Der Beklagte und -BflHHHI erwiderten, die Filmdokumente befänden sich bei der BpppppXJiskontobank AG und könnten dort gegen Zahlung von 31.000 DM eingelöst werden; die GPHPPPH habe jedoch im Augenblick nur 15.000 DM zur Verfügung, die Klägerin möge die fehlenden 16.000 DM vorstrecken. In einem Vorprozeß hat das Kammergericht den Beklagten zur Zahlung von 5.000 DM an die Klägerin verurteilt. Er hat einen Schuldbeitritt und eine Bürgschaft des Beklagten verneint und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung darüber, ob der Beklagte die Klägerin durch eine unerlaubte Handlung zur Hergabe der 16.000 DM veranlaßt habe, an das Kammergericht zurückverwiesen. Nach neuer Verhandlung hat das Kammergericht durch Teilurteil den Beklagten zur Zahlung des Darlehensrestbetrages von 7«000 DM aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung verurteilt. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte zu den Vertretern der Klägerin gesagt hat, er könne wegen einer Dispositionsstörung in seinem eigenen Geschäft die 16.000 DM nicht zur Verfügung stellen. Seine Erklärung, die GdBH werde nach Behebung seiner vorübergehenden Dispositionsstörung das Darlehen zurückzahlen, habe deshalb bedeutet, er wolle mit seinen eigenen Mitteln dafür sorgen, daß die GflHHBB ihrer Verpflichtung nachkomme. Billigung des Films abhängig gemacht war - aufrechnen zu können oder die 16*000 DM mit den aus einer anderweitigen Auswertung des Films erhofften Erträgen zahlen zu können; er habe aber auch damit gerechnet, daß das nicht möglich sein werde, und auch dies in Kauf genommen. 1.) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe seine sich aus § 565 Abs. 2 ZPO ergebende Bindung an die der Auf hebung des ersten Berufungsurteils zugrunde liegende rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts nicht beachtet. Demgegenüber stelle das Berufungsgericht für den von ihm bejahten Anspruch aus § 823 Abs, 2 BGB i.V, mit § 263 StGB entscheidend auf eine bindende Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin ab. Es nehme an, der Beklagte habe vorgetäuscht, er werde "aus eigenen Mitteln" für die Verbindlichkeit der sorgen und das Darlehen zurückzahlen. Das Berufungsgericht stellt mit Recht darauf ab, daß der Beklagte die Verpflichtung der Generalcine begründet hat, das Darlehen bis spätestens 31« März 1953 zurückzuzahlen, obwohl er am 17« Februar 1953 keinen Weg sah, wie die GflHHHIB erforderlichen Geldbetrag beschaffen konnte ^ e s.fsei ,,l,‘dennV 'daß'»*er;i»‘s6ib^tttoihi»-5• ti'ksftGe 3bdl1 zurIVerfügung stellen wollte, b) Auch wenn die Klägerin das Darlehen gegeben haben sollte, um sich vor anderen Interessenten wegen der Übernahme des Films entscheiden zu können, so schließt das einen Betrug des Beklagten nicht aus. Es stellt ferner fest, daß die Klägerin das Geld nur gegeben hat im Hinblick auf die vom Beklagten-und Geschäftsführern begründete Verpflichtung der GBIHHHHk das Darlehen bis spätestens 31* März 1953 zurückzuzahlen. d) Aua der späteren Weigerung des Beklagten, der Klägerin die 16,000 DM zu zahlen, hat das Berufungsgericht den Schluß gezogen, daß der Beklagte von Anfang an nicht vorhatte, das Darlehen aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen. die Klägerin durch eine unerlaubte Handlung (§ 263 StGB) zur Hergabe des Darlehens veranlaßt hato Auch die Revision selbst bezweifelt nicht, daß vom Boden der getroffenen Feststellungen aus der Tatbestand des § 263 StGB gegeben ist. Das Berufungsgericht hat deshalb den Beklagten mit Recht gemäß § 823 Abs. 2 BGB zur Zahlung des Darlehensrestbetrags von 7.000 DM verurteilt.
VII ZR 112/60 Verkündet 9911 033 am 27. April 1961 Woitschock, Justizoberaekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen de.s Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Erich H Plat z 09 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, — Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Pr, gegen die J Straße Willy V ____ Verleih-G.m.b.H., A(__ ____ vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Kaufleute und Kurt N( Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Pr. Vogt für Recht erkannt: Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Kammergerichts, vom 12. April I960 wird zurückgewiesen. Per Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Beklagte, der mit Metallen und Textilrohstoffen handelt, war Gesellschafter und einer der beiden Geschäftsführer der GfFilm GmbH, in (Gpmil^p), die sich mit der Einfuhr und der Auswertung ausländischer Filme befaßte. Im Februar 1953 bot die GflBUPP dem Filmkaufmann Ufppden italienischen Film "Die Frau, die die Liebe erfand" zur Auswertung und zu dem Verleih an. Ui wandte sich an die Klägerin, eine Filmverleihfirma, um zusammen mit ihr den Film für Deutschland zu übernehmen. Am 17. Februar 1953 fand bei TJppp eine Besprechung statt, an der dieser, der Beklagte, der zweite Geschäftsführer der GfHHHBB sowie für die Klägerin deren Geschäftsführer NdB und ein weiterer Vertreter teilnahmen. Uf^^und NflBi wollten den Film zuvor an-sehen und sich erst dann entscheiden. Der Beklagte und -BflHHHI erwiderten, die Filmdokumente befänden sich bei der BpppppXJiskontobank AG und könnten dort gegen Zahlung von 31.000 DM eingelöst werden; die GPHPPPH habe jedoch im Augenblick nur 15.000 DM zur Verfügung, die Klägerin möge die fehlenden 16.000 DM vorstrecken. Im Verlaufe weiterer ihrem Inhalt nach streitiger Erörterungen erklärte sich die Klägerin zur Vorlage der 16.000 DM bereit. Das Ergebnis der Besprechung wurde in einem von Up|^| für die Klägerin von Nppp^i und für die G^PHHHPI vom Be-klagten Unterzeichneten Bestätigungsschreiben zusammengefaßt o Darin heißt es u.a.: "Sie (Glum geben uns (Klägerin und Up|p) bis zu dem 15oIII.53 eine Option auf den Erwerb der Auswertungsrechte für die Lauer von 5 Jahren in Ost- und Westdeutschland, einschl. Berlin ....... Wir stellen Ihnen heute leihv/eise den Betrag von 16.000 DM zur Verfügung, der bis spätestens 31.III. 1955 an uns zurückgezahlt sein muß. ....o" Am nächsten Tag löste die Klägerin zusammen mit dem Beklagten den Film bei der Bank ein. Dabei übergab die Klägerin einen Scheck über 16.000 DM. Die Klägerin prüfte den Film, lehnte aber die Übe:r- In einem Vorprozeß hat das Kammergericht den Beklagten zur Zahlung von 5.000 DM an die Klägerin verurteilt. Es hat angenommen, der Beklagte sei der Schuld der GflHI ■HB beigetreten. Danach hat die Klägerin die anhängige Klage erhoben auf Zahlung des Darlehensrestbetrages von 7.000 DM sowie 5.529,20 DM Verzugsschaden und Prozeßkosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht ihr in Höhe von 10.848 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat der erkennende Senat das Urteil des Kammergeriehts aufgehoben. Er hat einen Schuldbeitritt und eine Bürgschaft des Beklagten verneint und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung darüber, ob der Beklagte die Klägerin durch eine unerlaubte Handlung zur Hergabe der 16.000 DM veranlaßt habe, an das Kammergericht zurückverwiesen. Nach neuer Verhandlung hat das Kammergericht durch Teilurteil den Beklagten zur Zahlung des Darlehensrestbetrages von 7«000 DM aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet. hat der Klägerin 4.000 DM erstattet. hat die 16.000 DM nicht zurückge- Ent ach ei dung sgründ e: I. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte zu den Vertretern der Klägerin gesagt hat, er könne wegen einer Dispositionsstörung in seinem eigenen Geschäft die 16.000 DM nicht zur Verfügung stellen. Damit habe er, so führt das Berufungsgericht, dem ersten Revisionsurteil des erkennenden Senats folgend, aus, sagen wollen, daß er das Geld der G^HHHHIB zur Auslösung des Films selbst geben würde, wenn er es hätte. Allen Teilnehmern an'”der Besprechung vom 17. Februar 1953 sei bekannt gewesen, daß die Mittel der mit der Zahlung der 15.000 DM erschöpft gewesen seien. Wenn nun der Beklagte für die GflHHHHI versprochen habe, die 16.000 DM innerhalb kurzer Zeit zurückzuzahlen, so habe dies nicht anders verstanden werden-können, als daß der GHHB^on anderer Seite geholfen werde, und hierfür sei nach Lage der Dinge nur der Beklagte selbst als ihr Geldmann in Betracht gekommen. Seine Erklärung, die GdBH werde nach Behebung seiner vorübergehenden Dispositionsstörung das Darlehen zurückzahlen, habe deshalb bedeutet, er wolle mit seinen eigenen Mitteln dafür sorgen, daß die GflHHBB ihrer Verpflichtung nachkomme. Zwar habe darin keine verpflichtende Erklärung des Beklagten gegenüber der Klägerin gelegen, aber doch eine Äußerung, die .die Entschließung der Klägerin beeinflussen sollte und beeinflußt habe. Der Beklagte habe jedoch nicht daran gedacht, seine eigenen Mittel dafür einzusetzen, daß die nicht zahlungsfähige GflHIHB^das Darlehen der Klägerin zurückzahlen konnte; das beweise seine spätere Zahlungsweigerung. Er habe damit gerechnet, mit der Gegenforderung aus dem Auswort ungsvertrag mit der Klägerin - der jedoch von deren Billigung des Films abhängig gemacht war - aufrechnen zu können oder die 16*000 DM mit den aus einer anderweitigen Auswertung des Films erhofften Erträgen zahlen zu können; er habe aber auch damit gerechnet, daß das nicht möglich sein werde, und auch dies in Kauf genommen. Der Klägerin habe er vorgetäuscht, sie werde ihr als Darlehen gegebenes Geld unabhängig von der Verwertung des Films binnen kurzem zurückerhalten* II. 1.) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe seine sich aus § 565 Abs. 2 ZPO ergebende Bindung an die der Auf hebung des ersten Berufungsurteils zugrunde liegende rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts nicht beachtet. Im Revisionsurteil sei ausgesprochen, daß der Beklagte keine persönliche Haftung gegenüber der Klägerin für die Schuld der GflHHHHl übernommen habe; diese rechtliche Würdigung habe zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils geführt. Demgegenüber stelle das Berufungsgericht für den von ihm bejahten Anspruch aus § 823 Abs, 2 BGB i.V, mit § 263 StGB entscheidend auf eine bindende Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin ab. Es nehme an, der Beklagte habe vorgetäuscht, er werde "aus eigenen Mitteln" für die Verbindlichkeit der sorgen und das Darlehen zurückzahlen. Das bedeute die Annahme einer eigenen Verpflichtung und selbständigen Haftung des Beklagten neben der der GflHHHBHP, die aber das Revisionsgericht abgelehnt habe, Die Rüge ist nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat eine eigene rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin ausdrücklich verneint (BU. S. 9)• Bas schloß nicht aus, die Äußerung des Beklagten dahin zu verstehen, er werde - auch ohne sich persönlich m f: i der Klägerin zur Zahlung der 16»000 DM zu verpflichten -mit seinen Mitteln dafür sorgen, daß die GBHHHHB das Darlehen binnen kurzem zurückzahle; Das Berufungsgericht stellt ferner fest, daß er auf diese Weise die Klägerin zur Hergabe des Geldes veranlassen wollte, 2,) Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe für die Entscheidung erhebliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen« a) Unerheblich ist, daß in dem von Rechtsanwalt Dr, FflIBl verfaßten Bestätigungsschreiben vom 17« Februar 1953 nicht gesagt ist, der Beklagte werde eigene Mittel für die Erfüllung der Schuld der einsetzen. Das Berufungsgericht stellt mit Recht darauf ab, daß der Beklagte die Verpflichtung der Generalcine begründet hat, das Darlehen bis spätestens 31« März 1953 zurückzuzahlen, obwohl er am 17« Februar 1953 keinen Weg sah, wie die GflHHHIB erforderlichen Geldbetrag beschaffen konnte ^ e s.fsei ,,l,‘dennV 'daß'»*er;i»‘s6ib^tttoihi»-5• ti'ksftGe 3bdl1 zurIVerfügung stellen wollte, b) Auch wenn die Klägerin das Darlehen gegeben haben sollte, um sich vor anderen Interessenten wegen der Übernahme des Films entscheiden zu können, so schließt das einen Betrug des Beklagten nicht aus. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin für die Einräumung eines Optionsrechts keinen so hohen Betrag gezahlt hätte. Es stellt ferner fest, daß die Klägerin das Geld nur gegeben hat im Hinblick auf die vom Beklagten-und Geschäftsführern begründete Verpflichtung der GBIHHHHk das Darlehen bis spätestens 31* März 1953 zurückzuzahlen. Die Vorstellung, das zur Verfügung gestellte Geld durch gute Spielergebnisse mit Vorteil zurückzuerhalten, konnte für sie schon deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil sie die Übernahme des Films von einer vorherigen Prüfung abhängig gemacht hat. c) Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin angenommen hat, die habe Forderungen gegen Filmver- leih-Kunden«, Der Beklagte wußte jedenfalls, daß dies nicht der Fall war. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Hecht dahingestellt gelassen, ob der für die Rückzahlung des Darlehens erforderliche Betrag nach der Vorstellung der Klägerin aus Filmgeschäften der GflflHBHHP oder aus eigenen Mitteln des Beklagten—stammen sollte<> Wenn der Beklagte das Darlehen verlangte mit der Zusage, die Klägerin werde das Geld bis spätestens 31«» März 1953 zurückerhalten, die ammmm aber, wie ihm bekannt, es bis dahin voraussichtlich nicht aufbringen konnte, und er es aus eigenen Mitteln nicht aufbringen wollte, so hat er die Vertreter . der Klägerin durch eine Täuschung zur Hergabe des Darlehens veranlaßt. Einer besonderen Versicherung des Beklagten, die sei zahlungsfähig, bedurfte es nicht. d) Aua der späteren Weigerung des Beklagten, der Klägerin die 16,000 DM zu zahlen, hat das Berufungsgericht den Schluß gezogen, daß der Beklagte von Anfang an nicht vorhatte, das Darlehen aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen. Das ist rechtlich unbedenklich, e) In Anbetracht der gegen den Beklagten sprechenden Sachlage bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, diesen gemäß § 448 ZPO zu vernehmen, III. Aus den vom Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß der Beklagte die Klägerin durch eine unerlaubte Handlung (§ 263 StGB) zur Hergabe des Darlehens veranlaßt hato Auch die Revision selbst bezweifelt nicht, daß vom Boden der getroffenen Feststellungen aus der Tatbestand des § 263 StGB gegeben ist. Das Berufungsgericht hat deshalb den Beklagten mit Recht gemäß § 823 Abs. 2 BGB zur Zahlung des Darlehensrestbetrags von 7.000 DM verurteilt. Gemäß § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner somit unbegründeten Revision zu tragen. »k Glanzmann Rietschel Erbel Meyer Dr. Vogt