildungsstelle - in seinen Er-lajß vom 23. März 1954 als die preisrechtlich ab 1. April 1954 zulässigen Höchstsätze bestimmt hat und die mit den Sätzen desvon der Klägerin beschlossenen neuen Tarifs Ubereinstimmen. Bas Berufungsgericht führt für seine Auffassung ans
1 e Der Bezirkliche Ausschuß für - die Einstufung von .Krankenanstalten habe am 22. Oktober 1954 den Tarif der Klägerin geprüft und als berechtigt anerkannt. Aus seiner Entscheidung ergebe sich, daß die Höchstsätze des Mini st er-erlasses von Anstalten gleicher Größe und unter gleichen wirtschaftlichen und sonstigen Umständen, wie sie bei den Anstalten der Klägerin gegeben seien, ebenfalls zu erheben wären, daß sie also für solche Anstalten die üblichen Sätze seien.
2.	Die Beklagte habe die Sätze des Erlasses für die streitige Zeit gegenüber dem MHB^Krankenhaus in OflMHl als verbindlich anerkannt.
3 c Die .Beklagte zahle diese Sätze seit dem 28. Juni 1954 auch an die Klägerin, erkenne sie also seitdem auch im Verhältnis zur Klägerin als berechtigt und üblich an. Es sei nicht zu erkennen, daß sich in der Präge der tlblichkeit
- 8 —
zwischen dem Io April und dem 28. «funi 1954 etwas geändert hätte«,
V.
Ob diese von der Revision teilweise angegriffene Begründung in allen Punkten zutrifft, mag dahinstehen. Pie Ansicht des Berufungsgerichts rechtfertigt sich jedenfalls aus der Erfahrungstatsache, da8 die Krankenanstalten allgemein oder doch ganz Überwiegend von der in allen ländern der Bundesrepublik von Zeit zu Zeit eingeräumten Möglichkeit, die Pflegekosten zu erhöhen, alsbald bis zur oberen Grenze des Zulässigen Gebrauch gemacht haben. Pas gilt zu demindest für solche Krankenhäuser, bei denen die Pflegesätze die tatsächlichen Kosten nicht decken. Zu diesen gehört das Krankenhaus der Klägerin unstreitig. Venn aber Krankenanstalten, die sich in gleicher läge befinden, nach Inkraft-setzen neuer Höchstsätze durch die Preisbildungsstelle übereinstimmend diese Sätze fordern und erhalten, so stellen die Höchstsätze auch die übliche Vergütung im Sinne des §612 Abs. 2 BGB dar.
VI.
Pie Auffassung des Berufungsgerichts trifft deshalb zu. Zu den gegen sie erhobenen Revisionsrügen ist zu bemerken?
1. Heben der Sache liegt der Angriff gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch Bezah-

lung der Sätze, die der Oberstadt direkt or ihr bei Tariferhöhung von Zeit zu Zeit mitgeteilt habe, ihr Einverstänk nis mit der üblichkeit dieser Sätze ausgedrückt* Auf dieser Erwägung beruht das Urteil nicht* Die Üblichkeit der Vergütung hängt nicht vom Einverständnis der Beklagten ab, wie auch das Berufungsgericht ersichtlich annimmt. Die Revision versteht die von ihr beanstandete Stelle des angefochtenen Urteils auch falsch; sie bezieht das dort erörter te Einverständnis der Beklagten auf die Tariferhöhung ab 1. April 1954? an der genannten Stelle spricht das Beruf* gericht aber nur von den früheren Erhöhungen.
2c Die Revision meint, ein erhöhter Pflegesatz könne nicht von einem auf den anderen Tag üblich werden, llit dem Begriff der üblichkeit sei vielmehr "notwendigerweise eine Zeitspanne- verbunden, in der sich die Üblichkeit heranbilde«.
Es ist richtig, daß die Üblichkeit einer Vergütung sich bisweilen erst nach Beobachtung der in einem mehr oder minder langen Zeitraum gezahlten Entgelte fest stellen lassen wird* Das trifft aber nicht immer zu. Bei den preisrechtlich gebundenen Entgelten der mit Defizit arbeitenden, Krankenhäuser ist es anders. Y»ird die Erhöhung dieser Entgelte von einem bestimmten Zeitpunkt an in einem bestimmten Kähmen freigegeben, so wird von dieser Erlaubnis in aller Kegel schlagartig Gebrauch gemacht, und zwar allgemein oder doch überwiegend. Dann sind die neuen Vergütungen sogleich und nicht erst nach einer Übergangszeit üblich im Sinne der §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB.
3.	Ob das Berufungsgericht sich mit Recht auch auf die Entscheidung des Bezirklichen Ausschusses stützt, ist im Hinblick auf das unter V Ausgeführte nicht von Bedeutung
0.
■ : 4- Bie Beklagte;rüg'c^	Berufungsgericht
 von ihr , angebetene Beweise niest ; erhöhen habe * Die Tat Sachen o: für welche eile Beklagte Beweis : angetreten, hat 9 sind jedoch nicht erheblich für die Beantwortung der frage 9 welche Vergütung ab 'S t April '!954 üblich war,
 hfe Beklagte hat zwei Anstalten aus ganz, hie der-. sashsen genannt; die die im ministeriellen Erlaß genann-ten Sä.tze erst: nach dein 1 , April 1954- eingefuhrt hahen solleno Dees, besagt bei der groi3en Zahl von Krankenanstal-ten nichtso
:^Ae:i^^ä.gt;e^t^hat^oferheff	er Beweis
 ge st	ed;öue;;;:fe	er	zwar	die	Hü	ch	s	t	-
Sät ze	gedochlmi;^^^^	?;10 ;
bis	tagilch::	erhoben habeng Das;:|beweist nichts da-
gegein daß die Höchstbeträge üblicherweise erhoben wurden Abschläge auf die Höchstsätze sindohäiiilich (ebenso wie, buschläge) im Erlaß des Ministers vorgesehen., sie werden von den Bezirklichen.Ausschüssen^ oder dem Zentralen Ausschuß bei (dhi:;:;väinstufung; der :lränk|nh	gesetzt ß	:
E ür ■'das ;bb efe	n	slJJha^	; Hö ch st s at z ;;
des Erlassehn rhrringert^(uniäen ^	preisrecht-
1ich zulässige Entgelt9 Vessen Erhebung ist also auch bei den Krankenhäus^Ben;; Hgä ten</ .;däL^
■' Es. ist; ::hieilt: erkennbar5, inwiefern das Berufungsgericht die Vorschrift des § ',:39 2PO dadurch verletzt hatte ? daß es die Beklagte nicht ■ nur gef. orderf; hat) weitere Beweise für die -Hohe- der;;von anderen:.:Krankenanstalten.gge-derderten Vergütung ansutrete.no
- 11
5c Es kommt nicht darauf an, wer die öblicbkeit der Vergütung zu beweisen hat« Denn das Berufungsgericht hat positiv festgeetellt, daß eine bestimmte Vergütung üblich sei. Die Präge nach der Beweielast ergibt sich nur, wenn eine Behauptung unbewiesen ist.
6. Die Revision meint, die von der Klägerin verlangten Pflege Sätze könnten schon deshalb nicht üblich im Sinne des § 612 Abs«, 2 BGB sein, weil sie nicht von den zuständigen Organen der Klägerin rechtsgültig beschlossen worden seien.
Diese Ansicht trifft nicht zu. Bs wäre theoretisch denkbar, daß die Klägerin überhaupt keinen Pflegekostentarif bestimmt hätte. Auch in diesem Palle bestände kein Hindernis ,* ’die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BOB zu ermitteln. Dann kann nichts anderes gelten, falls der Tarif unter Verletzung von Vorschriften der Gemeinde-ordnung beschlossen worden sein sollte.
Ob vom Oberstadtdirektor erhöhte Pflegesätze auch in dem von der Revision erörterten Pall .verlangt werden könnten, daß der Rat der Stadt die Erhöhung abgelehnt hätte, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Der Rat der Stadt hat die neuen Pflegesätze nicht abgelehnt, sondern sie allenfalls nicht rechtzeitig beschlossen.
J5
- 12 ~
Vtlc
 Somit schuldet die Beklagte die mit der Klage geforderten Pflegekosten als übliche Vergütung nach § 612 Abs» 2 BGB. Ihre Revision ist deshalb unbegründet» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPOl
 Glanzmann	Rietsehel	Heimann-Erosien
 Meyer	Br.	Vogt