a) Das Interesse der Beklagten an der Abwehr eines Rechnungs-logungsanspruchs dos Klägers ist entsprechend geringer zu bewerten, wenn dio Beklagte bereits weitgehend durch von ihr gemachto Angaben dio Unklarheit über die Höhe des Haupt-anopruchs beseitigt hatto» b) Das Interesse der Boklagton ist nicht deshalb höher zu bewerten, woil dio Parteien auch über den Grund des Leistungs-ansprucha streiten und das angefochteno Urteil in seinen Äntochoidungsgründcn den Gi'und dos Anspz'uchs bejaht hat. Das Landgericht hat durch Toilurteil die Beklagte verurteilt, dom Kläger die von ihm hegehrte Abrechnung zu erteilen, jedoch nur für die Zeit bio zu dem 30, September 1960= Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgeviie3cn. Während dos Borufungsverfahrens hat der Kläger auf Grund der Erklärung der Beklagten, daß sie Lieferungen für einen Rechnungsbetrag von 758»252,89 DM an dio vorgenommon habe, boim Landgericht beantragt, das Verfahren im erston Rechtszug fortzusetzen und dio Beklagto zur Zahlung von 5 CJ> Provision von dem vorgenannten Betrago, nämlich von 37°SH2,64 DM nebot Zinsen zu verurteilen» Hierüber ist noch keine Entscheidung ergangen» 1, V/onn oine Partei im Rechtsstreit Auskunftsertoi-lung, Rechnungslegung oder Erteilung eines Buchauszuges begehrt, so ist der Streitwert insoweit, wie allgemein anerkannt ist, gemäß § 3 ZPO von dem Gericht nach freiem Ermessen fe3tzuoctzen, Für die eroto Instanz ist dahoi das Interesse dos Klägers, für dio Rechtsmittelinstanzon das des Rechtsmittolklägers maßgebend. Legt - wio hier - der Bcklagto ein Rechtsmittel gegen seino Verurteilung zur Rechnungslegung ein, so ist der Streitwert nach dem Interesse zu bemessen, das der Beklagte daran hat, daß or dio Rechnung nicht zu legen braucht. Demgemäß hat dor erkennende Senat im Beschluß vom 30» April 1962 - VII ZR 34/62 IM Nr» 23 zu § 5 ZPO ausgesprochen, wenn der Kläger ohne dio begehrte Auskunft oder Abrechnung voraussichtlich seinen Zahlungsanspruch praktisch überhaupt nicht durchsetzen könne, soi sein Interesse hoch zu bewerten, unter Umständen nicht erheblich geringer als der Zahlungsanspruch selbst» In dom dort entschiedenen Falle hat der Senat bei einem vermutlichen Zahlungsanspruch von etwa 10»000 DM das Interesso des Klägers an Abrechnung und Buchauszug mit 8»CGG Dtl b ewert et» 4„ Die Besonderheit de3 vorliegenden Falles liegt darin, daß schon während des ersten Rochtszuges die Beklagte dio Ungewißheit über den Umfang der Geschäfte mit der weitgehend beseitigt hat durch ihro An- Dae schlioßt es aber nicht aus, für dio Bemossung des Streitwerts dem Umstand Bedoutung beizulegen, daß der Klägor durch dio Angabe der Beklagten bereits zu einem erheblichen Teil übor den Umfang dor in Betracht kommenden Geschäfte unterrichtet und dadurch sogar schon in die Lage versetzt worden ist, einon Zahlungsantrag zu stellen. Laboi iot es für die Streitwert fest Setzung hinsichtlich der Revision der Beklagten ohne Bedeutung, daß dio Entscheidung über diesen Antrag noch zurückgestellt worden ist. Jedenfalls muß das für die Bewertung dos Interesses der Beklagten an der Durchführung des von ihr eingelegten Rechtsmittels gegen ihre Verurteilung zur Rechnungslegung erheblich in dio Waagschale fallen. Es handelt sich hier um ein Gegenstück zu dem vorerwähnten Fall des Beschlusses des Senats vom 30, April 1962, Ist das Interesse dos Klägers hoch zu bewerton, wenn er ohne dio Auskunft oder Rechnungslegung don Hauptanspruch voraussichtlich nicht verwirklichen kann, so muß umgokohrt das Interesse des Klägers oder Beklagten gering veranschlagt werden, wenn eino Ungewißheit über die Höhe des Hauptanspruchs zu einem orhoblichen Teil gar nicht mehr besteht. 5= Eine höhere Bewertung dos Interosses der Beklagten an der Durchführung der Revision ergibt sich auch nicht daraus, daß die Parteien nach wie vor über den Grund des Zahlungsanspruchs streiten und das Berufungsgericht in den Entschoidungsgründon seinos Urteils diesen Anspruch dem Grundo nach bejaht hat8 Die Revision hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil dos Roichsgerichts in JW 1921, 744 verwioson» Dcrt ist das Interesse der Beklagten, durch die Revision ihre Verurteilung zur Rechnungslegung zu beseitigen, etwa auf die Hälfte des voraussichtlichen Hauptanspruchs bewertet worden, weil die Beklagte ein erhebliches Interesse habe, nicht die in den Gründon dos Berufungsurtoils enthaltene Feststellung aufkommen zu lassen, daß ihre Kündigung dos Vortragsverhältnisses der Parteien nicht zu Recht erfolgt sei» Danach ist der Streitwert für Auskunft, Rechnungslegung oder Buchauszug nur nach dem Interosso zu bewerten, das die Parteion an deren Erteilung oder Nichtorteilung haben, nicht nach dem Interesse an der Verfolgung oder Abwehr dos Kauptanspruchso In der im Nachschlagewerk des Reichsgerichts unter IIr„ 77 zu § 546 ZPO enthaltenen Entscheidung vorn 3c. Bacsolbo muß für den liier gegebenen Pall gelten, daß die Beklagte ein Urteil angreift, in dessen Entscheidungogründon der Hauptanspruch als Voraussetzung des Anspruchs auf Rechnungslegung dem Grundo nach bejaht worden ist„ Der Ausspruch in den Sntscheidungsgründon schafft, wie auch die Revision nicht verkennt, keine Rechtskraft über den Hauptanspruch; er bindet dio erkennenden Gerichte auch nicht im Sinne des § 318 ZPO (RG in JW 1936, 2137; St ein-Jonas Anm„ III 4 zu § 254 ZP0)„ Schon deshalb ist es nicht angängig, ihm bei der Bemessung des Streitwerts für das Verfahren über Auskunft oder Rechnungslegung Bedeutung beizu demossen- Dio Parteien haben kein rechtlich zu bewertendes Interosso daran, daß schon im Verfahren über dio Auskunft oder Rechnungslegung eine ihnen günstige Entscheidung über den Hauptanspruch gotroffen wird* Ihr verständliches tatsächliches Interesse daran ist bei Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen<, Der Fall liegt insoweit ähnlich wie bei Teilklagen odor Muster-prozcsscn; das höhero tatsächliche Interesse der Partei am Ausgang des Rechtsstreits, das über dio Rechtskraftwirkung des Urteils hinausgeht, beeinflußt den Streit-
Nachschlagewerk: ja Amtliche Gammlungs nein ZiC § 3 a) Das Interesse der Beklagten an der Abwehr eines Rechnungs-logungsanspruchs dos Klägers ist entsprechend geringer zu bewerten, wenn dio Beklagte bereits weitgehend durch von ihr gemachto Angaben dio Unklarheit über die Höhe des Haupt-anopruchs beseitigt hatto» b) Das Interesse der Boklagton ist nicht deshalb höher zu bewerten, woil dio Parteien auch über den Grund des Leistungs-ansprucha streiten und das angefochteno Urteil in seinen Äntochoidungsgründcn den Gi'und dos Anspz'uchs bejaht hat. BGH, Urt, v, 9, Juli 1964 - VII ZR 113/63 - OLG Köln - IG Köln ¥11. M_ ^5/63 Verkündet” am 9. Juli 1964 ’.Vo it schock 5 JustizohorSekretär als Urkundsteamier der Geschäftsstolio Im Hamen dos Volkes In dom Rochtsstreit der Firma Dr, in BHP-Ggü, TT________ lieh haftenden Gesellschaftor Hr„ Mol KG, Worksougbau und Proßwerk, i, vertraten durch ihren persön- Tl-o Beklagten, Berufungs- und Revioionsklägerin, ~ Prozcßbovollmächtigtor; Rechtsanwalt Dr„ gegen den Handelsvertreter Fritz in Ml Istraßo Kläger, Berufungs- und Revisionshoklagten, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr« am hat der VII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Juni 1964 unter Mitwirkung dos Senatspräsidentcn Glanzmann und der Bundesrichtor Riotschol, Huhart Meyer, Dr» Vogt und Dr„ Finke für ..Rocht orkannt; Dio Revision der Beklagten gegen das Urtoil des 4» Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Köln vom 19» Fohruor 1963 wird als unzulässig verworfen. Dio Boklagto hat dio Kosten der Revision au tragen» Von Rechts wegen ... 2 Tatbestand; Dor Klägor war Handolsvortrot or dor Beklagten. Nach-dom dio Boklagto das Vertragovorhältnis gekündigt hatte, entstanden zwischen den Partoion Meinungsverschiedenheiten uoer die Höhe der den Klägor noch zustohendon Ansprüche, insbesondere darüber, ob dio Boklagto dom Kläger auch Provision für dio ihr während dor Vortragedauer von der Firma AJBB-UflBfc GmbH erteilten Aufträge zu zahlen hat. Der Klägor hat mit dor Klage beantragt, dio Beklagte zu verurteilen, ihm Abrechnung über dio mit der Firma A^B-in der Zeit vom 1« April 1956 bis 351.» Bozembor I960 getätigten Geschäfte zu ertoilon und ihm die aus diosor Abrechnung sich ergebende Provision von 5 zu zahlen. Dio Boklagto hat um Abweisung der Klage gebeten» Sio hat geltend gemacht, wodor seien die bezoichneten Geschäft0 durch Vermittlung des Klägers zustande gekommen noch habe dio Firma damals ihren Sitz im Bezirk des Klä- gers gohabto Während dos ersten Rechtszuges hat die Beklagte sich auf Anregung des Landgerichts hin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit erklärt, zur Vorbereitung eines damals in Aussicht genommenen Gesamtvergleichs dem Klüger dio begehrte Abrechnung zu erteilen. Sie hat sodann mit Schreiben vom 10. Novembor 1961 dio Rechnungswerte ihrer Geschäfte mit der in den Jahren 1958 bis i960 auf insgesamt 758.252,89 DM beziffert, Dor Kläger bat demgegenüber vorgebracht, die Mitteilung der Beklagten entspreche nicht den Anforderungen dio an eine ordnungsmäßige Abrechnung zu stollon seien. 3 or schütze don Gosamtunfang dor Lieferungen der Beklagten an dio auch auf etwa 900 „000 DM Das Landgericht hat durch Toilurteil die Beklagte verurteilt, dom Kläger die von ihm hegehrte Abrechnung zu erteilen, jedoch nur für die Zeit bio zu dem 30, September 1960= Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgeviie3cn. Während dos Borufungsverfahrens hat der Kläger auf Grund der Erklärung der Beklagten, daß sie Lieferungen für einen Rechnungsbetrag von 758»252,89 DM an dio vorgenommon habe, boim Landgericht beantragt, das Verfahren im erston Rechtszug fortzusetzen und dio Beklagto zur Zahlung von 5 CJ> Provision von dem vorgenannten Betrago, nämlich von 37°SH2,64 DM nebot Zinsen zu verurteilen» Hierüber ist noch keine Entscheidung ergangen» Mit der Revision verfolgt die Beklagto den Antrag auf Abweisung der Klage, sowoit sio verurteilt worden ist, weiter» Der Kläger bittet, die Revision als unzulässig zu verwerfen, gegebenenfalls sio als unbegründet zurück-zuweisen» Ent s ch eidungsgründ e: Die Revision der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 6o000 DM nicht übersteigt, da3 Oborlandesgericht dio Revision auch in seinem Urteil nicht zugelasoen hat (§§ 546, 554 a Abs„ 1 ZPO)» 4 ~ Das Oberlandosgericht hat zwar don Streitwert für die Berufung der Beklagten auf 20,000 DM festgesetzt. Dem kann jedoch für die Eevisionoinstanz nicht gefolgt worden, 1, V/onn oine Partei im Rechtsstreit Auskunftsertoi-lung, Rechnungslegung oder Erteilung eines Buchauszuges begehrt, so ist der Streitwert insoweit, wie allgemein anerkannt ist, gemäß § 3 ZPO von dem Gericht nach freiem Ermessen fe3tzuoctzen, Für die eroto Instanz ist dahoi das Interesse dos Klägers, für dio Rechtsmittelinstanzon das des Rechtsmittolklägers maßgebend. Legt - wio hier - der Bcklagto ein Rechtsmittel gegen seino Verurteilung zur Rechnungslegung ein, so ist der Streitwert nach dem Interesse zu bemessen, das der Beklagte daran hat, daß or dio Rechnung nicht zu legen braucht. Das hat das Reichsgericht des öfteren ausgesprochen (vgl. insbesondere RG in JW 1933, 2769; 1934, 2771; 1937, 228). Der Bundesgerichtshof und insbesondere der erkennende Senat ist dem grundsätzlich gofolgt. Die weitere Frago, ob der nach dom Interesse des verurteilten Beklagton zu bemessendo Streitwert nach obon begrenzt wird durch das Intoresse dos Klägers, bedarf hier keiner Erörterung. 2. In der Praxis hat man das Bedürfnis empfunden, in diesen Fällen das Intoresso des Klägers oder Rechtsmittelklägers im Durchschnittsfall mit einem bestimmten Hundert-oatz doo durch dio Rechnungslegung vorzubereitenden Haupt-ancprucho anzunohmon. So hat z. B. das Reichsgericht in der Entscheidung HER 1936 Nr. 421 den Streitwert für dio Rechnungslegung mit höchstens dom zehnten Teil do3 nach der Behauptung ~ 5 - des Klägers zu ermittelnd en Haupt Anspruchs "bewertet» Das Oberlandesgericht in Köln hat in JMB1 NRW 1953, 165 denselben Satz für angemessen gehalton» In NJW I960, 2295 bemerkt dieses Gericht, die Rechtsprechung b eines so das Interenso an der Auskunft üblicherweise auf 10-20 / des Hauptanspruchs» 3» Der erkennondc Senat hat in seinem Beschluß vom 10» März I960 - VII ZR 246/59 (BB i960, 796) ausgeführt, im allgemeinen könne der Wert eines Auokunftsanspruchs mit etwa 20 $ dos Betrages des Hauptanspruchs angenommen werden» Bs handelte sich dort um eine Revision des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten» In seinem Urteil vom 24» März I960 - VII ZR 207/59 (NJW I960, 1252) hat er dargolcgt, der Wort lasse sich nicht ein für allemal auf einen bestimmten Teil des Leistungsanspruchs fost-legen« Jo nach dem Interesso desjenigen, der eine solche Forderung geltend macho oder sich ihr widersetze, 3ei der Auskunfts- im Verhältnis zu dem Leistungsanspx-uch höher oder geringer zu bewerten» Demgemäß hat dor erkennende Senat im Beschluß vom 30» April 1962 - VII ZR 34/62 IM Nr» 23 zu § 5 ZPO ausgesprochen, wenn der Kläger ohne dio begehrte Auskunft oder Abrechnung voraussichtlich seinen Zahlungsanspruch praktisch überhaupt nicht durchsetzen könne, soi sein Interesse hoch zu bewerten, unter Umständen nicht erheblich geringer als der Zahlungsanspruch selbst» In dom dort entschiedenen Falle hat der Senat bei einem vermutlichen Zahlungsanspruch von etwa 10»000 DM das Interesso des Klägers an Abrechnung und Buchauszug mit 8»CGG Dtl b ewert et» An dem Grundsatz, daß in diesen Fallon die Bowertung jq nach don Umständen dos Einzolfalloa und nicht allzu schematisch nach oinom bestimmten Hundertsatz zu erfolgen hat, hält der Sonat fest, Boi der Verschiedenartig-keit der möglichen Fallgeotaltungon ist nur ao eino angemessene Bewertung im Einsolfall möglich« 4„ Die Besonderheit de3 vorliegenden Falles liegt darin, daß schon während des ersten Rochtszuges die Beklagte dio Ungewißheit über den Umfang der Geschäfte mit der weitgehend beseitigt hat durch ihro An- gabe, diese Geschäfte hätton einon Rechnungswert von 758.252,89 DM gehabt« Ist diese Erklärung auch zunächst ’’ohne Anerkennung einer Rcchtspflicht'* abgogobon wordon, so i3t ihr Inhalt, dom Tatbestand des angefochtenen Urteils zufolge (BU S. 6) äbe'h Gegenstand des unstreitigen Partoivortrags goworden in dem Sinne, daß dio Beklagto Lieferungen jedenfalls in der angeführten Höhe an dio vorgenommen hat. Die Beklagte iot zwar gleichwohl in vollem Umfang zur Erteilung der Abrechnung verurtoilt worden, und ihro Revision richtet sich ohne Einschränkung gegen dieso Verurteilung. Dae schlioßt es aber nicht aus, für dio Bemossung des Streitwerts dem Umstand Bedoutung beizulegen, daß der Klägor durch dio Angabe der Beklagten bereits zu einem erheblichen Teil übor den Umfang dor in Betracht kommenden Geschäfte unterrichtet und dadurch sogar schon in die Lage versetzt worden ist, einon Zahlungsantrag zu stellen. Laboi iot es für die Streitwert fest Setzung hinsichtlich der Revision der Beklagten ohne Bedeutung, daß dio Entscheidung über diesen Antrag noch zurückgestellt worden ist. Allein entscheidend ist, daß insoweit für den Kläger keine Unklarheit über die Höhe soiner Ansprüche mehr besteht. Andererseits hat auch die Beklagte insoweit kein Intereaso an der Geheimhaltung dor in Botracht kommenden Angaben mehr. Dabei ist es unerheblich, ob sio dio Angabon zunächst ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und in einer don Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Abrechnung nicht entsprechenden Form gemacht hat. Jedenfalls muß das für die Bewertung dos Interesses der Beklagten an der Durchführung des von ihr eingelegten Rechtsmittels gegen ihre Verurteilung zur Rechnungslegung erheblich in dio Waagschale fallen. Es handelt sich hier um ein Gegenstück zu dem vorerwähnten Fall des Beschlusses des Senats vom 30, April 1962, Ist das Interesse dos Klägers hoch zu bewerton, wenn er ohne dio Auskunft oder Rechnungslegung don Hauptanspruch voraussichtlich nicht verwirklichen kann, so muß umgokohrt das Interesse des Klägers oder Beklagten gering veranschlagt werden, wenn eino Ungewißheit über die Höhe des Hauptanspruchs zu einem orhoblichen Teil gar nicht mehr besteht. Dieser Gesichtspunkt ist auch in der Rechtsprechung schon mehrfach angeführt worden. In JV/ 1897 3, 227 bemerkt das Reichsgericht, da dem Kläger die in Betracht kommenden Tatsachen ohnehin bekannt gewesen seien, sei sein Intereaso an der Rechnungslegung nur gering. Das Kammergericht hat in seiner in J’tf 1932, 2893 veröffont- licht on Entscheidung angeführt, der gleichzeitig gestellte Zahlungsantrag mindern das Interesse des Klägers an der Rechnungslegung um denselben Botrag (ebenso OIG Nürnberg in JW 1927, 532), In SchlllA 1958, 536 sagt das Oberlan-dosgericht Schleswig, das Interesso dos Klägers beschränke sich auf die Auskunft über diejenigen Gegenstände, die die Beklagte bisher verschwiegen oder unvollständig angegeben habo. 5= Eine höhere Bewertung dos Interosses der Beklagten an der Durchführung der Revision ergibt sich auch nicht daraus, daß die Parteien nach wie vor über den Grund des Zahlungsanspruchs streiten und das Berufungsgericht in den Entschoidungsgründon seinos Urteils diesen Anspruch dem Grundo nach bejaht hat8 Die Revision hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil dos Roichsgerichts in JW 1921, 744 verwioson» Dcrt ist das Interesse der Beklagten, durch die Revision ihre Verurteilung zur Rechnungslegung zu beseitigen, etwa auf die Hälfte des voraussichtlichen Hauptanspruchs bewertet worden, weil die Beklagte ein erhebliches Interesse habe, nicht die in den Gründon dos Berufungsurtoils enthaltene Feststellung aufkommen zu lassen, daß ihre Kündigung dos Vortragsverhältnisses der Parteien nicht zu Recht erfolgt sei» Dieser Entscheidung kann nicht gefolgt werden. Sie steht nicht in Einklang mit der sonstigen bereits erwähnten Rechtsprechung des Roichsgerichts zu dieser Frage. Danach ist der Streitwert für Auskunft, Rechnungslegung oder Buchauszug nur nach dem Interosso zu bewerten, das die Parteion an deren Erteilung oder Nichtorteilung haben, nicht nach dem Interesse an der Verfolgung oder Abwehr dos Kauptanspruchso In der im Nachschlagewerk des Reichsgerichts unter IIr„ 77 zu § 546 ZPO enthaltenen Entscheidung vorn 3c. Oktober 1908 heißt es, dor Wert dos Auskunftsanspruchs werde nicht dadurch erhöht, daß der Anspruch mit einer Begründung abgewieson sei, die zugleich den Zahlungsanspruch als hinfällig erscheinen la3oe. Bacsolbo muß für den liier gegebenen Pall gelten, daß die Beklagte ein Urteil angreift, in dessen Entscheidungogründon der Hauptanspruch als Voraussetzung des Anspruchs auf Rechnungslegung dem Grundo nach bejaht worden ist„ Der Ausspruch in den Sntscheidungsgründon schafft, wie auch die Revision nicht verkennt, keine Rechtskraft über den Hauptanspruch; er bindet dio erkennenden Gerichte auch nicht im Sinne des § 318 ZPO (RG in JW 1936, 2137; St ein-Jonas Anm„ III 4 zu § 254 ZP0)„ Schon deshalb ist es nicht angängig, ihm bei der Bemessung des Streitwerts für das Verfahren über Auskunft oder Rechnungslegung Bedeutung beizu demossen- Dio Parteien haben kein rechtlich zu bewertendes Interosso daran, daß schon im Verfahren über dio Auskunft oder Rechnungslegung eine ihnen günstige Entscheidung über den Hauptanspruch gotroffen wird* Ihr verständliches tatsächliches Interesse daran ist bei Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen<, Der Fall liegt insoweit ähnlich wie bei Teilklagen odor Muster-prozcsscn; das höhero tatsächliche Interesse der Partei am Ausgang des Rechtsstreits, das über dio Rechtskraftwirkung des Urteils hinausgeht, beeinflußt den Streit- 10 wort im verfahron3rechtlichen Sinne nicht. 15s würde sonst übrigens das Vorfahren hoi Stufenklegon in unangemessener Y, eise v ort euort . 6. Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgezcigton Gosichtspunkto kommt der erkennende Senat im vorliegenden Ball - wie bereits im Beschluß vom 11. Juni 1964 ausgesprochen - zur Annahmo eines Streitv/orts von 4.000 DM für die Rovisionsinstanz. Dabei mußte zwar berücksichtigt werden, daß die Bo-klogto in vollem Umfang zur Rechnungslegung verurteilt ist und uneingeschränkt Revision eingelegt hat. Soweit die Höhe des Anspruchs abor durch die Angaben der Beklagten tatsächlich außer Streit gestellt ist und der Kläger bereits in der Lago war, Leistungsantrag zu stellen, ist das Interesse der Beklagten an der Abwehr des Anspruchs auf Rechnungslegung nur ganz gering zu bewerten. Der Senat hat insowoit eine Bewertung mit 2.000 DM als angemessen und ausreichend angesehen. Soweit tatsächlich noch Unklarheit über den Umfang der Geschäfte der Beklagten mit der A^^-UflU besteht (der Kläger schätzt diesen auf etwa 900,000 DM), kommen woiterc Provisionsansprüche des Klägers in Höhe von etwa 7.000 DM in Betracht. Der Sonat hat insoweit das Intcrosso dor Beklagten an der Abwehr der Rechnungslegung mit etwa 30 $ des vom Kläger behaupteten Zahlungsanspruchs, also gleichfalls mit 2.000 DM bewertet. Boi äer Stroitwertfestaetzung fiel auch noch ins Gewicht, daß nach übereinstimmenden Angaben der Parteien dio Hochnungolcgung sich auf wenigo große Geschäfte erstreckt, also nicht etwa einen erheblichen Aufwand an Zeit und Kosten erforderte 7„ Bio Revision ist hiernach als unzulässig mit Xootenfolgo aus dem § 97 ZPO zu verwerfen» Glanzmann Rietschol Meyer Vogt Pinke