Von den Kosten der Revision bat der Kläger 3/7 zu tragen; die Entscheidung über die restlichen 4/7 wird dem Berufungsgericht übertragen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht hat das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 21. Juni 1962 dahin ausgelegt, daß die Beklagte damit keinen vertraglichen Verzicht auf ihre Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zu Rumpf gegen die Klageforderung ausgesprochen habe. 2. Das Berufungsgericht legt seiner Auslegung nicht nur den Wortlaut des Schreibens der Beklagten zu Grunde, sondern würdigt auch die beiderseitige Interessenlage o 3« Die vom Kläger 14 Tage später erklärte "Freigabe" von 20.000 DM hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision irrig meint, übersehen, sondern hat diesen Umstand gev/ürdigt. 4o Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es nicht nur für die Beklagte, sondern auch für den Kläger ersichtlich, daß RflH "in Finanzierungsnöten schwebte" und daß daher für die Beklagte aller Anlaß bestand, bei der "Bestätigung der Abtretung" Vorsicht walten zu lassen. Gerade darauf stützt das Berufungsgericht seine Auslegung, daß der Kläger unter den gegebenen besonderen Umständen des Palles die Erklärung der Beklagten nicht als "Einwendungsverzicht" auffassen konnte* Daß beide Parteien die Hoffnung gehegt haben mögen, Rfl| werde die Halle mit Hilfe der vorübergehenden Kreditgewährung doch noch zu Ende bauen, brauchte das Berufungsgericht nicht zu einer abweichenden Auslegung der Erklärung der Beklagten zu veranlassen, Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hatte nämlich RÜB nach der Abtretung und der Zahlung der "freigegebenen " 20,000 DM von der Beklagten (für die Errichtung der Halle) nichts mehr zu fordern. 7. Bas Berufungsurteil erwähnt eine "Leichtfertigkeit” des Klägers in Bezug auf seine - vom Berufungsgericht als möglich angesehene - Annahme, die Halle wäre "schon so gut wie fertig". Selbst wenn man unterstellt, daß insoweit beide Parteien "leichtfertig" waren, ergibt sich daraus nicht, daß die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung des Schreibens der Beklagten rechtsfehlerhaft wäre. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers nicht unter dem Gesichtspunkt des "Verschuldens bei Vertragsverhandlungen" geprüft hat. Es hatte dazu jedoch keinen Anlaß0 Der Kläger hat seine Klage nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt. 1. Die Beklagte hat dadurch, daß Rumpf v/egen seines Vermögensverfalle die Halle nicht fertiggestellt hat, gegenüber dem mit RflHV zuletzt vereinbarten Pauschalpreis von 138o000 DM unstreitig Mehraufwendungen von 14o814,59 DM gehabt (152.814,59 DM - 138.000 DM). Das ist die Summe, welche die Beklagte in einem vor dem Berufungsgericht geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 10. teil gegen die Beklagte auf Zahlung von 22.152,67 DM nebst Zinsen für die Installation der Heizungsanlage in der Halle der Beklagten erwirkt hatte (vgl. a) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Firma K^HB nur Leistungen erbracht hat, welche auch RBi nach seinem Vertrag mit der Beklagten zu dem vereinbarten Pauschalpreis zu erbringen verpflichtet war, Nicht aber können alle Feststellungen dieses Urteils ohne weiteres als unstreitig angesehen werden» Ein so weit-gehender Schluß läßt sich dem angeführten Satz des Beruf ungsur toils nicht entnehmen. c) Aber auch wenn man vom Tatbestand des landgerichtlichen Urteils im Vorprozeß ausgeht, so erscheint es zweifeihaft, ob die Beklagte in der Höhe der an die Firma KBBV3eza*ll'*'en 20.250 DM von RflB Schadensersatz fordern kann, eine Frage, über die im Vorprozeß nicht zu entscheiden war« Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (So 3 aaO) betrug der ursprüngliche Auftrag über die Heizungsanlage nämlich nur 24»536,90 UM. UM» Es ist möglich, daß mindestens die Zusatzaufträge über rund 15»700 UM ganz oder teilweise nicht mehr in den Bereich der Arbeiten fielen, die der Beklagten zu dem Pauschalpreis aus- d) Nach alledem kann das Berufungsurteil wegen des 14.814,59 UM übersteigenden Betrages der Klageforderung, d.ho in Höhe von 20.185»41 UM nebst Zinsen, keinen Bestand haben, Uie Sache bedarf weiterer Aufklärung,
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2035 012 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
UL J U§1 URTEIL
Verkündet am
28, April 196S Horn , Justizhauptsekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Willi
über G
~ Prozeßbevollmächtigter:
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
Rechtsanwalt Dr
gegen
die Firma Au"toverv/e^ungRichard HÜHHIkg,
Kraftfahrzeughandel, Wenden, Im SfllHHHL vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Richard
Karl-Hi®^^-Weg flB,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
RechtsanwäTte Prof und Br.
Dr
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt, Dr. Pinke und Schmidt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschv/eig vom 22. Mai 1967 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von 20.185,41 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieseno
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revision bat der Kläger 3/7 zu tragen; die Entscheidung über die restlichen 4/7 wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Durch Vertrag vom 15. Pebruar 1962 (geändert durch Vergleich vom 3. August 1962) betraute die Beklagte den Architekten R0H damit, für sie eine (bereits be-
gonnene) Y/erkballe zu einem Pauschalpreis von zunächst
135.000 DM, später 138,000 DM schlüsselfertig herzustellen.
Im Juni 1962 erhielt Rfm einen Bauauftrag vom Kläger, für den dieser eine Vorauszahlung von
55.000 DM gegen entsprechende Sicherheit zu leisten bereit war«
Am 21. Juni 1962 gab RfH dem Kläger folgende Abtretungserklärung:
,rAus meinem Guthaben nach Fertigstellung des Baues - Autohalle der (Beklagten) -trete ich hiermit den Gesamtbetrag von ca. 55.000 DM unwiderruflich an (den Kläger) abo Ich enthalte mich jeder Verfügung über diesen Betrag."
Am selben Tage schrieb die Beklagte dem Kläger:
"Herr Architekt RHB» RtHIHBHB bat auftragsgemäß von uns eine Halle (80~x 20) zu dem Preise von 135.000 DM auszuführen.
80.000 DM sind bereits von uns gezahlt v/or-den. Die restlichen 55.000 DM werden von uns bei Fertigstellung der Halle, Übergabe und baupolizeilicher Abnahme gezahlt.
Bezahlun^erfol^t dann an die Kreis-Sparkasse in iflHHHMI zu Gunsten (des Klägers)".
Etwa zwei Wochen später gab der Kläger 20.000 DM "frei", d.h. er erklärte sich gegenüber der Beklagten damit einverstanden, daß dieser Teilbetrag der abgetretenen 55.000 DM nicht an ihn (Kläger), sondern an gezahlt wurde.
/
Rumpf geriet in Vermögensverfall und starb im Jahre 1963; es wurde Naehlaßkonkurs eröffnet«
Da Rumpf die Y/erkhalle nicht fertiggestellt batte, tat die Beklagte das ,fin eigener Regie”. Dadurch erhöhten sich ihre Gesamtaufwendungen für die Halle auf insgesamt mindestens 152«814?59 DM»
Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten auf Grund der beiden genannten Schriftstücke vom 21« Juni 1962 Zahlung von 35.000 DM nebst Zinsen gefordert. Sr hat geltend gemacht, die Beklagte habe auf Einwendungen gegen die Klageforderung aus ihrem Rechtsverhältnis zu RÜV verzichtet.
Die Beklagte hat das bestritten und eingewandt, RflB sei ihr schadensersatzpflichtig wegen der Verteuerung des Baus, wegen dessen verspäteter Fertigstellung und wegen Baumängeln«
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben (bis auf eine abgewiesene Zinsmehrforderung); das Oberlandesgericht hat sie ganz abgewiesen,.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Io
Zur Begründung der Klagabweisung stützt sich das Berufungsgericht - die behaupteten weiteren Schadens-
lassend - auf den Einv/and der Beklagten
ersatzforderungen der Beklagten gegen R
ihr durch Nichtfertigstellung der Halle (schuldhafte Nichterfüllung des Werkvertrags) einen die Klageforderung übersteigenden Schaden zugefügt.
Mit Recht beurteilt das Berufungsgericht diesen Einv/and (§ 655 BGB) nicht nach § 406 BGB, sondern nach § 404 BGB (vgl, BGH LM Nr„ 5 zu § 326 (E a) BGB), Dagegen hat die Revision auch nichts einzuv/enden.
Das Berufungsgericht hat das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 21. Juni 1962 dahin ausgelegt, daß die Beklagte damit keinen vertraglichen Verzicht auf ihre Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zu Rumpf gegen die Klageforderung ausgesprochen habe.
Das greift die Revision an, jedoch ohne Erfolg.
Es ist Sache des Tatrichters, eine derartige Erklärung des Schuldners einer abgetretenen Forderung gegenüber dem Abtretungsempfänger auszulegen; das Revisionsgericht kann die tatrichterliche Auslegung nur beschränkt auf Rechtsfehler nachprüfen und ist im übrigen daran gebunden (BGH LM Nr. 2 zu § 406 BGB; ständige Rechtsprechung),
Im vorliegenden Fall läßt die Auslegung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch:
II
/
Io Sie meint, "in der Regel" sei in einer solchen Erklärung ein Einv/endungsverzieht zu erblicken«
Ob das zutrifft, kann auf sich beruhen. Denn das Berufungsgericht führt rechtsfehlerfrei aus, selbst wenn man davon ausgehen müßte, daß die Anerkennung einer Forderung in der Regel als Einv/endungsver zieht anzusehen wäre, so wäre eine solche Regel in diesem Falle unanwendbar.
2. Das Berufungsgericht legt seiner Auslegung nicht nur den Wortlaut des Schreibens der Beklagten zu Grunde, sondern würdigt auch die beiderseitige Interessenlage o
Dafür, daß es den letzten Satz des Schreibens übersehen hätte, wie die Revision meint, fehlt jeder Anhaltspunkt. Das darin enthaltene Wort "dann" brauchte es nicht notwendigerweise zeitlich, sondern durfte es als Bedingung ("konditional") verstehen,
3« Die vom Kläger 14 Tage später erklärte "Freigabe" von 20.000 DM hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision irrig meint, übersehen, sondern hat diesen Umstand gev/ürdigt. Aus den Bemühungen der Beklagten um die "Freigabe" folgt nicht zwingend ein Einv/endungsver zieht der Beklagten,
4o Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es nicht nur für die Beklagte, sondern auch für den Kläger ersichtlich, daß RflH "in Finanzierungsnöten schwebte" und daß daher für die Beklagte aller Anlaß bestand, bei der "Bestätigung der Abtretung" Vorsicht walten zu lassen.
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Gerade darauf stützt das Berufungsgericht seine Auslegung, daß der Kläger unter den gegebenen besonderen Umständen des Palles die Erklärung der Beklagten nicht als "Einwendungsverzicht" auffassen konnte*
5- Die Revision meint, beide Parteien seien davon ausgegangen, daß RflHl die Halle fertigstellen werde*
Bas ist mit den Peststellungen des Berufungsgerichts nicht vereinbar. Danach waren sich beide Parteien des Risikos bewußt, daß BflHpdie Halle wegen seiner angespannten Vermögenslage möglicherweise nicht mehr werde fertigstellen können.
Daß beide Parteien die Hoffnung gehegt haben mögen, Rfl| werde die Halle mit Hilfe der vorübergehenden Kreditgewährung doch noch zu Ende bauen, brauchte das Berufungsgericht nicht zu einer abweichenden Auslegung der Erklärung der Beklagten zu veranlassen,
6, Die Revision beanstandet die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe gewußt, daß RfliB die zwei Bauvorhaben der Parteien aus einer Kapitalquelle habe finanzieren müssen.
Die Rüge ist nicht begründet. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hatte nämlich RÜB nach der Abtretung und der Zahlung der "freigegebenen " 20,000 DM von der Beklagten (für die Errichtung der Halle) nichts mehr zu fordern. Andererseits mußte er sich den auf Grund der Abtretung vom Kläger geleisteten Vorschuß auf seinen Werklohn (für dessen Bau-
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Vorhaben) anrochnen lassen. Nichts anderes v/ill das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen zu diesem Punkt sogen.
7. Bas Berufungsurteil erwähnt eine "Leichtfertigkeit” des Klägers in Bezug auf seine - vom Berufungsgericht als möglich angesehene - Annahme, die Halle wäre "schon so gut wie fertig".
Die Revision meint, der Vorwurf der Leichtfertigkeit treffe ebenso auch die Beklagte. Sie hat damit aber ersichtlich etwas anderes im Auge, nämlich die Hoffnung der Parteien, die Finanzierung der Halle werde RflH trotz seiner angespannten Vermögenslage doch noch gelingen. Selbst wenn man unterstellt, daß insoweit beide Parteien "leichtfertig" waren, ergibt sich daraus nicht, daß die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung des Schreibens der Beklagten rechtsfehlerhaft wäre.
8. Die Revision meint, die Beklagte hätte den Kläger auf den Vcrmögensvcrfoll üHhinv/eieen müssen.
Sie übersieht, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts der Kläger (auch ohne Hinweis der Beklagten) "alle gefahrenträchtigen Umstände" des Falles kannte.
9. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers nicht unter dem Gesichtspunkt
des "Verschuldens bei Vertragsverhandlungen" geprüft hat.
Es hatte dazu jedoch keinen Anlaß0 Der Kläger hat seine Klage nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt.
Er hat keinen Schadenersatzanspruch aus eigenem Recht, sondern den ihm von RflHB abgetretenen Werklohnanspruch eingeklagt. Demgemäß hat er nichts Substantiiertes über einen etwaigen "negativen Schaden" vorgetragen.
Auch die Revision bringt dazu nichts vor,
III o
1. Die Beklagte hat dadurch, daß Rumpf v/egen seines Vermögensverfalle die Halle nicht fertiggestellt hat, gegenüber dem mit RflHV zuletzt vereinbarten Pauschalpreis von 138o000 DM unstreitig Mehraufwendungen von 14o814,59 DM gehabt (152.814,59 DM - 138.000 DM).
Dafür ist Rf^pder Beklagten ersatzpflichtig (§ 635 BGB); denn für eigene Vermögenslosigkeit hat jeder einzustehen (§ 279 BGB). Infolgedessen ermäßigt sich der V/erklohnanspruch RdHP mindestens um 14«814,59 DM. Insoweit ist die Klage mit Recht abgewiesen (§ 404 BGB).
Die Revision des Klägers hat insoweit keinen Erfolg.
2. Anders ist es mit der restlichen Klageforderung.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger müsse sich weitere 20.250 DM anrechnen lassen. Das ist die Summe, welche die Beklagte in einem vor dem Berufungsgericht geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 10. März 1967 an die Installationsfirma K^H in 3£B~ HHBzu zahlen versprochen und gezahlt hat. Durch diesen Vergleich wurde ein anderer Rechtsstreit beendet, in welchem die Pirma vor dem Bandgerieht ein Ur-
teil gegen die Beklagte auf Zahlung von 22.152,67 DM nebst Zinsen für die Installation der Heizungsanlage in der Halle der Beklagten erwirkt hatte (vgl. die
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Beiakten 5 U 54/66 OLG Braunschweig = 5 0 137/65 LG Braunschweig).
Las Berufungsurteil sagt hierzu lediglich: MDie landgerichtliche Verurteilung bestand zu demindest in dieser Höhe (nämlich der Vergleichssumme von 20.250 DM) zu Rechto,, Das ist keine ausreichende Begründung.
Mit Recht rügt die Revision, die Tatsache, daß die Beklagte an die Firma KBBB weitere 20.250 DM gezahlt habe, belege nicht, daß HH|dazu verpflichtet gewesen wäre, für diesen Betrag einzustehen„
a) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Firma K^HB nur Leistungen erbracht hat, welche auch RBi nach seinem Vertrag mit der Beklagten zu dem vereinbarten Pauschalpreis zu erbringen verpflichtet war,
b) Auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils im Vorprozeß kann nicht zurückgegriffen werden»
Das Berufungsgericht bezeichnet zwar den Inhalt der Beiakten als unstreitig. Demnach ist unstreitig, daß das Landgericht ein Urteil dieses Inhalts erlassen hat. Nicht aber können alle Feststellungen dieses Urteils ohne weiteres als unstreitig angesehen werden» Ein so weit-gehender Schluß läßt sich dem angeführten Satz des Beruf ungsur toils nicht entnehmen.
c) Aber auch wenn man vom Tatbestand des landgerichtlichen Urteils im Vorprozeß ausgeht, so erscheint es zweifeihaft, ob die Beklagte in der Höhe der an die Firma KBBV3eza*ll'*'en 20.250 DM von RflB Schadensersatz fordern kann, eine Frage, über die im Vorprozeß
11
nicht zu entscheiden war« Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (So 3 aaO) betrug der ursprüngliche Auftrag über die Heizungsanlage nämlich nur 24»536,90 UM. Erst auf Grund weiterer Aufträge ergab sich schließlich ein Werklohnanspruch der Firma KflIHB von insgesamt 40.222,67 UM» Es ist möglich, daß mindestens die Zusatzaufträge über rund 15»700 UM ganz oder teilweise nicht mehr in den Bereich der Arbeiten fielen, die der Beklagten zu dem Pauschalpreis aus-
zuführen verpflichtet war, Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu fehlen,
d) Nach alledem kann das Berufungsurteil wegen des 14.814,59 UM übersteigenden Betrages der Klageforderung, d.ho in Höhe von 20.185»41 UM nebst Zinsen, keinen Bestand haben,
Uie Sache bedarf weiterer Aufklärung,
IV.
Uas angefochtene Urteil ist deshalb im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Klage in Höhe von 20.185,41 UM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen.
Soweit die Revision zurückgewiesen wird, entscheidet der Senat anteilig über die Kosten der Revision (§97 ZPO,
Die Entscheidung über die restlichen Revisionskosten wird dem Berufungsgericht überlassen.
Rietschel Meyer
Bundesrichter Br. Pinke Schmidt
ist im Urlaub und deshalb an der Unterschrift verhindert»
Rietschel
Vogt