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BGH · VII ZR 113/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 113/08

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. April 2010 in dem Rechtsstreit Der VII. Der Beschluss des Senats vom 11. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
LeupertzKniffkaZPORostockAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 113/08
vom 11. Februar 2010 in dem Rechtsstreit
OLG Rostock - Az. 2 U 49/07 vom 30.04.2008; LG Stralsund - Az. 4 O 29/04 vom 27.07.2007;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Halfmeier und Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. April 2008 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 62.942,62 €
Kniffka	Kuffer	Bauner
 Halfmeier	Leupertz
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 113/08
vom 22. April 2010 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Halfmeier und Leupertz
 beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 11. Februar 2010 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es anstatt:
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
richtig heißen muss:
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Kniffka
 Kuffer
Bauner
 Halfmeier
Leupertz