Volltext der Entscheidung
2219 052
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VII ZR 112/59
Verkündet am 10. November I960 woitscheck, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Otto DflÜlfcatraße ■,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br,
gegen
die Firma Br. WoflU - Dr. EHBHHV KG, Wirtschaftsprüfung sge Seilschaft , BüflHHP, Go(pBBfcstraße
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Hechtsanwalt ^rof.
Br,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietsehe1, Erbel, Br. Vogt und Br. Finke
für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frank-furt/Main vom 3. April 1959 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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~ 2 -Tatbestand:
Der Kläger betrieb nach dem Krieg in Dresden einen Großhandel mit Werkzeugen, Edelstahl und Kleinmaschinen.
Im Jahre 1948 verzog er nach We^BP und eröffnete dort ein Großhandelsgeschäft. Es gelang ihm, einen erheblichen Teil seines Vermögens nach Westdeutschland zu verbringen; darunter befanden sich u.a. 78.124 Paar Damenstrumpfe, die er in der sowjetischen Besatzungszone erworben hatte.
Im Frühjahr 1949 beauftragte der Kläger die Beklagte mit der Prüfung seines WeBB^^ Unternehmens. Die Prüfung durch den damals für die Beklagte tätigen Diplomkaufmann K0/B ergab, daß die Buchführung nicht den Anforderungen -genügte. Daraufhin beauftragte der Kläger die Beklagte mit der Erstellung einer neuen Buchführung. Ob der Auftrag noch weiter ging und insbesondere auch die steuerliche Beratung des Klägers umfaßte, ist zwischen den Parteien streitig. Dem Auftrag lagen die Geschäftsbedingungen der Beklagten zu Grunde.
Schwierigkeiten bei der Einrichtung der Buchführung bereiteten die Bewertung der Strümpfe. In einer von einem WeBBB Steuerberater angefertigten Bilanz für Ende 1948 waren sie auf Grund einer fingierten Rechnung mit rund 800.000 DM angesetzt. kBP hielt den Anschaffungspreis für zu hoch und setzte ihn auf 518,741,50 DM herunter; das entsprach einem durchschnittlichen Preis von etwa 6,14 DM je Paar.
Am 23. Januar 1950 erschienen bei dem Kläger Beamte der Bezirkssteuerfahndungsstelle gBIB» Diese stellten fest, daß der Kläger in beträchtlichem Umfange Umsätze und Betriebsgewinne der Besteuerung entzogen habe. Ferner waren sie der Auffassung, daß der Anschaffungspreis der Strümpfe selbst nach den von KflP berichtigten Angaben um etwa 200.000 DM zu hoch angesetzt worden sei.
Der Kläger benachrichtigte Kfl|P und bat um dessen Besuch am 31. Januar 1950, weil sich die i’rüfungsbeamten für den 1. Februar 1950 wieder angesagt hatten. Wider Erwarten erschienen diese schon am 26. Januar 1950. An diesem Tage erkannte der Kläger in einer Verhandlungsniederschrift an, auf Grund einer Richtigstellung seiner Betrieb sgewinne und Umsätze eine Steuernachzahlung von 190*000 DM zu schulden; außerdem verzichtete er auf Rechtemittel. Als Kfl^ am 31. Januar 1950 hiervon erfuhr, setzte er sich mit dem,die Steuerprüfung leitenden Steueramtmann BfllB in Verbindung, sah aber, wie der Kläger behauptet, * keine andere Möglichkeit, als die abweichende Bewertung der Strümpfe durch die Steüerprüfungsbeamten (ca. 4,10 DM je Paar) anzuerkennen.
In einer neuen Verhandlung, die am 20. Februar 1950 im Finanzamt Wed^ statt fand, erkannte der Kläger unter Rechtsmittelverzicht eine Steuer-HachZahlungspflicht in einer Gesamthöhe von 232.441 DM an. Auf §rund dieser An-erkenntnisverhandlung erging gegen ihn unter dem 23. Februar 1950 ein Steuerbescheid über 232.123,92 DM mit dem Bemerken, daß ihm ein Rechtsmittel hiergegen nicht zustehe, weil er darauf verzichtet habe. Bin gleichzeitig eirigelei- i tetes Steuerstrafverfahren wegen BinkommensteuerhinterZiehung wurde eingestellt, da ihn an der unrichtigen Bewertung der Strümpfe ein Verschulden nicht treffe. Br wurde lediglich wegen Umsatzsteuerhinterziehung in eine Ordnungsstrafe von 2.000 DM genommen.
Da der Kläger die Steuerschuld nicht beglich, wurde gegen ihn vollstreckt. Gegenstand der Vollstreckung war insbesondere sein Stahllager in WeflüB»
Am 23. März 1951 erhöhte das Finanzamt den Bescheid vom 23. Februar 1950 auf 266.137,55 DM. Dieser Bescheid
wurde am 2. Februar 1954 von dem Hessischen Minister der Finanzen als unzulässig wieder aufgehoben.
Mit Schreiben vom 21. Juli 1951 bat der Kläger das Finanzamt um Erlaß des noch nicht getilgten Teils
der Steuerschuld aus Billigkeitsgründen. In diesem Gesuch bestritt er erstmalig den Finanzbehörden gegenüber die Richtigkeit der Steuerfestsetzung und behauptete außerdem, er habe das Ergebnis der Steuerprüfung nur unter Bruck anerkannt. Ber Steueramtmann BflB^ habe ihm nämlich damit gedroht, in Bresden Nachforschungen anzustellen; das hätte eine Gefährdung, seiner Tochter bedeutet, die damals noch in Bresden lebte und seine dortigen Geschäfte abwickcl-te. Bieses Gesuch wurde abschlägig beschieden. Burch Eingaben an den Hessischen Minister der Finanzen erreichte der Kläger, daß durch Bescheid vom 20. März 1953 seine Steuerschuld im Billigkeitswege um 125.806 BM herabgesetzt wurde, was einer Bewertung der Strümpfe von 6 BM je Paar ent sprach.
In einem weiteren Schreiben vom 7- Juli 1954 verlangte der Kläger erneut die völlige Freistellung von der noch offenen Steuerschuld, ferner die Rückzahlung bereits bci^ getriebener 85.516,70 BM und Ersatz des ihm durch die Zwangsvollstreckung in sein Stahllager entstandenen Schadens. Dabei wiederholte er seine Behauptung, daß er von dem Steueramtmann BflH) bedroht und erpreßt worden sei und daß die Strümpfe unrichtig bewertet worden seien. Ber Minister wies seine Behauptung zurück, gewährte aber weitere Billigkeitsermäßigungen.
Mit Schreiben vom 4. Mai 1955 verlangte der Kläger von der Beklagten erstmals Ersatz des ihm durch die Zwangsvollstreckung smaßnahmen der Steuerbehörden entstandenen Schadens. Er begründete seinen Anspruch damit, daß K^^ft entgegen dem ihm erteilten Auftrag es versäumt habe, ihn
entsprechend zu beraten und gegen die Steuerbescheide: sowie gegen die Zwangsvollstreckungsraaßnahmen etwas zu unternehmen. Sin derartiges Vorgehen hatte, so meint der Kläger, auch zu dem Erfolg geführt, weil er von zu
einem Anerkenntnis der Steuerschuld gezwungen worden sei, weil die Strümpfe unrichtig bewertet worden seien und weil der Erhöhungsbescheid vom 23« März 1951 unzulässig gewesen sei. Den ihm durch die Zwangsvollstreckung entstandenen Schaden beziffert der Kläger auf mehr als 300.000 DM, wovon er im Hinblick auf die in den Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltende Haftungsbeschränkung 100.000 DM ersetzt verlangt.
Er hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Sie ist der Auffassung, daß der Kläger mit etwaigen SchadensersatzansprUchen schon deshalb ausgeschlossen sei, weil er diese ihr gegenüber erst am 4. Mai 1955 geltend gemacht habe. Sie beruft sich dabei auf ihre dem Auftrag zugrundegelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach erlischt eine Schadensersatzhaftung der Beklagten aus ihrer geschäftlichen Tätigkeit , wenn der Schaden bei Bekanntwerden ihr nicht unverzüglich begründet mitgeteilt wird. Der Kläger habe aber schon lange vor dem 4. Mai 1955 von dem vermeintlichen Schaden und von dem Sachverhalt, auf den er seinen Anspruch stützen zu können glaube, Kenntnis gehabt. Die Beklagte hat weiter bestritten, überhaupt einen Auftrag von dem Kläger gehabt zu haben, ihn steuerlich zu beraten und gegen die Steuerbescheide vorzugehen. Im übrigen hätte - so meint siegegen den Steuerbescheid vom 23* Februar 1950 auch ein Rechtsmittel mit Aussicht auf Erfolg nicht eingelegt werden können, weil der Kläger von BflV nicht bedroht
worden sei und er wegen seines Rechtsmittelverzichts gegen den Bescheid sachlich nicht mehr habe angehen können.
Bes Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Bie Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Ent scheidungsgründe:
1) Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Seha densersatzanspruch des Klägers schon deshalb nicht mehr geltend gemacht werden könne, weil dieser es an der nach den Geschäftsbedingungen der Beklagten erforderlichen rechtzeitigen Schadensmitteilung habe fehlen lassen. Bie ZwangsVerkäufe, die nach der Darlegung des Klägers den Schaden herbeigefUhrt hätten, seien im wesentlichen schon Anfang April 1951 durchgeführt gewesen. Von den Einzelheiten des angeblich schädigenden Verhaltens der Beklagten habe er ebenfalls schon lange vor dem 4. Mai 1955 Kenntnis gehabt» Bie von ihm behauptete Drohung des Steueramtmanns BflBP sei ihm sofort bekannt geworden und er habe auch sofort erkennen können, daß dies - die Richtigkeit seines Vortrags unterstellt - ein Grund zur Anfechtung des Steuerbescheides vom 23» Februar 1950 gewesen sei. Zu Unrecht berufe sich der Kläger darauf, daß er erst durch ein Schreiben des Hessischen Ministers der Finanzen vom 29. März 1955 erfahren habe, der gegen ihn ergangene Steuerbscheid sei auch sachlich unrichtig gewesen; denn er habe, wie sich aus seinem Schreiben vom 7. Juli 1954 an den Hessischen Minister der Finanzen ergebe, spätestens zu diesem Zeitpunkt schon diese Überzeugung gehabt.
2) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet•
Der Beklagte stützt seinen Schadensersatzanspruch darauf, daß es schuldhaft unterlassen habe, gegen den
Steuerbescheid vom 23* Februar 1950 und die weiteren Bescheide sowie gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorzugehen. Das würde einmal voraussetzen, daß, wie der Kläger behauptet, die Beklagte damit betraut gewesen v/äre, gegen die Steuerbescheide vorzugehen. Ferner würde er u.a. voraussehen, daß eine Anfechtung, der Steuerbescheide Erfolg gehabt hätte.
Selbst wenn der dahingehende Vortrag des Klägers rieh-tig wäre, hätte er einen etwaigen Schadensersatzanspruch auf jeden Fall schon deshalb verloren, weil er nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Schaden und den seinen Schadensersatzanspruch tragenden Umständen seine Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, Von dem Schaden hatte er - wie das Berufungsgericht fest st eilt -bereits 1951 Kenntnis, als die Zwangsverkäufe durchgeführt worden waren. Die angebliche Bedrohung durch BflB^ konnte und mußte er, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, sofort als hinreichenden Grund für eine Anfechtung erkennen. Die unzulässige Erhöhung des Steuerbescheids war für die Zwangsvollstreckung und damit für den Schaden des Klägers nicht ursächlich, da durch die Vollstreckungsmaßnahmen nur eine teilweise Tilgung der ursprünglich festgesetzten Steuerschuld erreicht wurde» Die Kenntnis von der angeblich zu niedrigen Bewertung der Strümpfe hatte wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler feststellt, spätestens am 7. Juli 1954, als er sich dem Hessischen Minister der Finanzen gegenüber auf die angeblich unrich-tige Schätzung berief.
Ebenao wie der Kläger bereits am 7. Juli 1954 glaubte, von den Finanzbehörden Rückzahlung der beigetriebenen 83.516,70 DM und Schadensersatz verlangen zu können, hätte er spätestens schon damals seine vermeintlichen Schadens-~ ersatzansprüche gegen die Beklagte bei dieser anmelden kön nen. Gerade diese Eingabe zeigt, daß er, wie das Berufungs gerieht ohne Rechtsfehler feststellt, sich damals,nach Lage der Umstände wahrscheinlich sogar schon erheblich frü her über die wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte, die einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hätten rechtfertigen können, im klaren gewesen ist«
Dem Schreiben des Hessischen Ministers der Finanzen vom 29o März 1955, durch das der Kläger angeblich erstmalig von der falschen Bewertung der Strümpfe Kenntnis erlangt haben will, kommt demgegenüber, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, keine erhebliohe Bedeutung zu, zu demal dieses auch keine maßgeblichen neuen Gesichtspunkte enthält.
Der in der Hevisionsverhandlung vorgetragenen Auffassung des Klägers, er hätte mit seiner Schadensmeldung an die Beklagte zuwarten dürfen, bis seine Bemühungen bei den Finanzbehörden, Ermäßigungen und Erleichterungen für seine Steuerschuld zu erreichen, abgeschlossen gewesen -seien, kann nicht gefolgt werden. Das in den Geschäftsbedingungen der Beklagten aufgestellte Erfordernis, daß Schadensersatzansprüche unverzüglich geltend zu machen seien, dient dem Schutz der Beklagten* Ihr soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, -bei etwaigen Schadensfällen diese alsbald zu prüfen. Damit wäre nicht vereinbar, wenn die Schadensmeldung so lange zurückgestellt werden dürfte, bis der Geschädigte über das Bestehen eines Ersatzanspruchs und seine Höhe unter allen nur denkbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten unterrichtet v/äre. Der Kläger war vielmehr schon dann in der Lage,
die erforderliche Schadensmeldung abzugeben, als er wußte, daß ihm überhaupt ein Schaden entstanden war, und er die wesentlichen Umstände, auf denen sein angeblicher Schadensersatzanspruch beruhte, karmte.
Deshalb kommt es auch auf den weiteren Vortrag des Klägers nicht an, er habe erst bei oder nach der Revisionseinlegung von einem neuen Rechtsgrunde Kenntnis erlangt, der ihn zu Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte berechtigeo Wie das Berufungsgericht festgestellt habe, sei nach einer Rücksprache mit dem Steueramtmann
BflBfe Anfang Februar 1950 der Meinung gewesen, die Bewertung der Strümpfe durch diesen sei zutreffend» Das habe auch dem Kläger mitgeteilt» Wenn diese Auffassung *, wie der Kläger behaupte, unrichtig gewesen sei, so sei sein Anerkenntnis vom 20» Februar 1950 auf diese falsche Beratung durch KflB zurückzuführen, und die Beklagte habe ihm den daraus entstandenen Schaden gemäß den §§ 276, 278 BGB zu ersetzen.
Ob dieser Vortrag zu berücksichtigen ist, weil er nicht nur einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt für den Schadensersatzanspruch des Klägers enthält, kann dahingestellt bleiben. Die Rechtzeitigkeit der Schadensanmeldung vermag er jedenfalls nicht darzutun, weil diese, wie oben bereits ausgeführt, lediglich die Kenntnis von dem eingetretenen Schaden und eines Haftungsgrundes voraussetzte. Diese Kenntnis hatte der Kläger aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits viele Monate vor dem 4. Mai 1955.
3) Der Kläger wäre somit schon lange vor dem 4. Mai 1955 in der Lage gewesen, die nach den Geschäftsbedingungen erforderliche "begründete Schadensmitteilung" an die Beklagte abzusenden, und es kann deshalb keinesfalls angenommen werden, daß dies durch sein Schreiben vom 4. Mai 1955 noch "unverzüglich“ geschehen ist»
Schon aus diesem **rund ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, der Kläger mit seinem Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.
4) Seine Revision ist deshalb als unbegründet zurückzu-weisen, ohne daß es noch auf die Hilfsbegründungen des Berufungsgerichts und die dagegen erhobenen Revisionsangriffe önko&tot „
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Br« Winkelmann Rietschel Erbel
Br. Vogt Bundesrichter Br. Pinke
ist durch Krankheit an der Unterzeichnung verhindert.
Br. Winkelmann
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