Wegen des Sachund Streitstandes wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 13* Juni I960 VII ZH 243/59 Bezug genommene Bas Berufungsgericht hat mit seinem neuen Urteil wiederum das klagabweisende landgerichtliche Urteil abgeändert und festgestellt, daß die von den Klägern im September 1958 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen ihrer Handelsvertreterverhältnisse mit der Beklagten berechtigt waren. 1. Bas Berufungsgericht hat in seinem neuen Urteil zunächst näher dargelegt, der Charakter der von der Beklagten herausgegebenen Verlagserzeugnisse habe sich durch die Auflösung ihrer Verträge mit der Postreklame grundlegend verändert. BSe Kläger hätten im Zeitpunkt ihrer fristlosen Kündigung mit Recht davon aus'gehen können, daß sie sich ihren bisherigen langjährigen Tätigkeitsbereich and damit ihre Bebensgrundlage nur erhalten können, wenn es ihnen gelänge, beim Kellerver-lag unterzukommen, mit dem die Postreklame nunmehr zusammenarbeitet. Hätte ferner das Berufungsgericht erkennen lassen, daß es sein Urteil nunmehr auf eine Minderbewertung der VerlagserZeugnisse der Beklagten zu gründen beabsichtige, so hätte die Beklagte ihren Vortrag und ihre Beweisantritte noch in bestimmten Punkten ergänzt. Entscheidend ist nicht, wie die Dinge sich auf Grund nachträglich gewonnener Erkenntnisse darstellen, sondern wie die wirtschaftliche Lage und ihre Weiterentwicklung bei vernünftiger Betrachtung von dem Kündigenden im Zeitpunkt der Kündigung zu beurteilen war. Am Schlüsse dieser Ausführungen gibt das Berufungsgericht aber eindeutig und rechtlich zutreffend zu erkennen, daß es auch nach seiner Auffassung für die Entscheidung des •Rechtsstreits allein darauf ankommt, wie die Kläger im Zeitpunkt ihrer fristlosen Kündigung die Sachlage und I die weitere Entwicklung beurteilen konnten und mußten. geändert haben, so ist das für die Berechtigung der* fristlosen Kündigung der Kläger, die nur nach den ihnen im Zeitpunkt der Kündigung erkennbaren Umständen zu beurteilen ist, ohne Bedeutung« Nach der das Bevi-sionsgericht bindenden zusammenfassenden tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts konnten die Kläger damals davon ausgehen, daß sich der Charakter der von der Beklagten herausgegebenen Bücher durch die Auflösung der Verträge mit der Postreklame grundlegend verändern werde und daß sie sich ihre bisherige Lebensgrundlage nur durch Übergang zu dem Kellerverlag erhalten konnten« Januar 1961 (S* 6) vorgetragene Behauptung der Beklagten, von ihren früher in Verbindung mit der Postreklame herausgegebenen 55 Adressenwerken für Fernsprechteilnehmer seien nur 16 an den Kellerverlag gelangt, ist für die Beurteilung der fristlosen Kündigung der Kläger nach deren damaligen Erkenntnisquellen ohne Bedeutung. 2. Das Berufungsgericht hat hierzu nunmehr festgestellt, der Kellerverlag habe jedenfalls bei den Klägern deren Übernahme von dem Arbeitsbeginn am 1. Das Berufungsgericht brauchte hierauf neben seiner ausdrücklichen Feststellung, daß Keller jedenfalls,den Klägern eine Übernahme nur bei sofortigem Eintritt am 1, Oktober 1958 zugesichert habe, nicht einzugehen, Es ist als selbstverständlich davon auszugehen, daß Keller von dem Bestehen von ordentlichen Kündigungsfristen für Handelsvertreter Kenntnis hatte. übereinstimmenden Erklärungen Kellers den Klägern gegenüber kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, daß diese durch einen Hinweis auf ihre Kündigungsfrist eine Änderung der Einstellungsbedingungen des Kellerverlages hätten erreichen können. Das Berufungsgericht hat das erörtert (BU 10, 11), es aber als unerheblich bezeichnet, weil damals der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns beim Kellerverlag noch nicht festgestanden habe; Ohne Rechtsirrtum hat es als entscheidend angesehen, daß alle Kläger der Beklagten erst fristlos gekündigt haben, nachdem ihnen vom Kellerverlag der Eintritt zu dem 1. Es war rechtlich nicht gehindert, die Behauptungen der Beklagten über die Verhandlungen des Kellerverlags mit anderen Vertretern als wahr zu unterstellen, daraus aber gleichwohl nicht den Schluß zu ziehen, daß der Kellerverlag auch den Klägern auf ihr Verlangen eine Zusage für einen späteren Zeitpunkt gemacht hätte» Biese Würdigung des Sachverhalts liegt im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Befugnisse» Da das angefoehtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist deren Revision mit Kostenfolge aus § 97 ZK) zurückzuweisen.
VIT ZR 111/61 Verkünd et am 2. Juli 1962 Alf? Urkundsbeamter der Geschäftseteile JustizoberSekretär 2lgs °Se Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Adressbuchverlag Hanns S KG str. vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hanns sen.., Beklagten, Berufungsbeklagteh und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - gegen die Handelsvertreter Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br. WKKKB ~ hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietsehel, Erbel, Hubert Meyer und Br* Pinke für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 9* Februar 1961 wird zurückge-wiesen» Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen• Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Wegen des Sachund Streitstandes wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 13* Juni I960 VII ZH 243/59 Bezug genommene Bas Berufungsgericht hat mit seinem neuen Urteil wiederum das klagabweisende landgerichtliche Urteil abgeändert und festgestellt, daß die von den Klägern im September 1958 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen ihrer Handelsvertreterverhältnisse mit der Beklagten berechtigt waren. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgrunde: Io 1. Bas Berufungsgericht hat in seinem neuen Urteil zunächst näher dargelegt, der Charakter der von der Beklagten herausgegebenen Verlagserzeugnisse habe sich durch die Auflösung ihrer Verträge mit der Postreklame grundlegend verändert. BSe Kläger hätten im Zeitpunkt ihrer fristlosen Kündigung mit Recht davon aus'gehen können, daß sie sich ihren bisherigen langjährigen Tätigkeitsbereich and damit ihre Bebensgrundlage nur erhalten können, wenn es ihnen gelänge, beim Kellerver-lag unterzukommen, mit dem die Postreklame nunmehr zusammenarbeitet. 2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe mehrere Behauptungen und Beweiserbieten der Beklagten nicht berücksichtigt, mit denen dargetan werden sollte, daß die Auflösung der Verträge mit der Postreklame die wirtschaftliche Grundlage weder der Beklagten noch der Kläger geändert habe. Hätte ferner das Berufungsgericht erkennen lassen, daß es sein Urteil nunmehr auf eine Minderbewertung der VerlagserZeugnisse der Beklagten zu gründen beabsichtige, so hätte die Beklagte ihren Vortrag und ihre Beweisantritte noch in bestimmten Punkten ergänzt. 3» Die Rüge hat keinen Erfolg. a) Wie der Bundesgerichtshof in einer in BB 1958, 894 veröffentlichten Entscheidung für den fall einer fristlosen Kündigung des Unternehmers wegen Umsatzrückgangs ausgesprochen hat, kann die Beurteilung, ob zur Seit des Ausspruchs der Kündigung für diese ein wichtiger Grund Vorgelegen hat, nicht an den später eingetretenen Verhältnissen gemessen werden. Entscheidend ist nicht, wie die Dinge sich auf Grund nachträglich gewonnener Erkenntnisse darstellen, sondern wie die wirtschaftliche Lage und ihre Weiterentwicklung bei vernünftiger Betrachtung von dem Kündigenden im Zeitpunkt der Kündigung zu beurteilen war. . Diese Grundsätze müssen entsprechend für den hier' gegebenen fall der fristlosen Kündigung von Handelsvertretern gegenüber dem Unternehmer gelten. Die für die Berechtigung einer fristlosen Kündigung maßgebende frage, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrags-Verhältnisses nicht mehr zuzu demuten ist, kann der Natur der Sache nach nur nach den Verhältnissen beurteilt werden, die ihm zur Zeit der Kündigung bekannt oder, soweit es sich um die voraussichtliche künftige Entwicklung handelte, erkennbar waren» b) Zwar erweckt ein Teil der Ausführungen des Berufungsgerichts (BU 8, 9) zunächst den Eindruck, als ob dieses die tatsächliche spätere Entwicklung und insbesondere den Wert der. jetzt von der,Beklagten herausgegebenen ‘’Telefon-Kombis1’ im Vergleich zu den vom Kellerverlag in Verbindung mit der Postreklame erstellten Bücher für entscheidungserheblich halte. Am Schlüsse dieser Ausführungen gibt das Berufungsgericht aber eindeutig und rechtlich zutreffend zu erkennen, daß es auch nach seiner Auffassung für die Entscheidung des •Rechtsstreits allein darauf ankommt, wie die Kläger im Zeitpunkt ihrer fristlosen Kündigung die Sachlage und I die weitere Entwicklung beurteilen konnten und mußten. j[ Die Darlegungen des Berufungsgerichts, darüber, daß der Beklagten die amtlichen Veränderurigsanzeichen der Bundes-f post nicht mehr zur Verfügung stehen und die von ihr 1 etwa erstellten Branchenverzeichnisse jedenfalls nicht I den amtlichen Eernsprechbüchern beigebunden werden, sind deshalb dahin zu verstehen, daß die Kläger wegen dieser ihnen schon im Zeitpunkt ihrer fristlosen Kündigung erkennbaren Umstände eine Gefährdung ihrer bisherigen Lebensgrundlage befürchten mußten» Sollte tatsächlich die Beklagte es verstanden haben, sich auf die neue Sachlage umzustellen, und sollte die Verbreitung ihrer neuen ohne Zusammenarbeit mit der Fostreklsme herausgegebenen Bücher und die Bedeutung der Inseratenwerbung für diese sich nicht wesentlich geändert haben, so ist das für die Berechtigung der* fristlosen Kündigung der Kläger, die nur nach den ihnen im Zeitpunkt der Kündigung erkennbaren Umständen zu beurteilen ist, ohne Bedeutung« Nach der das Bevi-sionsgericht bindenden zusammenfassenden tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts konnten die Kläger damals davon ausgehen, daß sich der Charakter der von der Beklagten herausgegebenen Bücher durch die Auflösung der Verträge mit der Postreklame grundlegend verändern werde und daß sie sich ihre bisherige Lebensgrundlage nur durch Übergang zu dem Kellerverlag erhalten konnten« c) Bas Berufungsgericht brauchte daher auf das in der Revisionsbegründung im einzelnen angeführte Vorbringen und Beweiserbieten der Beklagten ÜbeF Zahl, Verbreitung und Güte ihrer neuen Bücher nicht einzugehen, erst recht keine Ergänzung des Vorbringens gern. ? 159 ZPO anzuregen. Auch die im Schriftsatz vom 18. Januar 1961 (S* 6) vorgetragene Behauptung der Beklagten, von ihren früher in Verbindung mit der Postreklame herausgegebenen 55 Adressenwerken für Fernsprechteilnehmer seien nur 16 an den Kellerverlag gelangt, ist für die Beurteilung der fristlosen Kündigung der Kläger nach deren damaligen Erkenntnisquellen ohne Bedeutung. ’’ < 1. Der erkennende Senat hat das erste Berufungsurteil insbesondere aus dem folgenden Grunde aufgehoben: Für das Berufungsgericht sei entscheidend die Feststellung gewesen, daß der Kellerverlag die Ein- £ Stellung der Kläger von ihrem sofortigen Übertritt abhängig gemacht habe« Es hätte aber die dahingehende Behauptung der Kläger nicht als unbestritten ansehen und seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen. Dieser Funkt bedürfe daher noch der weiteren Prüfung, 2. Das Berufungsgericht hat hierzu nunmehr festgestellt, der Kellerverlag habe jedenfalls bei den Klägern deren Übernahme von dem Arbeitsbeginn am 1. Oktober 1958 abhängig gemacht. Den Klägern habe unter diesen Umständen nicht zugemutet werden können, den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (31* Dezember 1958) abzuwarten und wegen der verbleibenden drei Monate die ihnen gebotene einmalige Chance, ihr bisheriges Tätigkeitsgebiet beizubehalten,aufs- Spiel zu setzen« 3* Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch insoweit rügt die Revision zu Unrecht die Übergehung von Vorbringen und Beweiserbieten der Beklagten, a) Sie macht geltend, die Kläger hätten nach der Behauptung der Beklagten mit dem Kellerverlag überhaupt nicht über ihre Kündigungsfrist bei der Beklagten gesprochen. Das Berufungsgericht brauchte hierauf neben seiner ausdrücklichen Feststellung, daß Keller jedenfalls,den Klägern eine Übernahme nur bei sofortigem Eintritt am 1, Oktober 1958 zugesichert habe, nicht einzugehen, Es ist als selbstverständlich davon auszugehen, daß Keller von dem Bestehen von ordentlichen Kündigungsfristen für Handelsvertreter Kenntnis hatte. Es ist, besonders im Hinblick auf die mehrfachen inhaltlich übereinstimmenden Erklärungen Kellers den Klägern gegenüber kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, daß diese durch einen Hinweis auf ihre Kündigungsfrist eine Änderung der Einstellungsbedingungen des Kellerverlages hätten erreichen können. Dafür spricht auch die Bekundung Kellers, er habe für den 1. Oktober 1958 mindestens 10 Vertreter benötigt, b) Die Revision verweist weiter auf die Behauptung . der Beklagten, die Kläger Hecker und Lihl hätten nach der Bekundung von'Keller schon am 5 . September 1958 eine, schriftliche Einstellungsesusage ohne Terminssetzung zu dem 1, Oktober 1958 erhalten. Das Berufungsgericht hat das erörtert (BU 10, 11), es aber als unerheblich bezeichnet, weil damals der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns beim Kellerverlag noch nicht festgestanden habe; Ohne Rechtsirrtum hat es als entscheidend angesehen, daß alle Kläger der Beklagten erst fristlos gekündigt haben, nachdem ihnen vom Kellerverlag der Eintritt zu dem 1. Oktober 1958 zur Bedingung gemacht worden war, c) Die weiteren Rügen der Revision betreffen Behauptungen der Beklagten Über die spätere Einstellung anderer Vertreter durch den Kellerverlag, Das Berufungsgericht hat auch dieses Vorbringen als unerheblich angesehen, weil damit “noch nicht bewiesen wäre“, daß der Kellerverlag auch den Klägern.auf ihr Verlangen eine Einstellungszusage auf einen späteren Zeitpunkt gegeben hätte, Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhang Verkennung der Beweislast, Das Berufungsgericht hat den Inhalt der vom Kellerverlag den Klägern gegenüber abgegebenen Erklärung, auf die es die Berechtigung der fristlosen Kündigung stützt, als bewiesen angesehen, insoweit also nicht auf die Beweislast abgestellt. Es war rechtlich nicht gehindert, die Behauptungen der Beklagten über die Verhandlungen des Kellerverlags mit anderen Vertretern als wahr zu unterstellen, daraus aber gleichwohl nicht den Schluß zu ziehen, daß der Kellerverlag auch den Klägern auf ihr Verlangen eine Zusage für einen späteren Zeitpunkt gemacht hätte» Biese Würdigung des Sachverhalts liegt im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Befugnisse» Er konnte dabei berücksichtigen, daß die Kläger zur Zeit ihrer Kündigung nicht wußten, wie der Kellerverlag sich später anderen Vertretern gegenüber vergalten werde. Im übrigen gilt das unter a} Angeführte bezüglich des Vertreterbedarf s des Keilerverlags zu dem 1* Oktober 1958* IV. Da das angefoehtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist deren Revision mit Kostenfolge aus § 97 ZK) zurückzuweisen. Glanzmann Rietschel Erbel Meyer Finke