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BGH · VII ZR 112/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 112/62

Irgendwelche andere Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag-horrühren, sind durch ein Schiedsgericht in London zu bereinigen gemäß den Regeln und Vorschriften auf der Rückseite dieses Vertrags; diesbezügliche Schiedsklagen müssen sobald wie möglich, keineswegs aber später als 6 Monate nach Entladung des Schiffs im Bestimmungshafen erhoben, werden. Nach einer Mahnung der Klägerin erwiderte die Beklagte, daß sie gegen V^l^ ein Schiedsgerichtsverfahren führe und bat die Klägerin, sich dem anzuschließen. November .1959 mit, daß sie den Vorschlag erst erwägen könne, wenn der Anspruch gegen die Beklagte festgelegt sei. November 1959» sie sei bereit, den Preis von 105*10 £ als Basis für die Abwicklung des. Die Beklagte führt wegen der Vollstreckung des Spruchs ein Verfahren vor den Staatsgerichten in Frankreich, das noch nicht rechtskräftig beendet ist. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, die Parteien hätten sich im November 1959 dahin geeinigt, daß die Beklagte nunmehr unabhängig von den ursprünglichen Vertragsbeziehungen 3.350.-. Bei seinen dahingehenden Erwägungen wendet das Berufungsgericht deutsches Recht an, wie sich aus seinen Hinweisen auf deutsche Rechtsgrundsätze (z.B. den § 377 HGB) und deutsche Rechtsprechung zur Frage der Bedeutung eines Vergleichs und zur Umsehaffung eines Schuldverhältnisses . Es hat jedoch nicht geprüft, ob der Inhalt des Schiedsvertrags und die Vereinbarung vom November 1959 nicht nach englischem Recht hätten beurteilt werden müssen. Eine solche Prüfung hätte schon deswegen nahe gelegen, weil es keineswegs ausgeschlossen ist, daß der Kaufvertrag vom 19» Mai 1959 ebenso wie ein etwaiges Schiedsgerichtsverfahren nach dem Willen der Parteien englischem Recht unterstehen sollten. Einer Aufhebung des Urteils wegen dieses von den Parteien zwar nicht beanstandeten, aber auf die Sachrüge zu beachtenden Mangels bedarf es jedoch nicht. Nach diesen Regeln haben es die Parteien im allgemeinen in der Hand, das Recht zu bestimmen, nach dem sie ihre Beziehungen ordnen wollen. Juni 1958 (BGBl. 1961 II 12.1 und 1962 II 102) sieht in Art. V.Abs.1a vor, daß dem Parteiwillen maßgebliche Ber deutung zukommt, soweit es sich um die Präge handelt, nach welchem Recht der Schiedsgerichtsvertrag zu beurteilen ist. Nach allgemeinen Erfahrungssätzen wird man allerdings davon ausgehen können, daß dieser Wille regelmäßig dahin gerichtet ist, die Schiedsgerichtsvereinbarung demselben Recht zu unterstellen wie das zu regelnde materielle Rechtsverhältnis.-Bas muß aber nicht so sein; Vielmehr ist es beim Vorliegen besonderer Umstände sehr wohl möglich, daß die Beteiligten für den Hauptvertrag ein anderes Statut wählen als für die Sohiedsgerichtsabrede. Bas gilt selbst dann, wenn diese in dem Hauptabkommen enthalten ist; denn dlo Parteien haben es auch in einem solchen Palle in der Hand, einzelne Bestimmungen desselben Vertrags 2. Im vorliegenden Pall haben die Parteien unmißverständ lieh zu erkennen gegeben, daß sie jedenfalls den Schiedsver-trag nach .deutschem Recht gewürdigt wissen wollen. In dem letztgenannten Schriftsatz und in der Folgezeit würdigte die Beklagte, ebenso wie die Klägerin,: den Streit über den Inhalt und die Reichweite des Schiedevertrags allein nach deutschem Recht. b) Dieses Prozeßvarhalten der Parteien läßt keinen anderen Schluß zu-; als den, daß sie die Schiedsgerichtsvereinbarung und ihre Reichweite nach deutschem Recht gewertet wissen wollen. sie trotz Bestehens solcher Bedenken die Streitfragen zu dem Schicdsvertrag bis in die Revisionsinstanz nur nach deutschem Recht behandelt und wenn sich die Klägerin ebenso verhalten hat, so kann das nicht anders verstanden werden, als daß sich beide Teile im laufe des Verfahrens über die Beurteilung des Inhalts und der Bedeutung der Schiedsgerichtsklausel nach deutschem Recht geeinigt haben (vgl. Wie bereits erwähnt, meint das Berufungsgericht, die Parteien hätten den Kaufvertrag im November 1959 in der Weise umgestaltet, daß an seihe Stelle ein von dem ursprünglichen Schuldgrund unabhängiges, neues Schuldverhältnis getreten sei. Es begründet diese Auffassung des näheren und gelangt zu dem Ergebnis, daß für dieses Schuldverhältnis, auf das die Klage allein gestützt werde, die Schiedsklausel nicht mehr gelte. 1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es handele sich bei der Abmachung vom November 1959» wenn sie zu einem bindenden Abschluß geführt haben sollte, um einen Vergleich, der das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis unberührt gelassen habo; eine tTmschaffung, wie sie das Oberlandesgericht angenommen habe, habe auch die Klägerin nicht behauptet. Für einen solchen Vergleich gelte die im ursprünglichen Vertrag enthaltene Schiedsgerichtsklausel weiter, wie von der Rechtsprechung (RG HRR 1928, 855 und OLG Stuttgart JW 1931, 2583) und auch im Schrifttum (SchtSnke-Schröder-Nicsö, Lehrbuch des Zivilprozesses, S. Vielmehr richtet sie sich nach dem Willen der Parteien, die darüber zu bestimmen 5haben, welche Streitigkeiten sie der Entscheidung des Schiedsgerichts unterwerfen wollen. Andererseits kann der Schiodegoiichtqtdüag nach Wortlaut und besonderer Lage des Falls so eng zu verstehen sein, daß er sich nur auf einen. Aus dem Gesagten folgt, daß es nicht, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, allein entscheidend ist, ob die von der Klägerin behauptete Vereinbarung vom November 1959 umschaffende Kraft gehabt hat oder nicht. Es behandelt nämlich die Frage der Umschaffung im engen Zusammenhänge mit der, ob das Schiedsgericht nach dem Willen der Parteien auch über das Rechtsverhältnis entscheiden sollte, das durch die späteren Verhandlungen begründet sein soll. Das Oberlandesgericht durfte diese Passung als Beweisanzeichen dahin werten, daß sich der Schiedsvertr&g nicht auf ein seinem Inhalt nach ganz anderes Abwicklungs-Verhältnis erstrocken sollte. Der Klägerin war das genau bekannt, weil sie "als Unternehmen von Weltgeltung im -internationalen öl- und Fetthandel häufig derartige Formular-Verträge schloß" (S. Auch die .Beklagte kannte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diese Rechtslage. Die Parteien hätten sich deswegen, so führt das Berufungsgericht sinngemäß aus, von den engen Grenzen des .Schiedsyertrags lösen v/ollen und hätten versucht, die Angelegenheit durch Beitreibung der Schadensersatzforderung gegen die Überlassung des Erstrittenen an die Klägerin zu bereinigen. c) Das Berufungsgericht führt als weiteres Beweisanzeichen für die Beschränkung der Schiedsgerichtsabrede an, daß sie sich ihrem Sinn und Zweck nach nur auf solche Strei tigkeiten beziehen sollte, zu deren Entscheidung es einer besonderen Sachkunde und Kenntnis der Handelsbräuche bedurf te. Im übrigen ist es aber auch nicht richtig, daß das Oberlendesgericht insoweit den §128 ERD verletzt hat. Die Klägerin hat stets behauptet, daß sich die Schieds-abrede nicht auf die. Ob diese Abmachungen als Dmschaffung änzusehen sind, ist eine Rechtsfrage, über die das Oberlandesgericht auch ohne entsprechende Ausführungen der Parteien befinden konnte. Das Berufungsgericht vertritt grundsätzlich den Standpunkt, daß auch in einem solchen Falle ein/;- Schiedsgerichtsverfahren nicht ausgeschlossen sei. Das bedeutet aber nicht, daß das auch für den vorliegenden Fall zu gelten hat, der sich durch Sonderumstände auszeichnet. Nach der Würdigung des Oberlandesgerichts genügt es, daß sie mit einer solchen Folge' rechnen mußte. Es mag sein, daß auch die Möglichkeit bestand, auf andere Weise die Fristen zu wahren, z.B. durch baldige Erhebung der Schicdsgorichtsklago aus dem ursprünglichen Maßgebend ist nur, ob für die von der Klägerin behauptete Abmachung vom November 1959 die Sehiedsabrede gelten sollte. Sollte es zu dem Ergebnis gelangen, daß dieser Klagegrund, etwa im Hinblick auf die sonstigen Verhandlungen der Parteien und den Schriftwechsel, versagt, so würde die Klage abzuweisen sein, es sei denn, daß die Klägerin eine weitere Begründung vorträgt. f) Bas Oberlandesgericht meint, das Verhalten der Beklagten im Prozeß zeige, daß eie mit der Einrede des Schiedsvertrogs die Befriedigung der Klägerin vereiteln wolle. g) Don Schriftsatz vom 23- März 1962 brauchte das Berufungsgericht nicht mehr zu berücksichtigen, da er nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereicht worden ist. Daß die Parteien sich auf eine Durchführung des Schiedsverfahrens einigen können, auch wenn die dafür vorgesehenen fristen abgelaufen sind, ist selbstverständlich} äußerstenfalls handelt es sich dann um einen neuen Schiedsvertrag. Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen die Beklagte beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 2PQ ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 377 HGB § 242 BGB
RechtOberlandesgerichtBerufungsgerichtParteiKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
EGBGB Art. 7 ff (Deutsches internationales Privatrecht); •
ZPO § 1025
a) Die Regeln des Deutschen internationalen Privatrechts gelten im Kollisionsfalle auch fUr einen Sohiedsver-trag.
h) Zur Frage, oh ein Schiedsgerichteabkommen, das sich-auf einen bestimmten Vertrag besieht, auch für die Rechtsbeziehungen gilt, die sich aus einer späteren Neuordnung jenes Vertrags ergeben.
BGH, ürt. v. 28.'November 1963 - VII ZR 112/62 - OLG Frankfurt
. a.M.
- IG Frankfurt
'	a$jM.
VII ZR 112/62
Verkündet
 am 28. November 1963 Woitocheck, Justizobersekretär. als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der	Handelsgesellschaft	mbH,	vertreten	durch	ihren
 Geschäftsführer Gualtorio	Fi
 Landstraße 0,
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionskläger in,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr
 die H| St. H<
Co.
El
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1963 unter Mitwirkung der Bundeerichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien,Erbel und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom IT- April 1962 wird zurtickgev/iesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Die in London ansässige Klägerin verkaufte an die Be-r klagte, die ihren Sitz in Frankfurt am Main hat, am 19. Mai 1959 200 t Nigerisehes Erdnußöl. Für den Vertragsschluß benutzten die Parteien ein in englischer Sprache abgefaßtes Formular, der	T^J^T^H^ Association”
(i.f. LOTTA). Es enthält eine Schiedsgerichtsvereinbarung, die in der von dem Oberlandesgericht verwerteten deutschen Übersetzung lautets
"Streitigkeiten über Qualität oder Gewicht, die aus diesem Vertrag herrühren, sollen durch ein Schiedsgericht in London bereinigt werden gemäß den Regeln und Vorschriften auf der Rückseite dieses Vertrags; diesbezügliche Schiedsklagsn müssen durch den letzten Käufer sobald wie möglich nach Auftauchen der Streitsache, keineswegs aber später als 28 Tage nach Entladung des Schiffs im Bestimmungshafen erhoben werden. ... Irgendwelche andere Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag-horrühren, sind durch ein Schiedsgericht in London zu bereinigen gemäß den Regeln und Vorschriften auf der Rückseite dieses Vertrags; diesbezügliche Schiedsklagen müssen sobald wie möglich, keineswegs aber später als 6 Monate nach Entladung des Schiffs im Bestimmungshafen erhoben, werden. ... Streitigkeiten, die innerhalb von 28 Tagen oder 6 Monaten ;.. nicht aufkommen oder Klagen, die innerhalb derselben Fristen nicht erhoben werden, werden beurteilt, wie wenn Verzicht erklärt wurde".
Auf der Rückseite des Formulars befinden sich die Bedingungen und Regeln für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, das in Lenden gebildet v/ordon und aus Mitgliedern der LOTTA bestehen sollte.
Die Beklagte verkaufte das öl an die Firma V^^j^ in Toure (Frankreich); diese verweigerte jedoch die Abnahme. Darauf leitote die Beklagte nach Rücksprache mit der Klägerin gegen. V^^^^ Schiedsgerichtsverfahren bei der LOTTA ein.
 
Am 7. Oktober 1959 teilte die Klägerin der Beklagten mit,.daß der Dampfer am 11. Oktober 1959 fällig sei; sie, die Klägerin, müsse die Beklagte in Verzug setzen und Schritte unternehmen, die Ladung zu deren Lasten zu verkaufen; den Verkaufspreis werde sie noch bekannt geben. Unter ,dem 9. November gab sie der. Beklagten diesen Verkaufspreis mit 105.10 £ o© t an und bat sie um Bestätigung, daß sie damit einverstanden söi..
Nach einer Mahnung der Klägerin erwiderte die Beklagte, daß sie gegen V^l^ ein Schiedsgerichtsverfahren führe und bat die Klägerin, sich dem anzuschließen.
Darauf teilte die Klägerin der Beklagten am 18. November .1959 mit, daß sie den Vorschlag erst erwägen könne, wenn der Anspruch gegen die Beklagte festgelegt sei.
Nach erneuter- Erinnerung antwortete die Beklagte am 19. November 1959» sie sei bereit, den Preis von 105*10 £ als Basis für die Abwicklung des. Vertrags anzunehmen, v/enn sich die Klägerin dem Schiedsverfahren gegen	an~
schlioße und damit einverstanden sei, daß sie den der Beklagten dort zugesprochenen Betrag als Entschädigung erhalte.
Am 20. November 1959 bestätigte die Klägerin die getroffene Vereinbarung mit folgendem Sohreiben:
”... Sie sind bezüglich des Vertrage ... in Verzug (default) und auf der Basis des vereinbarten Preises (default price) von £ 105-10 schulden Sie uns 3.350.-. £. Gegen diese Schuld (debit) müssen uns das Ergebnis Ihres Schiedsverfahrens mit VpH überlassen und wir worden Ihnen den erhaltenen Betrag gutochroiben".
 
Die Firma	wurde	im	Schiedsverfahren	zur	Zahlung
 von 4.000.-. £ verurteilt, zahlte jedoch nicht. Die Beklagte führt wegen der Vollstreckung des Spruchs ein Verfahren vor den Staatsgerichten in Frankreich, das noch nicht rechtskräftig beendet ist.
Nach längerem Schriftwechsel zahlte die Beklagte an die Klägerin im Oktober I960	1.000.-. £, weigerte sich
 aber den Rest von 2.350.-. £ zu entrichten. Die Klägerin hat mit der Klage diesen Rest von 2.350.-. £ verlangt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vor Einlassung zur Hauptsache die Einrede des Schiedsver-trags erhoben.
Das Eandgericht hat durch Zwischenurteil diese Einrede verworfen. Das Oberlandesgerieht hat das Urteil bestätigt.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage als unzulässig. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
. I.
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, die Parteien hätten sich im November 1959 dahin geeinigt, daß die Beklagte nunmehr unabhängig von den ursprünglichen Vertragsbeziehungen 3.350.-. £ sohulde; für diese Vereinbarung, auf die die Klägerin ihre Klage allein, stütze, gelte die Schiedsgerichtsklausel nicht,.
 
Bei seinen dahingehenden Erwägungen wendet das Berufungsgericht deutsches Recht an, wie sich aus seinen Hinweisen auf deutsche Rechtsgrundsätze (z.B. den § 377 HGB) und deutsche Rechtsprechung zur Frage der Bedeutung eines Vergleichs und zur Umsehaffung eines Schuldverhältnisses . (Novation) ergibt. Es hat jedoch nicht geprüft, ob der Inhalt des Schiedsvertrags und die Vereinbarung vom November 1959 nicht nach englischem Recht hätten beurteilt werden müssen. Eine solche Prüfung hätte schon deswegen nahe gelegen, weil es keineswegs ausgeschlossen ist, daß der Kaufvertrag vom 19» Mai 1959 ebenso wie ein etwaiges Schiedsgerichtsverfahren nach dem Willen der Parteien englischem Recht unterstehen sollten.
Einer Aufhebung des Urteils wegen dieses von den Parteien zwar nicht beanstandeten, aber auf die Sachrüge zu beachtenden Mangels bedarf es jedoch nicht. Denn aus. dem Vorbringen der Parteien ist zu entnehmen, daß das Oberlandesgericht zutreffend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgogängen ist.
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1. Im Schrifttum ist streitig, nach welchem Recht ein Schied3gerieiltsvertrag im Kollisionsfalle zu beurteilen ist.
Einerseits wird.die Ansicht vertreten, daß insoweit stets das Recht maßgebend sei, dem das Schiedsgerichtsverfahren unterstehe (Jonas JW 1927, 1297 und Stein-Jonaö . § 1025 Anra. I 2). Andere halten das Recht für anwendbar, das das materielle Rechtsverhältnis beherrsche (vgl. die Nachweise bei Baumbach-Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit,
S. 77 und bei'Meager, ZÄIP 1959, 222, 226 ff).
Der Senat ist der Ansicht, daß es insoweit in erster Linie auf den Parteivvillon ankommt. Das Schiedsgerichtsab-
 
kommen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein materiellrechtlicher Vertrag über prozeßrechtliche Beziehungen (BGHZ 23* 198, 200). Als solcher untersteht er den Grundsätzen, die auch sonst für vertragliche Abmachungen maßgebend sind. Bas bedeutet, daß für ihn, wenn die Anv/endbarkeit verschiedener Rechtsordnungen möglich ist, die Regeln des deutschen internationalen Privatrechts gelten.
Nach diesen Regeln haben es die Parteien im allgemeinen in der Hand, das Recht zu bestimmen, nach dem sie ihre Beziehungen ordnen wollen. Bas gilt demgemäß auch für den Schiedsvertrag (u.a* Raape, Internationales Prii-vstrecht, 5. Aufl. S. 554; Baumbach-Schwab <aaÖ; .... Greminger, Bie Genfer Abkommen von 1923 und 1927 über die internationale private Schiedsgerichtsbarkeit, S. 22 ff und wohl auch .
RG JW 1914, 90). Auch das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II 12.1 und 1962 II 102) sieht in Art. V.Abs. 1a vor, daß dem Parteiwillen maßgebliche Ber deutung zukommt, soweit es sich um die Präge handelt, nach welchem Recht der Schiedsgerichtsvertrag zu beurteilen ist.
Nach allgemeinen Erfahrungssätzen wird man allerdings davon ausgehen können, daß dieser Wille regelmäßig dahin gerichtet ist, die Schiedsgerichtsvereinbarung demselben Recht zu unterstellen wie das zu regelnde materielle Rechtsverhältnis.-Bas muß aber nicht so sein; Vielmehr ist es beim Vorliegen besonderer Umstände sehr wohl möglich, daß die Beteiligten für den Hauptvertrag ein anderes Statut wählen als für die Sohiedsgerichtsabrede. Bas gilt selbst dann, wenn diese in dem Hauptabkommen enthalten ist; denn dlo Parteien haben es auch in einem solchen Palle in der Hand, einzelne Bestimmungen desselben Vertrags
 
verschiedenen Rechtsordnungen au unterwerfen (RGZ 126, 196, 3 RG JW 1927, 693; Meager aaO S. 235).
2. Im vorliegenden Pall haben die Parteien unmißverständ lieh zu erkennen gegeben, daß sie jedenfalls den Schiedsver-trag nach .deutschem Recht gewürdigt wissen wollen.
a) Im Schriftsatz vom .7. Juni 1961 erhob die Beklagte die Einrede des Schiedsvertrags. Zugleich erklärte sie S. 3 dieses Schriftsatzes, daß die den Prozeßstoff »mit den international-privatrechtlichen Problemen und den daraus resultierenden Prägen des teilweise anzuwendenden ausländischen Rechts - weil es darauf nicht ankoame - nicht belasten1* wolle. Hierauf verwies sie erneut $.5 ihres Schriftsatzes vom 4. Juli 1961 im Hinblick auf den “materiellen Teil der . Klage». '
In dem letztgenannten Schriftsatz und in der Folgezeit würdigte die Beklagte, ebenso wie die Klägerin,: den Streit über den Inhalt und die Reichweite des Schiedevertrags allein nach deutschem Recht. Hoch in der Revisionsinstanz rügt die Beklagte ausdrücklich die Verletzung der §§ 133». 305, 242 und 779 BGB. Die Klägerin verteidigt ihrerseits . die Annahme des Oberlandesgerichts über das Vorliegen eines »novierenden Vergleichs».
b) Dieses Prozeßvarhalten der Parteien läßt keinen anderen Schluß zu-; als den, daß sie die Schiedsgerichtsvereinbarung und ihre Reichweite nach deutschem Recht gewertet wissen wollen.
Ihre Proseßvortrotor können die Präge, welches Recht anzuwonden ist, nicht übersehen haben. Denn die Beklagte hat sich ausdrücklich Vorbehalten, darauf im »materiellen Streit» zurückzukommen, wie oben dargelegt worden ist. Wenn
 
sie trotz Bestehens solcher Bedenken die Streitfragen zu dem Schicdsvertrag bis in die Revisionsinstanz nur nach deutschem Recht behandelt und wenn sich die Klägerin ebenso verhalten hat, so kann das nicht anders verstanden werden, als daß sich beide Teile im laufe des Verfahrens über die Beurteilung des Inhalts und der Bedeutung der Schiedsgerichtsklausel nach deutschem Recht geeinigt haben (vgl. hierzu auch LM Nr. 1 zu Art. 7 ff EGBGB, Dt. Intern. Privatr.; Urt.d.Sqn.v.21. November I960 VII ZR 235/59).
II.
Wie bereits erwähnt, meint das Berufungsgericht, die Parteien hätten den Kaufvertrag im November 1959 in der Weise umgestaltet, daß an seihe Stelle ein von dem ursprünglichen Schuldgrund unabhängiges, neues Schuldverhältnis getreten sei. Es begründet diese Auffassung des näheren und gelangt zu dem Ergebnis, daß für dieses Schuldverhältnis, auf das die Klage allein gestützt werde, die Schiedsklausel nicht mehr gelte.
Die Revision greift diese Ausführungen mit verschiedenen Rügen an. Sie sind unbegründet. 1
1.	Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es handele sich bei der Abmachung vom November 1959» wenn sie zu einem bindenden Abschluß geführt haben sollte, um einen Vergleich, der das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis unberührt gelassen habo; eine tTmschaffung, wie sie das Oberlandesgericht angenommen habe, habe auch die Klägerin nicht behauptet. Für einen solchen Vergleich gelte die im ursprünglichen Vertrag enthaltene Schiedsgerichtsklausel weiter, wie von der Rechtsprechung (RG HRR 1928, 855 und OLG Stuttgart JW 1931, 2583) und auch im Schrifttum (SchtSnke-Schröder-Nicsö, Lehrbuch des Zivilprozesses, S. 479) anerkannt werde.
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Sem ist entgegenzuhalten, daß die Präge, ob die Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis umgeschaffen haben, für das Weiterbestehen der Schiedsklausel nicht allein entscheidend ist. Pie Reichweite eines Schiedsvertrags kann nicht ein für alle Mal festgelegt werden. Vielmehr richtet sie sich nach dem Willen der Parteien, die darüber zu bestimmen 5haben, welche Streitigkeiten sie der Entscheidung des Schiedsgerichts unterwerfen wollen. Es ist also zu prüfen, was zunächst der Sehiedsvertrag darüber besagt; zu beachten sind ferner spätere Vereinbarungen, die unter Umstünden dio Schiedsklausel über ihren ursprünglichen Rahmen erweitern, sie andererseits aber auch einschränken können.
Peswegen ist es nicht angängig, für den nicht umschaffenden Vergleich die Geltung der Schiedsklausel stets zu bejahen, für den umschaffenden jedoch stets zu verneinen. Vielmehr bedarf es immer einer Prüfung der besonderen Umstände, aus denen sich, notfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, der jeweilige Parteiwille ergibt. Bel dieser Prüfung wird sich allerdings, in zahlreichen Pällen herauseteilen, daß der nicht umschaffende Vergleich von der Schiedsgerichtsvereinbarung erfaßt wird, der umschaffende dagegen nicht. Pas braucht aber keineswegs immer so zu sein. Pie Erfahrung lehrt, daß besonders in Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig weit gefaßte Schiedsklauseln enthalten sind, die sich auch auf einen umöchaffanden Vergleich erstrecken können. Andererseits kann der Schiodegoiichtqtdüag nach Wortlaut und besonderer Lage des Falls so eng zu verstehen sein, daß er sich nur auf einen. Teil der aufkommenden Streitigkeiten bezieht und selbst den.nicht umschaffenden Vergleich nicht erfaßt.
Einen solchen Pall behandelt die vom Berufungsgericht und vom Oberlandesgericht Stuttgart aaO mißverstandene Entscheidung des Reichsgerichts 12 1924, 88. Sie beruhte auf
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den Feststellungen des Tatrichters über die beschränkte Bedeutung der damals streitigen Schiedsklausel. An diese Feststellungen v/ar das Revisionsgericht gemäß dem § 561 Abs. 2 ZFO gebunden. Es hat aber nicht den Rechtssatz ausgesprochen, daß ein Schiedsverfahren nur zulässig sei, solange noch ein materieller Streit zwischen den Parteien bestehe. Der wei-tergehcnde Leitsatz zu diesem Urteil wird von den. mitge-toilten Gründen nicht gedeckt.
Andererseits ist auch das Urteil des Reichsgerichts HER 1928, 1855 ganz auf den dort entschiedenen Fall abgestellt. Es entnimmt die Bedeutung der behandelten Schiedsklausel aus ihrem besonderen Wortlaut und Sinn sowie aus allgemeinen ErfahrungsSätzen.
2.	Aus dem Gesagten folgt, daß es nicht, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, allein entscheidend ist, ob die von der Klägerin behauptete Vereinbarung vom November 1959 umschaffende Kraft gehabt hat oder nicht.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts beschränken sich aber nicht auf diesen Punkt. Es behandelt nämlich die Frage der Umschaffung im engen Zusammenhänge mit der, ob das Schiedsgericht nach dem Willen der Parteien auch über das Rechtsverhältnis entscheiden sollte, das durch die späteren Verhandlungen begründet sein soll. Aus der Verneinung-../ dieser. Frage schließt es im wesentlichen erst auf die Umschaffung.
Auf diese Weise hat es den Sachverhalt doch so gewürdigt, wie es nach den Ausführungen zu XI 1 erforderlich gewesen ist. Seine dahingehende Beurteilung enthält keinen Rechtsfehler.
 
a)	Die Parteien haben dem Schiedsgericht- die Entscheidung von Streitigkeiten Uber Qualität und Gewicht der Ware sowie von anderen Streitigkeiten übertragen, die aus dem Kaufvertrag herrühren.
Das Oberlandesgericht durfte diese Passung als Beweisanzeichen dahin werten, daß sich der Schiedsvertr&g nicht auf ein seinem Inhalt nach ganz anderes Abwicklungs-Verhältnis erstrocken sollte.	•
Es mag sein, daß diese Begründung für sich allein nicht besonders beweiskräftig ist. Sie wird aber durch die folgende Würdigung erhärtet.
b)	Für die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens liefen kt$fze Fristen. Wurden sie versäumt, so galt dies, wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, als Verzicht auf den Anspruch.. Der Klägerin war das genau bekannt, weil sie "als Unternehmen von Weltgeltung im -internationalen öl- und Fetthandel häufig derartige Formular-Verträge schloß" (S. 10 d. TJrt.). Auch die .Beklagte kannte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diese Rechtslage.
Die Parteien hätten sich deswegen, so führt das Berufungsgericht sinngemäß aus, von den engen Grenzen des .Schiedsyertrags lösen v/ollen und hätten versucht, die Angelegenheit durch Beitreibung der Schadensersatzforderung gegen	die	Überlassung	des Erstrittenen an die
 Klägerin zu bereinigen. Das sei nicht in kurzer Zeit zu er-r reichen gewesen, so daß inzwischen mit dem Ablauf der im Schiodsvortrag vorgesehenen Fristen zu rechnen gewesen sei. Da nicht anzunehmen sei, daß die Klägerin auf eine Geltendmachung ihrer Forderung gegen die Beklagte habe verzichten wollen, sei die nachträgliche Abmachung dahin zu verstehen,
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daß der Schiedsvertrag mit seinen zeitlichen Beschränkungen für sie nicht mehr gelten sollte.
Diese Würdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet. Sie läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und bindet daher das Revisionsgericht.
c)	Das Berufungsgericht führt als weiteres Beweisanzeichen für die Beschränkung der Schiedsgerichtsabrede an, daß sie sich ihrem Sinn und Zweck nach nur auf solche Strei tigkeiten beziehen sollte, zu deren Entscheidung es einer besonderen Sachkunde und Kenntnis der Handelsbräuche bedurf te. Es meint, daß diese Erwägungen für die Beurteilung des Abwicklungsverhältnisses nicht mehr gelten.
Auch dieser Gedanke ist geeignet, das Ergebnis ,zu tra-r-gen, zu; dem das Oberlandesgericht gelangt ist.
3.	Die übrigen Revisionsrügen, die von einer anderen Rechtsgrundlage ausgehen, bedürfen nur kurzer Erörterung.
a)	Wie bereits ausgeführt, kommt es nicht darauf an, ob das aus dem Kaufvertrag herrührende Schuldverhältnis uragestal.tet worden ist.
Im übrigen ist es aber auch nicht richtig, daß das Oberlendesgericht insoweit den §128 ERD verletzt hat.
Die Klägerin hat stets behauptet, daß sich die Schieds-abrede nicht auf die. Abmachungen vom November 1959 beziehe. Ob diese Abmachungen als Dmschaffung änzusehen sind, ist eine Rechtsfrage, über die das Oberlandesgericht auch ohne entsprechende Ausführungen der Parteien befinden konnte.
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b)	Die Klägerin hat sich S. 6 ihres Schriftsatzes vom 29. Dezember 1961 darauf berufen, daß ein Schiedsspruch wegen Ablaufs der Ausschlußfrist nicht mehr ergehen könne. Darin lag sinngemäß auch die Behauptung, daß sie unter solchen Umständen die Vereinbarung vom November 1959. von den Grenzen der Schiedsklausel freisteilen wollte.
c)	Die Ausführungen S. 7 d.Urt. enthalten eine Stellungnahme zu der Frage, ob für ein Schiedsgerichtsverfahren noch Raum sei, wenn zwischen den Parteien - etwa auf Grund eines Vergleichs - kein Streit mehr bestehe, der Verpflichtete aber trotzdem nicht zahle.
Das Berufungsgericht vertritt grundsätzlich den Standpunkt, daß auch in einem solchen Falle ein/;- Schiedsgerichtsverfahren nicht ausgeschlossen sei. Das bedeutet aber nicht, daß das auch für den vorliegenden Fall zu gelten hat, der sich durch Sonderumstände auszeichnet.
Ein Wideropruch zwischen jenen Ausführungen ist jedenfalls nicht vorhanden.
d)	Ob es der Klägerin bei Fortgeltung der Schiedsgerichtsvereinbarung tatöächlich unmöglich gewesen wäre, ihre Rechte zv/angsweiae durchzusetzen, ist nicht ausschlaggebend. Nach der Würdigung des Oberlandesgerichts genügt es, daß sie mit einer solchen Folge' rechnen mußte. Das kann umso weniger bezweifelt werden, als die Beklagte mehrfach diesen Standpunkt vertreten hat (Schriftsätze vom 7. Juni 1961 S. 3, vom 4. Juli 1961 S. 5 und vom 10. November 1961 5. 8 und S. 10 der ''Daten").
Es mag sein, daß auch die Möglichkeit bestand, auf andere Weise die Fristen zu wahren, z.B. durch baldige Erhebung der Schicdsgorichtsklago aus dem ursprünglichen
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Vertrag gegen die Beklagte. Bas ist aber fiir die Entscheidung bedeutungslos, nachdem die Parteien einen anderen Weg gewählt haben.
e)	Der Gesamtverlauf der Verhandlungen bedurfte keiner besonderen Würdigung.
Maßgebend ist nur, ob für die von der Klägerin behauptete Abmachung vom November 1959 die Sehiedsabrede gelten sollte. Über diese Abmachung hat nach der rechtlich fehlerfreien Annahme des öberlandesgerichts allein das ordentliche deutsche Gericht au befinden. Sollte es zu dem Ergebnis gelangen, daß dieser Klagegrund, etwa im Hinblick auf die sonstigen Verhandlungen der Parteien und den Schriftwechsel, versagt, so würde die Klage abzuweisen sein, es sei denn, daß die Klägerin eine weitere Begründung vorträgt. Für diese wäre dann allerdings erneut zu-prüfen, ob über sie das ordentliche Gericht zu entscheiden hat.
f)	Bas Oberlandesgericht meint, das Verhalten der Beklagten im Prozeß zeige, daß eie mit der Einrede des Schiedsvertrogs die Befriedigung der Klägerin vereiteln wolle.
Hierbei konnte es sich auf die bereits v/iedergegebenen Ausführungen der Beklagten stützen. Zwar hat sie S. 3 ff dos Schriftsatzes vom 29. Dezember 1961 Erklärungen abgegeben, aus denen entnommen werden könnte, daß sie sich im Schiedsverfahren nicht auf einen Fristablauf berufen werde. Das Berufungsgericht war aber nicht gezwungen, diesen Erklärungen den Vorzug vor den früheren zu geben._
Abgesehen hiervon handelt es sich bei den dahingehenden Ausführungen dos Berufungsgerichts mehr um eine beiläufige Bemerkung.
 
g)	Don Schriftsatz vom 23- März 1962 brauchte das Berufungsgericht nicht mehr zu berücksichtigen, da er nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereicht worden ist.
Br enthält zudem nichts wesentliches. Daß die Parteien sich auf eine Durchführung des Schiedsverfahrens einigen können, auch wenn die dafür vorgesehenen fristen abgelaufen sind, ist selbstverständlich} äußerstenfalls handelt es sich dann um einen neuen Schiedsvertrag. Daß das Oberlandesgericht dies übersehen hat, ist ausgeschlossen.
III.
Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen die Beklagte beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 2PQ ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Dr. Winkelmann-	Rietschel	Br.	Heimann-Tros:
Erbel	Pinke