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BGH

Gericht: BGH

Tatbestands Die Beklagte ist Eigentümerin von zwei Miethäusem in • Westberlin, Im Jahre 1949 beauftragte sie den Kläger, diese Grundstücke zu verwalten und eines der Häuser, das im Kriege zu dem größten Teil zerstört worden war, mit Hilfe von Krediten wieder, auf bauen zu lassen. Die Ehefrau des Klägers hat mit der Behauptung/ sie habe für den Wiederaufbau des Hauses der Beklagten 50o000 DM apbs> Darlehen zur Verfügung gestellt, .gegen diese Klage auf Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen erhoben. Schon ein Vergleich der für den Wiederaufbau ausgegebenen Beträge mit den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Mitteln ergebe, daß der Aufbau unter Verwendung des von seiner Ehefrau gegebenen Darlehens durchgeführt worden sein müsse. Die Beklagte bestreitet, von der Ehefrau des Klägers ein Darlehen erhalten zu haben. Das Landgericht hat den Kläger mit der Klage abegewie-sen« Im zweiten Hechtszuge hat der Kläger den eingeklagten Betrag hilfsweise als angemessene Vergütung für seine Tätigkeit beansprucht«» Br habe für Verwaltung und Wiederaufbau hur 123 DM monatlich erhalten, diesen Betrag habe er von sich aus fast regelmäßig zur Bezahlung von Bauarbeiten am Hause der Beklagten verwandt« Bas Berufungsgericht stellt zwar (S* 13 d*TJo) fest, aus den Buchführungsunterlagen der Beklagten ergebe sich nicht,, daß die Ehefrau des Klägers ein Barlehen gewährt habe# Mit dieser Feststellung ist aber nicht zugleich die Möglichkeit verneint, daß die Parteien aus den Buchungsunterlagen darlehnsweise gegebene Beträge ermittelt haben können# Benn nach der Barstellung des Klägers sollen die von seiner Ehe- . Im Übergehen der genannten Beweisangebote liegt ein Verfahrensverstoß {§ 286 ZPO)# Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn eine Beweisaufnahme die angeführten Behauptungen des Klägers bestätigt hätte#

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 264 ZK
EhefrauWiederaufbauBerufungsgerichtDarlehenKlägerBehauptungRevision

Volltext der Entscheidung

• 1
Verkündet am 3.Juli 1958 Jodas, Justizangesetellter als Urkundsbeamter der settle

Im' Famen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Hermann Wflfe	SflMHHAstraBe	W9
Klägers, Berufungsklägers und Hevisionsklägers ,
_ Prozeßhevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Frau Edith StflHBl geh« XiflBfr, SflHl hei
 Beklagte, Berufungsheklagte und Revisionsbeklagte,
- FrozeßbeVollmachtigters Hechtsanwalt Br« MBHHHHi -
hat der TII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3® Juli 1958 unter Mitwirkung des Senats-präsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Erbel und. Hubert Meyer
 für Hecht* erkannt?
*■
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Zivilsenats des Kammergerichts vom 25® Mai 1957 -gfcfgehohen.
. JC Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-^5Sg, auch über die Kosten der Revision« an das Be-Äfungsgericht zurück^rwieeen«
Von Recht® wegen.
Tatbestands
 Die Beklagte ist Eigentümerin von zwei Miethäusem in • Westberlin, Im Jahre 1949 beauftragte sie den Kläger, diese Grundstücke zu verwalten und eines der Häuser, das im Kriege zu dem größten Teil zerstört worden war, mit Hilfe von Krediten wieder, auf bauen zu lassen. Der Kläger ließ in den Jahren* 1950/51 die .zu dem Wiederaufbau erforderlichen Arbeiten durchführen.
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Die Ehefrau des Klägers hat mit der Behauptung/ sie habe für den Wiederaufbau des Hauses der Beklagten 50o000 DM apbs> Darlehen zur Verfügung gestellt, .gegen diese Klage auf Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen erhoben.
Während des Hechtsstreits ist die Ehefrau des Klägers gestorben. Der Kläger ist als ihr Alleinerbe in den Rechtsstreit eingetreten0
Er behauptet, seine Ehefrau habe ihm als Vertreter der Beklagten 50.585,40 DM als Darlehen in Teilbeträgen in der Zeit vom März 1950 bis zu dem Juni 1951 gegeben. Mit diesem Geld habe er Rechnungen der bei dem Wiederaufbau des Hauses der Beklagten tätigen Bauhandwerker beglichen. Schon ein Vergleich der für den Wiederaufbau ausgegebenen Beträge mit den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Mitteln ergebe, daß der Aufbau unter Verwendung des von seiner Ehefrau gegebenen Darlehens durchgeführt worden sein müsse.
Die Beklagte bestreitet, von der Ehefrau des Klägers ein Darlehen erhalten zu haben. Sie behauptet, der Kläger
 
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.schulde ihr aus der Hausverwaltung und der Durchführung des Bauvorhabens noch mindestens 33*270,40 DM* Mit diesem Anspruch rechne sie hilfsweise gegen die Klageforderung auf«*.,*
Das Landgericht hat den Kläger mit der Klage abegewie-sen« Im zweiten Hechtszuge hat der Kläger den eingeklagten Betrag hilfsweise als angemessene Vergütung für seine Tätigkeit beansprucht«» Br habe für Verwaltung und Wiederaufbau hur 123 DM monatlich erhalten, diesen Betrag habe er von sich aus fast regelmäßig zur Bezahlung von Bauarbeiten am Hause der Beklagten verwandt«
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 Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurück-gewiesen«.	$
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Er* verfolgt mit der Revision den Klageanspruch weiter«	s?
Die Beklagte bittet, die Revision zur tick zuweisen«,
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 Das Berufungsgericht gelangt nach Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, es sei unbewiesen, daß die Ehefrau
,t,des Klager3.-der Beklagten-iein Darlehen-gewährt habe«
Gegen diese Feststellung erhebt die Revision mehrere Verfahrensrügen« Eine von ihnen greift durchs
 Der Kläger hatte behauptet, er-habe der Währungsüberwachungsstelle eine Aufstellung über die einzelnen von seiner Ehefrau darlehnsweise gegebenen Beträge eingereichtj diese-Aufstellung sei von ihm zusammen mi't der Beklagten und deren Buchhalterin	anhand der von dieser vorgenommenen But; .'
<5hunp<aa:gefertigt, von diesen beiden überprüft und für richtig befunden worden« Zum Beweis für diese Behauptungen hatte er
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beantragt , die Buchhalterin He^p als Zeugin und die Beklagte ale Partei zu vernehmen sowie die Akten der Währungsttberwachungs^ stelle beizuziehen#
Bas Berufungsgericht behandelt diese Behauptungen und diese Beweisangebote nicht # Aus den gesamten Ent scheidungsgrün*-den ergibt sich auch nichts, was ei’kennen ließe, daß das Berufungsgericht diese Behauptungen für unerheblich ansieht*
Bie Erwägungen, die das Berufungsgericht zu anderen Punkten anstellt, reichen nicht aus, um auch diese Behauptungen als unerheblich zu kennzeichnen#.
Bas Berufungsgericht stellt zwar (S* 13 d*TJo) fest, aus den Buchführungsunterlagen der Beklagten ergebe sich nicht,, daß die Ehefrau des Klägers ein Barlehen gewährt habe# Mit dieser Feststellung ist aber nicht zugleich die Möglichkeit verneint, daß die Parteien aus den Buchungsunterlagen darlehnsweise gegebene Beträge ermittelt haben können# Benn nach der Barstellung des Klägers sollen die von seiner Ehe- . frau gewährten Betrage nicht unmittelbar an die Beklagte, sondern zu ihren Gunsten auf Rechnungen über Bauarbeiten an die Eauhandwerker gezahlt worden sein#
Im Übergehen der genannten Beweisangebote liegt ein Verfahrensverstoß {§ 286 ZPO)# Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn eine Beweisaufnahme die angeführten Behauptungen des Klägers bestätigt hätte#
Aus diesem Grunde muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es die unterlassene Beweiserhebung nachholtr
 Auf die übrigen Verfahrensrügen, mit denen die Revision die Feststellung angreift., daß die Gewährung des Darlehens nicht bewiesen sei, braucht der Senat nicht mehr einzugehen
 Br kann auch davon absehen, die nach seiner Ansicht unbegründete Rüge der Verletzung des § 264 ZK) zu erörtern»
Glanzmann	Scheffler	Rietschel
 Brbel
Meyer