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BGH · VII ZR 114/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 114/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
LeupertzKniffkaZPOJenaAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 114/08
24. März 2009 in dem Rechtsstreit
OLG Jena - Az. 5 U 1025/06 vom 22.04.2008; LG Erfurt - Az. 2 HKO 146/04 vom 26.10.2006;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. April 2008 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 95.335,93 €
Kniffka
 Halfmeier
Bauner
 Leupertz
Eick