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BGH · VII ZR 113/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 113/60

hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Erbel, Dr. Vogt und Pr. Finke für Recht erkannt: Mit Schreiben vom 14* Juni 1957 erhielt die Klägerin von der Beklagten den Auftrag zur probeweisen Anfertigung von 100 Spannköpfen bestimmter Art nach einer beigefügten Zeichnung* Die Beklagte lieferte die:(hierzu erforderlichen Bohre. August 1957 kamen die Parteien überein, daß die Klägerin für die Probeanfertigung von etwa 250 Spannköpfen 6,80 DM je Stück erhalten, daß sich aber "bei Anfertigung von insgesamt 3 000 Stück im Laufe eines Jahres" (ab 14. Juni 1957) der Stückpreis auf 3>60 DM ermäßigen und daß dieser Preis dann auch für die Probelieferungen gelten sollte. Bis zu dem 14- Juni 1958 ließ die Beklagte bei der Klägerin insgesamt 2 773 Spannköpfe anfertigen* Ferner schnitt die Klägerin die Außengewinde an 2 500 von der Beklagten vorbearbeiteten Spannköpfen zu einem Teilpreis von 1,25 DM je Stück. Sie ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihr für die Herstellung von 2 773 ^SpannkÖpfen den ursprünglich festgesetzten Stückpreis von 6,80 DM vergüten, weil sie nicht, wie vereinbart, bis zu dem 13. Daß die Beklagte den Restbetrag für die Anfertigung von 3 000 Spannköpfen erst nach Ablauf der vereinbarten Jahresfrist entrichtet habe, sei im Hinblick auf das - unwidersprochen gebliebene - Schreiben der Beklagten vom 15» August 1957 und die Tatsache, daß die Klägerin durch den damit zusammenhängenden Auftrag auf Herstellung von 2 500 Außengewinden einen Mehrumsatz von 3-125 DM gehabt habe, unerheblich. 1) Es ist zwischen den Parteien unstreitig und wird auch vom Berufungsgericht nicht verkannt, daß der der Beklagten eingeräumte Stückpreis von 3>60 DM nur bei vollständiger Anfertigung von 3 000 Spannköpfen innerhalb eines Jahres, vom 14. Nach Ansicht des Berufungsgerichts bestand die aus dem Schreiben der Beklagten vom 15* August 1957 ersichtliche "Modifizierung1 11 dieser Abrede darin, daß es den Parteien bei der Preisbemessung im wesentlichen auf den Umfang des Auftrags ankam. Wollte sich die Klägerin in diesem Falle auf die buchstabengetreue Einhaltung der Vereinbarung vom 2./14, August 1957 berufen, wonach jener Preis erst bei kompletter Anfertigung von 3 000 Spannköpfen gelten sollte, so könnte sie damit nicht gehört werden. Wenn sie darüber hinaus durch die Nichtbearbei-tung von 227 Spannköpfen noch erheblich an Arbeitszeit und Material aparte, so gab ihr das nicht das Recht, der Beklagten den ermäßigten Stückpreis zu versagen. Ferner hat sie den Hestbetrag nicht innerhalb der für die Anfertigung von 3 000 Stück vorgesehenen Jahresfrist, sondern erst etwa 5 Y/ochen später gezahlt. Baß die Beklagte von den mit Außengewinden versehenen Rohren nur 227 Stück in die hier streitigen Arbeiten einbezogen hat, erklärt ,sich aus dem Fehlen dieser Anzahl an der für das Inkrafttreten des verbilligten Stückpreises maßgeblichen Menge von 3 000 Stück, Sie spricht aber nicht dafür, daß die der Klägerin erteilten Aufträge auf komplette Herstellung von 3 000 i!& und auf teilweise Bearbeitung von rund Ist somit gegen diese Auslegung des Berufungsgerichts vom Hechtsstandpunkt aus nichts einzuwenden, so macht es für die Beurteilung der Rechtsfolgen aus dem Vertrage vom 2,/14o August 1957 keinen Unterschied, ob die Beklagte der Klägerin die an der Zubilligung des Stückpreises von 3,60 DM fehlende Menge vollständig oder unter Einbeziehung von 227 teilweise bearbeiteten und bezahlten Spann köpfen in Höhe des Differenzbetrages vergütet hat. Nach dem Inhalt der vom Berufungsgericht festgestellten Parteiabreden haben die vertraglichen Ansprüche der Klägerin kei nerlei -EinbuCe-ebi:f-ä^'än,da sie für 2 773 vollständig und 227 teilweise bearbeitete Stücke den vollen Werkpreis für b) Der Umstand, daß die Beklagte den Preisunterschied für die nicht zur vollständigen Bearbeitung übergebenen 227 Spannköpfe nicht innerhalb der Jahresfrist an die Klägerin abgeführt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung des Sachverhalts. Das Schreiben der Beklagten vom 14* Juni 1957, auf das sich die Revision in diesem Zusammenhänge beruft, hat nur für die Abrechnung Bedeutung. Im übrigen ist nach dem oben Gesagten nicht einzusehen, weshalb der verbilligte Preis nicht hätte gelten sollen, wenn die Beklagte den für 3 000 Stück vorgesehenen Werklohn zahlte, innerhalb der Jahresfrist aber nur eine ihr genehme Anzahl von Spannköpfen abrief.c) Die Behauptung der Klägerin die Beklagte habe nur deshalb nicht die volle Stückzahl zur Anfertigung gegeben, weil sie eine eigene Werkstatt zur Herstellung von Spannköpfen eingerichtet habe, ist für die Auslegung der Parteiabreden unerheblich. August 1957 vermuten läßt, mit weit höheren und länger dauernden Aufträgen der Beklagten als den tatsächlich erteilten gerechnet hat und daß diese Erwartung auch auf die Errechnung eines Werklohns von nur 3,60 DM je Stück von Einfluß gewesen ist. Deshalb berechtigt jene Erwartung die Klägerin nicht, von der Beklagten einen höheren Stückpreis zu beanspruchen, da diese durch die Zahlung der vereinbarten 10.800 DM für 3 000 vollständig bearbeitete Werkstücke ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 286 ZPO
SpannköpfenParteiSchreibenvollständigStückKlägerin

Volltext der Entscheidung

2211 010
VII ZR 113/60
Verkündet am 13o Juli 1961 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Adam ten durch ihre G, MI
offene Handelsgesellschaft, vertre-Lsellschafter Adam und Fritz	in
 DflHHBi Straße HB,
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Phili
_ r, T _
>ng. Y/alter _______
Franz	ebenda,
 Aktiengesellschaft in vertreten durch ihren Vorstand nd Regierungsbaumeister a.D,
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Erbel, Dr. Vogt und Pr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Januar I960 wird zu-rückgev/iesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbeatand:
Mit Schreiben vom 14* Juni 1957 erhielt die Klägerin von der Beklagten den Auftrag zur probeweisen Anfertigung von 100 Spannköpfen bestimmter Art nach einer beigefügten Zeichnung* Die Beklagte lieferte die:(hierzu erforderlichen Bohre. Auf Grund des Schriftwechsels vom 2./14. August 1957 kamen die Parteien überein, daß die Klägerin für die Probeanfertigung von etwa 250 Spannköpfen 6,80 DM je Stück erhalten, daß sich aber "bei Anfertigung von insgesamt 3 000 Stück im Laufe eines Jahres" (ab 14. Juni 1957) der Stückpreis auf 3>60 DM ermäßigen und daß dieser Preis dann auch für die Probelieferungen gelten sollte. Unter dem 15. August 1957 bestätigte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf eine mündliche Besprechung vom 9. August 1957 nochmals den Stückpreis von 3>60 DM bei Bearbeitung von insgesamt 3 000 Spannköpfen und fügte hinzu:
"Dabei ist es unwesentlich, ob wir Ihnen die gesamte Bearbeitung auf einmal übertragen oder ob Sie auf bereits vorbearbeitete Spannköpfe- erst nur das Außengewinde schneiden und später bei anderen Spannköpfen nur das Schneiden des Innengewindes und dasAblängen vornehmen.* Maßgebend ist, daß die Gesamtbearbeitung von 3 000 Stück erfolgt,"
Bis zu dem 14- Juni 1958 ließ die Beklagte bei der Klägerin insgesamt 2 773 Spannköpfe anfertigen* Ferner schnitt die Klägerin die Außengewinde an 2 500 von der Beklagten vorbearbeiteten Spannköpfen zu einem Teilpreis von 1,25 DM je Stück. Unter dem 22. Juli 1958 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe übersehen, die Differenzmenge (von 227 Stück) rechtzeitig zu bestellet Da der vereinbarte Preis (von 3>60 DM) nur bei Lieferung von 3 000 Stück gelte, vergüte sie der Klägerin den Gesamtbetrag von 3 000 x 3,60 = 10.800 DM. Hierbei errech-nete sie für 2.773 Stück zu je 3,60 DM 9*982,80 DM, für vorbearbeitete 227 Stück zu je 1,25 DM 28?§,75 DM und zahlte den Restbetrag von 533,45 DM an die Klägerin.
 
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung weiterer 8.056,40 DM nebst Zinsen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihr für die Herstellung von 2 773 ^SpannkÖpfen den ursprünglich festgesetzten Stückpreis von 6,80 DM vergüten, weil sie nicht, wie vereinbart, bis zu dem 13. Juni 1958 3 000 Spannköpfe abgenommen habe.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie meint, die Klägerin hätte von ihr auch nicht mehr zu erhalten, wenn sie 3 000 Stück abgenommen hätte. So habe die Klägerin noch die Kosten für die komplette Anfertigung einer Beihe von Spannköpfen erspart. Ihre Mehrförderung verstoße gegen $reu und Glauben.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantra ge verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung dös Rechtsmittels.
Entscheidungsgründet
 Das Oberlandesgerieht spricht der Klägerin weitere Ansprüche aus dem Abkommen vom 2./14. August 1957 ab. Es führt aus, dieser Vertrag habe durch den Schriftwechsel vom 7./15. August 1957 und durch eine mündliche Absprache vom 9« August 1957 eine gewisse Änderung erfahren. Danach sei es den Parteien weder darauf angekommen, daß die voll ständige aus drei Einzelvorgängen bestehende Arbeit an 3 000 Bohren durchgeführt noch darauf, daß jeder dieser Einzelvorgänge 3 000 mal ausgeführt wurde. Die Wirtschaft liehen Erwägungen der Klägerin in ihrem Schreiben vom
 
7> August 1957 zeigten deutlich, daß diese ihrer Kalkulation einen MindestUmsatz zugrunde gelegt habe, der der vollständigen Herstellung von 3 000 Spannköpfen entsprochen habe. Der Mindestumsatz hierfür habe 10.800 2)M betragen. Diese aber habe die Klägerin erhalten.
Daß die Beklagte den Restbetrag für die Anfertigung von 3 000 Spannköpfen erst nach Ablauf der vereinbarten Jahresfrist entrichtet habe, sei im Hinblick auf das - unwidersprochen gebliebene - Schreiben der Beklagten vom 15» August 1957 und die Tatsache, daß die Klägerin durch den damit zusammenhängenden Auftrag auf Herstellung von 2 500 Außengewinden einen Mehrumsatz von 3-125 DM gehabt habe, unerheblich.
Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt.
1)	Es ist zwischen den Parteien unstreitig und wird auch vom Berufungsgericht nicht verkannt, daß der der Beklagten eingeräumte Stückpreis von 3>60 DM nur bei vollständiger Anfertigung von 3 000 Spannköpfen innerhalb eines Jahres, vom 14. Juni 1957 an gerechnet, gelten sollte. Nach Ansicht des Berufungsgerichts bestand die aus dem Schreiben der Beklagten vom 15* August 1957 ersichtliche "Modifizierung1 11 dieser Abrede darin, daß es den Parteien bei der Preisbemessung im wesentlichen auf den Umfang des Auftrags ankam. Das folgert es vor allem aus der der Beklagten eingeräumten Möglichkeit, der Klägerin anstatt einer Gesamt-
bearbeitung von 3 000 Stück die teilweise Herstellung einer größeren Anzahl von Spannköpfen zu übertragen, sofern nur die Leistung der Klägerin die komplette Ausführung von 3 000 Spannköpfen erreichte.
 
2)	Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin eine Erhöhung des zwischen den Parteien vereinbarten Stückpreises von 3,60 EM nicht hätte beanspruchen können, wenn die Beklagte nach Herstellung von 2 773 Kohren vor Ablauf der Jahresfrist erklärt hätte, sie benötige keine weiteren Spannköpfe mehr, bezahle aber, um in den Genuß des verbilligten Stückpreises zu kommen, die vollständige Arbeit an 3 000 Sp^nnköpfen. Wollte sich die Klägerin in diesem Falle auf die buchstabengetreue Einhaltung der Vereinbarung vom 2./14, August 1957 berufen, wonach jener Preis erst bei kompletter Anfertigung von 3 000 Spannköpfen gelten sollte, so könnte sie damit nicht gehört werden. Per Schriftwechsel besagt nichts darüber, daß
 die Beklagte verpflichtet war, mindestens 3 000 Werkstücke von der Klägerin vollständig bearbeiten zu lassen. Eie vertraglichen Ansprüche der Klägerin wären vielmehr durch die Bezahlung des Werklohns für komplette 3 000 Stück voll erfüllt. Wenn sie darüber hinaus durch die Nichtbearbei-tung von 227 Spannköpfen noch erheblich an Arbeitszeit und Material aparte, so gab ihr das nicht das Recht, der Beklagten den ermäßigten Stückpreis zu versagen. Auch der Umstand, daß sie ihre Maschinen und Arbeitskräfte möglicherweise nicht voll zu anderen Zwecken hat einsetzen können, ändert daran nichts.; Kenn es wäre widersinnig und mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren, wenn die Klägerin, allein gestützt auf den Wortlaut der Vereinbarung vom 2 0/14.. August 1957, der Beklagten einen ihr nach Sinn und Zweck des Vertrages zustehenden Vorteil verweigerte, obwohl sie selbst aus der nicht vollständigen Einhaltung der Abrede jedenfalls keinen Nachteil hätte.
3)	Nun ist die Beklagte vorliegend nicht ganz so verfahren wie in dem soeben angeführten Pall. Sie hat der Klägerin ausweislich ihres Schreibens vom 22., Juli 1958
 
nicht das volle Entgelt für die nicht zur Bearbeitung übergebenen 227 Spannköpfe vergütet, sondern nur den Unterschiedsbetrag zwischen den vollen und den Herstellungskosten für das Schneiden der Außengewinde. Ferner hat sie den Hestbetrag nicht innerhalb der für die Anfertigung von 3 000 Stück vorgesehenen Jahresfrist, sondern erst etwa 5 Y/ochen später gezahlt.
Gleichwohl rechtfertigen diese Abweichungen keine andere rechtliche Beurteilung.
ah- Nach der aus dem Schreiben vom 15. August 1957 ersieht liehen Zusatzabrede stand es der Beklagten frei, ob sie der Klägerin 3 000 Rohre zur vollständigen Herstellung über gab oder ob sie die vorgesehenen drei Arbeitsvorgänge insgesamt 2 000 mal, jedoch nicht an denselben Stücken, vornehmen ließ. Bas Berufungsgericht würdigt den Schriftwechsel der Parteien, insbesondere das Schreiben der Beklagten vom 15. August 1957, dahin, daß der Auftrag, 2 500 Spannköpfe nur mit Außengewinden zu versehen, von dem der Klägerin erteilten Gesamtauftrag nicht zu trennen sei (BU S. 6 f).
Die gegenteilige Ansicht der Revision verkennt, daß die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Schriftwechsel der Parteien zuteil werden läßt, sofern sie nach Lage der Umstände vertretbar i»st, vom Revisionsgericht hingenommen werden muß. Im übrigen sind Anhaltspunkte dafür, daß der Berufungsrichter bei seinerTO?digung das Schreiben der Beklagten vom 22. Juli 1957 übersehen hat (§ 286 ZPO), aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich. Baß die Beklagte von den mit Außengewinden versehenen Rohren nur 227 Stück in die hier streitigen Arbeiten einbezogen hat, erklärt ,sich aus dem Fehlen dieser Anzahl an der für das Inkrafttreten des verbilligten Stückpreises maßgeblichen
 
Menge von 3 000 Stück, Sie spricht aber nicht dafür, daß die der Klägerin erteilten Aufträge auf komplette Herstellung von 3 000 i!& und auf teilweise Bearbeitung von rund
2	500 Spannköpfen rechtlich getrennt zu behandeln sind.
Ist somit gegen diese Auslegung des Berufungsgerichts vom Hechtsstandpunkt aus nichts einzuwenden, so macht es für die Beurteilung der Rechtsfolgen aus dem Vertrage vom 2,/14o August 1957 keinen Unterschied, ob die Beklagte der Klägerin die an der Zubilligung des Stückpreises von 3,60 DM fehlende Menge vollständig oder unter Einbeziehung von 227 teilweise bearbeiteten und bezahlten Spann köpfen in Höhe des Differenzbetrages vergütet hat. Nach dem Inhalt der vom Berufungsgericht festgestellten Parteiabreden haben die vertraglichen Ansprüche der Klägerin kei nerlei -EinbuCe-ebi:f-ä^'än,da sie für 2 773 vollständig und 227 teilweise bearbeitete Stücke den vollen Werkpreis für
3	000 Spannköpfe erhalten hat.
b) Der Umstand, daß die Beklagte den Preisunterschied für die nicht zur vollständigen Bearbeitung übergebenen 227 Spannköpfe nicht innerhalb der Jahresfrist an die Klägerin abgeführt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung des Sachverhalts. Daß der verbilligte Stückpreis für 3 000 Spannköpfe bis zu dem 13. Juni 1958 an die Klägerin zu entrichten war, ist aus dem die Parteiabreden wiedergebenden Schreiben der Beklagten vom 2. August 1957 nicht zu entnehmen. Auch aus dem sonstigen Vorbringen der Parteien in den $atsacheninstanzen ist eine derartige Verpflichtung der Beklagten nicht ersichtlich. Der Zeitpunkt der Restzahlung liegt zudem nur wenige Wochen nach dem Ablauf des maßgeblichen Zeitraums, so daß der Klägerin dadurch ein ins Gewicht fallender Nachteil nicht entstanden sein kann.
 
4)	Auch die sonstigen Angriffe der Revision können das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht erschüttern.
a)	Daß die Klägerin als kaufmännisches Unternehmen sich bei der Bemessung des verbilligten Stückpreises ausschließlich von wirtschaftlichen Gesichtspunkten hat leiten lassen, bedarf keiner näheren Begründung. Der Klägerin kam
 es, wie das Berufungsgericht auch ihrem Schreiben vom 7. August 1957 ohne Hechtsfehler entnommen hat, bei ihrer Kalkulation auf einen bestimmten Umsatz, weniger auf die komplette Herstellung einer bestimmten Anzahl von Spannköpfen an, die jenen Umsatz erst bewirkte. Das Schreiben der Beklagten vom 14* Juni 1957, auf das sich die Revision in diesem Zusammenhänge beruft, hat nur für die Abrechnung Bedeutung.
b)	Die Zahlenbeispiele, welche die Auslegung des Berufungsgerichts als unmöglich hinstellen sollen, entbehren insofern einer zuverlässigen Grundlage, als die Revision von einem - ursprünglich vereinbarten - Stückpreis von 6,80 DM für die ganze Lieferung ausgeht. Dieser Werklohn sollte ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 2. August 1957 für die Probeanfertigung von 250 Spannköpfen gelten. Dagegen war ein Preis für eine darüber hinausge-hende, jedoch 3 000 Stück nicht erreichende Anzahl von Rohren nicht vereinbart. Der dafür angemessene Preis hätte also erst ermittelt werden müssen. Im übrigen ist nach dem oben Gesagten nicht einzusehen, weshalb der verbilligte Preis nicht hätte gelten sollen, wenn die Beklagte den für 3 000 Stück vorgesehenen Werklohn zahlte, innerhalb der Jahresfrist aber nur eine ihr genehme Anzahl von Spannköpfen abrief.
 
c) Die Behauptung der Klägerin die Beklagte habe nur deshalb nicht die volle Stückzahl zur Anfertigung gegeben, weil sie eine eigene Werkstatt zur Herstellung von Spannköpfen eingerichtet habe, ist für die Auslegung der Parteiabreden unerheblich. Es stellt daher keinen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht den dafür benannten Zeugen Lehmann nicht vernommen hat.
Es mag sein, daß die Klägerin, wie auch ihr Schreiben vom 7. August 1957 vermuten läßt, mit weit höheren und länger dauernden Aufträgen der Beklagten als den tatsächlich erteilten gerechnet hat und daß diese Erwartung auch auf die Errechnung eines Werklohns von nur 3,60 DM je Stück von Einfluß gewesen ist. Das ist aber nicht Vertrags inhalt geworden. Deshalb berechtigt jene Erwartung die Klägerin nicht, von der Beklagten einen höheren Stückpreis zu beanspruchen, da diese durch die Zahlung der vereinbarten 10.800 DM für 3 000 vollständig bearbeitete Werkstücke ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat.
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5) Hiernach erweist sich das angefochtene Urteil als zutreffend. Die Revision der Klägerin ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann	Dr.	Winkelmann	Erbel
 Dr. Vogt
 Pinke