- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Freiherr von hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Dezember 1063 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Sundesriehter Rietschel, Erbel, Dr« Vogt und Dr« Pinke für Recht erkannt t Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichtb in München vom 3« Mai 1962 und der 2. Wir (Klägerin) sind bereit, Ihnen (Beklagten) auf oingereichte Aufträge nach Prüfung und je nach dom Von Ihnen vereinbarten Liefertermin die in dar Pro-visionslisto festgelegten Vorschüsse zu zahlen, ohne daß uns daraus eine Verpflichtung der Höhe nach entsteht. Mit der Revisions um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, begehrt die Klägerin, die Urteile der Vorinstanzen aufzuhebon und die Sache an das Landgericht zurttckzuverwoison, hilfsweise, sie an das Arbeitsgericht München zu verwei3on. Bei einer Vertragsdauer unter 6 Monaten müssen sie außerdem während der ganzen Vertragszeit im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 500 DM auf Grund des Vertragsverhält-nisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben (Art. 3 des Handelsvertretergesetzes vom 6. August 1953)= In den Fällen, in welchen die Handelsvertreter als Arbeitnehmer gelten, sind für bürgerliche Rechtsstreitig-lceiten aus; Vertragsverhältnisv* mit dem Unternehmer nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Arbeitsgerichte sachlich ausschließlich zuständig (vgl. Diese gesetzliche Regelung haben die Parteien in ihrem Vertretervertrag in zulässiger Weise dahin ergänzt, daß die Klägerin schon vor Auslieferung der Ware an die Kunden und zu dem feil schon vor Abschluß der Kaufverträge Vorschüsse auf die zu erwartenden Provisionen an die Beklagte auszahlto. Diese Vorschüsse können nicht als Vergütung im Sinne des Art. 3 angesehen werden; Vielmehr können als Vergütung nur bereits unbedingt entstandene Provisionsaneprüche gelten (§87 a Abs. 1 und 3 HGB). Vor diesem Zeitpunkt gewährte Vorschüsse sind nur vorläufige/Zahlungen, die dem Handelsvertreter nicht auf die Dauer verbleiben, falls sie nicht nachträglich durch unbedingt entstandene Provisionsforderuri-gen gedeckt werden. 2 HGB nachträglich wieder entfallen., weil fest steht, daß der Kunde nicht leistet, so können auch die darauf geleisteten Zahlungen von diesem Zeitpunkt an nicht mehr als Vergütung im Denn es steht nun fest, daß dor Handelsvertreter auf diese Zahlungen als Gegenleistung (Vergütung) für seine Dienste keinen Anspruch mehr hat, weshalb er sie auch zurückgev/ähren muß. b) Die Revision macht weiter geltend, daß die Beklagte nach dem Vertrag der Parteien Anspruch auf Vorschußzahlungen gehabt habe. c) Dio Revision meint, die Auffassung des Berufungsgerichts führe au einer nicht vertretbaren Rechtsunsicherhoit, da sich regelmäßig erst im Laufe der Zeit horausstelle, welche Provision der Handelsvertreter endgültig verdient habe, so daß sich dio Zuständigkeit noch während des Prozesses ändern könne» Die Revision übersieht, daß es nach den §§ 263 Abo. 2 Satz 2 ZPO, § 46 ArbGG für die Zuständigkeit allein auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ankommt. In dieser Vorschrift wird darauf abgesteilt, ob dem Handelsvertreter im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 500 DM Vergütung '’zugestanden haben oder hoch zustehenDemnach kommt es auch bier nicht auf die vom Unternehmer tatsächlich geleisteten Zahlungen an, sondern darauf, was der Vertreter zu beanspruchen bat (vgl, auch oben zu a). Indem die Klägerin von gezählten 6.800 DM Vorschüssen 6.029 DM zurück-fordert, behauptet sie, die Beklagte habe in der ganzen Vertragszeit nur 771 DM an Provisionen verdient, höhere Provisionen seien entweder überhaupt nicht oder nicht unbedingt entstanden (§ 87 a Abo. 1 und 3 HOB) oder nachträglich wieder entfallen (§ 87 a Abso 2 HOB). Da nach den Ausführungen zu 1) für die Zuständigkeit nur auf die unbedingt entstandenen Provisionsansprüche abzustellen ist und auch später entfallene nicht mehr zu berücksichtigen sind, hängt im vorliegenden Rechtsstreit die Entscheidung sowohl über die Zuständigkeit als auch in der Hauptsache entscheidend von derselben Präge ab, nämlich der endgültigen Höhe der Vergütung der Beklagten0 Denn in der Sache kann die Klage nur Erfolg haben, wenn die zurückgeforderten Provisionsvorschtisse nicht oder nicht mehr durch unbedingte Provisionsansprüche dar Beklagten gedeckt sind. Deswegen fallen hier zuständigkeits-suiind anspruchsbegründende Tatsachen zusammen, so daß für die Zuständigkeit«^} nur auf die schlüssigen Behauptungen der Klägerin abzu3teilen ist. c) Allerdings kann, soweit für die Zuständigkeit auf den einseitigen Parteivortrag des Klägers abzustellen ist, die Zuständigkeit verschieden sein, Je nachdem, oh der Handelsvertreter oder der Unternehmer Klage erhebt. 3.) Nach alledem ist dem Landgericht und dem Oberlandesgericht darin boizutreten, daß hier nicht das ordentliche Gericht, sondern das Arbeitsgericht zur Entscheidung des Rechtsstreits sachlich zuständig ist. Die Sache ist nach den §§ 557., 276 ZPO, § .48 Abs. 1 ArbGG zuständig-halber an das Arbeitsgericht in München zu verweisen (vgl.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein Ges. zur Änderung des Handelsgesetzbuches (Hecht der Handelsvertreter) v. 6. August 1963, BGBl III 320-2, Art. 3j ArbGG § 2 Zur Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen ordentlichen und Arbeitsgerichten in Fällen, in denen der Unternehmer Frovisionsvörsehüsae an den Handelsvertreter zahlt. BGH,Ort.v. 9* Dezember 1963 - VII ZH 113/62 OLG München LG München I VII ZR 115/62 Verkündet am 9c Dezember 1963 Woit schec k,Justizob ers ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma C^^^^fcrSchr eihhandalageaellachaf t mbH. vertreten durch ihre Geschäftsführer 'Ittpl.-RfiaL, und Dir« H. W 0>~ Klägerin, Jöerurungsklägerin und Revisionsklägerin9 - Prozeßbevollmächtigiert Rechtsanwalt Prof«. gegen Petra kstra&e Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Freiherr von hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Dezember 1063 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Sundesriehter Rietschel, Erbel, Dr« Vogt und Dr« Pinke für Recht erkannt t Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichtb in München vom 3« Mai 1962 und der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 30« Oktober 1961 aufgehoben« Die Sache wird an das Arbeitsgericht in München verwiesen« Die Klägerin hat die Kosten der beiden Eechts-mitteläigö^ zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestands Dio Beklagte war von Ende März bis Juli I960 als Handelsvertreterin für die Klägerin tätig. Das Vertragsverhältnis endete dadurch, daß die Klägerin der Beklagten fristlos kündigte. In dem Vertretervertrag der Parteien vom 1./10. April I960 heißt ss u.a,; "7. Wir (Klägerin) sind bereit, Ihnen (Beklagten) auf oingereichte Aufträge nach Prüfung und je nach dom Von Ihnen vereinbarten Liefertermin die in dar Pro-visionslisto festgelegten Vorschüsse zu zahlen, ohne daß uns daraus eine Verpflichtung der Höhe nach entsteht. Nach Auslieferung und Annahme durch den Kunden vergüten wir Ihnen - vorausgesetzt, daß Ihr laufendes Provisionskonto kein Bebet aufweist - die Differenz bis zur vollen Provision. 8. 9. Sollten Kundenaufträge aus irgendwelchen Gründen rückgängig gemacht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können, so sind die hierfür bereits gezahlten Provisionsvorschüsse einschließlich der Prämien sofort an uns zurückzuzahlen." Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe von ihr insgesamt 6.800 DH Vorschüsse erhalten, aber nur 771 DM Provisionen verdient. Die Differenz^von 6,029 DM nebst Zinson und 1 DM Mahnauslagen hat die Klägerin mit der Klage zurück-gefordert. Die Beklagte hat KlageabweiBung beantragt. Sie hat geltend gemacht, für die Klage sei nicht das ordentliche Gericht, sondern das Arbeitsgericht zuständig. Sie hat die Behauptungen der Klägerin bestritten. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des angsrufenen Gerichts abge-wiosen. Mit der Revisions um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, begehrt die Klägerin, die Urteile der Vorinstanzen aufzuhebon und die Sache an das Landgericht zurttckzuverwoison, hilfsweise, sie an das Arbeitsgericht München zu verwei3on. Entscheidungsgründ e: Handelsvertreter gelten unter Umständen als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes« Voraussetzung dafür ist einmal, daß sie zu den in § 92 a HUB bezeichneten Personen gehören. Bei einer Vertragsdauer unter 6 Monaten müssen sie außerdem während der ganzen Vertragszeit im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 500 DM auf Grund des Vertragsverhält-nisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben (Art. 3 des Handelsvertretergesetzes vom 6. August 1953)= In den Fällen, in welchen die Handelsvertreter als Arbeitnehmer gelten, sind für bürgerliche Rechtsstreitig-lceiten aus; Vertragsverhältnisv* mit dem Unternehmer nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Arbeitsgerichte sachlich ausschließlich zuständig (vgl. § 2 Abs. T Nr. 2 ArbGG). Unstreitig sind im vorliegenden Palle die Voraussetzungon dos § 92 a BGB gegeben. Hach der Auffassung des Berufungsgerich*fcs liegen auch die weiteren im Art» 3 genanten Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts vor. Das greift die Revision an? jedoch ohne Erfolg. 1,) Sie meint* die von der; Beklagten während der Vertragszeit bezogene Vergütung sei schon deswegen im Durchschnitt höher als 500 DM monatlich, weil unstreitig die von der Klägerin an die Beklagte» gezahlten Provisionsvorschüsae diese Grenze überschritten haben. Irrig sei die Auffassung des Berufungsgerichts, Vorschüsse seien noch keine Vergütung. Der Ansicht der Revision vermag der Senat nicht zu folgen. Der Provisiorisanspruch des Handelsvertreters entsteht mit dom Abschluß des Kaufvertrages zwischen Unternehmer und Kunden zunächst aufschiebend bedingt (vgl. das Urteil des Senats vom 1. Dezember I960 VII ZR 210/59 = MDR 1961, 312). Dio aufschiebende Bedingung tritt ein, wenn der Unternehmer das Geschäft ausführt (§ 87 a Abs. 1 HGB) oder die Voraussetzungen des § 87 a Abs. 3 HOB vorliegen. Von da ab 1st dor Provisionsanspruch unbedingt. Br kann aber auch später noch entfallen, wenn der. Dritte nachträglich nicht leistet (§ 87 a Abs. 2 HGB). Diese gesetzliche Regelung haben die Parteien in ihrem Vertretervertrag in zulässiger Weise dahin ergänzt, daß die Klägerin schon vor Auslieferung der Ware an die Kunden und zu dem feil schon vor Abschluß der Kaufverträge Vorschüsse auf die zu erwartenden Provisionen an die Beklagte auszahlto. Diese Vorschüsse können nicht als Vergütung im Sinne des Art. 3 angesehen werden; Vielmehr können als Vergütung nur bereits unbedingt entstandene Provisionsaneprüche gelten (§87 a Abs. 1 und 3 HGB). Vor diesem Zeitpunkt gewährte Vorschüsse sind nur vorläufige/Zahlungen, die dem Handelsvertreter nicht auf die Dauer verbleiben, falls sie nicht nachträglich durch unbedingt entstandene Provisionsforderuri-gen gedeckt werden. Sind Provisionsansprüche nach § 87 a Abs . 2 HGB nachträglich wieder entfallen., weil fest steht, daß der Kunde nicht leistet, so können auch die darauf geleisteten Zahlungen von diesem Zeitpunkt an nicht mehr als Vergütung im » 5 - Sinne des Art. 3 angesehen werden. Denn es steht nun fest, daß dor Handelsvertreter auf diese Zahlungen als Gegenleistung (Vergütung) für seine Dienste keinen Anspruch mehr hat, weshalb er sie auch zurückgev/ähren muß. a) Zu Unrecht beruft sich die Revision auf Schröder, Recht der Handelsvertreter, 3. Aufl. § 92 a Hz 13 und Art. 3 Anm. II B 2. Dort ist ausgeführt, daß für die Zuständigkeitsfrage nicht das vom Unternehmer tatsächlich Ausgezahlte maßgebend . ist, sondern das, was dieser bei ordnungsmäßiger Erfüllung seiner Pflichten hätte auszahlen müssen. Diese Ausführungen besagen aber nichts über die Pragq, ob Vorschüsse nach Art. 3 zu berücksichtigen sind oder nicht. b) Die Revision macht weiter geltend, daß die Beklagte nach dem Vertrag der Parteien Anspruch auf Vorschußzahlungen gehabt habe. Ob das zutrifft, braucht hier nicht geprüft zu werden. Auch wenn man davon ausgeht, würde das den Vorschußzahlungen nicht den Charakter des Vorläufigen nehmen. Palls die Beklagte Anspruch auf die geleisteten Vorschüsse hatte, so hatte sie damit allein doch noch keine unbedingten Provisiona-ansprüche erworben. Die Voraussetzungen des Art. 3 sind jedenfalls mit solchen Vorschußzahlungen noch nicht erfüllt. Dadurch, daß der Handelsvertreter einen vertraglichen Anspruch auf Vorschuß hat, wird dieser Vorschuß nicht zur •’Vergütung“ im Sinne der genannten Vorschrift. Die Möglichkeit für die Beklagte, Über die als Vorschüsse gezahlten Gelder bereite zu verfügen» bevor sie unbedingte ^rovisionsansprüche eiv/ärb, ändert daran nichtE.; denn auch diese yerfügungsaöglichkeitewar nur Vorläufig und mit dem Risiko späterer Rückzahlungspflicht behaftet. c) Dio Revision meint, die Auffassung des Berufungsgerichts führe au einer nicht vertretbaren Rechtsunsicherhoit, da sich regelmäßig erst im Laufe der Zeit horausstelle, welche Provision der Handelsvertreter endgültig verdient habe, so daß sich dio Zuständigkeit noch während des Prozesses ändern könne» Das trifft nicht zu. Die Revision übersieht, daß es nach den §§ 263 Abo. 2 Satz 2 ZPO, § 46 ArbGG für die Zuständigkeit allein auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ankommt. d) Aus § 61 Nr. 1 KO in der Passung des Handeisvertretergesetzes kann für die Auffassung der Revision nichts hergeleitet werden. In dieser Vorschrift wird darauf abgesteilt, ob dem Handelsvertreter im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 500 DM Vergütung '’zugestanden haben oder hoch zustehenDemnach kommt es auch bier nicht auf die vom Unternehmer tatsächlich geleisteten Zahlungen an, sondern darauf, was der Vertreter zu beanspruchen bat (vgl, auch oben zu a). Für dio Frage, ob Vorschüsse als Vergütung anzuseheh sind, besagt die angeführte Vorschrift nichts. 2.) Das Berufungsgericht stellt für die Frage, wie hoch die * Provisionsansprüche der Beklagten sind, nur auf den Sachvortr^g der Klägerin ab. £9 stützt sich dabei auf die ständige Rechtsprechung, daß, soweit Zuständigkeitsund anspruchsbegründende latSachen zusammenfallen, es für die Frage der Zuständigkeit allein auf die- schlüssigen Behauptungen des Klägers ankommt, ' Beweise aber nicht erhoben zu werden brauchen (ROZ 158, 1, 2 ; BAG AP Nr. 24 zu § 2 ArbGG 1953 (Zuständigkeit) mit weiteren Nachweisen; ffieezorek ZPO § 12 Anm. S II a 1 und 2; Stein-Jonas ZPO 18, Aufl. vor § 12 ZPO Anm. V 2). Die Revision meint, jene Voraussetzung sei hier nicht gegeben. Dem kann nicht gefolgt werden. a) Es kommt hier, wie dargelegt, für die Frage der Zuständigkeit entscheidend darauf an, wie hoch - nach der Behauptung der Klägerin - die Provision (Vergütung) der Beklagten ist. Indem die Klägerin von gezählten 6.800 DM Vorschüssen 6.029 DM zurück-fordert, behauptet sie, die Beklagte habe in der ganzen Vertragszeit nur 771 DM an Provisionen verdient, höhere Provisionen seien entweder überhaupt nicht oder nicht unbedingt entstanden (§ 87 a Abo. 1 und 3 HOB) oder nachträglich wieder entfallen (§ 87 a Abso 2 HOB). Da nach den Ausführungen zu 1) für die Zuständigkeit nur auf die unbedingt entstandenen Provisionsansprüche abzustellen ist und auch später entfallene nicht mehr zu berücksichtigen sind, hängt im vorliegenden Rechtsstreit die Entscheidung sowohl über die Zuständigkeit als auch in der Hauptsache entscheidend von derselben Präge ab, nämlich der endgültigen Höhe der Vergütung der Beklagten0 Denn in der Sache kann die Klage nur Erfolg haben, wenn die zurückgeforderten Provisionsvorschtisse nicht oder nicht mehr durch unbedingte Provisionsansprüche dar Beklagten gedeckt sind. Deswegen fallen hier zuständigkeits-suiind anspruchsbegründende Tatsachen zusammen, so daß für die Zuständigkeit«^} nur auf die schlüssigen Behauptungen der Klägerin abzu3teilen ist. b) Die Revision beruft sich auf die Entscheidung BAG 6, 160. Dort lag der Pall aber anders. ZuständigkeitsUnd anspruchsbegründ ende Tatsachen waren nicht identisch.. Soweit das Urteil im übrigen Ausführungen enthält, die im Widerspruch zu der oben (zu 2 vor a) genannten Rechtsprechung stehen sollten , vermag der .Senat ihnen nicht beizutreten (vgl. auch die kritische Anmerkung zu der Entscheidung von Baümgärtel AP Sr. 2 zu § 2 ArbGG 1953 ^uständigkeitspxüfun^l*? c) Allerdings kann, soweit für die Zuständigkeit auf den einseitigen Parteivortrag des Klägers abzustellen ist, die Zuständigkeit verschieden sein, Je nachdem, oh der Handelsvertreter oder der Unternehmer Klage erhebt. Das ist aber eins Folge, die in Kauf genommen werden muß, Sio wiegt weit weniger schwer, als wenn sachlicher Streitstoff bereits im Zuständigkeitsstreit geklärt werden müßte. Das hätte dio Folge, daß bei nicht begründetem Anspruch immer nur eine Klageabwoisung als unzulässig erfolgen könnte, und würde weiter dazu führen, daß die sachlichen Streitpunkte in einem anderen Rechtsweg erneut aufgerollt werden könnten und dann möglicherweise anders entschieden würden. Solche Auswirkungen wären für die Rechtssicherheit und die Prozeßwirtschaftlichkeit schwer erträglich. 3.) Nach alledem ist dem Landgericht und dem Oberlandesgericht darin boizutreten, daß hier nicht das ordentliche Gericht, sondern das Arbeitsgericht zur Entscheidung des Rechtsstreits sachlich zuständig ist. Die Klägerin hat erstmals in der Revisionsinstanz hilfsweise Verweisung an das Arbeitsgericht beantragt. Das ist zulässig. Aus dieaom Grundo müssen die auf Klageabweisung erkennenden Urteile dos Landgerichts und des Oberlandesgerichts aufgehoben werden. Die Sache ist nach den §§ 557., 276 ZPO, § .48 Abs. 1 ArbGG zuständig-halber an das Arbeitsgericht in München zu verweisen (vgl. Nr. 23 dos Handelsvertretervertrages der Parteien). Die Kosten der Rechtsmittolzügo hat jedoch die Klägerin zu tragen (BGHZ 3*1, 24; 12, 53). Glanzmann iRiiqtschel Erbel Dr. Vogt Plnko.