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BGH · VII ZR 111/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 111/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Denn auch aus dem Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde erschließt sich nicht, zu welchem genauen Zeitpunkt und unter welchen Umständen das Vieraugengespräch mit dem Inhalt stattgefunden hat, dass die zuletzt gebilligte Leistung sich im ursprünglichen Kostenrahmen halte. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 632 BGB § 544 ZPO
BerufungsgerichtNaumburgLeistungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 111/09
vom 19. August 2010 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, der Kläger könne eine Mehrvergütung für die geänderte Leistung auf Grundlage des § 632 BGB verlangen, wird das Urteil getragen von der Hilfserwägung, wonach der Kläger zwar beweisen müsse, dass eine von den Beklagten behauptete Vergütungsvereinbarung für die insgesamt geänderte Leistung nicht getroffen worden sei, die Beklagten eine solche Vereinbarung jedoch nicht in einer Weise dargelegt hätten, die den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht. Ob das Berufungsgericht die Beklagten darauf hätte hinweisen müssen, dass ihr Vortrag insoweit als nicht substantiiert angesehen wird, kann dahinstehen. Denn auch aus dem Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde erschließt sich nicht, zu welchem genauen Zeitpunkt und unter welchen Umständen das Vieraugengespräch mit dem Inhalt stattgefunden hat, dass die zuletzt gebilligte Leistung sich im ursprünglichen Kostenrahmen halte.
Von einer Begründung wird im Übrigen abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 25.903,82 €
Kniffka	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari
 Eick
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 10.10.2008 -40 99/07 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.05.2009 - 9 U 132/08 -
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 10.10.2008 -40 99/07 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.05.2009 - 9 U 132/08 -