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BGH · VII ZR 111/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 111/70

In der bloßen Namenszeichnung des zustellenden Rechtsanwalts unter einer Urteilsabschrift kann eine Beglaubigung dieser Abschrift gefunden werden, wenn den Umständen nach die Unterschrift keine andere Bedeutung haben kann. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Zustellung des landgerichtlichen Urteils im Parteibetrieb am 4. eingereichte Schrift stelle dagegen keine zulässige Berufung dar, weil sie von einem nicht bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sei (BU 10). Mit der Revision beantragt der Kläger, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils seine Berufung für zulässig zu erklären, hilfsweise ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 1. Nach § 170 ZPO besteht die Zustellung, sofern nicht eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks. Sie hat den Sinn und Zweck, daß derjenige, der sie vornimmt, erklärt, die zuzustellende Abschrift sei von ihm mit der in seinem Besitz befindlichen Ausfertigung verglichen worden und stimme mit dieser völlig überein. 2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, den an eine Beglaubigung zu stellenden Anforderungen sei hier genügt. Die eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts Dr. der zur Zustellung benutzten Ablichtung der Urteilsausfertigung habe den Umständen nach keine andere Bedeutung haben können, als daß er damit habe bestätigen wollen, er habe den Gleichlaut der Ausfertigung und der Ablichtung überprüft. In Verbindung mit dem Begleitschreiben habe der Zustellungsempfänger der Unterschrift keine andere Bedeutung beimessen können und habe das auch nicht getan. Im vorliegenden Fall ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß den Umständen nach die Unterschrift des Rechtsanwalts unter der dem Prozeßgegner übersandten Urteilsabschrift vernünftigerweise keine andere Bedeutung haben konnte, als daß der Anwalt damit den Gleichlaut der Ausfertigung und der Ablichtung zu dem Ausdruck Erkennbar ist aber auf der Ablichtung die Überschrift nAusfertigung”, das Gerichtssiegel und eine Unterschrift, die nach ihrer Stellung neben dem Gerichtssiegel eindeutig als die des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle anzusehen ist. Dezember 1969 nicht als zulässige Einlegung der Berufung an, weil der Rechtsanwalt Kass, der sie unterzeichnet habe, nicht bei dem Oberlandesgericht zugelassen sei. dem auch kein Anwaltsfirmenkopf aufgedruckt ist, war in keiner Weise zu entnehmen, welcher beim Oberlandesgericht zugelassene Anwalt überhaupt Prozeßbevollmächtigter des Klägers in der Berufungsinstanz sein sollte. 2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Er war nicht nur, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers damit beauftragt worden, selbständig für die Fertigung der Berufungsschrift und ihre rechtzeitige Zuleitung an einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu sorgen. Dieser hätte merken müssen, daß der von ihm Unterzeichnete Schriftsatz an das Oberlandesgericht gerichtet war, bei dem er nicht zugelassen war. Januar 1970 beantragt hat, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil Rechtsanwalt KflB nicht beim Oberlandesgericht zugelassen sei, die Wiedereinsetzung innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO beantragt worden ist. Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 170 ZPO
RechtsanwaltBerufungBeglaubigungOberlandesgerichtBerufungsgerichtZustellungZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja 3GHZ:	.ia
ZPO § 170
In der bloßen Namenszeichnung des zustellenden Rechtsanwalts unter einer Urteilsabschrift kann eine Beglaubigung dieser Abschrift gefunden werden, wenn den Umständen nach die Unterschrift keine andere Bedeutung haben kann.
BGH, Urt. v. 4. Februar 1971 - VII ZR 111/70 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
VII ZR 111/70	URTEIL	Verkfindet	am
4. Februar 1971 Horn,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Josef B Elektrounternehmens, Straße IB,
, . Laber eines Mil
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Rolf A Ring
 Kalzium-Produkte,
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Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Dr. Vogt, Dr. Finke, Schmidt und Dr. Girisch
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 14. Mai 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Das Landgericht hat die Klage durch anstelle der Verkündung den Parteien am 17. November 1969 von Amts wegen zugestellten Urteil abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger am 28. Dezember 1969 und erneut am 19. März 1970 Berufung einlegen lassen. Ferner ging am 2. März 1970 eine Begründung der Berufung bei dem Oberlandesgericht ein.
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Zustellung des landgerichtlichen Urteils im Parteibetrieb am 4. Dezember 1969 wirksam erfolgt sei und daher die Berufungsfrist in Lauf gesetzt habe (BU 7). Die am 28. Dezember 1969 bei dem Berufungsgericht namens des Klägers
 
eingereichte Schrift stelle dagegen keine zulässige Berufung dar, weil sie von einem nicht bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sei (BU 10). Die Voraussetzungen für eine - hilfsweise nachgesuchte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor.
Mit der Revision beantragt der Kläger, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils seine Berufung für zulässig zu erklären, hilfsweise ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Auffassung des Oberlandesgerichts, das landgerichtliche Urteil sei am 4. Dezember 1969 im Parteibetrieb rechtswirksam zugestellt worden, ist beizutreten.
1.	Nach § 170 ZPO besteht die Zustellung, sofern nicht eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks. Die Beglaubigung wird bei Zustellungen in Anwaltsprozessen von dem zustellenden Anwalt vorgenommen. Sie hat den Sinn und Zweck, daß derjenige, der sie vornimmt, erklärt, die zuzustellende Abschrift sei von ihm mit der in seinem Besitz befindlichen Ausfertigung verglichen worden und stimme mit dieser völlig überein. Für diese Erklärung ist kein bestimmter Wortlaut vorgeschrieben; sie muß aber unzweideutig und
 
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 handschriftlich unterzeichnet sein. Die Beglaubigung ist ein wesentliches Erfordernis des Zustellungsaktes; ohne sie ist die Zustellung unwirksam. (Vgl. dazu BGHZ 31, 32, 36, 37; BGHZ 36, 62; RGZ 99, 140;
BGHZ 24, 116; LM Nr. 4 zu § 295 ZPO).
2.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, den
 an eine Beglaubigung zu stellenden Anforderungen sei hier genügt. Die eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts Dr.	der zur Zustellung benutzten
 Ablichtung der Urteilsausfertigung habe den Umständen nach keine andere Bedeutung haben können, als daß er damit habe bestätigen wollen, er habe den Gleichlaut der Ausfertigung und der Ablichtung überprüft. In Verbindung mit dem Begleitschreiben habe der Zustellungsempfänger der Unterschrift keine andere Bedeutung beimessen können und habe das auch nicht getan.
3.	Der Fall, daß die Beglaubigung einer Urteilsabschrift lediglich in der NamensZeichnung des zustellenden Anwalts ohne jeden dazu gehörenden Text zu finden sein soll, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher nicht behandelt worden.
Wie bereits bemerkt, ist für die Erklärung der Beglaubigung kein bestimmter Wortlaut zu verlangen.
Im vorliegenden Fall ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß den Umständen nach die Unterschrift des Rechtsanwalts unter der dem Prozeßgegner übersandten Urteilsabschrift vernünftigerweise keine andere Bedeutung haben konnte, als daß der Anwalt damit den Gleichlaut der Ausfertigung und der Ablichtung zu dem Ausdruck
 
bringen wollte. Deshalb ist es auch unschädlich, daß in dem Begleitschreiben nicht gesagt ist, es werde eine beglaubigte Abschrift übersandt. Die Beglaubigung ist jedenfalls bei der hier gegebenen Sachlage der bloßen NamensZeichnung des Anwalts eindeutig zu entnehmen.
4.	Auf der Ablichtung ist zwar der auf der Ausfertigung selbst wenigstens schwach erkennbare.Stempel, wonach der Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift des Urteils bestätigt wird, nicht mehr in leserlicher Form zu erkennen. Erkennbar ist aber auf der Ablichtung die Überschrift nAusfertigung”, das Gerichtssiegel und eine Unterschrift, die nach ihrer Stellung neben dem Gerichtssiegel eindeutig als die des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle anzusehen ist. Damit ist den Erfordernissen des § 317 Abs. 3 ZPO noch gerade hinreichend Genüge getan. Ein bestimmter Wortlaut ist auch für den Ausfertigungsvermerk im Gesetz nicht vorgeschrieben. Der Fall liegt anders, als der im Beschluß des Senats vom 8. Januar 1962 VersR. 1962 S. 218 entschiedene.
II.
Das Berufungsgericht sieht die am 28. Dezember 1969 bei dem Oberlandesgericht eingegangene Schrift vom 22. Dezember 1969 nicht als zulässige Einlegung der Berufung an, weil der Rechtsanwalt Kass, der sie unterzeichnet habe, nicht bei dem Oberlandesgericht zugelassen sei.
Auch insoweit hat die Revision keinen Erfolg
 
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1.	Es bedarf nicht der Prüfung, ob der Meinung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (NJW 1970 S. 434) gefolgt werden könnte, eine Berufungsbegründung könne auch ohne Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten zulässig sein. Dort hatte der Prozeßbevollmächtigte schon die Berufung eingelegt; es war daher klar, daß auch die Berufungsbegründung von ihm stammte. Hier handelte es sich erst um die Einlegung der Berufung. Dem Schriftsatz des Rechtsanwalts IflB vom 22. Dezember 1969,
dem auch kein Anwaltsfirmenkopf aufgedruckt ist, war in keiner Weise zu entnehmen, welcher beim Oberlandesgericht zugelassene Anwalt überhaupt Prozeßbevollmächtigter des Klägers in der Berufungsinstanz sein sollte. Unter diesen Umständen kann von einer wirksamen Berufungseinlegung keine Rede sein.
2.	Das Berufungsgericht hat auch mit Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt.
Rechtsanwalt Kass war Vertreter des Klägers im Sinn des § 232 Abs. 2 ZPO. Er war nicht nur, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers damit beauftragt worden, selbständig für die Fertigung der Berufungsschrift und ihre rechtzeitige Zuleitung an einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu sorgen. Er hat darüber hinaus in erster Instanz mehrere Schriftsätze unterzeichnet und Termine wahrgenommen (vgl. den Beschluß des erkennenden Senats vom 20. März 1967,NJW 1967 S. 1279).
Es kann auch nicht anerkannt werden, daß die Frist ohne Verschulden des Rechtsanwalts KflH versäumt worden
 
wäre. Dieser hätte merken müssen, daß der von ihm Unterzeichnete Schriftsatz an das Oberlandesgericht gerichtet war, bei dem er nicht zugelassen war.
Es braucht daher nicht mehr erörtert zu werden, ob im Hinblick darauf, daß der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 15. Januar 1970 beantragt hat, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil Rechtsanwalt KflB nicht beim Oberlandesgericht zugelassen sei, die Wiedereinsetzung innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO beantragt worden ist.
III.
Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.
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(k
 
Die Revision ist daher als unbegründet mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Rietschel	Vogt	Finke
 Schmidt
Girisch