3G3 § 125 Enthält ein schriftlicher Vertrag die Bestimmung, daß Ergänzungen oder Änderungen der Schriftform bedürfen, so können dio Parteien den Vertrag gleichwohl durch mündliche Abredon ergänzen oder ändern, auch wenn sic dabei nicht an die Schriftformklausel denken (Ergänzung zu IM Nro 3 zu § 505 BGB)„ ' las Berufungsgericht hat festgestellt: Bei einer Besprechung in Dezember 1954 habe der Beklagte unmißverständlich erklärt, er werde in Zukunft-dem Kläger nur noch Provisionen und keine Spesengelder mehr zahlen» Der Klägor habe dem nicht widersprochen; er hätte das sicher getan, wenn er mit der Erklärung des Beklagten nicht einverstanden gewesen wäre» Bein Einverständnis ergebe sich auch daraus, daß er die seit dem 1» Januar 1955 ange-fallenon Spesenbelege unmittelbar der Buchhalterin Hoyer gegobon habe, die rohen den Büchern der Beklagten auch seine Bücher führte, während früher sämtliche Belege zunächst von dem Beklagten abgezoichnet worden seien» Io Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der § 8 des Vertrages der Gültigkeit der mündlichen Abmachung nicht entgegenstehto a) In Rechtsj)rochung und Schrifttum wird beim Bestehen einer sogo Schriftformklausel dio Gültigkeit von mündlichen Vcrtragsänderungen bejaht, wenn die Parteien übereinstimmend die Maßgeblichkeit des mündlich Vereinbarten gewollt haben, also darüber einig waron, für ihre vertraglichen Beziehungen solle neben dem Urkundoninhalt auch eine bestimmte mündliche Abrede gelten (RGZ 95, 175; Wenn dio Parteien 3ich durch Vereinbarung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Schriftform gebunden haben, so kann diese Bindung nur bestehen bleiben, solange und soweit sie keinen anderen Willen zun Ausdruck bringen« Der Revision i3t zuzugeben, daß damit der Zweck der Schriftklausel, immer Klarheit über don Inhalt eines Vertrages zu haben, häufig nicht erreicht wird» Dao liegt aber daran, daß die Partoion selbst überein- Formorfor-' dernis durch achlüseigo Handlungen außer Kraft gesetzt, wird; es hat alc ein besonders deutliches Beispiel hierfür ("namentlich") die tatsächliche Bewirkung einer mündlich vereinbarten leistung unter Hinwegsetzung Uber das Formerford ernio bezeichnet» Zur Feststellung, daß dio Parteien neben dem schriftlichen Vertrag das mündlich Vereinbarte ernstlich gewollt haben, genügen aber auch sonstige hinreichend deutliche Anhaltspunkte» Soleho hat das Berufungsgericht ohne Rcchtsirrtum festgestollt» d) Daß die Parteien an den § 8 des Vertrages bei ihrer mündlichen Abmachung nicht gedacht haben, schließt deren Wirksamkeit entgegen.der Meinung der Revision nicht a) Sic weist auf den Vortrag im Schriftsatz vom 16= üo vember 1962 hin» Danach habe der Kläger nach der mündlichen Besprechung dem Beklagten einen schriftlichen Vertragsentwurf vorgelegt, den dieser nicht angenommen habe» Die Revision meint, dieser Umstand spreche entscheidend dafür, daß eine mündliche Vereinbarung nicht zustandegokommen sei» Dieser Auffassung ist nicht zu folgen» Die Beweisaufnahme hat nichts dafür ergeben, daß dio Parteien sich bei ihrer mündlichen Besprechung über die in dem Vertragsentwurf des Klägers vorgesehene Provisionserhöhung geoinigt hätten und daß das mündlich Vereinbarte noch schriftlich b) Die Revision beruft sich ferner auf den Vortrag, den Kläger sei nicht bekannt geworden, daß nach dem 1» Januar 1955 eine Änderung in der Behandlung der Spesen-belege oingotreten sei» Kr habe diese wie früher der Buchhalterin K<^HP übergeben: von der Änderung in der Buchungs-weise, habe er nichts erfahren» Auch die Spesen für 1953 und 1954 habe er erst später einklagen müssen; insofern sei also ebenfalls keine neue Sachlago eingetreton» Die Kosten des von ihm benutzten Pkw habe die Beklagte woitnr-hin getragen» . Januar 1.955 hinaus gezahlt batte und die Vereinbarung vom Dezember 1954 nur die übrigen Spesen des Klägers betraf» Auch das Berufungsgericht hat dao berücksichtigt (3U 8), iüs ist nicht ersichtlich, was daraus, daß die Beklagte dio Kosten des Pkw weiter getragen hat, gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung hinsichtlich der übrigen Spesen des Klägers hergeleitet werden könnte» Zur Verbuchung der Spesen des Klägers hat das Berufungsgericht festgestollt, der Kläger habe seit dem 1 »' Januar 1955 seine Belege unmittelbar der Buchhalterin Hoyer übergeben, während früher sämtliche Belege an diese über den Beklagten gelangt seien, der sie zunächst abgo-■zoichnöt habe» Der Kläger hat, wie die Zeugin Der Vortrag der Revision ist also in diesem Punkte mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vereinbar, In•übrigen genügt für die Annahme, daß der Kläger ab 1, Januar 1955 keinon Anspruch auf Spesenersatz mehr hatte die Feststellung der dahingehenden mündlichen Vereinbarung der Parteien. c) Ohno Erfolg rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin vorgetragenen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. IiflBHHv nicht erörtert habe. seit langem Steuerberater der Beklagten war und Ermittlungen über die Kosten vorgenommen hatte, die diese für den Kläger aufzuwenden hatte, hat das Berufungsgericht selbst ausdrücklich festgcstellt (BU 6).
's
N achs ch lag e\v er k: ja
Amtliehe Sammlung: nein
■ '
3G3 § 125
Enthält ein schriftlicher Vertrag die Bestimmung, daß Ergänzungen oder Änderungen der Schriftform bedürfen, so können dio Parteien den Vertrag gleichwohl durch mündliche Abredon ergänzen oder ändern, auch wenn sic dabei nicht an die Schriftformklausel denken (Ergänzung zu IM Nro 3 zu § 505 BGB)„ '
BGH, Urt„ ve 26„ November 1964 - VII ZR 111/63 -
OLG Frankfurt a. M„
IG Frankfurt a, II „
VII_ZR_ JJi/63 Verkündet
an 26. November 1964 Pohl,
JustizoberSekretär ale Urkundsboamter der Geschäftsstelle
Im Namen dos Volkes In dem Rechtsstreit
der Pirna Günther
Werbung,
Klägerin, Berufungsboklagte - Proseßbcvollmüchtigtert Hechts
und Rovisionsklügerin,
anwalt
gegen
die Pirna K. H. OflBMB oHG, gesetzlich vertreten durch ihro persönlich haftenden Gesellschafter Karl II. OWB und Frau Anneliese KaJm geh. O’Mfc,
Boklagto, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagto,
- Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 26. November 1964 unter Mitwirkung dor Bundccrichtor Dr» Heimann-I’rosien, Brbel, Hubert Meyer-,
Br. Vogt und Br. Pinke
für Recht erkannt:
Bio Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 12. März 1963 wird zurück-gewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Inhaber der Klägerin - im folgenden auch Kläger genannt - war Untervertreter de3 Liitgosoilschafterc der Beklagten - im folgenden auch Beklagter genannt - gemäß den schriftlichen Vertrag yon 1. Januar 1953» Er erhielt 10 /S der Bruttoprovisionseinnahmon. Nach § 4 des Vertrages stellte die Beklagte.dem Kläger für seino geschäftlichen Fahrten einen Pkw zur Verfügung und trug dessen Betriebskosten; ferner vergütete sic dem Kläger -Reisospeson. Die Spesen sollten monatlich mit den Belegen abgerechnet werden. In § 8 des Vertrages war bestimmt, daß Ergänzungen und Änderungen des Vertrages der Schriftform bedürften und mündliche Abreden ungültig seien.
Das Vortragoverhältnis der Parteien wurde durch trist lose Kündigung der Beklagten zu dem 15* August 1956 aufgelöst
In diesem Rechtsstreit verlangt die Klägerin Zahlung ihrer im Jahro 1955 entstandenen Auslagen, die sic auf insgesamt 9.241?66 DM beziffert hat.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt., Bio hat behauptet, zwischen den Parteien sei im Dezember I954 mündlich vereinbart worden, im Hinblick auf das erhebliche Ansteigen der Provisionseinnahmen des Klägers seit Vor-tragsbeginn solle der in § 4 des Vertrages vorgesehene Spesenersatz ab 1» Januar 1955 Wegfällen. In der Folgezeit "habe der Kläger dementsprechend einen Ersatz seiner Spesen weder verlangt noch erhalten.
Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Das Ober land esgericht hat die Klage- abgewiesen und gemäß dem Antrag der Beklagten die Klägerin verurteilt, den von der
Beklagten zur Abwendung' der Zwangsvollstreckung auo den ersten Urteil gezahlten Betrag von TI»513,09 UM nebst Zinsen zurückzuzahlen»
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und dio Abweisung des Zahlungsantrages der Beklagten» Die Beklagte bittet, dio Revision zurücksuweisen»
E nt s ch oid ung sgr und e:
las Berufungsgericht hat festgestellt: Bei einer Besprechung in Dezember 1954 habe der Beklagte unmißverständlich erklärt, er werde in Zukunft-dem Kläger nur noch Provisionen und keine Spesengelder mehr zahlen» Der Klägor habe dem nicht widersprochen; er hätte das sicher getan, wenn er mit der Erklärung des Beklagten nicht einverstanden gewesen wäre» Bein Einverständnis ergebe sich auch daraus, daß er die seit dem 1» Januar 1955 ange-fallenon Spesenbelege unmittelbar der Buchhalterin Hoyer gegobon habe, die rohen den Büchern der Beklagten auch seine Bücher führte, während früher sämtliche Belege zunächst von dem Beklagten abgezoichnet worden seien»
d er
Der Wirksamkeit dieser mündlichen Vereinbarung stehe ä 0 dec Vertrages nicht entgegen» Trotz einer solchen
Vertragsbest worden, wenn
inmung könne ein Vertrag mündlich geändert-dio Vertragcteilo die Maßgeblichkeit den
~ 4 -
mündlich Vereinbarten übereinstimmend wollten. Das ooi hier der Pall. Die Parteien hätten nicht an die Regelung deo § 8 gedacht und seien von der Gültigkeit der münd-lichon Abmachung ausgegangen«
IIo
Die Angriffe der Revision gegen die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen des Berufungsgerichts haben keinen ürfolg«
Io Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der § 8 des Vertrages der Gültigkeit der mündlichen Abmachung nicht entgegenstehto
a) In Rechtsj)rochung und Schrifttum wird beim Bestehen einer sogo Schriftformklausel dio Gültigkeit von mündlichen Vcrtragsänderungen bejaht, wenn die Parteien übereinstimmend die Maßgeblichkeit des mündlich Vereinbarten gewollt haben, also darüber einig waron, für ihre vertraglichen Beziehungen solle neben dem Urkundoninhalt auch eine bestimmte mündliche Abrede gelten (RGZ 95, 175;
RG Warn. 1912-Nr. 367; BGH in IM Nr. 3 zu § 505 BGB„
Dieser Auffassung 1st beizutreten. Wenn dio Parteien 3ich durch Vereinbarung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Schriftform gebunden haben, so kann diese Bindung nur bestehen bleiben, solange und soweit sie keinen anderen Willen zun Ausdruck bringen« Der Revision i3t zuzugeben, daß damit der Zweck der Schriftklausel, immer Klarheit über don Inhalt eines Vertrages zu haben, häufig nicht erreicht wird» Dao liegt aber daran, daß die Partoion selbst überein-
stimmend von der Beobachtung der gesetzlich nicht vorgeschriebenen Born, über divc sic allein zu bestimmen naben,, ab3ebeno
b) Auch in der Entscheidung JW 1911', 94, auf dio die Revision hinweiat, hat e3 dao Reichsgericht für möglich erklärt, daß das auf Partoiwillkür beruhende. Formorfor-' dernis durch achlüseigo Handlungen außer Kraft gesetzt, wird; es hat alc ein besonders deutliches Beispiel hierfür ("namentlich") die tatsächliche Bewirkung einer mündlich vereinbarten leistung unter Hinwegsetzung Uber das Formerford ernio bezeichnet» Zur Feststellung, daß dio Parteien neben dem schriftlichen Vertrag das mündlich Vereinbarte ernstlich gewollt haben, genügen aber auch sonstige hinreichend deutliche Anhaltspunkte» Soleho hat das Berufungsgericht ohne Rcchtsirrtum festgestollt»
c) In seiner in EH 1943, 487 abgedruckten Entscheidung hat das Reichsgericht zwar Bedenkon gegen dio vorerwähnte Rechtsprechung geäußert, aber hauptsächlich nur für den Fall, daß bei Bestehon einer Bchriftformklausol eine Partei der anderen durch mündlich gemachte vorübergehende Zugeständnisse ohne Bindung.für die Zukunft ent-gegenkommc.'In einen solchen Fall liegt überhaupt keino auf Änderung des Vertrages gerichtete rechtsverbindliche Abmachung vor» Hier haben die Parteion aber den Spesenerstattungsanspruch des Klägers auf Dauer und nach der das liovisionsgericht bindenden Überzeugung des Berufungsgerichts mit verbindlicher Wirkung aufgehoben»
d) Daß die Parteien an den § 8 des Vertrages bei ihrer mündlichen Abmachung nicht gedacht haben, schließt deren Wirksamkeit entgegen.der Meinung der Revision nicht
Es handelte sich hior zunächst nicht um eino Aufhebung dieser Bestimmung für den gesamten Vertragsbereich, sondern nur um eino den § 4 abänderndc Vereinbarung» Der § 8 blieb in übrigen weiterbestehen» Es. bedurfte schon deshalb nicht der Feststellung, daß dio Parteien ihn aufheben wollten»
Vor allen aber sind alloin maßgeblich die auf eino inhaltliche Änderung des Vortrages gerichteten übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien» Durch die neue bindende Einigung sind alle dieser entgegenstehendcn früher Abmachungen überholt, auch die Vereinbarung der oebriftform Demgegenüber ist es unerheblich, ob sich die Parteien daran erinnern, daß sie von dem früheren Vertrag in einzelnen Punkten abwoichen» Entscheidend ist alloin der von vVillens-mängeln unbeeinflußte neue Vertrag,
2, Auch dio Vorfahrensrügen dei* Revision sind unbegründete
a) Sic weist auf den Vortrag im Schriftsatz vom 16= üo vember 1962 hin» Danach habe der Kläger nach der mündlichen Besprechung dem Beklagten einen schriftlichen Vertragsentwurf vorgelegt, den dieser nicht angenommen habe» Die Revision meint, dieser Umstand spreche entscheidend dafür, daß eine mündliche Vereinbarung nicht zustandegokommen sei»
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen» Die Beweisaufnahme hat nichts dafür ergeben, daß dio Parteien sich bei ihrer mündlichen Besprechung über die in dem Vertragsentwurf des Klägers vorgesehene Provisionserhöhung geoinigt hätten und daß das mündlich Vereinbarte noch schriftlich
t
nicdergelegt worden sollte, um wirksam zu werden» Das Berufungsgericht brauchte daher der Vorlegung des Vertragsentwurfs durch den Kläger keine rechtliche Bedeutung beizu demessen»
b) Die Revision beruft sich ferner auf den Vortrag, den Kläger sei nicht bekannt geworden, daß nach dem 1» Januar 1955 eine Änderung in der Behandlung der Spesen-belege oingotreten sei» Kr habe diese wie früher der Buchhalterin K<^HP übergeben: von der Änderung in der Buchungs-weise, habe er nichts erfahren» Auch die Spesen für 1953 und 1954 habe er erst später einklagen müssen; insofern sei also ebenfalls keine neue Sachlago eingetreton» Die Kosten des von ihm benutzten Pkw habe die Beklagte woitnr-hin getragen» .
Zu den Kosten des Pkw hat die Beklagte von vornherein erklärt, daß sio diese über don 1. Januar 1.955 hinaus gezahlt batte und die Vereinbarung vom Dezember 1954 nur die übrigen Spesen des Klägers betraf» Auch das Berufungsgericht hat dao berücksichtigt (3U 8), iüs ist nicht ersichtlich, was daraus, daß die Beklagte dio Kosten des Pkw weiter getragen hat, gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung hinsichtlich der übrigen Spesen des Klägers hergeleitet werden könnte»
Zur Verbuchung der Spesen des Klägers hat das Berufungsgericht festgestollt, der Kläger habe seit dem 1 »' Januar 1955 seine Belege unmittelbar der Buchhalterin Hoyer übergeben, während früher sämtliche Belege an diese über den Beklagten gelangt seien, der sie zunächst abgo-■zoichnöt habe» Der Kläger hat, wie die Zeugin
- a -
eindeutig und nach der Überzeugung deo Berufungsgerichto glaubwürdig bekundet hat, bis Ende 1954 die Bclcgo den Beklagten, später der Buchhalterin übergeben. Der Vortrag der Revision ist also in diesem Punkte mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vereinbar, In•übrigen genügt für die Annahme, daß der Kläger ab 1, Januar 1955 keinon Anspruch auf Spesenersatz mehr hatte die Feststellung der dahingehenden mündlichen Vereinbarung der Parteien. Es ist dazu nicht erforderlich, daß der Kläger von der veränderten Buchung seiner Spesenbelego Kenntnis erhalten hat.
Per Umstand, daß der Kläger auch die Spesen für 1953 und 1954 noch nicht erstattet bekommen hatte, sondern sie erst später einklagen mußte, spricht gleichfalls nicht gegen die Vereinbarung für die Zeit ab 1. Januar 1955.
c) Ohno Erfolg rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin vorgetragenen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. IiflBHHv nicht erörtert habe. Baß L. seit langem Steuerberater der Beklagten war und Ermittlungen über die Kosten vorgenommen hatte, die diese für den Kläger aufzuwenden hatte, hat das Berufungsgericht selbst ausdrücklich festgcstellt (BU 6). Fernex- ist zwischen den Parteien unstreitig, daß 1, eine Strafanzeige gegen den Kläger erstattet hat, der Kläger aber in dom daraufhin eingeleiteten Strafverfahren frei-gesprochen worden ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht diese Umstando bei der V.ürdigung der Aussage deo Zeugen übersehen hat. Es konnte gleichwohl dessen Aussage in diesem Rechtsstreit als glaub würdig anoehen, ohne sich mit den dagegen vorgebrachton
(
Bedenken in den Bntscheidungsgründon des Urteile näher auoeinandersetzen zu müssen (BGHZ 3, 162, 175)» Den Umstanden nach genügt die Bemerkung, die Bekundungen der Zeugen seien frei von Widersprüchen und stimmten mit der tatsächlichen Handhabung überein, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln, bestehe keine Veranlassung,
III,
Die Revision dor Klägerin, ist hiernach als unbegründet mit der Kootenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuv/eioen,
Hcimann-Trosien. Erbel . Meyer
Vogt
Finke