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BGH

Gericht: BGH

Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Tatbestand Die Klägerin hatte den BrUdern des Beklagten, Anton und Aloys UflHHHK die als Handelsvertreter für sie tätig waren, ein Auslieferungslager eingerichtet* Die Klägerin hat den Beklagten aus dieser Bürgschaft in Anspruch genommen und seine Verurteilung zur Zahlung von 10,000,— DM nebst Zinsen beantragt« September 1952 in Aussicht gestellt, daß er den mitanwesenden Anton dB sofort im Büro verhaften lassen werde, wenn der Beklagte die Bürgschaft nicht übernehme. Die Bürgschaftserklärung sei gemäß § 123 BGB durch ein Schreiben vom 23* Juni 1953 angefochten wordene Vorsorglich hat der Beklagte die Anfechtung in seiner Berufungebegründung wiederholt.» Io Bas Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte die Anfechtungsfrist des § 124 BGB versäumt hat» Es versagt ihm daher* schon aus diesem Grunde das Recht, 3ich auf die Nichtigkeit der BbrgschaftsUbemahme zu berufen« Bie Präge, ob die Behauptungen des Beklagten Uber den Hergang der Besprechung vom 8* September 1952 zutreffen und ob sie geeignet wären, die Anfechtung nach § 123 BGB zu rechtfertigen, hat es nicht entschieden» 1-) Bie gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind begründete Bas Oberlandesgericht übersieht, daß der widerrechtlich Bedrohte nicht auf sein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB beschränkt ist. der Pall sein wird, die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung gegeben, so kann er gemäß § 249 BGB auch verlangen, daß der frühere Zustand wieder hergeetellt und er deswegen von seiner j&eistungspflicht freigestellt wird. Diese Möglichkeiten stehen ihm neben der Anfechtung nach § 123 BGB offen und werden durch die Versäumung der Prist des § 124 BGB nicht berührt (vgl. Entscheidend ist nur, ob sein tatsächliches Vorbringen geeignet war, ein Xeistungsverweigerungsrecht auch nach Ablauf der Prist des § 124 BGB zu begründenc Das ist der Pall. Der Beklagte hat ferner bestritten, daß er oder seine Ehefrau in irgend einer Perm aus den von Anton und Aloys möglicherweise begangenen Straftaten Vorteile gezogen hat (u. Dagegen hatte in jenem Palle die unbeteiligte Dritte, die die Bürgschaft für die Schuld Übernahm, nicht behauptet , daß sie unter dem Eindruck einer gegen den Schuldner gerichteten Drohung gestanden hatte. Dieses wird zu prüfen haben, ob das Verhalten nach den Umständen des Palles als unerlaubte Handlung zu werten und der Klägerin zuzurechnen ist, und ob dem Beklagten aus diesem Grunde ein Xeistungs-verweigerimgsrecht zusteht. Dabei wird es auch die Behauptungen der Klägerin zu berücksichtigen haben, der Beklagte und dessen Ehefrau hätten an den Straftaten des Anton und Aloys U^Hh teilgenommen oder mindestens Vorteile daraus gezogen. Der Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 15' Juli 1957 ist in diesem Zusammenhänge unerheblich und bedurfte keiner ausdrücklichen Erörterung in dem Urteil« Denn der Beklagte hat auch hier die Aushändigung der Bürgschaftserklärung an den Vertreter der Klägerin zugestanden* Eine andere Frage ist, ob er dies infolge einer widerr echt liehen Drohung getan hat.

Zitierte Normen: § 123 BGB
BGBBürgschaftBrKlägerinDrohungRevision

Volltext der Entscheidung

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Verkündet am 2, Mara 1959
Woitseheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäft sst eile
2343 022
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Namen des Volkes
 In dem Hecht sst reit
, Kreis
 des Kaufmanns Julius
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Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma 3c
Straße ______
Alfred	B
>	GmbH	in
 Straße - vertreten durch inrei
 en Geschäftsführer Br. Ing. llee
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Heimann-Trosien und Br. Win-kelmann
. für Recht erkannt %.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 20. Bezember 1957’ aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
(
Tatbestand
 Die Klägerin hatte den BrUdern des Beklagten, Anton und Aloys UflHHHK die als Handelsvertreter für sie tätig waren, ein Auslieferungslager eingerichtet*
Im Jahre 1952 stellte sie fest, daß Waren fehlten; für den Ausfall machte sie die genannten BrUder verantwortlich. In der Folgezeit fanden Verhandlungen wegen der Abdeckung der Schuld statt, an denen auch der Beklagte teilnahm * Am 8. September 1952 übergab er dem Prokuristen der Klägerin,	eine	Urkunde, in der er für
 die Schuld “der Firma öebr.	Höhe von
10*000,— DM die selbstschuldnerische Bürgschaft übernahm.
Die Klägerin hat den Beklagten aus dieser Bürgschaft in Anspruch genommen und seine Verurteilung zur Zahlung von 10,000,— DM nebst Zinsen beantragt«
Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Br hat behauptet, die Klägerin habe die von ihm angebotene Bürgschaft sübernahme abgelehnt* Ferner hat er die Höhe der Forderung bestritten.
Das landgericht hat ihn antragsgemäß verurteilt. Hiergegen hat er Berufung eingelegt. Im zweiten Rechts-suge hat er sein Vorbringen ergänzt. Br hat geltend gemacht, ScflHHHPIhabe ihn widerrechtlich durch Drohung zur Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung bestimmt. Dieser habe ihm bei der Besprechung am 8. September 1952 in Aussicht gestellt, daß er den mitanwesenden Anton dB sofort im Büro verhaften lassen werde, wenn der Beklagte die Bürgschaft nicht übernehme. Scd^habe, als der Beklagte gezögert habe, den Telefonhörer • abge-
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nommen, um die Polizei herbei Zurufen, Nur unter diesem Druck habe sich der Beklagte zur Unterzeichnung bereit gefunden.. Die Bürgschaftserklärung sei gemäß § 123 BGB durch ein Schreiben vom 23* Juni 1953 angefochten wordene Vorsorglich hat der Beklagte die Anfechtung in seiner Berufungebegründung wiederholt.»
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurUckge-
wiesen»
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage* Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmitteis*
Ent scheidungsgriinde s
Io Bas Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte die Anfechtungsfrist des § 124 BGB versäumt hat» Es versagt ihm daher* schon aus diesem Grunde das Recht, 3ich auf die Nichtigkeit der BbrgschaftsUbemahme zu berufen« Bie Präge, ob die Behauptungen des Beklagten Uber den Hergang der Besprechung vom 8* September 1952 zutreffen und ob sie geeignet wären, die Anfechtung nach § 123 BGB zu rechtfertigen, hat es nicht entschieden»
1-) Bie gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind begründete
 Bas Oberlandesgericht übersieht, daß der widerrechtlich Bedrohte nicht auf sein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB beschränkt ist. Sind nämlich, wie es meistens
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der Pall sein wird, die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung gegeben, so kann er gemäß § 249 BGB auch verlangen, daß der frühere Zustand wieder hergeetellt und er deswegen von seiner j&eistungspflicht freigestellt wird. Selbst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB kann er dann die Erfüllung gemäß § 85? BGB verweigern. Diese Möglichkeiten stehen ihm neben der Anfechtung nach § 123 BGB offen und werden durch die Versäumung der Prist des § 124 BGB nicht berührt (vgl. u. a. RGZ 79, 19*, 197? 84, 131, 134*:f? 130, 215?
HG JW 1928, 2972)o
2.) Der Beklagte hatte zwar diese Rechtslage nicht erkannt. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist nur, ob sein tatsächliches Vorbringen geeignet war, ein Xeistungsverweigerungsrecht auch nach Ablauf der Prist des § 124 BGB zu begründenc
 Das ist der Pall. Zwar meint die Revisionsbeklag-te, die Drehung sei nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht widerrechtlich gewesen. Dieser Auffassung kann aber nicht gefolgt werden.
Der Klägerin soll gegen den Beklagten nach dessen Behauptung kein Anspruch zugestanden haben. Der Beklagte hat ferner bestritten, daß er oder seine Ehefrau in irgend einer Perm aus den von Anton und Aloys möglicherweise begangenen Straftaten Vorteile gezogen hat (u. a, Schriftsätze vom 2. Dezember 1956 und vom 21. November 1957)- Bei einer solchen Sachlage kämen, wenn nicht ander-weite Umstände hinzutreten sollten, eine Widerrechtlichkeit der Drohung (vgl. BGHZ 25, 217) und auch eine unerlaubte Handlung des ScUHHfe in Betracht»
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Die Revi^ionsbeklagte beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 27. Kovember 19^8 VII ZU 45/58* Dieses bestätigt lediglich die vorgenannte Entscheidung. Die Klägerin übersieht, daß sich dort die Drohung mir gegen die Person richtete, die selbst die Straftaten begangen hatte und zur Abgabe einer VJillenserklärung veranlaßt werden sollte. Dagegen hatte in jenem Palle die unbeteiligte Dritte, die die Bürgschaft für die Schuld Übernahm, nicht behauptet , daß sie unter dem Eindruck einer gegen den Schuldner gerichteten Drohung gestanden hatte.
3.) Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird zu prüfen haben, ob das Verhalten
 nach den Umständen des Palles als unerlaubte Handlung zu werten und der Klägerin zuzurechnen ist, und ob dem Beklagten aus diesem Grunde ein Xeistungs-verweigerimgsrecht zusteht.
Dabei wird es auch die Behauptungen der Klägerin zu berücksichtigen haben, der Beklagte und dessen Ehefrau hätten an den Straftaten des Anton und Aloys U^Hh teilgenommen oder mindestens Vorteile daraus gezogen.
II. Die anderen Revisionsrügen sind unbegründet.
1.) Die Würdigung des Oberlandesgeriohts, mit der es das Zustandekommen des Bürgschaftsvertrages bejaht, liegt auf tatsächlichem Gebiet; sie ist rechtlich nicht zu beanstanden»
Der Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 15' Juli 1957 ist in diesem Zusammenhänge unerheblich und bedurfte keiner ausdrücklichen Erörterung in dem Urteil« Denn der Beklagte hat auch hier die Aushändigung der Bürgschaftserklärung an den Vertreter der Klägerin zugestanden* Eine andere Frage ist, ob er dies infolge einer widerr echt liehen Drohung getan hat. Das wird das Oberlandesgericht, wie bereits dargelegt, zu entscheiden haben«
2«) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Frist des § 124 BOB versäumt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken*
Der Vernehmung des Rechtsanwalts Dr* Herding Uber den Empfang des Briefes vom 23* Juni 1953 bedurfte es nient* Denn der Beklagte hatte seine dahingehenden im Schriftsatz vom 15* Juli 1957 aufgestellten Behauptungen fallen gelassen (Schriftsatz vom 21. November 1957)
3«) Bei einem Sachverhalt, der die Anfechtung nach § 123 BOB rechtfertigt, ist die Annahme der Nichtigkeit gemäß § 138 BGB regelmässig ausgeschlossen (vgl. u. a. BGZ 114, 338, 342; 115, 378, 383). Bas Oberlan-desgericht brauchte sich also nicht damit zu befassen* ob die Voraussetzungen des § 138 BGB gegeben waren«
Glanzmann	$ chef fl er	Biets che 1
Heimann-frosien	‘. Br« Winkelmann
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