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BGH · VII ZR 112/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 112/61

Der Beklagte verweigerte jedoch die Abnahme, weil das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 8,6 t betrage und sein 4,5-Tonnen-Lastkraftwagen, für den der Anhänger bestimmt gewesen sei, nur eine Anhängelast von 8 t haben dürfe. Ber Inhalt dieses Schreibens gelte, wie im ersten Revisionsurteil bindend entschieden worden sei, als Inhalt des Vertrages, falls nicht der Beklagte beweise, daß die Parteien noch zur Zeit des Bestätigungsschreibens weitere mündliche Nebenabreden zu dem Vertragsinhalt hätten machen wollen. Ber Beklagte habe aber seine Behauptung, daß nach mündlicher Vereinbarung das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers die zulässige Anhängelast seines Mercedes-Lastkraftwagens (8t) nicht übersteigen dürfe, nicht bewiesen. Im Gegenteil habe die Beweisaufnahme ergeben, daß der Beklagte darauf hingewiesen worden sei, bei der von ihm gev/ünschten Ausstattung des Anhängers wer de dessen zulässiges Gesamtgewicht 8,6 t betragen. Bas Berufungsgericht führt weiter aus, das von der Klägerin horgestollte Fahrzeug habe trotz seines zulässigen Gesamtgewichts von 8,6 t als Anhänger des 4,5 t-Last-kraftwagens des Beklagten verwandt v/erdenn können. Bas sei aber dem Beklagten durch den Hinweis der Klägerin auf das zulässige Gesamtgewicht von 8,6 t bekannt gewesen, und deshalb könne er daraus keine vertragswidrige Beschaffenheit des Anhängers herleiten. Schließlich mache der Beklagte zu Unrecht geltend, daß er Schwierigkeiten bei Verkehrskontrollen zu befürchten habe und aus diesem Grunde den Anhänger nicht abzuneh-r men brauche. 1) Bie Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Zeugen Arens und Wennekamp nicht zu den Behauptungen des Beklagten im Schriftsatz vom 14. Diese Behauptungen lauteten: Es sei bei den Vertragsverhandlungen erörtert worden, daß der Beklagte einen Anhänger, der schwerer 3ei als die zulässige Anhängelast, keinesfalls gebrauchen könne, weil er weite Fahrten auch nach Bayern in die Berge machen müsse und schon deshalb mit dem Anhänger genug Schwierigkeiten habe; er habe deshalb den Vorschlag der Klägerin, die Anhängelast (durch eine Ausnahmegenehmigung) erhöhen zu lassen, abgelehnt. 2) Der Beklagte rügt weiter, daß das Berufungsgericht den Zeugen Jansen und den Inhaber der Klägerin nicht, wie im Schriftsatz vom 14. Nach den Boststellungen des Berufungsgerichts ist, was die Revision Ubersieht, nicht bewiesen, daß Überhaupt jemals vereinbart worden ist, das zulässige Gesamtgewicht des.Anhängers dürfe 8 t nicht übersteigenj im Gegenteil stellt das Berufungsgericht fest, daß der Beklagte darauf hingewiesen worden ist, bei der von ihm gewünschten Ausführung erhöhe sich das zulässige Gesamtgewicht auf 8,6 t, und das in Kauf genommen hat. Was der erkennende Senat dort ausgeführt hat, gründet sich auf die dem ersten Berufungsurteil zu entnehmende Feststellung, die Parteien seien zunächst darüber einig gewesen, daß das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 8 t nicht übersteigen solle. Der Beklagte meint, das Berufungsgericht habe seinen Vortrag nicht beachtet, daß das erhöhte Eigengewicht des Anhängers - für sich allein - schon größere Schwierigkeiten bei Fahrten in den Bergen verursache und daß dadurch die Verkehrssicherheit des Lastzuges beeinträchtigt werde. Oktober I960 hat er geltend gemacht, er könne bei Fahrten in den Bergen an seinen Motorwagen insgesamt nicht mehr als die zulässige Anhängelast (von 8t) hängen und es liege ein Nachteil für ihn darin, daß er wegen des höheren Eigengewichts nun entsprechend weniger Nutzlasten befördern könne. 4) Rechtlich einwandfrei sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Beklagte aus den angeblich bei Verkehrskontrollen zu befürchtenden Schwierigkeiten nichts zu seinen Gunsten herleiten könne. Zudem waren aber, wie das Berufungsgericht weiter ohne Rechtsfehler ausführt, ernsthafte Schwierigkeiten bei Verkehrskontrollen nicht zu befürchten, wenn der Beklagte die zulässige Anhängelast durch entsprechend geringere Beladung cinhiclt. Denn der Beklagte mußte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, bei den Fahrten Nachweise über das Gewicht der Ladung mitführen und konnte deshalb ohne Mühe belegen, daß Eigengewicht plus Ladung die zulässige Anhängelast nicht Überstiegen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
zulässigAnhängelastBerufungsgerichtSchwierigkeitKlägerinGesamtgewichtAnhängerRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 112/61
Verkündet an^4. Oktober 1962
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des.
nternehmers Wilhelm
 in N
bei
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die Firma Heinrich RJBUKG, Fahrzeugfabrik in LflHB (Ems) Bernd-R®HHHÄ-*Straße^fc, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Karl Rflfll I'lHI
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Oktober 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenate dos Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 28. März 1961 wird zurückgewiesen.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Der Beklagte bestellte im April 1956 bei der Klägerin einen Lastkraftwagen-Anhänger zu dem Preise von 9.975 DM. Die Klägerin stellte den Anhänger her. Der Beklagte verweigerte jedoch die Abnahme, weil das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 8,6 t betrage und sein 4,5-Tonnen-Lastkraftwagen, für den der Anhänger bestimmt gewesen sei, nur eine Anhängelast von 8 t haben dürfe.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 9.975 DM nebst 12 $ Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Anhängers zu verurteilen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie zunächst abgewiesen; seine Entscheidung ist durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. April I960 (VII ZR 63/W)* auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückver-wieoen worden.
Das Oberlandesgericht hat nunmehr die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewie-sen; nur hinsichtlich des Zinsanspruchs hat es die Entscheidung des Landgerichts teilweise abgeändert.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die völlige Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe:
I.
Ba3 Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß der Vergütungsanspruch der Klägerin trotz Pehlens der Abnahme fällig geworden ist, wenn der Beklagte die Abnahme zu Unrecht verweigert hat.
Letzteres ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts der Pall. Bio Klägerin habe nämlich, so führt es aus, den Anhänger vertragsgemäß hergestollt. Bieser entspreche in allen Einzelheiten der Beschreibung in dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 24. April 1956. Ber Inhalt dieses Schreibens gelte, wie im ersten Revisionsurteil bindend entschieden worden sei, als Inhalt des Vertrages, falls nicht der Beklagte beweise, daß die Parteien noch zur Zeit des Bestätigungsschreibens weitere mündliche Nebenabreden zu dem Vertragsinhalt hätten machen wollen. Ber Beklagte habe aber seine Behauptung, daß nach mündlicher Vereinbarung das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers die zulässige Anhängelast seines Mercedes-Lastkraftwagens (8t) nicht übersteigen dürfe, nicht bewiesen. Im Gegenteil habe die Beweisaufnahme ergeben, daß der Beklagte darauf hingewiesen worden sei, bei der von ihm gev/ünschten Ausstattung des Anhängers wer de dessen zulässiges Gesamtgewicht 8,6 t betragen. Wenn er gleichwohl den Anhänger in der vorgesehenen Ausführung bestellt habe, habe er damit das höhere Gesamtgewicht in Kauf genommen.
Bas Berufungsgericht führt weiter aus, das von der Klägerin horgestollte Fahrzeug habe trotz seines zulässigen Gesamtgewichts von 8,6 t als Anhänger des 4,5 t-Last-kraftwagens des Beklagten verwandt v/erdenn können. Es
 
könne offen bleiben, ob der Beklagte, wie die Klägerin behaupte, eine Ausnahmegenehmigung zur Beförderung einer Anhängelast von 8,6 t erhalten haben würde. Jedenfalls habe.er den Anhänger in der Weise verwenden können, daß or ihn nur mit 5,5 t belud, weil dann die Anhängelast zusammen mit dem 2,5 t betragenden Eigengewicht des Anhängers 8 t nicht überschritten hatte. Bei solcher Beladung würde zwar die Nutzlast des Anhängers (6,1 t) nicht voll ausgenutzt. Bas sei aber dem Beklagten durch den Hinweis der Klägerin auf das zulässige Gesamtgewicht von 8,6 t bekannt gewesen, und deshalb könne er daraus keine vertragswidrige Beschaffenheit des Anhängers herleiten.
Schließlich mache der Beklagte zu Unrecht geltend, daß er Schwierigkeiten bei Verkehrskontrollen zu befürchten habe und aus diesem Grunde den Anhänger nicht abzuneh-r men brauche.
11.
Mit diesen Ausführungen bejaht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehier die Verpflichtung des Beklagten, die vereinbarte Vergütung von 9.975 DM zu zahlen. Bie Angriffe der Revision, mit der das Übergehen mehrerer Beweisanträge und die unvollständige Würdigung des Vorbringens des Beklagten beanstandet wird, können demgegenüber nicht durchdringen.
1)	Bie Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Zeugen Arens und Wennekamp nicht zu den Behauptungen des Beklagten im Schriftsatz vom 14. Oktober I960 vernommen hat.
 
Diese Behauptungen lauteten: Es sei bei den Vertragsverhandlungen erörtert worden, daß der Beklagte einen Anhänger, der schwerer 3ei als die zulässige Anhängelast, keinesfalls gebrauchen könne, weil er weite Fahrten auch nach Bayern in die Berge machen müsse und schon deshalb mit dem Anhänger genug Schwierigkeiten habe; er habe deshalb den Vorschlag der Klägerin, die Anhängelast (durch eine Ausnahmegenehmigung) erhöhen zu lassen, abgelehnt.
Das Berufungsgericht befaßt sich mit diesem Beweisantritt (S. 7 BU). Es hält ihn ohne Rechtsverstoß für unerheblich. Zutreffend bemerkt es, daraus, daß der Beklagte es abgelehnt habe, die zulässige Anhängelast erhöhen zu lassen, gehe hervor, daß er gewußt habe, die ohne Ausnahmegenehmigung zulässige Anhängelast sei geringer als das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers; da er aber gleichwohl den Anhänger in der vorgesehenen Ausführung bestellt habe, habe er das höhere Gesamtgewicht hingenommen.
Ist das aber der Pall, so kann der Beklagte daraus, daß das zulässige Gesamtgewicht 8,6 t beträgt, keinen Mangel des Fahrzeugs herleiten. Er hat es dann, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle (S. 8 BU) zu dem Ausdruck bringt, auf sich genommen, daß er die zulässige Anhängelast durch geringere Beladung einhälten mußte.
2)	Der Beklagte rügt weiter, daß das Berufungsgericht den Zeugen Jansen und den Inhaber der Klägerin nicht, wie im Schriftsatz vom 14. Oktober I960 beantragt, vernommen hat.
Sic sollten bekunden, daß zwischen der ersten und zweiten Besprechung, ferner in der Zeit zwischen der zweiten Besprechung und dem Bestätigungsschreiben "und darüber hinaus" die beim zweiten Besuch des Klägers im April 1956 getroffene Vereinbarung nicht abgeändert worden sei.
Auch dieser Beweisantritt ist unerheblich. Nach den Boststellungen des Berufungsgerichts ist, was die Revision Ubersieht, nicht bewiesen, daß Überhaupt jemals vereinbart worden ist, das zulässige Gesamtgewicht des.Anhängers dürfe 8 t nicht übersteigenj im Gegenteil stellt das Berufungsgericht fest, daß der Beklagte darauf hingewiesen worden ist, bei der von ihm gewünschten Ausführung erhöhe sich das zulässige Gesamtgewicht auf 8,6 t, und das in Kauf genommen hat. Der Hinweis, den die Revision in diesem Zusammenhang auf das erste : Revisionsurteil (dort S* 6) macht, geht fehl. Was der erkennende Senat dort ausgeführt hat, gründet sich auf die dem ersten Berufungsurteil zu entnehmende Feststellung, die Parteien seien zunächst darüber einig gewesen, daß das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 8 t nicht übersteigen solle. Baß eine Vereinbarung dieses Inhalts getroffen worden wäre, ist aber nach dem neuen Berufungsurteil gerade nicht bev/iesen.
3)	Wie schön ausgeführt, hätte der Beklagte, falls er keine Ausnahmegonehmigung erwirkte, die zulässige Anhängelast dadurch cinhalten können, daß er den Anhänger nur mit 5,5 t belud. Bann wurde allerdings die Tragfähigkeit des Anhängers (6,1 t; nicht voll auogenutzt. Hierin kann nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts deshalb kein Mangel des Anhängers gesehen werden,
 
weil der Beklagte die Notwendigkeit, weniger zu laden, durch sein Einverständnis mit dem Gesamtgewicht von 8,6 t hingenoni' men hat. Er kann sich dann auch nicht darauf berufen, daß sich wegen dieser Notwendigkeit die Rentabilität des Lastzuges mindere.
Der Beklagte meint, das Berufungsgericht habe seinen Vortrag nicht beachtet, daß das erhöhte Eigengewicht des Anhängers - für sich allein - schon größere Schwierigkeiten bei Fahrten in den Bergen verursache und daß dadurch die Verkehrssicherheit des Lastzuges beeinträchtigt werde. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht hierüber keinen Sachverständigen gehört hat.
Ber Beklagte hat aber in den Schriftsätzen, auf welche sich die Revision bezieht, eine Behauptung dieses Inhalts nicht aufgestellt. Im Schriftsatz vom 14. Oktober I960 hat er geltend gemacht, er könne bei Fahrten in den Bergen an seinen Motorwagen insgesamt nicht mehr als die zulässige Anhängelast (von 8t) hängen und es liege ein Nachteil für ihn darin, daß er wegen des höheren Eigengewichts nun entsprechend weniger Nutzlasten befördern könne. Ber weiter von der Revision angeführte Schriftsatz vom 7. März 1961 nimmt nur auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 14. Oktober I960 Bezug und bietet dafür Beweis durch Sachverständigengutachten an. Bor Beklagte hat demnach nicht behauptet, das höhere Eigengewicht dos Anhängers sei als solches schon ein Mangel. Infolgedessen geht die Rüge fehl, daß das Berufungsgericht hierüber keinen Sachverständigen gehört hat.
4)	Rechtlich einwandfrei sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Beklagte aus den angeblich bei Verkehrskontrollen zu befürchtenden Schwierigkeiten nichts zu seinen Gunsten herleiten könne.
Richtig ist zv/ar, daß der Kraftfahrzeugbrief des Motor-v/agens eine zulässige Anhängelast von 8 t anführt, während im Brief des Anhängers ein Zulässiges Gesamtgewicht von 8,6 t angegeben ist.
Dieser Unstimmigkeit war sich aber der Beklagte bei der Bestellung bewußt. Sie ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts (S. 9 BU) ebenfalls von ihm hingenommen worden.
Zudem waren aber, wie das Berufungsgericht weiter ohne Rechtsfehler ausführt, ernsthafte Schwierigkeiten bei Verkehrskontrollen nicht zu befürchten, wenn der Beklagte die zulässige Anhängelast durch entsprechend geringere Beladung cinhiclt. Denn der Beklagte mußte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, bei den Fahrten Nachweise über das Gewicht der Ladung mitführen und konnte deshalb ohne Mühe belegen, daß Eigengewicht plus Ladung die zulässige Anhängelast nicht Überstiegen. Welche unzu demutbaren Schwierigkeiten gleichwohl noch hätten entstehen können, wenn ordnungsmäßige Papiere über die Ladung mitgeführt wurden, ist nicht ersichtlich und auch den Ausführungen der Revision nicht zu entnehmen.
III.
Da die Rügen der Revision nicht begründet sind und das angefochteno Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zun Nachteil des Beklagten erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Winlcelmann	Rietschel	Erbel
 Meyer
Dr. Vogt