Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 114/04
vom 23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
OLG Jena - Az. 1 U 603/03 vom 08.04.2004; LG Gera-Az. 1 HKO 217/01 vom 22.05.2003;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Die Beschwerde des Streithelfers der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. April 2004 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 417.214,17 €
Wiebel
Kniffka
Dressier
Haß
Hausmann