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BGH · VII ZR 111/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 111/87

BGB §§ 633, 635; ZPO § 322 Zum Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils über die Ersatzpflicht von Mängelbeseitigungsaufwand, soweit "Sowieso"-Kosten zu berücksichtigen sind (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 91, 206). Januar 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht dem Kläger mehr als 117.179,26 DM nebst Zinsen zugesprochen hat. Auch hinsichtlich des zugesprochenen Mehrbetrags von 15.547,52 DM nebst Zinsen bleibt die Klage -unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Die für diese Arbeit erforderlichen Mehrkosten von 1.000,- DM habe der Kläger als "Sowieso"-Kosten selbst zu tragen. Die Kosten für die Beseitigung der eingetretenen Schäden an der Treppenanlage schätzte das Landgericht - entsprechend dem Gutachten des von ihm zugezogenen Sachverständigen - auf 1.300,- DM. Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 1.000,- DM stattge- Das Berufungsgericht hat dagegen auf die Berufung des Klägers der - auf Zahlung von 135.357,74 DM erhöhten - Klage in Höhe von 132.726,78 DM nebst Zinsen entsprochen. Die gegen dieses Urteil in vollem Umfang gerichtete Revision des Beklagten hat der Senat durch Beschluß vom 25. Februar 1988 nur im Kostenpunkt und insoweit angenommen, als das Berufungsgericht dem Kläger mehr als 117.179,26 DM nebst Zinsen zugesprochen hat. 1. Das Berufungsgericht hat seinem Urteil nur "Sowieso"-Kosten von 1.000,- DM zugrundegelegt, weil die Rechtskraft des Feststellungsurteils - trotz der weder vom Gericht noch von den Parteien damals in Erwägung gezogenen weiteren Mängelursache - einer Berücksichtigung höherer "Sowieso"-Kosten entgegenstehe. a) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, bezieht sich die Festlegung der "Sowieso"-Kosten durch das Landgericht im Vorprozeß lediglich auf die damals für ausreichend erachtete konkrete Maßnahme. Während nämlich das Feststellungsinteresse des jeweiligen Klägers darauf gerichtet ist, sich gegen alle nur denkbaren Mängelerscheinungen und Schäden abzusichern, gerade auch soweit sie noch nicht voll zu überblicken sind, kann die Frage der "Sowieso"-Kosten, also des Eigenbeitrags des Bestellers an den Nachbesserungs- oder Schadensbehebungskosten, schon von der Natur der Sache her erst endgültig beurteilt werden, wenn das mit der Feststellung verfolgte Ziel wirklich erreicht ist. Ist das - wie hier -nicht der Fall, muß es dem zur Mängelbeseitigung oder zu dem Schadensersatz Verpflichteten unbenommen sein, sich im Rahmen der nun für erforderlich gehaltenen Sanierungsmaßnahmen (die hier rund das Hundertfache des vom Landgericht damals für ausreichend erachteten Betrags erfordern) auch auf die darauf bezogenen "Sowieso"-Kosten zu berufen. Da auch der Kläger gegen die Darlegungen im Gutachten nichts eingewendet hat, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 565 ZPO
KostenBerufungsgerichtLandgerichtKlägerTreppenanlageSowieso"-Kosten

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 633, 635; ZPO § 322
Zum Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils über die Ersatzpflicht von Mängelbeseitigungsaufwand, soweit "Sowieso"-Kosten zu berücksichtigen sind (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 91, 206).
BGH, Urt. v. 19. Mai 1988 - VII ZR 111/87 - OLG Hamm
LG Siegen
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 111/87
Verkündet am 19. Mai 1988 Werner,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
(Schlußentscheidung) in dem Rechtsstreit
 des Architekten Werner K<
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
Dr.
gegen
 den Arzt für Orthopädie Dr. med. Paul Joachim H( WÄMÄstraße 0, S(
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
WI
&
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer und Dr. Thode
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Januar 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht dem Kläger mehr als 117.179,26 DM nebst Zinsen zugesprochen hat.
Auch hinsichtlich des zugesprochenen Mehrbetrags von 15.547,52 DM nebst Zinsen bleibt die Klage -unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 20. Dezember 1985 -abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger zu 1/11 und der Beklagte zu 10/11, die Kosten des Berufungsrechtszuges der Kläger zu 1/8 und der Beklagte zu 7/8 sowie die Kosten des Revisionsverfahrens der Kläger zu 5/9 und der Beklagte zu 4/9 zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger beauftragte den Beklagten mit den Architektenleistungen für ein Einfamilienhaus mit Praxisräumen, das in den Jahren 1968 bis 1970 errichtet wurde. 1970 kündigte er den Architektenvertrag.
Da die Stützmauer der Treppenanlage sich senkte, erhob der Kläger 1972 Klage auf Feststellung, daß der Beklagte ihm - dem Kläger - die Kosten zu erstatten habe, die ihm durch die Behebung verschiedener Mängel - vor allem an der Treppenanlage - entstünden. Durch - rechtskräftiges - Urteil vom 15. November 1974 gab das Landgericht Siegen der Klage mit der Einschränkung statt, daß sich die Kostenerstattungspflicht um 1.000,- DM mindere. Das Gericht ging dabei davon aus, daß die Senkungen durch fehlerhafte Planung des Beklagten verursacht worden seien. Angesichts der Höhe der Verfüllungen hätte die Treppenanlage auf einem Kragarm des Gebäudes aufgelagert werden müssen. Die für diese Arbeit erforderlichen Mehrkosten von 1.000,- DM habe der Kläger als "Sowieso"-Kosten selbst zu tragen. Die Kosten für die Beseitigung der eingetretenen Schäden an der Treppenanlage schätzte das Landgericht - entsprechend dem Gutachten des von ihm zugezogenen Sachverständigen - auf 1.300,- DM.
Als sich später die ganze Treppenanlage als unstabil erwies, ließ der Kläger 1983 die Anlage abbrechen und neu errichten. Er hat dafür vor dem Landgericht Schadensersatz in Höhe von 127.283,17 DM nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 1.000,- DM stattge-
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geben, weil der weitergehende Anspruch nicht vom Feststellungsurteil erfaßt und damit verjährt sei.
Das Berufungsgericht hat dagegen auf die Berufung des Klägers der - auf Zahlung von 135.357,74 DM erhöhten - Klage in Höhe von 132.726,78 DM nebst Zinsen entsprochen. Die gegen dieses Urteil in vollem Umfang gerichtete Revision des Beklagten hat der Senat durch Beschluß vom 25. Februar 1988 nur im Kostenpunkt und insoweit angenommen, als das Berufungsgericht dem Kläger mehr als 117.179,26 DM nebst Zinsen zugesprochen hat. In diesem Umfang verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter, während der Kläger das Rechtsmittel zurückzuweisen bittet.
Entscheidunqsqründe:
Nach dem Annahmebeschluß ist nur noch darüber zu entscheiden, ob der Beklagte hinsichtlich der jetzt geltend gemachten "Sowieso"-Kosten von 16.547,52 DM an das im Vorprozeß ergangene rechtskräftige Feststellungsurteil (in dem lediglich "Sowieso"-Kosten von 1.000,- DM berücksichtigt worden sind) gebunden ist.
1. Das Berufungsgericht hat seinem Urteil nur "Sowieso"-Kosten von 1.000,- DM zugrundegelegt, weil die Rechtskraft des Feststellungsurteils - trotz der weder vom Gericht noch von den Parteien damals in Erwägung gezogenen weiteren Mängelursache - einer Berücksichtigung höherer "Sowieso"-Kosten entgegenstehe.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, bezieht sich die Festlegung der "Sowieso"-Kosten durch das Landgericht im Vorprozeß lediglich auf die damals für ausreichend erachtete konkrete Maßnahme. Eine weitergehende Entscheidung konnte das Gericht auch gar nicht treffen. "Sowieso"-Kosten führen nämlich ihrer Rechtsnatur nach letztlich zu einer Anspruchsminderung (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 206, 211/212) und beschränken somit von vornherein den Ersatzanspruch materiellrechtlich. Daraus folgt, daß über ihre Höhe im Regelfall erst dann abschließend befunden werden kann, wenn endgültig feststeht, welche Maßnahmen zur Mängelbehebung erforderlich sind.
Insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Sachlage auch nach den beiderseitigen Interessen deutlich von den Gegebenheiten, die bei einem Feststellungsurteil für die Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft maßgeblich sind. Während nämlich das Feststellungsinteresse des jeweiligen Klägers darauf gerichtet ist, sich gegen alle nur denkbaren Mängelerscheinungen und Schäden abzusichern, gerade auch soweit sie noch nicht voll zu überblicken sind, kann die Frage der "Sowieso"-Kosten, also des Eigenbeitrags des Bestellers an den Nachbesserungs- oder Schadensbehebungskosten, schon von der Natur der Sache her erst endgültig beurteilt werden, wenn das mit der Feststellung verfolgte Ziel wirklich erreicht ist. Alle vor diesem Zeitpunkt liegenden Prognosen stehen daher stets unter dem Vorbehalt, daß das vom Tatrichter der Entscheidung zugrundegelegte "Konzept" zur Mängelbehebung oder Schadensbe-
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seitigung auch tatsächlich greift. Ist das - wie hier -nicht der Fall, muß es dem zur Mängelbeseitigung oder zu dem Schadensersatz Verpflichteten unbenommen sein, sich im Rahmen der nun für erforderlich gehaltenen Sanierungsmaßnahmen (die hier rund das Hundertfache des vom Landgericht damals für ausreichend erachteten Betrags erfordern) auch auf die darauf bezogenen "Sowieso"-Kosten zu berufen. Wer - wie der Kläger - mit seiner Feststellungsklage umfassenden Rechtsschutz anstrebt, der auch zukünftigen Schadensentwicklungen Rechnung tragen soll, muß die damit zwangsläufig verbundene Unsicherheit bei der Berechnung der "Sowieso"-Kosten im Feststellungsprozeß hinnehmen.
b) Wie die Revision selbst ausführt, hat der Sachverständige diese Kosten auf 16.547,52 DM errechnet. Während der Beklagte dagegen zunächst noch Bedenken hatte, nimmt er diese Zahl jetzt ersichtlich hin. Da auch der Kläger gegen die Darlegungen im Gutachten nichts eingewendet hat, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, daß bereits das Berufungsgericht "Sowieso"-Kosten von 1.000,- DM berücksichtigt hat.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, 97 ZPO.
Girisch
 Doerry
Bliesener
 Walchshöfer
Thode