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BGH · VII ZR 113/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 113/65

Der VII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Die Ehefrau des Klägers und die Beklagte waren Kömmanditistinnen der Kommanditgesellschaft Peter Söhne in Sämtliche Gesellschafter hatten einen Schiedsvertrag geschlossen, nach dem alle Meinungsverschiedenheiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollten, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben würden. Vor ihm schlossen dio Gesellschafter unter Einbeziehung des Klägers ai 8, April 1964 einen Vergleich« Darin wurde bestimmt, daß der Kläger mit Wirkung vom lo Januar 1963 als persönlich haftender Gesellschafter in die Kommanditgesellschaft eingetreten sei. ,!Die Parteien und Herr Alfred einigen sich auf das Schiedsgericht in vorstehender Besetzung mit der Maßgabe, daß es auch ermächtigt und beauftragt ist, das Gesellschaftsverhältnis .... In der Folgezeit weigerte sich die Beklagte, bei der Anmeldung zur Eintragung des Klägers in das Handelsregister witzuwirken. Die Beklagte hat ihre Weigerung begründet, vorab jedoch die Einrede erhoben» daß der Streit von dem vereinbarten Schiedsgericht zu entscheiden sei. Hiergegen hat der Kläger Revision eingelegt® Hach diesem Zeitpunkt einigten sich die Parteien und die übrigen Gesellschafter vor dem Schiedsgericht; die Beklagte hat darauf bei der Eintragung des Klägers im Handölsregister mitgewirkt® Der Kläger beantragt mit der Revision, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist® Die Beklagte verlangt in erster Linie die Zurückweisung der Revision? hilfsweise schließt sie sich dem Anträge an, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, bittet jedoch, in diesem Palle dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegeno EntPph§MPP5SÄründej. Io) Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 1» Juni .1966 dem Revisionsgericht angezeigt, daß sie die erforderlichen Erklärungen zur Eintragung des Klägers im Hand-delsregister abgegeben habe und daß damit die Hauptsache erledigt sei« Dasselbe hat dann der Kläger mit Schriftsatz vom 6o August 1966 erklärt® Im Verhandlungstermin hat die Beklagte dagegen in erster Linie die Erledigung des Rechtsstreits in Abrede gestellt und die Zurückweisung der Revision verlangt® 1 Satz 1 ZPO ohne weitere Prüfung nur über die Kosten zu befinden, wenn die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Ob eine gemeinsame Erklärung der Parteien über die Erledigung des Rechtsstreits auch als Prozeßvertrag anzusehen ist (vgl. In ihr hat dio' Beklagte, wie bereits erwähnt, dem Anträge des Klägers, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, widersprochen und die Zurückweisung der Revision verlangt• Hierdurch wäre der Rechtsstreit aber nur dann in der Hauptsache erledigt gewesen, wenn die Klage überhaupt zulässig war; denn nur dann konnte das Ereignis für die Erledigung ursächlich sein (BGHZ 37» 137» 142 und 146; Stein-Jonas aaO, § 91 a I 4; Biomeyer, Zivilprozeü-recht § 64 I- S. Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage ohne Rechtsirrtum verneint. Deswegen ist nach dem besagten nicht die Erledigung des Rechtsstreits auszusprechen, sondern das Rechtsmittel des Klägers entsprechend dem Hauptantrag der Beklagten zurückzuweisen. Das Berufungsgericht rechnet zu einer solchen Gestaltung alle Akte, die eine Werbende" Tätigkeit der Gesellschaft erfordert; dazu gehöre auch die Anmeldung des persönlich haftenden Gesellschafters zur Eintragung im Handelsregister. 2«) Dasselbe gilt, soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht zur Stützung seiner Ansicht die im Schiedsvertrag vom 8« April 1964 enthaltene Verweisung auf den ersten Schiedsvertrag verwertet« In letzterem sind alle Mcinungsstreitigkeite» ohne Einschränkung dem Schiedsgericht überwiesen worden« Es lag im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Auslegung, wenn er den Satz Abgesehen hiervon ist jener Beweisantritt für die Frage bedeutungslos, ob durch Verweisung auf den ersten Schiedsvertrag alle Meinungsverschiedenheiten in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts einbezogen worden sind« 4«) Das Urteil läßt auch sonst keinen den Kläger beschwerenden Rechtsirrtum erkennen« Es verbleibt also dabei, daß die Klage von Beginn an unzulässig war, weil die Einrede des Schiedsvertrags durchgreift«

Zitierte Normen: § 128 ZPO
ErledigungBerufungsgerichtSchiedsvertragParteiZPOKlägerGesellschafterSchiedsgerichtRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja
BGHZ ;	nein 2074	002
ZPO § 91 a
a)	Die schriftsätzliche Äusserung, die Hauptsache sei erledigt, kann in der Regel bis zur mündlichen Verhandlung widerrufen werden.
b)	Ist die Klage unzulässig, so ist sie auch dann abzuweioen, wenn ein das Klageverlangen erledigendes Ereignis eintritt.
BGH, Urt. v. 8. Februar 1968 - VII ZR 113/65 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
/7#
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
 So Februar 1968 Horrij Justizhauptsckrotär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Alfred Z
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die HausfrauHildegard Lstr.
)
Beklagte , Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt!
Der VII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel,
 Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26. Juli 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen..
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Ehefrau des Klägers und die Beklagte waren Kömmanditistinnen der Kommanditgesellschaft Peter Söhne in	Sämtliche	Gesellschafter	hatten	einen
 Schiedsvertrag geschlossen, nach dem alle Meinungsverschiedenheiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollten, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben würden.
Der Kläger, der Prokurist der Gesellschaft war, sollte als persönlich haftender Gesellschafter eintreten; man konnte sich aber zunächst nicht über die Bedingungen seiner Aufnahme einigen. Die Unstimmigkeiten führten dazu, daß die übrigen Gesellschafter gegenüber der Beklagten das Gesell-
 
schaftsVerhältnis kündigten. Diese rief darauf das Schiedsgericht an. Vor ihm schlossen dio Gesellschafter unter Einbeziehung des Klägers ai 8, April 1964 einen Vergleich« Darin wurde bestimmt, daß der Kläger mit Wirkung vom lo Januar 1963 als persönlich haftender Gesellschafter in die Kommanditgesellschaft eingetreten sei. Die Ziffer 4 des Abkommens lautete:
,!Die Parteien und Herr Alfred	einigen	sich
 auf das Schiedsgericht in vorstehender Besetzung mit der Maßgabe, daß es auch ermächtigt und beauftragt ist, das Gesellschaftsverhältnis .... durch Schiedsspruch zu gestalten. Fällt ein Schiedsrichter fort, so hat die Partei, welche ihn ernannt hat, einen Ersatzochiedsrichter ge-mäß dem zu dem Gesellschaftsvertrag der Firma Söhne geschlossenen Schiedsvertrag zu ernennen.
Auch im Übrigen sollen die Bestimmungen jenes Schiedsvertrags entsprechend Anwendung finden	.
An demselben läge schlossen die Gesellschafter und der Kläger in besonderer Urkunde einen entsprechenden Schiedsvertrag.
In der Folgezeit weigerte sich die Beklagte, bei der Anmeldung zur Eintragung des Klägers in das Handelsregister witzuwirken. Darauf hat dieser vor dem ordentlichen Gericht Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Mitwirkung zu verurteilen.
Die Beklagte hat ihre Weigerung begründet, vorab jedoch die Einrede erhoben» daß der Streit von dem vereinbarten Schiedsgericht zu entscheiden sei.
Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen.
Das Oberlandesgericht hat.dagegen die Einrede des Schieds-
 
Vertrags für begründet erachtet und die Klage als unzulässig angewiesen o
Hiergegen hat der Kläger Revision eingelegt® Hach diesem Zeitpunkt einigten sich die Parteien und die übrigen Gesellschafter vor dem Schiedsgericht; die Beklagte hat darauf bei der Eintragung des Klägers im Handölsregister mitgewirkt®
Der Kläger beantragt mit der Revision, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist® Die Beklagte verlangt in erster Linie die Zurückweisung der Revision? hilfsweise schließt sie sich dem Anträge an, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, bittet jedoch, in diesem Palle dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegeno
 EntPph§MPP5SÄründej.
I.
Io) Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 1» Juni .1966 dem Revisionsgericht angezeigt, daß sie die erforderlichen Erklärungen zur Eintragung des Klägers im Hand-delsregister abgegeben habe und daß damit die Hauptsache erledigt sei« Dasselbe hat dann der Kläger mit Schriftsatz vom 6o August 1966 erklärt® Im Verhandlungstermin hat die Beklagte dagegen in erster Linie die Erledigung des Rechtsstreits in Abrede gestellt und die Zurückweisung der Revision verlangt®
 
Dazu war sie trotz ihrer Mitteilung im Schriftsatz vom lo Juni 1966 berechtigt»
Zwar hat das Gericht gemäß § 9.1 a Abs«. 1 Satz 1 ZPO ohne weitere Prüfung nur über die Kosten zu befinden, wenn die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der
 Hauptsache für erledigt erklären. Es lagen zunächst auch
■ «
BChriftsätzlich gleichlautende Äußerungen der Parteien über eine solche Erledigung vor« Diese Anzeigen waren aber vorerst nicht bindend. Denn.sie bedurften gemäß dem § 128 Abs. 1 ZPO zu ihrer Wirksamkeit der Erklärung in der mündlichen Verhandlung, da das Gesetz das Verfahren nach § 91 a ZPO nicht von ;dem Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit freigestellt hat (RGZ 171,. 274, 276; BGHZ 12, 142, 145 und 21, 298, 300; Stein-Jonas, 19- Aufl. § 91 a Anm. II 1 c. A.A. GÖppinger, Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, S. 52) „ Dis zu diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte daher ihre Anzeige Uber die Erledigung wirksam berichtigen.
Ob eine gemeinsame Erklärung der Parteien über die Erledigung des Rechtsstreits auch als Prozeßvertrag anzusehen ist (vgl. Habscheid u.a. in der Pestschrift für Lent, S. 153 ff und in der Anm. HJW 1964, 822), braucht nicht entschieden zu werden. Denn hier fehlt es jedenfalls an einem ausreichenden Anhalt für eine solche vertragliche Regelung. Die Äußerung der Beklagten im Schriftsatz vom 1. Juni 1966 ist nicht als Angebot zürn Abschluß eines Vertrags zu werten.
2.). Somit ist allein von der Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auszugehen.
 
In ihr hat dio' Beklagte, wie bereits erwähnt, dem Anträge des Klägers, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, widersprochen und die Zurückweisung der Revision verlangt•
Sie hat allerdings das Klagebegehren des Klägers dadurch erfüllt, daß sie die verlangte Anmeldung vorgenommen hat. Hierdurch wäre der Rechtsstreit aber nur dann in der Hauptsache erledigt gewesen, wenn die Klage überhaupt zulässig war; denn nur dann konnte das Ereignis für die Erledigung ursächlich sein (BGHZ 37» 137» 142 und 146; Stein-Jonas aaO, § 91 a I 4; Biomeyer, Zivilprozeü-recht § 64 I- S. 314).'
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Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage ohne Rechtsirrtum verneint. Deswegen ist nach dem besagten nicht die Erledigung des Rechtsstreits auszusprechen, sondern das Rechtsmittel des Klägers entsprechend dem Hauptantrag der Beklagten zurückzuweisen.
II.
Im Vergleich vom 8. April 1964 haben die Parteien dem Schiedsgericht auch die Befugnis zugebilligt, “das (Je soll schuft s Verhältnis ... zu gestalten11. Das Berufungsgericht rechnet zu einer solchen Gestaltung alle Akte, die eine Werbende" Tätigkeit der Gesellschaft erfordert; dazu gehöre auch die Anmeldung des persönlich haftenden Gesellschafters zur Eintragung im Handelsregister. Es verweist ferner auf die Ziffer 4 des Abkommens vom 8. April 1964» wonach "auch im übrigen11 die Bestimmungen dos frühe-
 
ren SchiedsVertrags entsprechend anzuwenden seien; dort seien schlechthin "alle Meinungsverschiedenheiten aus dem Gesellschaftsverhältnis11 dom Schiedsgericht zur Entscheidung übertragen worden«
Die Revision greift diese Würdigung, vergeblich an«
Die Auslegung dos Sqhiedsvertrags ist Sache des Tatrichters« Das Revisionsgericht kann sie nur dahin prüfen, ob sic Rechtafehler enthält (Urt. i. Sen. BßHZ 24, 15, 19). Das ist nicht der Rail«
1.) Die Annahme des Berufungsgerichts, daß zur "Gestaltung des Gescllschaftsverhältnissep11 nach dem Willen der Parteien auch die erforderlichen Durchführungsakte gehören sollten, ist nicht unmöglich, wie die Revision meint« Es wäre im Gegenteil ungewöhnlich gewesen, wenn die Beteiligten zwar die wesentlichen materiellen Streitigkeiten der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterstellt hätten, nicht dagegen die im Verhältnis dazu nebensächliche Art der Erledigung« Pür eine, solche unzweckmäßige Trennung wäre kein verständlicher Anlaß zu erkennen gewesen«
Die Revision wendet sich hier wie auch sonst in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter obliegende Würdigung»
2«) Dasselbe gilt, soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht zur Stützung seiner Ansicht die im Schiedsvertrag vom 8« April 1964 enthaltene Verweisung auf den ersten Schiedsvertrag verwertet« In letzterem sind alle Mcinungsstreitigkeite» ohne Einschränkung dem Schiedsgericht überwiesen worden« Es lag
 im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Auslegung, wenn er den Satz
"Auch im übrigen sollen die Bestimmungen jenes Scliiedsvertrags entsprechend Anwendung finden”
auf die umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts im ursprünglichen Schicdsvertrag mit bezogen hat.
3.) Wie bereits dargelegt, heißt es in Ziffer 4 des Vergleichs vom 8. April 1964« das Schiedsgericht oplle “auch" ermächtigt sein, das Gesellschaftsverhältnis zu gestalten.
Der Kläger hat im Schriftsatz vom 19. Mai 1963 £. 2 behauptet und unter Beweis gestellt, das Wort "auch” sei nur deswegen in den Vergleich auf genommen worden, um zu kennzeichnen, daß zur bisherigen Tätigkeit zusätzlich die rechtsgestaltende treten sollte.
Bas Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht erhoben. 3s meint, die gesellschaftsrechtlichen Prägen hätten nicht geregelt werden können, ohne daß die Schiedsrichter den Beteiligten gewisse Pflichten auferlegten; die Spruchtätigkeit sei von der Rechtsgestaltung nicht zu trennen. Deswegen bestehe kein Anlaß, auf das Beweisangebot einzugehen.
Die Revision macht geltend, das Beweisangebot hätte mit dieser Begründung nicht abgelehnt werden dürfen. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Denn im Ergebnis ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht das Bewei sänge bot für unerheblich gehalten hat. Für die Auslegung des Vergleichs vom 8. April 1964 kam es nicht
 
darauf an, was mit dem Wort "auch" in diesem Zusammenhang gemeint war. Maßgebend war vielmehr nur, was unter der "rechtsgestaltenden" Tätigkeit zu verstehen war und ob die Durchführung der getroffenen Anordnungen dazugehören sollte« Dafür war es gleichgültig, worauf sich die bisherige Tätigkeit der Schiedsrichter erstreckt hatte«
Abgesehen hiervon ist jener Beweisantritt für die Frage bedeutungslos, ob durch Verweisung auf den ersten Schiedsvertrag alle Meinungsverschiedenheiten in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts einbezogen worden sind«
4«) Das Urteil läßt auch sonst keinen den Kläger beschwerenden Rechtsirrtum erkennen« Es verbleibt also dabei, daß die Klage von Beginn an unzulässig war, weil die Einrede des Schiedsvertrags durchgreift«
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 97 ZPO« Heimann-Trosien Erbel Meyer Vogt Finke