§§ 2, 5; Anordnung HE Nr. 4/57 des Hessischen Ministers für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr über Gruppenpflegesätze von Krankenanstalten v. In dem von der Klägerin unterhaltenen Krankenhaus werden Mitglieder der beklagten Ortskrankenkasse behandelt und gepflegte Die Parteien streiten darüber, welche Krankenhauspflegekosten die Klägerin für das Jahr 1957 beanspruchen kann, nachdem die früher getroffene Vereinbarung über einen Pflegesatz von täglich 9»75 DM gekündigt worden ist«, Sie stützt dieses Begehren auf die Anordnung Nr. HE 4/57 des Hessischen Ministers für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr Uber Gruppenpflegesätze für Krankenanstalten vom 21. für das Band Hessen 1957 S« 296) und macht geltend, daß der Satz von 13,50 DM in dieser Anordnung als Festpreis festgesetzt worden sei. Sodann hat sie sich darauf berufen, daß nach einem Abkommen zwischen dem Landesverband der Ortskrankenkassen in Hessen und der Hessischen Krankenhäusgeseilschaft e.V. in Frankfurt vom 16. Diese Vereinbarung, die von dem Hessichen Minister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr preisrechtlich genehmigt worden sei, müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen. Die Klägerin hat mit der Klage Pflegekosten für einen bei der Beklagten versicherten Kranken, Eberhard geltend gemacht, der in der Zeit vom 27» Januar 1957 bis zu dem 18. Ferner hat sie Widerklage erhoben und beantragt, festzustellen, daß die Klägerin nicht berechtigt sei, von der Beklagten für die Zeit vom 1. 16» April 1957 zwischen dem Landesverband der Ortskrankenkassen in Hessen und der Hessischen Krankenhausgesellschaft getroffene Abkommen sich nicht auf das Krankenhaus der Klägerin erstreckt hat. Mangels einer Vereinbarung der Parteien sind nach Ansicht des Berufungsgerichts die in der Anordnung HE Nr» 4/57 des Hessischen Ministers für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr vom 21« März 1957 festgesetzten GruppenpflegeSätze als taxmäßige Vergütung i.S. des § 612 Abs. 2 BGB maßgebend. Bas Oberlandesgericht hat im Ergebnis mit Hecht der Klägerin den in dieser Anordnung festgesetzten Gruppenpflegesatz als Vergütung für die Krankenhauspflege der bei der Beklagten versicherten Kranken im Jahre 1957 zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat nicht geprüft, ob der Hessische Minister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr durch § 2 des Preisgesetzes zu dem Erlaß einer Rechtsverordnung ermächtigt war. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem angeführten Beschluß nur entschieden, daß die Vorschrift des § 2 des Preisgesetzes insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sei, als sie den Bundesminister für Wirtschaft zu preisfestzu-setzenden Anordnungen und die obersten Landösbehörden zu nrei sfe st setzenden Verfügungen ermächtige (aaO S. Unter Anordnungen i.S. den § 2 PreisG sind Rechtsverordnungen (aaO So 277, 305), unter Verfügungen Verwaltungsakte zu verstehen (aaO So 324, 331)* Nicht entschieden hat das Bundesverfassungsgericht, ob § 2 auch die obersten Landesbehörden wirksam zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt. Hai I960 (NJW I960, 1291) hat aber das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß die Ermächtigung zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG nicht an eine oberste Landesbehörde, d.h. an einen Lande sminister, sondern nur an eine Landesregierung (ein Landeskabinett) erteilt werden könne. In jedem Palle ergibt sich, daß die Gültigkeit der Anordnung HE Nr. 4/57 des Hessischen Ministers für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr nicht unmittelbar auf den § 2 Abs. 2 Buchstabe b PreisG gestützt werden kann; entweder ist die Ermächtigung in § 2 PreisG, soweit sie einem Landesmini ater erteilt ist, verfassungswidrig, oder die Ermächtigung steht nur der Landesregierung zu und deckt dann die von einem einzelnen Minister erlassene Anordnung HE Nr. 4/57 nicht. b) Eine gültige Ermächtigung für die Anordnung ergibt sich aber aus § 2 Abs. 2 Buchstabe a PreisG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes und der Verordnung PR Nr. 7/54 des Bundesministers für Wirtschaft über Pflegesätze von Krankenanstalten vom 31* August 1954 (BAnz Nr. 173 vom 9» September 1954 S. Die VO PR Nr. 7/54» die sich ihrerseits auf § 2 Preis Gr stützt und Grundsätze für die Bemessung der insbesondere von Sozialversicherungsträgern zu zahlenden Krankenhauspflegesätze aufstellt, bestimmt in § 2 Abs. 1 Satz 2, daß die Pflegesätze von den Preisbildungsstellen der Länder genehmigt oder festgesetzt werden. Preisbildungsstelle ist in Hessen der Minister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr (§ 1 Nr. 1 der von ihm und dem hessischen Minister des Inneren gemeinsam erlassenen Anordnung über den organisatorischen Aufbau und die Zuständigkeit der Preisbehörden in Hessen vom 25» Mai 1953? c) Nach § 1 Abs.3 der Anordnung HE Nr. 4/57 dürfen die in § 1 Abs. 1 festgesetzten Fflegesätze nur mit Genehmigung der Preisbildungsstelle unter bestimmten Voraussetzungen über- und unterschritten werden. Sie sind demnach grundsätzlich Festpreise, Die Befugnis zur Festsetzung von Preisen, die dem Hessischen Minister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr, wie unter b) ausgeführt, hinsichtlich der Pflegesätze in Krankenanstalten rechtswirksam eingeräumt ist, umfaßt auch das Recht, Festpreise zu bestimmen (Entscheidungen des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet (DOG) 1951, S. auch BVerfGE 8, 274, 309), Die Beklagte hat sich für ihre gegenteilige Meinung auf Nr. II 3 der Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Geldreform i.d.F. vom 4, Februar 1949 (WiGBl 1949, 17, 18) berufen; dort ist gesagt: "Wo Preise behördlich gebunden werden, sind sie als Höchstpreise festzusetzen*1. Diese Bestimmung steht der Festsetzung von Festpreisen schon deshalb nicht entgegen, weil das Gesetz über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Geldreform am 31* Dezember 1949 außer Kraft getreten ist. Deshalb stellt sich die vom Berufungsgericht nicht erörterte Präge, ob die Anordnung HE Nr. 4/57 auch insoweit wirksam ist, als sie die Pflegesätze mit rückwirkender Kraft erhöht. Freilich können der Rückwirkung von Gesetzen und HechtsverOrdnungen Schranken gezogen sein, Bedenken gegen die Anordnung der Rückwirkung sind aus dem Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaätlichkeit dann herzuleiten, wenn eine Vorschrift rückwirkend Eingriffe in Rechte oder Rechtslagen des Staatsbürgers vornimmt, mit denen dieser nicht rechnen konnte und die er bei verständiger Vorausschau nicht zu berücksichtigen brauchte (BVerfGE 8, 274» 504 mit weiteren Nachweisen), War aber die Rückwirkung auf den Zeitpunkt, zu dem die Vorschrift sich Geltung beilegt, für die von ihr Betroffenen zu erwarten, so wird in der Regel die Anordnung der Rückwirkung aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sein. zugezogen worden sind» Der neue Pflegesatz - 13>50 DM für die Gruppe, in die das Krankenhaus der Klägerin eingestuft ist - wurde auf Grund dieser Verhandlungen am 8. Januar 1957 vom Pflegesatzausschuß bereits festgelegt» Das ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Hessischen Ministers für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr vom 17» Januar 1957. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, daß die Beteiligten mit einer Erhöhung der PflegeSätze zu dem Beginn des Jahres 1957 gerechnet und sich darauf eingestellt haben, so daß keine Bedenken gegen die auf diesen Zeitpunkt angeordnete Rückwirkung bestehen» Denn -schon aus dem Umstand, daß der Pflegesatz als Pestpreis festgesetzt worden ist, folgt seine Verbindlichkeit auch für das Vertragsverhältnis der Parteien. Zwar räumt sie ein, daß das Krankenhaus der Klägerin von dieser Vereinbarung ausgenommen worden ist. Daß gleichwohl die Klägerin nur die dieser Vereinbarung ent sprechenden Sätze beanspruchen könne, folgt nach Ansicht der Revision aus der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 VO PR Nr. 7/54* In dieser Vorschrift bezieht sich das Wort "ein-heitlichn nicht auf die (in § 1 Abs. 1 der VO angeführten) Krankenanstalten; vielmehr ist klar gesagt, daß die Pflege-aätze Hfür alle in § 1 Abs» 2 bezeichneten Personen einheitlich" zu genehmigen oder festzusetzen sind. Hier ist demnach geradezu vorausgesetzt, daß an sich für die einzelnen Krankenanstalten je nach ihrer besonderen Lage verschieden hohe Pflegesätze in Betracht kommen und zu bestimmen sind«
3. Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein if. I2e Ü24 j PreisG §§ 2, 5; VO PR Hr. 7/5* Me BWrffe sministers für Wirtschaft über Pflegesätze von Krankenanstalten v. 31o August 1954» BAnz Hr. 173 v. 9. September 1954» §§ 2, 5; Anordnung HE Nr. 4/57 des Hessischen Ministers für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr über Gruppenpflegesätze von Krankenanstalten v. 21. März 1957» StaatsAnz ! für das land Hessen 1957 S. 296, §§ 1, 6 a) § 2 Abs. 2 Buchst, b PreisG ermächtigt einen landesminister nicht, durch Rechtsverordnung Gruppenpflege-aätze für Krankenanstalten festzusetzen6 Eine solche Ermächtigung ergibt sich jedoch aus § 2 Abs. 2 Buchst. a PreisG i.V.m* § 5 Absi 2 des Gesetzes ;ünd der VG PR Hr. 7/54. b) . Die Sätze für die Krankenhauspflege der bei- Krankerikas^;Vv:-l sen versicherten Kranken konnten durch Anordnung; der • ;• ^ | Preisbildungsstelle erhöht werden, wenn die von "der -v . Anordnung betroffenen Krankenkassen mit der- -Erhöhu^..:::vu^i:/i zu dem rückwirkend bestimmten Zeitpunkt rechnen itu$t#ii und sich auf sie einsteilen konnten. BGH, Urteil v> 27. Oktober I960- VII ZR 111/59 - 01G Frankfurt ^v-in KasS’äL ' ■ :■■ - . ..£ l’G.PulOa. VII ZR 111/59 Verkündet am 27o Oktober I960 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der A—Ortskrankenkasse in SchflHBBB, vertreten durch ihren Vorstand, SchflHBlB, PuflHBstraße W, Beklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeß bevollmächtigt er: Rechtsanwalt Dr. gegen die St St a , vertreten durch den Magistrat, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzraann und der Bundesrichter Br» 'Winkelmann, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien und Hubert Meyer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des I* Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 12* Mai 1959 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: In dem von der Klägerin unterhaltenen Krankenhaus werden Mitglieder der beklagten Ortskrankenkasse behandelt und gepflegte Die Parteien streiten darüber, welche Krankenhauspflegekosten die Klägerin für das Jahr 1957 beanspruchen kann, nachdem die früher getroffene Vereinbarung über einen Pflegesatz von täglich 9»75 DM gekündigt worden ist«, Die Klägerin verlangt für das Jahr 1957 einen Pflegesatz von 13,50 DM. Sie stützt dieses Begehren auf die Anordnung Nr. HE 4/57 des Hessischen Ministers für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr Uber Gruppenpflegesätze für Krankenanstalten vom 21. März 1957 (Staätsanz. für das Band Hessen 1957 S« 296) und macht geltend, daß der Satz von 13,50 DM in dieser Anordnung als Festpreis festgesetzt worden sei. Die Beklagte hat ursprünglich die Auffassung vertreten, sie brauche nur den alten Satz von 9»75 DM zu zahlen. Sodann hat sie sich darauf berufen, daß nach einem Abkommen zwischen dem Landesverband der Ortskrankenkassen in Hessen und der Hessischen Krankenhäusgeseilschaft e.V. in Frankfurt vom 16. April 1957 80 $> des in der Anordnung vom 21. März 1957 festgesetzten, 13*50 DM betragenden Gruppenpflegesatzes, also 10,80 DM je Tag zu zahlen seien. Diese Vereinbarung, die von dem Hessichen Minister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr preisrechtlich genehmigt worden sei, müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen. Demgegenüber hat die Klägerin behauptet, ihr Krankenhaus sei wegen der bei diesem gegebenen besonderen Verhältnisse von der Vereinbarung vom 16. April 1957 ausdrücklich ausgenommen worden. Die Klägerin hat mit der Klage Pflegekosten für einen bei der Beklagten versicherten Kranken, Eberhard geltend gemacht, der in der Zeit vom 27» Januar 1957 bis zu dem 18. Februar 1957 in ihrem Krankenhaus gepflegt worden ist. Für die Pflege dieses Kranken hat die Beklagte einen Tagessatz von 9>75 DM bezahlt; im Laufe des Rechts-streits hat sie, einen Tagessatz von 10,80 DM zugrunde legend, eine weitere Zahlung geleistet. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 84,37 DM nebst Zinsen abzüglich gezahlter 23,62 DM zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ferner hat sie Widerklage erhoben und beantragt, festzustellen, daß die Klägerin nicht berechtigt sei, von der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31» Dezember 1957 als täglichen Pflegesatz für Erwachsene mehr als 80 £ von 13,50 DM zu fordern. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Im Revisionsverfahren wiederholt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung und den Widerklageantrag auf Feststellung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent scheidungagründe; I. Nach der Feststellung des Oberlandesgerichts ist es während des Prozesses unstreitig geworden, daß das am 4 - 16» April 1957 zwischen dem Landesverband der Ortskrankenkassen in Hessen und der Hessischen Krankenhausgesellschaft getroffene Abkommen sich nicht auf das Krankenhaus der Klägerin erstreckt hat. Mangels einer Vereinbarung der Parteien sind nach Ansicht des Berufungsgerichts die in der Anordnung HE Nr» 4/57 des Hessischen Ministers für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr vom 21« März 1957 festgesetzten GruppenpflegeSätze als taxmäßige Vergütung i.S. des § 612 Abs. 2 BGB maßgebend. II. Bas Oberlandesgericht hat im Ergebnis mit Hecht der Klägerin den in dieser Anordnung festgesetzten Gruppenpflegesatz als Vergütung für die Krankenhauspflege der bei der Beklagten versicherten Kranken im Jahre 1957 zugesprochen. 1) Bie Anordnung ist rechtswirksam. Bie Ausführungen des Berufungsgerichts hierüber bedürfen allerdings noch der Ergänzung. Es begnügt sich im wesentlichen mit dem Hiny/eis darauf, daß § 2 des Preisgesetzes, auf den sich die Anordnung stütze, nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts ^ vom 12. November 1958 (BVerfGE 8, 274 ff) nicht verfassungs- ^ widrig sei. a) Bie Anordnung HE Nr. 4/57 ist materiell eine Rechtsverordnung. Sie regelt nicht wie ein Verwaltungsakt einen bestimmten Einzelfall, sondern beansprucht Geltung für unbestimmt viele Fälle gegenüber unbestimmt vielen Sozialversicherungsträgern, anderen öffentlichen Kostenträgern und Krankenanstalten. An diesem generellen Charakter der Regelung ändert nichts, daß jedes einzelne Krankenhaus durch besondere Entscheidung eines Ausschusses in eine bestimmte Gruppe eingestuft wird (§ 1 Abs. 2 der Anordnung). Das Oberlandesgericht hat nicht geprüft, ob der Hessische Minister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr durch § 2 des Preisgesetzes zu dem Erlaß einer Rechtsverordnung ermächtigt war. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem angeführten Beschluß nur entschieden, daß die Vorschrift des § 2 des Preisgesetzes insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sei, als sie den Bundesminister für Wirtschaft zu preisfestzu-setzenden Anordnungen und die obersten Landösbehörden zu nrei sfe st setzenden Verfügungen ermächtige (aaO S. 276, 277)* Unter Anordnungen i.S. den § 2 PreisG sind Rechtsverordnungen (aaO So 277, 305), unter Verfügungen Verwaltungsakte zu verstehen (aaO So 324, 331)* Nicht entschieden hat das Bundesverfassungsgericht, ob § 2 auch die obersten Landesbehörden wirksam zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt. Es hat zwar in seiner Entscheidung bemerkt, es sei nicht ersichtlich, warum insoweit die Ermächtigung in § 2 PreisG verfassungswidrig sein sollte; offen bleibe aber die Präge, ob die dort der obersten Landesbehörde erteilte Ermächtigung heute der Landesregierung zustehe (aaO S. 331)* In einem späteren, zu § 12 Abs. 2 Satz 1 des Milch-und Pettgesetzes i.d.P. vom 10. Dezember 1932 ergangenen Beschluß vom 10. Hai I960 (NJW I960, 1291) hat aber das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß die Ermächtigung zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG nicht an eine oberste Landesbehörde, d.h. an einen Lande sminister, sondern nur an eine Landesregierung (ein Landeskabinett) erteilt werden könne. Da nun das Preisgesetz vom 10. April 1948 infolge der seine Gültigkeitsdauer verlängernden Bundesgesetze’? nachkonstitutionelles Recht ist b' P ■j (BVerfGE 8, 274, 291) und die in ihm*'.' enthaltene Ermächtigung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nach dem Maßstab des Art. 80 GG zu prüfen ist (aaO S. 306), rnüß.te nach den in der Entscheidung vom 10. Mai I960 enthaltenen Grundsätzen auch der § 2 PreisG insoweit als verfassungswidrig angesehen werden, als er die oberste Landesbehörde ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dieses Ergebnis ließe sich vermeiden, wenn man den §2 Abs. 2 Buchstabe b PreisG, wie es das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 12. November 1958 (aaO S. 331) andeutet, auf Grund des Art« 129 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 4 des 2. Verlängerungsgesetzes zu dem Preisgesetz vom 21. Januar 1950 heute so lesen würde, daß die in § 2 Abs. 2 Buchstabe b des Preisgesetzes vom 10. April 1948 der obersten Landesbehörde erteilte Ermächtigung seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr der obersten Landesbehörde, sondern der Landesregierung zusteht. In jedem Palle ergibt sich, daß die Gültigkeit der Anordnung HE Nr. 4/57 des Hessischen Ministers für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr nicht unmittelbar auf den § 2 Abs. 2 Buchstabe b PreisG gestützt werden kann; entweder ist die Ermächtigung in § 2 PreisG, soweit sie einem Landesmini ater erteilt ist, verfassungswidrig, oder die Ermächtigung steht nur der Landesregierung zu und deckt dann die von einem einzelnen Minister erlassene Anordnung HE Nr. 4/57 nicht. b) Eine gültige Ermächtigung für die Anordnung ergibt sich aber aus § 2 Abs. 2 Buchstabe a PreisG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes und der Verordnung PR Nr. 7/54 des Bundesministers für Wirtschaft über Pflegesätze von Krankenanstalten vom 31* August 1954 (BAnz Nr. 173 vom 9» September 1954 S. 1); die Anordnung HE Nr. 4/57 nimmt außer auf § 2 PreisG auch auf diese VO PR Nr. 7/54 ausdrücklich Bezug. Die VO PR Nr. 7/54» die sich ihrerseits auf § 2 Preis Gr stützt und Grundsätze für die Bemessung der insbesondere von Sozialversicherungsträgern zu zahlenden Krankenhauspflegesätze aufstellt, bestimmt in § 2 Abs. 1 Satz 2, daß die Pflegesätze von den Preisbildungsstellen der Länder genehmigt oder festgesetzt werden. Sie ermächtigt.* diese Stellen nicht nur zur Festsetzung im Einzelfall, sondern auch zur generellen Regelung; § 5 sagt nämlich, daß für|G‘ruppen gleichartiger Krankenanstalten Einheitssätze genehmigt oder festgesetzt werden können» In diesem A Umfange hat der Bundesminister für Wirtschaft demnach die ^ ' ihm erteilte Ermächtigung (§2 Abs. 2 a PreisG) auf die Preisbildungsstellen der Länder übertragen. Preisbildungsstelle ist in Hessen der Minister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr (§ 1 Nr. 1 der von ihm und dem hessischen Minister des Inneren gemeinsam erlassenen Anordnung über den organisatorischen Aufbau und die Zuständigkeit der Preisbehörden in Hessen vom 25» Mai 1953? Staatsanz. 1953 S. 282). Zu der Weiterermächtigung war der Bundesminister für Wirtschaft befugt; denn nach § 5 Abs. 2 des PreisG kann er den Erlaß von Ausführungsanordnungen den obersten Landesbehörden übertragen. Die in der V O PR Nr. 7/54 erteilte ^ Weiterermächtigung hält sich in den Schranken des § 5 Abs. 2 PreisG, und die Anordnung HE Nr. 7/54 ihrerseits überschreitet die in § 5 Abs. 2 PreisG und in der VO PR Nr. 7/54 gezogenen Rahmen nicht. Insoweit ergeben sich auch aus Art. 80 GG keine Bedenken. Für die dort in Abs. 1 Satz 4 geißelte Weiterüber-tragung einer Ermächtigung gilt die in Art. 80 Abs. 1 Satz 1 enthaltene Beschränkung nicht (Hamann GG Art. 80 Anm. C 6). Es kann also auch eine oberste Landesbehörde weiterermächtigt werden. Es besteht auch kein Anlaß, in § 5 Abs. 2 PreisG unter oberster Landesbehörde heute die Landesregierung zu verstehen, wie es das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Ermächtigung des § 2 Abs. 2 Buchstabe b) PreisG erwogen hat. c) Nach § 1 Abs. 3 der Anordnung HE Nr. 4/57 dürfen die in § 1 Abs. 1 festgesetzten Fflegesätze nur mit Genehmigung der Preisbildungsstelle unter bestimmten Voraussetzungen über- und unterschritten werden. Sie sind demnach grundsätzlich Festpreise, Die Befugnis zur Festsetzung von Preisen, die dem Hessischen Minister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr, wie unter b) ausgeführt, hinsichtlich der Pflegesätze in Krankenanstalten rechtswirksam eingeräumt ist, umfaßt auch das Recht, Festpreise zu bestimmen (Entscheidungen des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet (DOG) 1951, S. 231, 237; LOG NJW 1950, 540; Zipfel, Preisrecht , Einführung C II 2 c; vgl. auch BVerfGE 8, 274, 309), Die Beklagte hat sich für ihre gegenteilige Meinung auf Nr. II 3 der Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Geldreform i.d.F. vom 4, Februar 1949 (WiGBl 1949, 17, 18) berufen; dort ist gesagt: "Wo Preise behördlich gebunden werden, sind sie als Höchstpreise festzusetzen*1. Diese Bestimmung steht der Festsetzung von Festpreisen schon deshalb nicht entgegen, weil das Gesetz über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Geldreform am 31* Dezember 1949 außer Kraft getreten ist. d) Die Anordnung HE Nr. 4/57 datiert vom 21. März 1957 und ist in der am 30. März 1957 erschienenen Nummer 13 des Staatsanzeigers für das Land Hessen veröffentlicht. Nach ihrem § 6 tritt sie am 1. Januar 1957 in Kraft. Die der Klage zugrundeliegende Pflege des Patienten fällt in die Zeit vom 21. Januar 1957.*bisi^ ; ferner bezieht sich die Widerklage auf das ganze Jahr 1957. Deshalb stellt sich die vom Berufungsgericht nicht erörterte Präge, ob die Anordnung HE Nr. 4/57 auch insoweit wirksam ist, als sie die Pflegesätze mit rückwirkender Kraft erhöht. Sie ist zu bejahen. Freilich können der Rückwirkung von Gesetzen und HechtsverOrdnungen Schranken gezogen sein, Bedenken gegen die Anordnung der Rückwirkung sind aus dem Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaätlichkeit dann herzuleiten, wenn eine Vorschrift rückwirkend Eingriffe in Rechte oder Rechtslagen des Staatsbürgers vornimmt, mit denen dieser nicht rechnen konnte und die er bei verständiger Vorausschau nicht zu berücksichtigen brauchte (BVerfGE 8, 274» 504 mit weiteren Nachweisen), War aber die Rückwirkung auf den Zeitpunkt, zu dem die Vorschrift sich Geltung beilegt, für die von ihr Betroffenen zu erwarten, so wird in der Regel die Anordnung der Rückwirkung aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sein. Das gilt auch für preisrechtliche Vorschriften. So hat das Bundesverfassungsgericht (aaO 3. 504, 505) die Rückwirkung, die sich das 2, Verlängerungsgesetz zu dem Preisgesetz beilegt, für zulässig erklärt. Auch der Bundesgerichtshof ist in der Entscheidung LM Nr, 2 zu VO PR 75/52 von der Zulässig- keit gangen ausge-- Die Zulässigkeit der in der Anordnung HE Nr. 4/57 bestimmten Rückwirkung ist nach dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Beurteilungsmaßstab zu bejahen. Der Vortrag der Parteien ergibt, daß über die Erhöhung der Gruppenpflegesätze schon längere Zeit vor dem Erlaß der Anordnung HE Nr. 4/57 Verhandlungen stattgefunden haben, zu denen Vertreter der Krankenanstalten und der Krankenkassen v zugezogen worden sind» Der neue Pflegesatz - 13>50 DM für die Gruppe, in die das Krankenhaus der Klägerin eingestuft ist - wurde auf Grund dieser Verhandlungen am 8. Januar 1957 vom Pflegesatzausschuß bereits festgelegt» Das ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Hessischen Ministers für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr vom 17» Januar 1957. Aus diesem Schreiben, das auf Schreiben der Klägerin u.a. vem 7» Dezember und 21. Dezember 1956 Bezug nimmt, geht ferner hervor, daß die Verhandlungen min- . destens schon Anfang Dezember 1956 im Gange gewesen sind«. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, daß die Beteiligten mit einer Erhöhung der PflegeSätze zu dem Beginn des Jahres 1957 gerechnet und sich darauf eingestellt haben, so daß keine Bedenken gegen die auf diesen Zeitpunkt angeordnete Rückwirkung bestehen» 2) a) Der für das Krankenhaus der Klägerin demnach wirksam festgesetzte Pflegesatz von 13,50 DM wird auch von der Beklagten geschuldet. Br ist allerdings nicht von den Parteien vereinbart worden. Das Oberlandesgericht meint, er gelte nach § 612 Abs. 2 BGB deshalb als vereinbart, weil er die taxmäßige Vergütung darstelle. Ob indes die Anordnung HE Nr» 4/57 als Taxe anzusehen ist, kann für die Entscheidung dahinstehen. Denn -schon aus dem Umstand, daß der Pflegesatz als Pestpreis festgesetzt worden ist, folgt seine Verbindlichkeit auch für das Vertragsverhältnis der Parteien. Bei der Pestsetzung von Höchstpreisen, der üblichen Art der Preisfestsetzung, werden freilich die neuen Preise nicht von selbst, sondern erst kraft einer Einigung der Parteien Vertragsinhalt. Bei Festpreisen liegt es anders, weil schlechthin nur der Festpreis gelten kann. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Pflegesatz von 13,50 DM die taxmäßige Vergütung darsteilt. Daran ändert es nichts, daß die PflegeSätze nicht als für .jeden Pall geltende Festpreise festgesetzt worden - 11 sind. Die in der Anordnung HE Nr. 4/57 vorgesehene abweichende vertragliche Regelung, die mit Genehmigung der Preisbildungsstelle erfolgen kann, haben die Parteien nicht getroffen. Mangels einer solchen Regelung bleibt es bei der Geltung der Pflegesätze als Festpreise. b) Demgegenüber betrachtet die Revision die Sätze der Vereinbarung, die. der Landesverband der Ortskrankenkassen und die Hessische Krankenhausgesellschaft am 16. April 1957 getroffen haben und die preisrechtlich genehmigt worden ist, als maßgebend. Zwar räumt sie ein, daß das Krankenhaus der Klägerin von dieser Vereinbarung ausgenommen worden ist. Daß gleichwohl die Klägerin nur die dieser Vereinbarung ent sprechenden Sätze beanspruchen könne, folgt nach Ansicht der Revision aus der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 VO PR Nr. 7/54* Die Revision entnimmt dieser Vorschrift, daß die Pflegesätze für alle Krankenanstalten nur einheitlich genehmigt oder festgesetzt werden könnten. Mit Rücksicht auf dieses Gebot, die Preise einheitlich zu bestimmen, seien die in der Anordnung HE Nr. 4/57 festgesetzten Preise als überholt anzusehen. Denn wenn der Minister als zuständige Preisbildungsstelle die für fast alle Krankenhäuser geltende Vereinbarung vom 16. April 1957 preisrechtlich genehmigt habe, so liege darin eine Abänderung der in der Anordnung HE Nr. 4/57 bestimmten Festpreise; anders könne die preisrechtliche Genehmigung der Vereinbarung nicht aufgefaßt werden, weil sonst gegen die in § 2 Abs. 2 Satz 1 der VO Pr Nr. 7/54 aufgestellte Forderung, die Pflegesätze einheitlich zu regeln, verstoßen werde. Dieser Gedankengang ist verfehlt» Das zeigt sich schon an seinem seltsamen Ergebnis: Es soll nämlich eine Vereinbarung, die unstreitig die Klägerin nicht betrifft, dadurch für diese verbindlich geworden sein, daß eine andere Personen betreffende Vereinbarung von der Preisbehörde genehmigt wurde» Irrig ist vor allem der Ausgangspunkt der Revision. Es trifft nicht zu, daß § 2 Abs» 2 Satz 1 der VO PR Er. 7/54 den Preisbildungsstellen verschreibe, für alle Krankenhäuser einheitliche Preise festzusetzen oder zu genehmigen. In dieser Vorschrift bezieht sich das Wort "ein-heitlichn nicht auf die (in § 1 Abs. 1 der VO angeführten) Krankenanstalten; vielmehr ist klar gesagt, daß die Pflege-aätze Hfür alle in § 1 Abs» 2 bezeichneten Personen einheitlich" zu genehmigen oder festzusetzen sind. Das bedeutet, daß für die Pflege der in § 1 Abs. 2 genannten Kranken (nämlich solcher, für die ein Sozialversicherungsträger oder ein Fürsorgeverband aufkommt oder die sonst einen t gesetzlichen Anspruch auf Heilbehandlung haben, sowie der Selbstzahler der dritten Pflegeklasse) im selben Krankenhaus keine unterschiedlichen Pflegesätze bestimmt werden dürfen. Einheitliche PflegeSätze für sämtliche Krankenanstalten schreibt aber die V€rordnung nicht vor. Das Gegenteil ergibt sich deutlich aus ihrem § 5» Each dieser Bestimmung können für Gruppen gleichartiger Krankenanstal- " :'± ten, die nach einheitlichen Gesichtspunkten (z.B. nach ärztlicher Besetzung und medizinisch-technischer Einrichtung) zusammengefaßt sind, Einheitssätze genehmigt oder festgesetzt werden. Hier ist demnach geradezu vorausgesetzt, daß an sich für die einzelnen Krankenanstalten je nach ihrer besonderen Lage verschieden hohe Pflegesätze in Betracht kommen und zu bestimmen sind« c) Die Revision macht schließlich noch geltend, die Sätze der Vereinbarung vom 16. April 1957 stellten die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB dar. Auf dieses Vorbringen kommt es nicht an, da hier, wie dargelegt, die Sätze der Anordnung HE Nr. 4/57 als Festpreise gelten, von denen nicht abgewichen werden darf. Glanzmann Dr. Winkelmann Rietschel Heimann-Trosien Meyer