Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari-Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 112/04 13. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari-Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. April 2004 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht die Zurückverweisung begründet, rechtfertigen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 77.220,79 € Dressier Haß Hausmann Kuffer Safari-Chabestari