Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr nach einem “angemessenen Streitwert“ genügt nicht den Anforderungen des § 5 Abs, 1 KAGebO. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Lr. Heimann-Trooien, Hietschel, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22. In dem Schreiben wurden die Verluste der Beklagten, um die es in den Rechtsstreit gehen sollte, mit annähernd 1 Million DM angegeben; die Klage sollte aber nur wegen eines Teilbetrags erhoben werden. September 1959 die Nieder-sächsische Straßenbaudirektion als Vertreterin der Bundesrepublik an, ob diese auf die Ver^ährungseinrede wegen des Rests verzichten werde, wenn die Klage über einen Teilbetrag von nur 7,000 DM eingereicht werde; die Straßenbau- Die Kläger haben geltend gemacht, daß ihnen 3 Gebühren zustiinden, die gemäß der Vereinbarung nach einem Streitwert von 1 Million DK zu berechnen seien. Sie haben, da die Beklagte nur noch einem Streitwert von 7.000 DM berechnete Cetühren gezahlt hat, den Kest von 10.807,52 D:.; Vorsorglich hat sie sich darauf berufen, daß eine solche Abmachung, wenn sie getroffen sein sollte, wegen Kichteinhaltung der im $ 3 Abs. 1 RAGebO vorgeschriebenen Form unwirksam sei. Io Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß eine der Form des § 3 Abs» 1 RAGebO entsprechende Gebührenverein-bai'ung nicht zustande gekommen sei. Aus der Fassung und dem Sinn des 5 3 RAGebO ist aber zu entnehmen, daß er strengere Anforderungen stellt. Gemäß dem Abs. 1 dieser Vorschrift darf die Erklärung des Auftraggebers nicht in der Vollmacht oder einem Vordruck enthalten sein, der auch andere Erklärungen enthält, wird die Festsetzung der Vergütung einem Vertragsteil übor-iaesen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart (Abs.2 s. Lengemüß wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, daß nur eine bestimmte Festlegung den gesetzlichen Krf oi'dernissen entspricht und daß 3edo Unsicherheit bei der Berechnung ausscheiden muß (Gerold, HAGebO., 2. 2o) Diese Rechtslage schließt es allerdings nicht schlechthin aus, daß der Auftraggeber trotz unzureichenden Inhaltes und fehlender Form der Erklärung gemäß dom § 242 BGB gehalten ist, ein höheres Honorar als das . Denn die Grundsätze von Treu und Glauben beherrschen ^edes Rechtsverhältnis, gleichviel welchen Inhalt es hat, Es sind aber insoweit strenge Anforderungen zu stellen, wenn es dem Rechtsanwalt gestattet sein soll, seinem Auftraggeber die Einrede der Arglist entgegenzuhalten, Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Beklagte hat die Kläger, wie das Oberlandes-gericht feststellt, nicht etwa davon abgehalten, auf die »Vohrung der Form zu dringen; noch weniger kommt das in Betracht, soweit es sich um den unzureichenden Inhalt der Abrede handelt, Kur dadurch, daß die Beklagte in Unkenntnis der Rechtslage mehrfach Zahlung in Aussicht gestellt hat, hat sie sich nicht des Rechts begehen, ihnen die erwähnten Llangel entgegenzuhalten (RGRK § 125 Anm, 10), Zudem kann auch nicht gesagt werden, daß das Ergebnis für sie untragbar ist, wenn sie sich mit den gesetzlichen Gebühren begnügen müssen.
2087 If achschlagewerk: 3a Amtliche Sammlung: nein RAGebO 5 5 Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr nach einem “angemessenen Streitwert“ genügt nicht den Anforderungen des § 5 Abs, 1 KAGebO. Ks muß vielmehr ein Maßstab gev;ählt werden, der ohne Schwierigkeiten eine ziffernmäßige Berechnung zuläßt» 3GH,Urt.v. 25. Februar 1965 - VII ZK 112/65 OLG Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vii zr H2/63 URTEIL in dem Hechtsstreit Verkündet am 25. Februar 196 Pohl, Justiz-obersekretür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Rechtsanwälte Pr. Ai in H^^®|® Allee , Inf und It. l'l Kläger, 'Berufungsbeklagter und Revisionskläger. - Prozeßbevoilmächtigter: Rechtsanwalt gegen die offene Handelsgesellschaft Matthäus Hau®, Bauunter-nehmung in 4MB, P®|®BBB Straße ®, vertreten durch den Bauingenieur Karl Hau®, ebendort, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Hechtsanwälte Prof^Er* £r. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Lr. Heimann-Trooien, Hietschel, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22. März 1965 wird zurückgewiesen. Die Klager haben die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit schreiben von 2. September 1959 beauftragte Rechtsanwalt iiüflB in Namen der Beklagten die Klüger» einen "Musterprozeß" gegen die Bundesrepublik Deutschland zu führen. In dem Schreiben wurden die Verluste der Beklagten, um die es in den Rechtsstreit gehen sollte, mit annähernd 1 Million DM angegeben; die Klage sollte aber nur wegen eines Teilbetrags erhoben werden. Ende September 1959 fand zwischen den Vertretern der Beklagten und den Klüger Augstein eine Unterredung statt. Die Klüger fragten darauf an 28. September 1959 die Nieder-sächsische Straßenbaudirektion als Vertreterin der Bundesrepublik an, ob diese auf die Ver^ährungseinrede wegen des Rests verzichten werde, wenn die Klage über einen Teilbetrag von nur 7,000 DM eingereicht werde; die Straßenbau- direction bejahte dies. An denselben läge unterrichteten die Kläger den Rechtsanwalt von der Unterredung und teil- ten ihn mit, daß sie mit der Beklagten vereinbart hätten, die Kosten nicht nach der Teilklage, sondern nach einem "angemessenen Objekt" zu berechnen. Sie schrieben an 20. April I960 auch an die Beklagte direkt, die Kosten seien nach dem "effektiven Streitwert" abzurecnncn. Die angekiindigte Teilklage über 7.000 Dil wies das Landgericht in Hannover ab. Die Sache schwebte, als das angefochtene Urteil erging, noch bei dem öberlandesgericht in Celle. Die Kläger haben geltend gemacht, daß ihnen 3 Gebühren zustiinden, die gemäß der Vereinbarung nach einem Streitwert von 1 Million DK zu berechnen seien. Sie haben, da die Beklagte nur noch einem Streitwert von 7.000 DM berechnete Cetühren gezahlt hat, den Kest von 10.807,52 D:.; nebst Zinsen eingeklagto Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Sie hat eine Gebührenvereinbarung bestritten. Vorsorglich hat sie sich darauf berufen, daß eine solche Abmachung, wenn sie getroffen sein sollte, wegen Kichteinhaltung der im $ 3 Abs. 1 RAGebO vorgeschriebenen Form unwirksam sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Ober-lar.deogericht hat den Klägern für das an die Straßenbaudirektion gerichtete Schreiben vom 28. September 1959 gemäß dem § 120 RAGebO 2/10 einer vollen Gebühr nebst Umsatzsteuer sr.it 1.290,02 DM nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Kläger die volle Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß eine der Form des § 3 Abs» 1 RAGebO entsprechende Gebührenverein-bai'ung nicht zustande gekommen sei. Der üinvreis auf einen "effektiven Streitwert" sei, so führt es aus, weder ausreichend bestimmt noch bestimmbar. Auf die nach meinem "angemossenen" Streitwert von 1 Million Di: aufgesteilte Kostennote vom 21. Juli I960 hätte sich die Beklagte nur hinhaltend geäußert, ohne die Zahlung*so, wie es im § 3 Abs. 1 KAGebO vorgesehen sei, schriftlich zu versprechen. Das iot rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision erhebt insoweit auch keine Angriffe. II. Sie macht aber geltend, die Beklagten handelten, entgegen der Ansicht dos Berufungsgerichts, arglistig, wenn sie sich auf die Nichteinhaltung der lorn beriefen. Den kann nicht zugestimmt werden. 1.) Die mündliche Vereinbarung soll nach der Behauptung der Klägerin im Bestätigungsschreiben vom 28. September 1939 dahin gelautet haben, daß ihre Gebühren nach einem angemessenen Streitwert berechnet werden sollten. Bereits der Inhalt dieser Abmachung war unzureichend und wäre auch bei schriftlicher Niederlegung nicht geeignet gewesen, einen Anspruch der Kläger zu begründen. Zwar wird der Jegriff der Angemessenheit i.d.R. als bestimmbar anzusehen sein. Aus der Fassung und dem Sinn des 5 3 RAGebO ist aber zu entnehmen, daß er strengere Anforderungen stellt. Gemäß dem Abs. 1 dieser Vorschrift darf die Erklärung des Auftraggebers nicht in der Vollmacht oder einem Vordruck enthalten sein, der auch andere Erklärungen enthält, wird die Festsetzung der Vergütung einem Vertragsteil übor-iaesen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart (Abs. 2 s. 2). Insbesondere die letztgenannte Vorschrift zeigt, daß es, mit Ausnahme der im Abs. 2 s. 1 ausdrücklich genannten Bestimmung durch den Vorstand der Hechtyanwalts-kameer, unzulässig ist, die Höhe des Honorars dem ^messen eines anderen vorzubehalten. Es muß also, abgesehen von der genannten Ausnahme, stets ein Moßstab gewählt werden, der ohne Schwierigkeiten eine ziffernmäßige lierecrinung . der Vergütung zuläßt; die Bezugnahme auf einen "angemessenen" Streitwert, der nicht einmal vom Gericht in dem anhängigen Rechtsstreit festzusetzen wäre, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. zu dein ähnlichen § 93 RACol a.l. HG JV7 1912, dö5 und 1928, 27&1). Lengemüß wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, daß nur eine bestimmte Festlegung den gesetzlichen Krf oi'dernissen entspricht und daß 3edo Unsicherheit bei der Berechnung ausscheiden muß (Gerold, HAGebO., 2. Aufl., § 3 Anm. 9; äaunbach-Lauterbach, Kostengesetze, 14. Aufl., § 3 HAGebO Anm. 4). Dieses Ergebnis steht mit der Interessenlage ici Einklang. Der Auftraggeber kann sich grundsätzlich darauf verlassen, daß seine Verpflichtung gesetzlich bestimmt ist. Wenn der Rechtsanwlt eine hiervon abweichende Regelung erreichen will, hat er als Rechtskundiger dafür zu sorgen, daß icde solche Abweichung eindeutig und unmißverständlich fectgelegt wird, so daß sein Klient unschwer ersehen kann, was er zu bezahlen hat (RG aaO)» 2o) Diese Rechtslage schließt es allerdings nicht schlechthin aus, daß der Auftraggeber trotz unzureichenden Inhaltes und fehlender Form der Erklärung gemäß dom § 242 BGB gehalten ist, ein höheres Honorar als das . gesetzliche zu zahlen. Denn die Grundsätze von Treu und Glauben beherrschen ^edes Rechtsverhältnis, gleichviel welchen Inhalt es hat, Es sind aber insoweit strenge Anforderungen zu stellen, wenn es dem Rechtsanwalt gestattet sein soll, seinem Auftraggeber die Einrede der Arglist entgegenzuhalten, Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Beklagte hat die Kläger, wie das Oberlandes-gericht feststellt, nicht etwa davon abgehalten, auf die »Vohrung der Form zu dringen; noch weniger kommt das in Betracht, soweit es sich um den unzureichenden Inhalt der Abrede handelt, Kur dadurch, daß die Beklagte in Unkenntnis der Rechtslage mehrfach Zahlung in Aussicht gestellt hat, hat sie sich nicht des Rechts begehen, ihnen die erwähnten Llangel entgegenzuhalten (RGRK § 125 Anm, 10), In erster Linie hatten die Kläger für eine ordnungsmäßige Abfassung der Verpflichtungsurkunde zu sorgen. Wenn sie es unterlassen haben, müssen sie die Folgen tragen. Zudem kann auch nicht gesagt werden, daß das Ergebnis für sie untragbar ist, wenn sie sich mit den gesetzlichen Gebühren begnügen müssen. Das gilt umso mehr, als ihnen auch für die Tätigkeit 2/10 einer Gebühr zuerkannt worden sind, die sich auf die über den Teilbetrag von 7.CC0 ELI hinausgehende Streitsumme bezieht. in» Die Revision ist daher mit der sich aus dem ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen«, Heimann-Trosien Kietschel Glanzrnann Erbel Meyer im