& COo, Maschinenfabrik, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, DTo Heimann-Trosien, Drc Winkelmann und Hubert Meyer für Recht erkanntz Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2 o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 22. • Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage* Sie leugnet nicht, daß der Anspruch von 899?90 DM entstanden ist, bestreitet aber die weitere Forderung von 88,52 DM» Gegen beide Forderungen rechnet sie mit Scha-densersatzforderungen auf* Dazu hat sie vorgetragen, der Boden der Mittelhalle entspreche nicht den Anforderungen, die an ihn gestellt werden müßten» Es sei bei der Fahrbahndecke des Mittelschiffs nur Beton der Güteklasse B 160 verwendet worden, der für den Verwendungszweck der Halle nicht geeignet sei; es hätte ent-* sprechend den Anforderungen der Vorschrift DIN 1100 Beton der Güteklasse B 300 verwendet werden müssen» Außerdem seien auch bei der Fertigung des Bodens Fehler gemacht worden* Für die dadurch entstandenen Schäden seien die Kläger verantwortlich» Denn die Verwendung des unzulänglichen Betons sei auf ihre falsche Planung und die Vernachlässigung der ihnen übertragenen Oberaufsicht zurückzuführen* Die Beklagte beziffert ihren Schaden auf mindestens 10»000 DMo Die Kläger haben hierzu vorgetragen, daß der verwendete Beton der Güteklasse B 160 ausreichend gewesen sei* die auf ge tretenden Schäden seien ausschließlich auf eine mangelhafte Ausführung zuruckzuführen; dafür seien die Baufirraa und der Diplomingenieur Jörger verantwortlich, der die örtliche Bauleitung gehabt habe* Aber selbst wenn die Verwendung des in dem leistungsverzeich-nis von ihr vorgesehenen Betons B .160 ein Fehler gewesen wäre, so wären die Kläger dafür nicht verantY/orblich Sie hätten bei dieser Planung die Angaben des Diplomingenieurs Neuberth zugrunde gelegt, den als Statiker die alleinige Verantwortung treffe. Kläger für letztere verantwortlich gemacht werden könnten, läßt das Berufungsgericht offen, da die Kläger jedenfalls wegen der Verwendung eines den Anforderungen des Auftrags nicht entsprechenden Betons verantwortlich zu machen seien«. Die Verwendung eines für den Gebrauchszweck der Halle unzureichenden Betons beruhe auf einer unrichtigen Planung durch die Kläger, wie sie in dem von ihnen angefertigten Leistungsverzeichnis niedergelegt worden seio Die Kläger könnten die Verantwortung für diese falsche Planung auch nicht auf den Diplomingenieur Neu-berth abschieben. Dieser sei als Statiker zwar möglicherweise der Beklagten gegenüber selbständig verantwortlich gewesen, aber nur insoweit, als es sich um Leistungen gehandelt habe, die im Bereich der ihm übertragenen statischen Berechnungen gelegen hätten. Soweit sich daher die Kläger hierzu der beratenden Tätigkeit des Diplomingenieurs bedient hätten, sei dieser nicht als Statiker tätig gewesen, habe also der Beklagten gegenüber keine eigene Verantwortung übernommen. Die Kläger seien deshalb für die richtige Beurteilung dieser in ihren Aufgabenbereich fallenden Präge verantwortlich und könnten sich nicht darauf berufen, von NeMHB falsch beraten worden zu sein. b) Mit Recht wird das von der Revision angegrif-feen* Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist nicht überzeugend«» Allein aus der Auffassung deä Sachverständigen Profo Walz, daß es sich bei der hier streitigen Präge um eine solche der Technik und nicht der Statik gehandelt habe, durfte das Berufungsgericht nicht schon schließen, daß Reuberth deshalb nicht als Statiker tätig gewesen sei» Auch aus der Angabe:* des Zeugen ReJBBM er habe keine statischen Berechnungen angestellt, sondern nur beratend mitgewirkt, kann, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, noch nicht der Schluß gezogen werden, ReflflHl sei deshalb auch nicht als selbständiger Statiker tätig gewesen.» Tr che des Sachverständigen« Ebenso ist daraus * daß Ueu-berth keine statischen Berechnungen angestellt hat, nicht schon zu schließen, daß er insoweit nicht als Statiker tätig gewesen sei$ denn es ist durchaus denkbar, daß auch im Bereich der Statik Tätigkeiten entwickelt werden, die keine besonderen Berechnungen erfordern* Hinzu kommt, daß die Beklagte selbst nicht behauptet hat, NeflHH sei für seine "Beratung" von den Klägern besonders honoriert worden« Es liegt dann, aber die Annahme nahe« daß er diese Beratung auch innerhalb des ihm als Statiker übertragenen und insoweit von der Beklagten honorierten Aufgabenkreises ausgefübrt hat« 3o) Das angefochtene Urteil kann deshalb mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden und ist - abgesehen von der Entscheidung über den Honoraranspruch von 88,52 DM -aufzuhebeno Da für die weitere Klärung der noch offenstehenden Fragen noch weitere Feststellungen, .gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens, erforderlich sein dürften, vermag das Revisionsgericht nicht eine eigene Entscheidung zu treffen* Die Sache ist deshalb im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno Dieses wird einmal ■festzustellen haben, ob die Frage, welche Bodendecke zu verwenden sei, im vorliegenden Fall in den Aufgabenbereich des Statikers gehörte® Bejahendenfalls wird es weiterhin festzustellen haben, ob der Diplomingenieur tfs®BM®als Statiker gegenüber der Beklagten in einem selbständigen Vertragsverhältnis stand« Sollte das Berufungsgericht zu einer Verneinung dieser Fragen und zu einer Feststellung der Verantwortlichkeit der Kläger kommen, so wird auch noch der Tortrag der Kläger zu würdigen sein, die Beklagte sei für den entstandenen Schaden mitverantwortlich (■§ 25* BGB), weil sie darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß ein Beton der Güteklasse B 160 nicht ausreichend sei, diesen Hinweis aber nicht beachtet habe.
yU-.ZR-.JJ 2/57 Verkündet aw 23o Juni 1958 Jodas, Justizangcstellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle * i 2333 015 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Diplom-Ingenieure Architekten, UBBB^straße Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigt er 8 Rechtsanwalt Dr* (HBHHHP " die Firma 5traße gegen & COo, Maschinenfabrik, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, DTo Heimann-Trosien, Drc Winkelmann und Hubert Meyer für Recht erkanntz Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2 o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 22. Mai 1957 wird hinsichtlich des bezifferten Klageanspruchs in Höhe von 88*52 DH nebst 11 i Zinsen seit dem 28. Oktober 1952 zurückgewiesen o Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand.^ Die Beklagte betreibt in Karlsruhe eine Maschinenfabrik«, Im Jahre 1951 trat sie mit den Klägern wegen einer baulichen Erweiterung ihres Betriebes in Verbindung, Nach mehrfachen Besichtigungen und Beratungen erteilte die Beklagte den Klägern den Auftrag für die Planung einer dreischiffigen Industriehalle«, Die Kläger bestätigten den Auftrag gemäß § 19 der GebQA vom 17* Juli 1951 mit dem Zusatz % »Der § 19 erfaßt die Architektenleistungen vom Vorentwurf bis zur technischen und geschäftlichen Oberleitung, außer den »besonderen Leistungen» (wie Statik, Heizung usw„) und der örtlichen Bauaufsicht «,,«• • *» Am 21c September 1951 schlossen die Parteien und der Diplomingenieur JflHft folgenden Vertrags »Io Zwischen den beteiligten Architekten ist im Interesse des Bauherrn eine eingehende und reibungslose Zusammenarbeit Voraussetzung des Vertrageso 2o Das Büro bMB & BrflU^übernimmt die Planung, Detailplanung und Ausschreibung verantwortlich und liefert termingerecht alle anfallenden Bauausführungs- und Detailzeichnungen, ebenso die planungstechnisch notwendigen Verhandlungen mit den zuständigen Stellen der Stadto 3o Das Büro Jd^ist verantwortlich für die fachund materialgerechte Ausführung der Erd-, Maurer-9 Isolier-, Beton- und Eisenbetonarbeiten o * O D O O O Diesem Vertrag war ein Leistungsverzeichnis für den Rohbau des ersten Bauabschnitts vom 28c August 1951 beigefügt, in dem sich unter den Ziffern 14 bis 24 die Angaben über den Fußboden der Maschinenhalle finden* Für die statischen Berechnungen wurde von den Klägern der Diplomingenieur HeHBP zugezogen 0 Dieser wurde von der Beklagten besonders honoriert« Mit Vertrag vom 29« September 1951 übertrugen die Kläger in Vertretung der Beklagten die Erd-, Maurer-, Beton- uswo -arbeiten dieses Bauabschnitts dem Baugeschäft C|B in unter gleichzeiti- ger Beifügung des Leistungsverzeichnisseso Diese Firma führte die ihr übertragenen Arbeiten, soweit sie hier in Betracht kommen, zwischen dem 24° Januar und 5° April 1952 aus« Der Boden in den beiden Seitenschiffen erhielt oben einen Estrich (Mörtelschicht), während der Boden im Mittelschiff als Fahrbahndecke ausgebildet wurde und durfc^ gehend aus Beton bestände Etwa zv/ei Monate später wurden die Hallen in-.Benutzung genommen«. Die .Boden; weisen unstreitig e liebliche Mängel auf« Die Kläger fordern mit der Klage restliches Architektenhonorar in Hohe von 899*90 DM nebst 11 Zinsen seit dem 4« September 1952 und in Höhe von 88,52 DM nebst 11 y Sinsen seit dem 28« Oktober 1952« Ferner haben sie beantragt festzustellen, daß der Beklagten aus der Planung und Fertigung der Böden der Werkstatthalle keine S chad eil sersat san sürüche zustehen« £■ i : • Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage* Sie leugnet nicht, daß der Anspruch von 899?90 DM entstanden ist, bestreitet aber die weitere Forderung von 88,52 DM» Gegen beide Forderungen rechnet sie mit Scha-densersatzforderungen auf* Dazu hat sie vorgetragen, der Boden der Mittelhalle entspreche nicht den Anforderungen, die an ihn gestellt werden müßten» Es sei bei der Fahrbahndecke des Mittelschiffs nur Beton der Güteklasse B 160 verwendet worden, der für den Verwendungszweck der Halle nicht geeignet sei; es hätte ent-* sprechend den Anforderungen der Vorschrift DIN 1100 Beton der Güteklasse B 300 verwendet werden müssen» Außerdem seien auch bei der Fertigung des Bodens Fehler gemacht worden* Für die dadurch entstandenen Schäden seien die Kläger verantwortlich» Denn die Verwendung des unzulänglichen Betons sei auf ihre falsche Planung und die Vernachlässigung der ihnen übertragenen Oberaufsicht zurückzuführen* Die Beklagte beziffert ihren Schaden auf mindestens 10»000 DMo Die Kläger haben hierzu vorgetragen, daß der verwendete Beton der Güteklasse B 160 ausreichend gewesen sei* die auf ge tretenden Schäden seien ausschließlich auf eine mangelhafte Ausführung zuruckzuführen; dafür seien die Baufirraa und der Diplomingenieur Jörger verantwortlich, der die örtliche Bauleitung gehabt habe* Aber selbst wenn die Verwendung des in dem leistungsverzeich-nis von ihr vorgesehenen Betons B .160 ein Fehler gewesen wäre, so wären die Kläger dafür nicht verantY/orblich Sie hätten bei dieser Planung die Angaben des Diplomingenieurs Neuberth zugrunde gelegt, den als Statiker die alleinige Verantwortung treffe. Neuberth sei nicht ihr Ex'füllungsgehilfe, sondern selbständig und der Beklagten unmittelbar verantwortlich gewesen* Das Landgericht hat die Klage abgewiesem Das .Oberlandesgericht hat die Berufung der Klager zurückgewiesen o Mit der Revision verfolgen diese ihren Anspruch weitere Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision o Ln t scheidungsgründe^ . 1c) Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten bestrittenen Honoraranspruch der Kläger von 88? 54 DM für nicht begründet erklärt? weil er nicht substantiiert und unter Beweis gestellt worden sei. Das läßt keinen Fehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen, Die Revision ist deshalb insoweit als unbegründet zurückzuweiseno 2o) Der Honoräranspruch von 899?90 DM wird von der Beklagten nicht bestritten5 sie rechnet dagegen lediglich mit einem Schadensersatzanspruch auf„ Im Streit steht somit mir noch, die von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzforderung? die Gegenstand ihrer Aufrechnung und der..negativen Feststellungsklage der Kläger ist» a) Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Mängel des Bodens in der Mittelhalle . einmal darauf zurückzuführen seien? daß entsprechend der Planung der Kläger nur Beton der Güteklasse B. 160 verwendet worden sei? zu dem andern? daß auch bei der Ausführung der Arbeiten Fehler gemacht worden seien * Ob und inwieweit die fe. Kläger für letztere verantwortlich gemacht werden könnten, läßt das Berufungsgericht offen, da die Kläger jedenfalls wegen der Verwendung eines den Anforderungen des Auftrags nicht entsprechenden Betons verantwortlich zu machen seien«. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe, hätte für den Boden der Mittelhalle Beton der Güteklasse B 300 verwendet werden müssen* Beton der Güteklasse B l60 hätte auch dann nicht ausgereicht, wenn die Ausführung sachgerecht vorgenommen worden wäre*. Die Verwendung eines für den Gebrauchszweck der Halle unzureichenden Betons beruhe auf einer unrichtigen Planung durch die Kläger, wie sie in dem von ihnen angefertigten Leistungsverzeichnis niedergelegt worden seio Die Kläger könnten die Verantwortung für diese falsche Planung auch nicht auf den Diplomingenieur Neu-berth abschieben. Dieser sei als Statiker zwar möglicherweise der Beklagten gegenüber selbständig verantwortlich gewesen, aber nur insoweit, als es sich um Leistungen gehandelt habe, die im Bereich der ihm übertragenen statischen Berechnungen gelegen hätten. Das stehe aber nicht zur Erörterung! denn die Präge, welche Betonart zu verwenden sei, sei keine Präge der Statik, sondern eine technische Präge, die in den Verantwortungsbereich der Kläger gehört habe«. Soweit sich daher die Kläger hierzu der beratenden Tätigkeit des Diplomingenieurs bedient hätten, sei dieser nicht als Statiker tätig gewesen, habe also der Beklagten gegenüber keine eigene Verantwortung übernommen. Die Kläger seien deshalb für die richtige Beurteilung dieser in ihren Aufgabenbereich fallenden Präge verantwortlich und könnten sich nicht darauf berufen, von NeMHB falsch beraten worden zu sein. Sie müßten dessen Verschulden mindestens nach § 278 BGB gegen sich gelten lassen, da NemHP insoweit als ihr Erfüllungsgehilfe tätig gewesen sei*, Bas Berufungsgericht stützt seine Auffassung darauf, daß der Sachverständige Prof* Walz die Präge, welcher Beton zu verwenden sei, ausdrücklich nicht als eine Präge der Statik, sondern als eine solche der Technik bezeichnet habe* Baraus ergebe sich, so meint das Berufungsgericht, daß die Tätigkeit des Biplomingenieurs NeflHHl insoweit auch nicht im nahmen seiner Aufgaben als Statiker gelegen habe; Perner gründet das Berufungsgericht seine Ansicht auf die Angaben des als Zeugen vernommenen Diplomingenieurs NeflBU, wonach er, soweit der Fußboden in Präge komme, keine statischen Berechnungen angestellt habe, sondern lediglich beratend tätig geworden sei* b) Mit Recht wird das von der Revision angegrif-feen* Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist nicht überzeugend«» Allein aus der Auffassung deä Sachverständigen Profo Walz, daß es sich bei der hier streitigen Präge um eine solche der Technik und nicht der Statik gehandelt habe, durfte das Berufungsgericht nicht schon schließen, daß Reuberth deshalb nicht als Statiker tätig gewesen sei» Auch aus der Angabe:* des Zeugen ReJBBM er habe keine statischen Berechnungen angestellt, sondern nur beratend mitgewirkt, kann, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, noch nicht der Schluß gezogen werden, ReflflHl sei deshalb auch nicht als selbständiger Statiker tätig gewesen.» Die hier zu entscheidende Präge, wie der Aufgabenbereich des Statikers von dem des Technikers abzugrenzen ist, kann nicht auf Grund der von dem Berufungsgericht verwendeten Beweismittel gelöst werden«, Sie zu beantworten*, war auch gar nicht Sa- 8 Tr che des Sachverständigen« Ebenso ist daraus * daß Ueu-berth keine statischen Berechnungen angestellt hat, nicht schon zu schließen, daß er insoweit nicht als Statiker tätig gewesen sei$ denn es ist durchaus denkbar, daß auch im Bereich der Statik Tätigkeiten entwickelt werden, die keine besonderen Berechnungen erfordern* Hinzu kommt, daß die Beklagte selbst nicht behauptet hat, NeflHH sei für seine "Beratung" von den Klägern besonders honoriert worden« Es liegt dann, aber die Annahme nahe« daß er diese Beratung auch innerhalb des ihm als Statiker übertragenen und insoweit von der Beklagten honorierten Aufgabenkreises ausgefübrt hat« 3o) Das angefochtene Urteil kann deshalb mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden und ist - abgesehen von der Entscheidung über den Honoraranspruch von 88,52 DM -aufzuhebeno Da für die weitere Klärung der noch offenstehenden Fragen noch weitere Feststellungen, .gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens, erforderlich sein dürften, vermag das Revisionsgericht nicht eine eigene Entscheidung zu treffen* Die Sache ist deshalb im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno Dieses wird einmal ■festzustellen haben, ob die Frage, welche Bodendecke zu verwenden sei, im vorliegenden Fall in den Aufgabenbereich des Statikers gehörte® Bejahendenfalls wird es weiterhin festzustellen haben, ob der Diplomingenieur tfs®BM®als Statiker gegenüber der Beklagten in einem selbständigen Vertragsverhältnis stand« Sollte das Berufungsgericht zu einer Verneinung dieser Fragen und zu einer Feststellung der Verantwortlichkeit der Kläger kommen, so wird auch noch der Tortrag der Kläger zu würdigen sein, die Beklagte sei für den entstandenen Schaden mitverantwortlich (■§ 25* BGB), weil sie darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß ein Beton der Güteklasse B 160 nicht ausreichend sei, diesen Hinweis aber nicht beachtet habe. Scheffler Rietschel Heimann-Trosien Br. Winkelmann Meyer