Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 114/08 24. März 2009 in dem Rechtsstreit OLG Jena - Az. 5 U 1025/06 vom 22.04.2008; LG Erfurt - Az. 2 HKO 146/04 vom 26.10.2006; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. April 2008 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 95.335,93 € Kniffka Halfmeier Bauner Leupertz Eick