18 Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9« Juni 1965 Insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Klägers sowie über die Kosten entschieden worden ist«, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurück-verwiesen wurde» Ergänzend wird noch der Wortlaut des in dem genannten Urteil erwähnten Schreibens der Beklagten an Jasper vom 3» November 1956 wiedergegeben: I» Das Berufungsgericht sieht es als nicht erwiesen an, daß die Beklagte treuund vertragsv/idrig gehandelt habe» Die Beklagte möge zwar schon vor dem 3o November 1936 gewußt haben, daß J<^p^ sich mit dem Gedanken einer Kündigung und dem Wunsche getragen habe, die Vertretung des Klägers zu übernehmen* Es könne aber nicht festgestellt v/erden, daß vor diesem Zeitpunkt schon Besprechungen zwischen der Beklagten und J^^^ stattgefunden haben, in welchen sie JPP^ Aussichten auf die Übernahme der Vertretung gemacht habe0 2. Diese Auffassung des Berufungsgerichts wird, v/ie der Kläger mit Recht beanstandet, den von dem Revisionsge-richt in seinem Urteil vom 18* Juni 1964 aufgestellten Grundsätzen nicht gerecht* Der Senat hat in dieser Entscheidung nicht darauf abgestellt, ob die Beklagte jppp schon bindende Zusicherungen gemacht hat, hält es vielmehr für die Annahme einer treuwidrigen Vertragsverletzung der Beklagten für ausreichend, daß schon vor der Kündigung durch JpHP Verhandlungen über die Übernahme der Vertretung dos Klägers gepflogen wurden und die Beklagte diese dem jppfe zu demindest "in Aussicht gestellt" hat (Urt* v* 18* Juni 1964 S* 6)* Anders verhält es sich jedoch mit dem Schreiben vom 3o November 1956 selbst» Sein Inhalt kann bei unbefangener Betrachtung nicht anders aufgefaßt werden, als daß die Beklagte die Übertragung der Vertretung zwar noch nicht bindend versprochen, aber doch ernstlich in Aussicht gestellt hat» Die Unterscheidung, die das Berufungsgericht zwischen einem ,rIn Aussicht stellen” mit einer "moralisch bindenden Verpflichtung" (Bü S. Aus der Passung des Schreibens vom 3o November 1956 ergibt sich überdies völlig klar, daß sich J^|^ nicht nur "gewisse", sondern sehr berechtigte Hoffnungen machen durfte, die Vertretung des Klägers zu erhalten. Die Beklagte hat somit - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ihre vertraglichen Treupflichten gegenüber dem Kläger verletzt, indem sie schon vor dessen Kündigung seines Vertragsverhältnisses mit dem Klä- habt zu kündigen - auf Grund des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts die Mitursächlichkeit des Schreibens der Beklagten vom 3» November 1956 für den Schaden des Klägers nicht verneint werden. Die Beklagte hatte nämlich in diesem Schreiben ausdrücklich aufgefordert, ihr eine etwaige Kündigung seines Vertragsverhältnisses mit dem Kläger mitzuteilen, damit auch sie gegebenenfalls dem Kläger noch "bis Mitte November", d.h. rechtzeitig zu dem 31 o Dezember 1956, kündigen könne. 4o Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, soweit die Klage gegen die Firma KG abgewiesen worden isto Der Klageanspruch gegen die Beklagte ist - unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils - ebenfalls dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären» Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs ist die Sache - ebenso wie im Falle ~~ an das Landgericht zurückzuverweisen. 5» Der Kläger hatte seinen Schadensersatzanspruch auch darauf gestützt, daß die Beklagte auf andere Firmen Einfluß genommen und diese veranlaßt habe, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger zu lösen. Das braucht jedoch nicht zu einer teilv/eisen Abweisung der Klage zu führen, da mangels jeglicher Feststellungen nicht auszuschließen ist, daß die von dem Kläger wegen der Lösung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten erhobenen Schadensersatzansprüche die Klagesumme erreichen.
BUNDESGERICHTSHOF t ( 2074 064 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 13» März 1967 Horn, Justizhauotsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vii zr in/65 URTEIL in dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Hermann 9 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma Waagenfabrik KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kurt Z 9 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» •" c ■~r f Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« März 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr« Pinke für Recht erkannt: 18 Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9« Juni 1965 Insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Klägers sowie über die Kosten entschieden worden ist«, 20 Das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Osnabrück vom 24«. November 1961 wii*d dahin abgeändert, daß der Klageanspruch gegen die Beklagte Pirma KG ebenfalls dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird, 3* Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen0 Dieses wird auch über die Kosten der Rechtsmittelzüge zu entscheiden haben« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Tatbestand des Urteils des Senats vom 18. Juni 1964 - VII ZR 254/62 -(BGHZ 42, 59)» durch welches das erste Beruf ungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurück-verwiesen wurde» Ergänzend wird noch der Wortlaut des in dem genannten Urteil erwähnten Schreibens der Beklagten an Jasper vom 3» November 1956 wiedergegeben: "Wir hatten inzwischen Anfragen über Si^gegenüber den Firmen G»A. rBIB, S^BB» und HflBHl Eisenwerk 4BB zu behandeln und ersehen daraus, daß Sie sich offenkundig darauf einrichten, selbständig zu werden und die Verbindung mit Herrn St|^BB zu lö-sen» Die Anfragen haben wir positiv beantwortet, doch müssen wir natürlich v/issen, für welche Firmen Sic tätig werden, damit wir die Überzeugung haben, bei Ihnen trotz mehrerer Firmen noch eine gute Vertretung zu finden, sofern wir uns entschließen, unsere Vertretung in Ihre Hand zu legen» Dementsprechend bitten wir um Ihre Orientierung über Ihre weiteren Absichten, insbesondere auch über den Termin Ihrer Selbständigmachung, damit wir das Vertragsverhältnis mit Herrn StBBiB evtl» noch bis Mitte November ds»Jrs» kündigen können«," Mit Schreiben vom 12» November 1956 teilte J^BB üann der Beklagten mit, daß er das Untervertreterverhältnis mit dem Kläger "soeben" gekündigt habe» Nach Empfang dieses Briefes, am H. November 1956, hat dann die Beklagte ihrerseits gekündigt . Nach erneuter Verhandlung und Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht den Klageanspruch gegen JBI0 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» JB^B hat hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt» Die Abweisung der Klage gegen die HBHB KG hat es jedoch wiederum bestätigt» Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers» Er beantragt, die Beklagte ebenfalls antragsgemäß zu verurteilen» Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe: I» Das Berufungsgericht sieht es als nicht erwiesen an, daß die Beklagte treuund vertragsv/idrig gehandelt habe» Die Beklagte möge zwar schon vor dem 3o November 1936 gewußt haben, daß J<^p^ sich mit dem Gedanken einer Kündigung und dem Wunsche getragen habe, die Vertretung des Klägers zu übernehmen* Es könne aber nicht festgestellt v/erden, daß vor diesem Zeitpunkt schon Besprechungen zwischen der Beklagten und J^^^ stattgefunden haben, in welchen sie JPP^ Aussichten auf die Übernahme der Vertretung gemacht habe0 Auch durch das Schreiben vom 3« November 1956 habe die Beklagte J^D noch nicht Aussichten auf die Übertragung der Vertretung gemacht* In Aussicht stellen bedeute zwar, so meint das Berufungsgericht, weniger als Versprochen, enthalte aber doch eine "moralisch bindende Verpflichtung"* Die Übernahme einer solchen Verpflichtung könne aber dem Schreiben vom 3» November 1956 nicht entnommen v/erden; die Beklagte habe sich vielmehr in ihren Entschlüssen noch freie Hand gelassen* 2. Diese Auffassung des Berufungsgerichts wird, v/ie der Kläger mit Recht beanstandet, den von dem Revisionsge-richt in seinem Urteil vom 18* Juni 1964 aufgestellten Grundsätzen nicht gerecht* Der Senat hat in dieser Entscheidung nicht darauf abgestellt, ob die Beklagte jppp schon bindende Zusicherungen gemacht hat, hält es vielmehr für die Annahme einer treuwidrigen Vertragsverletzung der Beklagten für ausreichend, daß schon vor der Kündigung durch JpHP Verhandlungen über die Übernahme der Vertretung dos Klägers gepflogen wurden und die Beklagte diese dem jppfe zu demindest "in Aussicht gestellt" hat (Urt* v* 18* Juni 1964 S* 6)* hi Soweit das Berufungsgericht es als nicht erwiesen ansieht, daß dies schon vor dem 3° November 1956 geschehen sei, läßt das zwar keinen Rechtsfehler erkennen» Anders verhält es sich jedoch mit dem Schreiben vom 3o November 1956 selbst» Sein Inhalt kann bei unbefangener Betrachtung nicht anders aufgefaßt werden, als daß die Beklagte die Übertragung der Vertretung zwar noch nicht bindend versprochen, aber doch ernstlich in Aussicht gestellt hat» Die Unterscheidung, die das Berufungsgericht zwischen einem ,rIn Aussicht stellen” mit einer "moralisch bindenden Verpflichtung" (Bü S. 15) und einem Erwecken "gewisser Hoffnungen" (BU S. 17) macht, ist mit den von dem Senat in seiner Entscheidung vom 18» Juni 1964 auf gestellten Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Denn beides war, worauf es allein ankommt, geeignet, zu veranlassen, das Vertragsverhältnis mit.dem Kläger zu lösen in der Erwartung, dessen Vertretung zu erhalten. Aus der Passung des Schreibens vom 3o November 1956 ergibt sich überdies völlig klar, daß sich J^|^ nicht nur "gewisse", sondern sehr berechtigte Hoffnungen machen durfte, die Vertretung des Klägers zu erhalten. Die Vorbehalte, die die Beklagte in dem Schreiben machte, beschränkten sich darauf, sich davor zu sichern, daß durch die Übernahme zu vieler anderer Vertretungen möglicherweise die Vertretung der Beklagten vernachlässigen könnte« J^|9 hat in der Tat das Schreiben der Beklagten auch nicht anders aufgefaßt, wie sich aus seinem Schreiben vom 12. November 1956 ergibt, in welchem er die Hoffnung auf eine "harmonische und erfolgreiche Zusammenarbeit" ausspricht. Die Beklagte hat somit - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ihre vertraglichen Treupflichten gegenüber dem Kläger verletzt, indem sie schon vor dessen Kündigung seines Vertragsverhältnisses mit dem Klä- ger berechtigte Hoffnungen gemacht hat, die bisher von dem Kläger innegehabte Vertretung übertragen zu erhalten. 3» Das Berufungsgericht meint, es sei nicht der Beweis erbracht, daß J^pP durch die Beklagte veranlaßt worden sei, sein Vertragsverhältnis mit dem Kläger zu lösen o Bür das Gegenteil spreche schon das Schreiben jpppp an die Birma KppHP Ppl^p vom 27« Oktober 1936, das damit beginne, er sei entschlossen, sein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu lösen» Es kommt jedoch für die Feststellung der Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten für den Schaden des Klägers darauf nicht entscheidend an» Der Schaden des Klägers besteht nicht oder jedenfalls nicht nur darin, daß jp|^ das Vertragsverhältnis mit ihm gelöst hat, sondern in erster Linie darin, daß die Beklagte dem Kläger gekündigt und pp in dessen Bezirk eingesetzt hat. Die Kündigungen J< und der Beklagten gegenüber dem Kläger bilden im Hinblick auf den dem Kläger entstandenen Schaden einen einheitlichen Tatbestand, der bei der Prüfung der Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagter* für den Schaden des Klägers nicht getrennt werden kann. So gesehen kann aber - selbst wenn davon ausgegangen wird, habe damals schon die Absicht ge- habt zu kündigen - auf Grund des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts die Mitursächlichkeit des Schreibens der Beklagten vom 3» November 1956 für den Schaden des Klägers nicht verneint werden. Die Beklagte hatte nämlich in diesem Schreiben ausdrücklich aufgefordert, ihr eine etwaige Kündigung seines Vertragsverhältnisses mit dem Kläger mitzuteilen, damit auch sie gegebenenfalls dem Kläger noch "bis Mitte November", d.h. rechtzeitig zu dem 31 o Dezember 1956, kündigen könne. Dem ist jppp nachgekommen. Dadurch war es der Beklagten möglich, das Vertrags- Verhältnis mit dem Kläger noch zu dem 31* Dezember 1956 zu kündigen und zu diesem Termin den Bezirk des Klä- gers zu übertragene 4o Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, soweit die Klage gegen die Firma KG abgewiesen worden isto Der Klageanspruch gegen die Beklagte ist - unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils - ebenfalls dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären» Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs ist die Sache - ebenso wie im Falle ~~ an das Landgericht zurückzuverweisen. 5» Der Kläger hatte seinen Schadensersatzanspruch auch darauf gestützt, daß die Beklagte auf andere Firmen Einfluß genommen und diese veranlaßt habe, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger zu lösen. Das Berufungsgericht sieht das als nicht erwiesen an. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Kläger hat mit seiner Revision insoweit auch keine Rügen erhoben» Das braucht jedoch nicht zu einer teilv/eisen Abweisung der Klage zu führen, da mangels jeglicher Feststellungen nicht auszuschließen ist, daß die von dem Kläger wegen der Lösung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten erhobenen Schadensersatzansprüche die Klagesumme erreichen. Insoweit ist die Entscheidung daher dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs zu überlassen» 8 - e 7o Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92 ZPO» Grlanztnann Rietschel Erbel Meyer Pinke