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BGH

Gericht: BGH

Im Herbst 1957 legte der Kläger neue Pläne vor, die nunmehr einen fünfgeschossigen Bau vorsahen; auch diese wurden von der Beklagten unterzeichnet und dem Bauaufsichtsamt eingereicht. Die von dem Kläger nunmehr abgeün-üerten Pläne wurden von der Beklagten zwar eingesehen, aber nicht unterzeichnet und auch nicht mehr eingereicht. Sie hat dazu vorgetragen, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß ein etwaiger Honoraranspruch des Klägers nur und erst nach Sicherstellung der Baufinanzierung fällig werden sollte. Das Landgericht hat - bis auf die Abweisung eines nicht mehr interessierenden Hehranspruchs an Zinsen - der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 4.628 DM nebst 4 Zinsen hieraus seit dem 4. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von 1.500 DM nebst 4 °ß> Zinsen seit Erhebung der Widerklage zu verurteilen. 1) Der Kläger hat nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mehrere Baupläne und Vorlagen für die Beklagte angefertigt. a)v Ihre ursprünglich aufgestellte Behauptung, sie habe mit den Kläger überhaupt keinen Vertrag abgeschlossen, hat die Beklagte nicht mehr aufrechterhalten. Im übrigen verkennt sie, daß eine Finanzierung des Baus mit öffentlichen Mitteln überhaupt nur möglich war, wenn die baurechtlich genehmigten Pläne mit Wohnflächenberechnung und Beschreibung der Bauausführung Vorlagen, wie sich auch eindeutig aus dem an die Beklagte gerichteten Schreiben der Stadt Mannheim vom 21. Deshalb kann der von der Beklagten mit dem Kläger geschlossene Vertrag keinen anderen Inhalt gehabt haben, als daß dieser - unabhängig von der Sicherstellung der Finanzierung - genehmigungsfähige Pläne und die weiter erforderlichen Unterlagen anfertigt. Im übrigen hat die Beklagte auch nach den Feststellungen im Tatbestand des Urteils diese Pläne durch ihre Unterschrift genehmigt, sich dadurch also mit dem Vorgehen des Klägers einverstanden erklärt. b) Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß auch nicht vereinbart war, die Bezahlung der Arbeit des Klägers von der Sicherstellung der Finanzierung abhängig zu machen. c) Bas Berufungsgericht stellt schließlich fest, daß der Kläger seinen Iionoraranspruch auch nicht bis zur Fertigstellung des Hauses nach durchgeführter Finanzierung gestundet hat. d) Die Beklagte wandte weiter ein, die Pläne des Klägers seien untauglich und nicht genehmigungsfähig gewesen. Pie Beklagte bemängelt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Pläne des Klägers außer dem Pehlen der Toreinfahrt noch weitere Mängel aufgewiesen hätten. 5) Zur Hohe des Anspruchs beanstandet die Beklagte, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß ihr Neffe vorher schon maßgeblich an der Plangestaltung mitgewirkt habe. Dennoch kann eine solche, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend annimmt, wegen positiver Vertragsverletzung gerechtfertigt sein, wenn der Besteller (Beklagte) durch sein Verhalten das Vertragsverhältnis so gestört hat, daß den Unternehmer (Kläger) dessen Fortsetzung nicht mehr zuzu demuten ist. aa) "Vorhaltungen auf offener Straße" sind für sich allein noch nicht ein so schwerwiegendes schuldhaftes Verhalten des Vertragsgegners, daß schon daraus ein Recht hcrgeleitet werden könnte, sich einseitig von dem Vertrag zu lösen. Daß dies der Fall v/ar, kann dem bisherigen Vortrag des Klägers und den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden. I (J bb) Auch die Verweigerung der Unterschrift unter die abgeänderten Fläne kann für sich allein noch nicht eine fristlose Kündigung des Vertrags rechtfertigen. Danach genügt aber für das Recht zur Kündigung nicht eine einfache Aufforderung des Unternehmers, die Handlung vorzunehmen; erforderlich ist vielmehr, daß der Unternehmer dem Besteller zur Vornahme der Handlung eine angemessene Frist bestimmt, mit der Erklärung, daß er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zu dem Ablauf der Frist vorgenommen wird (§ 643 BGB). 3s verbietet sich insoweit auch, auf den Gesichtspunkt des Annahmeverzugs oder der positiven Vertragsverletzung zurückzugreifen, denn § 643 BGB enthält eine Sonderbestimmung, die das für die Regel au schließt. die Da die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß der Beklagten dadurch auch ein Schaden entstanden ist, kann das Urteil mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Dieses wird die'Berechtigung der von dem Klüger ausgesprochenen Kündigung erneut zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen haben, ob und in welcher Höhe der Beklagten durch die Kündigung des Klägers ein Schaden entstanden ist.

Zitierte Normen: § 643 BGB
FeststellungFinanzierungBerufungsgerichtPlanKündigungKlägerRevisionBerufungsgerichts

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 15. November 1962
JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Frau Felicia FfllV»	StraßejBB
Beklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Dipl. Ing. Hellmut IflHh	L|
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Finke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 1. März 1961 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die .Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte wollte auf dom von ihr erworbenen iuinengrundstück in MflHUB* SflH||H^HBstraLe Mi
 ein Wohn- und Geschäftshaus errichten, i’ür dieses Bauvorhaben sollten öffentliche Mittel in Anspruch genom-
men werden.
Der Kläger entwarf im Jahre 1956 hierzu Baupläne für ein sechsgeschossiges Haus. Diese wurden von der Beklagten unterzeichnet und dem Bauaufsichtsamt Mannheim zur Genehmigung eingereicht. Da sich die Pinanzierungs-bemühungen der Beklagten in die Länge zogen, wurde auf ihren Wunsch von einer weiteren Bearbeitung des Baugesuchs abgesehen. Im Herbst 1957 legte der Kläger neue Pläne vor, die nunmehr einen fünfgeschossigen Bau vorsahen; auch diese wurden von der Beklagten unterzeichnet und dem Bauaufsichtsamt eingereicht. Da infolge der Verkehrsplanung der Stadt Mannheim die Verlegung einer Toreinfahrt gewünscht wurde, verzögerte sich die Genehmigung dieser Pläne. Die von dem Kläger nunmehr abgeün-üerten Pläne wurden von der Beklagten zwar eingesehen, aber nicht unterzeichnet und auch nicht mehr eingereicht. Die damaligen Dariehensverhandlungen der Beklagten mit der Stadt Mannheim und der Badischen Landeskreditanstait scheiterten, weil der Beklagten nach Auffassung der letzteren die erforderlichen Eigenmittel fehlten.
Dör Kläger, der mit der Beklagten Meinungsverschieden}] ei ten bekam, kündigte mit eingeschriebenem Brief vom 4. Juli 1958 den Architektenvertrag und übersandte ihr am selben Tage seine Honorarrechnung Uber 4.628 DM.
Kit der Klage begehrt der Kläger eile der Beklagten zur Zahlung dieses Betrags.
V e r ur t e i 1 w 11
nie Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Sie hat dazu vorgetragen, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß ein etwaiger Honoraranspruch des Klägers nur und erst nach Sicherstellung der Baufinanzierung fällig werden sollte. Die Pläne seien auch mangelhaft und nicht genehmigungsfähig gewesen, da sie insbesondere wegen der Toreinfahrt nicht die Wünsche und Auflagen des Stadtbauamts berücksichtigt hätten. Schließlich stehe der Beklagten auch noch ein Schadenaersatsanspruch zu, mit dein sie aufrechne, weil der Kläger einen unzulässigerweise abgeänderten Darlehensantrag eingercicht und dadurch das Scheitern der Finanzierungsbemühungen der Beklagten herbeigeführt habe.
Das Landgericht hat - bis auf die Abweisung eines nicht mehr interessierenden Hehranspruchs an Zinsen - der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 4.628 DM nebst 4 Zinsen hieraus seit dem 4. Oktober 19138 verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von 1.500 DM nebst 4 °ß> Zinsen seit Erhebung der Widerklage zu verurteilen. Sie stützte ihren Schadensersatzanspruch nunmehr auch noch darauf, daß der Kläger "zur Unzeit” gekündigt habe und sie deshalb doppelte Kosten für die statische Berechnung, Mehrkosten für die Neuplanung durch einen anderen Architekten und Mietausfälle gehabt habe.
Düg Oberlandesgericht hat die Berufung zuriickgev/iesen und die Widerklage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge-weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Ent sehe i dung s gr lind e:
I.
Der Ho.noraranopruch des Klägers.
1)	Der Kläger hat nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mehrere Baupläne und Vorlagen für die Beklagte angefertigt. Seinen Anspruch auf Honorar gern. § 19 Abs. 1 a-c GOA in Höhe von 4.629 DM, dessen Berechnung er lediglich das zuletzt vorgesehene Bauvorhaben (Wohn- und Geschäftshaus mit 5 Geschossen) zugrunde legt, hat das Berufungsgericht für gerechtfertigt erklärt.
2)	Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe der Beklagten sind nicht begründet.
a)v Ihre ursprünglich aufgestellte Behauptung, sie habe mit den Kläger überhaupt keinen Vertrag abgeschlossen, hat die Beklagte nicht mehr aufrechterhalten. Sie wendet sich mit der Revision lediglich gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt und die Erfüllung des Vertrags.
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 Die von der Beklagten in der Revisionsinstai stellte Behauptung, der Klager habe nicht den Aiu habt, Pläne anzufertigen, bevor nicht die Finanz:
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Bauvorhabens gesichert gewesen sei, hat die Beklagte in den Tat-sachcninstanzen in dieser Form nicht vorgetragen. Die Beklagte kann daher schon deshalb damit nicht gehört werden.
Im übrigen verkennt sie, daß eine Finanzierung des Baus mit öffentlichen Mitteln überhaupt nur möglich war, wenn die baurechtlich genehmigten Pläne mit Wohnflächenberechnung und Beschreibung der Bauausführung Vorlagen, wie sich auch eindeutig aus dem an die Beklagte gerichteten Schreiben der Stadt Mannheim vom 21. August 1957 (Baudarl, Akten der Stadt Mannheim Bl. 157) ergibt. Der umgekehrte V/eg, nämlich eine Anfertigung der Pläne erst nach Sicherste!* lung der Finanzierung, ist nicht gangbar. Deshalb kann der von der Beklagten mit dem Kläger geschlossene Vertrag keinen anderen Inhalt gehabt haben, als daß dieser - unabhängig von der Sicherstellung der Finanzierung - genehmigungsfähige Pläne und die weiter erforderlichen Unterlagen anfertigt.
Im übrigen hat die Beklagte auch nach den Feststellungen im Tatbestand des Urteils diese Pläne durch ihre Unterschrift genehmigt, sich dadurch also mit dem Vorgehen des Klägers einverstanden erklärt. Daß sie die abgeänderten Pläne nicht mehr unterschrieben hat, kann daran nichts mehr ändern.
Die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen der Beklagten liegen deshalb neben der Sache.
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b)	Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß auch nicht vereinbart war, die Bezahlung der Arbeit des Klägers von der Sicherstellung der Finanzierung abhängig zu machen. Biese Feststellung läßt keinen Hechtsfehler erkennen.
c)	Bas Berufungsgericht stellt schließlich fest, daß der Kläger seinen Iionoraranspruch auch nicht bis zur Fertigstellung des Hauses nach durchgeführter Finanzierung gestundet hat. Jedenfalls hätte aber, so meint das Berufungsgericht, eine etwaige Stundung spätestens mit der "Kündigung” durch den Kläger ihr Ende gefunden.
Auch das läßt keinen Hechtsfehler erkennen. Selbst wenn die Kündigung des Klägers ungerechtfertigt gewesen sein sollte, würde das die Fälligkeit des Honoraranspruchs jedenfalls nicht mehr hinde-rn, nachdem die Beklagte, wie sie selbst vorgetragen hat, den Bau des Hauses durch einen anderen Architekten in Angriff genommen hat und sich damit die vertraglicheii Beziehungen zwischen den Parteien erledigt haben. Die Beklagte ist in einem solchen Fall hinreichend dadurch geschützt, daß sie dem Honoraranspruch des Klägers etwaige Schadensersatzansprüche entgcgenstellen kann, was sie auch getan hat.
d)	Die Beklagte wandte weiter ein, die Pläne des Klägers seien untauglich und nicht genehmigungsfähig gewesen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das nicht der Fall, denn die Baubehörde hätte, wie das . 'Berufungsgericht auf Grund einer eingehenden Beweisaufnahme anniramt, auf ihrer Auflage einer Einfahrt nicht bestanden, sondern auch den Wegfall der Einfahrt und die Verlegung des Hausoingangs, wie sic der Kläger in seinen Anderungs-
Vorschlägen vorsah, genehmigt. Wenn diese - abgeändorton Pläne vom Kläger nicht mehr eingereicht v/crdon sind, oo lag das, wie das Berufungsgericht feststellt, daran, daß die Beklagte trotz Aufforderung des Klägers die abgeänder ten Pläne nicht unterzeichnet hat.
Pie Beklagte bemängelt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Pläne des Klägers außer dem Pehlen der Toreinfahrt noch weitere Mängel aufgewiesen hätten. Sie rügt die Übergehung ihrer in den Schriftsätzen vom 16. April 1959 und 1. Juli 1959 gestellten Beweisanträge.
Diese Rüge ist nicht begründet. Pie genannten Beweis anträge waren in der ersten Instanz gestellt worden. Die Beklagte.* trägt nicht vor, daß sie sie im Berufungsrecht zug wiederholt hätte(BGKZ 55, 105).
e)	Per Anspruch des Klägers auf Honorar nach § 19 Abs. a-c GOA ist somit begründet.
5) Zur Hohe des Anspruchs beanstandet die Beklagte, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß ihr Neffe vorher schon maßgeblich an der Plangestaltung mitgewirkt habe.
Dieser Einwand ist nicht begründet. Selbst wenn der Neffe der Beklagten schon vorher Pläne angefertigt haben sollte, so hat der Kläger doch, wie unbestritten iot, seine Pläne selbständig angefertigt und nicht etwa nur schon vorhandene Pläne ergänzt und geändert. Dann steht ihm aber auch der volle Konoraranspruch zu.
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Die rechnerische Richtigkeit der Honorarrechnung des Klägers ist im übrigen von der Beklagten nicht beanstandet worden.
II.
Lie Gegenansprüche der Beklagten:
1)	Lie Beklagte stützte<ihren Schadensersatzanspruch ursprünglich darauf, daß der Kläger durch eine unbefugte nachträgliche Abänderung der Pläne schuldhaft die Ablehnung ihres Larlehensgesuchs verursacht habe.
Las Berufungsgericht stellt auf Grund des staatsanv/alt-schaftlichen Ermittlungsverfahrens, das auf Veranlassung der Beklagten hierwegen in die Wege geleitet worden war und mit einer Einstellung des Verfahrens endete, fest, daß dies nicht der Pall war.
Revisionsrügen sind insoweit nicht erhoben worden.
2)	a) Die Beklagte begründet ihren Schadensersatzanspruch weiterhin damit, daß der Kläger "zur Unzeit gekündigt" habe. Zu einer Kündigung des Vertrags sei er überhaupt nicht berechtigt gewesen. Dadurch seien ihr erhöhte Kosten und Mietausfälle entstanden,
b) . Demgegenüber hält das Berufungsgericht die von dem Kläger am 4. Juli 1958 ausgesprochene fristlose Kündigung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung für gerechtfertigt. Es sieht diese Vertragsverletzung einmal darin, daß die Beklagte sich ge-
 
weigert habe, die von dem Kläger zuletzt geänderten Pläne zu unterzeichnen, zu dem anderen darin, daß sie am 3- Juli 195Q dem Kläger 11 auf offener Straße" wegen angeblicher Fehler der Pläne Vorhalte gemacht habe«,
c) Die hiergegen gerichteten Revisionoangriffc der Beklagten sind begründet.
Das Gesetz sieht beim Werkvertrag - anders als beim Dienstvertrag - eine Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund durch den Unternehmer nicht ausdrücklich vor. Dennoch kann eine solche, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend annimmt, wegen positiver Vertragsverletzung gerechtfertigt sein, wenn der Besteller (Beklagte) durch sein Verhalten das Vertragsverhältnis so gestört hat, daß den Unternehmer (Kläger) dessen Fortsetzung nicht mehr zuzu demuten ist.
Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - bisher nicht dargetan.
aa) "Vorhaltungen auf offener Straße" sind für sich allein noch nicht ein so schwerwiegendes schuldhaftes Verhalten des Vertragsgegners, daß schon daraus ein Recht hcrgeleitet werden könnte, sich einseitig von dem Vertrag zu lösen. Sie können es allerdings sein, v/enn sie unter Umständen oder in einer Form geschehen, daß sie eine erhebliche Kränkung des anderen bedeutet, so wenn sie z.B. mit Beleidigungen verbunden sind oder so laut erfolgen, daß sie auch zu Gehör anderer Personen dringen. Daß dies der Fall v/ar, kann dem bisherigen Vortrag des Klägers und den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden.
I (J
 bb) Auch die Verweigerung der Unterschrift unter die abgeänderten Fläne kann für sich allein noch nicht eine fristlose Kündigung des Vertrags rechtfertigen. Dieser Fall, nämlich die Weigerung des Bestellers, eine zur Herstellung des Werks erforderliche Handlung vorsunehmon, ist für den 'Werkvertrag in den §§ 642, 643 BUB ausdrücklich geregelt. Danach genügt aber für das Recht zur Kündigung nicht eine einfache Aufforderung des Unternehmers, die Handlung vorzunehmen; erforderlich ist vielmehr, daß der Unternehmer dem Besteller zur Vornahme der Handlung eine angemessene Frist bestimmt, mit der Erklärung, daß er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zu dem Ablauf der Frist vorgenommen wird (§ 643 BGB).
Das ist nicht geschehen. Die Karte des Klägers vom 1. April 1958 enthält nicht mehr als die Mitteilung, daß die abgeänderten Pläne beim Kläger liegen, und die Bitte, sie zu unterzeichnen. Dem von dem Berufungsgericht angeführten Schreiben vom 2. Mai 1958 ist - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - nicht einmal eine Mahnung zu entnehmen, geschweige denn eine Fristsetzung und Kündigungs androhung.
Die Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 643 BGB waren demnach nicht gegeben. 3s verbietet sich insoweit auch, auf den Gesichtspunkt des Annahmeverzugs oder der positiven Vertragsverletzung zurückzugreifen, denn § 643 BGB enthält eine Sonderbestimmung, die das für die Regel au schließt. Das Vorliegen besonderer Umstände, die ausnahmsweise etwa dazu führen konnten, ein anderes anzunehmen, hat der Kläger nicht behauptet.
5) Der Kläger hat somit, wenn man die bisherigen Fes Stellungen des Beriifungsgerichts zugrunde legt, durch fristlose Kündigung schuldhaft seine Vertragspfiichtcn gegenüber der Beklagten verletzt.
die
 Da die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß der Beklagten dadurch auch ein Schaden entstanden ist, kann das Urteil mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden.
III.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die'Berechtigung der von dem Klüger ausgesprochenen Kündigung erneut zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen haben, ob und in welcher Höhe der Beklagten durch die Kündigung des Klägers ein Schaden entstanden ist. Dabei wird auch die Möglichkeit einer schuldhaften Schadensmitverursachung durch die Beklagte (§ 254 BGB) zu erwägen sein.
Glanzmann Rietschel Brbel Meyer Finke