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BGH · VII ZR 110/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 110/83

BGB § 812 Eine Bank, die einen ihr erteilten, vom Auftraggeber später widerrufenen Dauerauftrag versehentlich weiter ausführt, hat keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger, wenn dieser den Widerruf des Dauerauftrags nicht kannte (im Anschluß an BGHZ 61, 289; 87, 246; 87, 393). Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen die Beklagten nicht zu. Zwar habe in Anweisungsfällen der Zahlende stets dann einen unmittelbaren Anspruch gegen den Zahlungsempfänger, wenn von vornherein eine wirksame Anweisung fehle. Durch die Erteilung des Dauerauftrags habe der Schuldner eine Lage geschaffen, auf die der Zahlungsempfänger nach den Rechtsgedanken der §§ 170, 171 Abs. 2, 172 Abs. 2, 173 BGB habe vertrauen dürfen. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Zahlungen einer Bank an einen Dritten aufgrund eines ihr von einem Kunden erteilten Dauerauftrags einen Fall der Leistung kraft Anweisung dar-steilen. - durch die von der Klägerin vorgenommene Überweisung des Pachtzinses - eine eigene Leistung an die Beklagten bewirkte. So hat der Senat in einem Fall, in dem eine Anweisung zunächst wirksam erteilt und dem Empfänger durch Übergabe eines Schecks bekannt gemacht, dann aber noch vor Gutschrift oder Auszahlung ohne Kenntnis des Empfängers widerrufen worden war, entschieden, daß die Bank, die den Scheck gleichwohl eingelöst hat, keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Scheckinhaber hat, sondern einen etwaigen Bereicherungsausgleich bei ihrem Kunden suchen muß (BGHZ 61, 289). Zivilsenat angenommen, daß eine Bank, die nach Widerruf des Überweisungsauftrags einen überwiesenen Betrag dem Konto des Überweisungsempfängers versehentlich gutgeschrieben hat, keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger hat, wenn der Überweisung ein Anspruch des Zahlungsempfängers gegen den Überweisungsauftraggeber zugrunde lag und der Empfänger, dem die Überweisung vom Auftraggeber angekündigt war, deren Widerruf nicht kannte (BGHZ 87, 246). Andererseits hat der Senat entschieden, daß eine Bank, die irrtümlich aufgrund einer widerrufenen Anweisung eine Zahlung leistet, dann einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger hat, wenn dieser bei Empfang der Zahlung den Widerruf der Anweisung kannte (BGHZ 87, 393). Schließlich hat es der Senat offen gelassen, wie die Rechtslage ist, wenn von vornherein eine wirksame Anweisung fehlt (BGHZ 61, 289, 292; Urteil vom 22. Danach steht der Klägerin ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen die Beklagten nicht zu. Denn die Beklagten hatten vom Widerruf des Dauerauftrags durch die Brauerei H. Eine Kenntnis der Beklagten vom Widerruf des Dauerauftrags, die nach der Rechtsprechung des Senats einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten begründen könnte, kann aufgrund des Schreibens der Brauerei H. b) Auch kann weiterhin offen bleiben, ob der angewiesenen Bank dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger zusteht, wenn von vornherein eine gültige Anweisung des Anweisenden gegenüber dem Angewiesenen fehlt. Denn die Rechtslage nach Widerruf eines Dauerauftrags entspricht derjenigen, die bei einer zunächst wirksam erteilten und dem Empfänger durch Übergabe eines Schecks bekannt gemachten, dann aber rechtzeitig (vor Gutschrift oder Auszahlung) widerrufenen Anweisung gegeben ist (vgl. Zwar fehlt es - wie beim widerrufenen Scheck -nach Widerruf des Dauerauftrags beim Empfang der Zahlung durch den Dritten an einer gültigen Anweisung. Der Auftraggeber des Dauerauftrags bringt zwar mit dessen Widerruf gegenüber der beauftragten Bank zu dem Ausdruck, daß er eine durch sie zu bewirkende, zu seinen Lasten gehende Zuwendung an den Zahlungsempfänger nicht mehr wünscht. Der Empfänger, auf dessen Sicht es ankommt (BGHZ 40, 272, 278; 58, 184, 188), faßt das aufgrund der vom Auftraggeber mit Erteilung des Dauerauftrags getroffenen Zweckbestimmung auch so auf.Vorgänge innerhalb des Deckungsverhältnisses zwischen seinem Vertragspartner und dessen Bank brauchen ihn nicht zu kümmern. Die Gründe hierfür liegen aber allein in den zwischen der Bank und ihrem Kunden bestehenden Rechtsbeziehungen; innerhalb dieser Rechtsbeziehungen sind die Fehler grundsätzlich auch zu bereinigen (BGHZ 61, 289, 293 f; 87, 393, 397 f). Der Klägerin steht somit ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen die Beklagten nicht zu. Die Auffassung, die die Überweisung nach Widerruf eines Dauerauftrags der Überweisung gleich setzt, für die ein wirksamer Auftrag von Anfang an nicht Vorgelegen hat (vgl. OLG Düsseldorf WM 1975, 875), beachtet nicht die Leistungsbeziehungen, wie sie bei Erteilung des Dauerauftrags von den Beteiligten festgelegt wurden. Insbesondere übersieht sie, daß die überweisende Bank mit der Überweisung lediglich eine Leistung an ihren Kunden erbringen will und der Empfänger die erhaltene Zahlung auch so auffaßt. Der Senat hat deshalb entschieden, daß die Bank, übersieht sie einen Anweisungswiderruf, das sich aus diesem Fehler ergebende Risiko jedenfalls dann allein tragen muß, wenn der Kunde den Dritten von dem Widerruf in Kenntnis gesetzt und damit alles getan hat, um die Folgen einer irrtümlichen Zahlung von sich abzuwenden (BGHZ 87, 393» 398 f). Hat der Kunde der Bank jedoch - wie im Streitfall - nach Widerruf eines Dauerauftrags den Zahlungsempfänger über den Widerruf nicht unterrichtet und 13 Monate lang die Abbuchungen von seinem Konto widerspruchslos geduldet, ist es gerechtfertigt, die Bank wegen der Rückzahlung des überwiesenen Betrages an ihren Kunden zu verweisen. In diesem Fall verdient der Zahlungsempfänger - anders als bei Kenntnis des Widerrufs - Vertrauensschutz, weil er - vertrauend auf den Fortbestand des Dauerauftrags - nicht weiß, daß die Zahlungen an ihn auf einem Irrtum der Bank beruhen (vgl. Mai 1978 (BGHZ 72, 9), in dem ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zahlungsempfänger bejaht wurde, betrifft eine versehentliche Doppelgutschrift aufgrund einer Überweisung.

Zitierte Normen: § 170 BGB § 97 ZPO
BGBZahlungwiderrufenDauerauftragsKlägerinAnweisungBankBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGB § 812
Eine Bank, die einen ihr erteilten, vom Auftraggeber später widerrufenen Dauerauftrag versehentlich weiter ausführt, hat keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger, wenn dieser den Widerruf des Dauerauftrags nicht kannte (im Anschluß an BGHZ 61, 289; 87, 246; 87, 393).
BGH, ürt. v. 19. Januar 1984 - VII ZR 110/83 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
vii zr 110/85 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkdndet am
19. Januar 1984
Werner,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der CflHHHHPAG dMHW, Filiale vertreten durch die Vorstände Dr. T Dietrich-Kurt FflHft BMHB Straße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
1.	Otto
2.	Else
3.	Erika
4.	Maria
 traße ( traße 4P strai traße Wß
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1904 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchs-höfer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 1983 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Beklagten - eine Erbengemeinschaft - schlossen im Jahre 1978 mit der Brauerei H. einen Pachtvertrag über eine Gaststätte, Der monatliche Pachtzins in Höhe von 1.000,- IM wurde ihnen aufgrund eines Dauerauf-trags von der Klägerin, der Bank der Brauerei H., überwiesen. Mit Schreiben vom 22. Februar 1980 teilte die Brauerei H. den Beklagten unter Hinweis auf angebliche Mängel in den Gaststättenräumen mit, sie stelle die Pachtzahlungen ein. Zugleich widerrief sie mit einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 3. März 1980 den Dauerauftrag.
Die Klägerin, die den widerrufenen Dauerauftrag versehentlich noch 13 Monate weiter ausführte, verlangt mit der Klage Rückzahlung der überwiesenen 13.000,- DM nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen die Beklagten nicht zu. Zwar habe in Anweisungsfällen der Zahlende stets dann einen unmittelbaren Anspruch gegen den Zahlungsempfänger, wenn von vornherein eine wirksame Anweisung fehle. Bei einem widerrufenen,
 in der Vergangenheit aber ausgeführten Dauerauftrag sei der Überweisungsempfänger Jedoch vor einem Bereicherungsanspruch der Bank zu schützen. Durch die Erteilung des Dauerauftrags habe der Schuldner eine Lage geschaffen, auf die der Zahlungsempfänger nach den Rechtsgedanken der §§ 170, 171 Abs. 2, 172 Abs. 2, 173 BGB habe vertrauen dürfen. Ein solcher Vertrauenstatbestand liege hier vor. Die Zahlung der Klägerin stelle sich aus der Sicht der Beklagten als Fortsetzung der Leistung der Anweisenden dar. Die Beklagten hätten trotz der Mitteilung der Brauerei H., wegen Mängel der Pachtsache werde die Zahlung eingestellt, im Hinblick auf das weiter erhaltene Pachtgeld davon ausgehen dürfen, die Pächterin habe ihre Ankündigung über die Zahlungseinstellung doch nicht wahr gemacht und die Anweisung der Bank gegenüber nicht widerrufen. Da der Fehler, der der Klägerin durch die Nichtbeachtung des Dauerauftrags unterlaufen sei, in dem Verhältnis der Bank zu ihrer Kundin wurzele, müsse es bei der grundsätzlichen Abwicklung im Dreiecksverhältnis verbleiben.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Zahlungen einer Bank an einen Dritten aufgrund eines ihr von einem Kunden erteilten Dauerauftrags einen Fall der Leistung kraft Anweisung dar-steilen. Mit dem Dauerauftrag wies die Brauerei H. ihre Bank - die Klägerin - an, den geschuldeten Pachtzins monatlich an die Beklagten auszuzahlen. Zwischen der Brauerei H. und der Klägerin entstand somit ein
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Deckungsverhältnis, aufgrund dessen die Klägerin eine eigene Leistung an die Brauerei H., nämlich Überweisung des Pachtzinses an die Beklagten zu Lasten der Brauerei H., erbrachte. Daneben bestand aufgrund des Pachtvertrags zwischen der Brauerei H. und den Beklagten ein Valutaverhältnis, in dem die Brauerei H.
- durch die von der Klägerin vorgenommene Überweisung des Pachtzinses - eine eigene Leistung an die Beklagten bewirkte.
2.	Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß sich der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses vollzieht. Bei Fehlern im Deckungsverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen ist der Bereicherungsausgleich also in diesem Verhältnis vorzunehmen. Weist dagegen das Valutaverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger Fehler auf, ist der Ausgleich der Bereicherung in diesem Verhältnis abzuwickeln (vgl. Senatsurteile BGHZ 40, 272, 277; 61, 289, 291; 66,
362, 363; 87, 393, 395; Senatsurteil vom 22. September 1983 - VII ZR 47/83 = WM 1983, 1240, zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt).
Allerdings hat der Senat wiederholt zu dem Ausdruck gebracht, daß sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet. Es kommt stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls an, die für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung derartiger Vorgänge zu beachten
 
sind (BGHZ 50, 227, 229; 58, 184, 187; 61, 289, 292;
66, 362, 364; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 72, 246,
250/251; 87, 393, 396; Urteil vom 22. September 1983 - VII ZR 47/83).
So hat der Senat in einem Fall, in dem eine Anweisung zunächst wirksam erteilt und dem Empfänger durch Übergabe eines Schecks bekannt gemacht, dann aber noch vor Gutschrift oder Auszahlung ohne Kenntnis des Empfängers widerrufen worden war, entschieden, daß die Bank, die den Scheck gleichwohl eingelöst hat, keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Scheckinhaber hat, sondern einen etwaigen Bereicherungsausgleich bei ihrem Kunden suchen muß (BGHZ 61, 289). Ebenso hat der II. Zivilsenat angenommen, daß eine Bank, die nach Widerruf des Überweisungsauftrags einen überwiesenen Betrag dem Konto des Überweisungsempfängers versehentlich gutgeschrieben hat, keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger hat, wenn der Überweisung ein Anspruch des Zahlungsempfängers gegen den Überweisungsauftraggeber zugrunde lag und der Empfänger, dem die Überweisung vom Auftraggeber angekündigt war, deren Widerruf nicht kannte (BGHZ 87, 246).
Andererseits hat der Senat entschieden, daß eine Bank, die irrtümlich aufgrund einer widerrufenen Anweisung eine Zahlung leistet, dann einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger hat, wenn dieser bei Empfang der Zahlung den Widerruf der Anweisung kannte (BGHZ 87, 393).
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Schließlich hat es der Senat offen gelassen, wie die Rechtslage ist, wenn von vornherein eine wirksame Anweisung fehlt (BGHZ 61, 289, 292; Urteil vom 22. September 1983 - VH ZR 47/83).
3.	Diese Rechtsprechung hat zu demindest im Ergebnis auch im Schrifttum Zustimmung gefunden (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Bearbeitung,
 Rdn. 739; ders. WM 1980, 354, 356; Erman/H.P. Westermann, BGB, 7. Aufl., § 812 Rdn. 22; Esser/Weyers, Schuldrecht BT, 5. Aufl., § 48 III 3; Köndgen in Dogmatik und Methode, Festschrift für Esser, S. 55,
70; Kümpel WM 1979, 378, 381; Larenz, Schuldrecht BT, 12. Aufl., § 68 III d; Palandt/Thomas, BGB, 43. Aufl., §812 Anm. 5 B b cc; Schönle, Bankund Börsenrecht,
2. Aufl., § 32 II 2; Weitnauer in Festschrift für von Caemmerer, S. 255, 284; a.A. z.B. Heimann-Trosien JR 1974, 286 f; Jauernig/Schlechtriem, BGB, 2. Aufl.,
§ 812 Anm. 5 c cc; Lieb in MünchKomm, BGB, § 812 Rdn. 71 u. JZ 1983, 960; Meyer, Der Bereicherungsausgleich in Dreiecksverhältnissen, S. 108 f; Staudinger/ Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 812 Rdn. 51; Wilhelm AcP 175 (1975), 304, 347 ff; vgl. a. Kupisch ZIP 1983, 1412). An ihr hält der Senat fest. Danach steht der Klägerin ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen die Beklagten nicht zu. Denn die Beklagten hatten vom Widerruf des Dauerauftrags durch die Brauerei H. gegen über der Klägerin keine Kenntnis. Auch kann bei Widerruf eines erteilten Dauerauftrags nicht von einer von vornherein fehlenden wirksamen Anweisung ausgegangen werden.
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a)	Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß den Beklagten der von der Brauerei H. gegenüber der Klägerin ausgesprochene Widerruf des Dauerauftrags nicht bekannt war. Die Brauerei H. teilte den Beklagten zwar mit Schreiben vom 22. Februar 1980 mit, sie bitte um Verständnis dafür, "daß wir aufgrund dieser nicht von uns zu vertretenden Mängel die PachtZahlungen einstellen, da auch wir keine Pachtzinsen erzielen können". Dieses Schreiben war jedoch
- worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist -nur als Ankündigung einer Zahlungseinstellung zu verstehen. Nachdem den Beklagten auch in der Folgezeit über ein Jahr lang der Pachtzins regelmäßig überwiesen wurde, durften sie davon ausgehen, daß die Brauerei H. - aus welchen Gründen auch immer - die monatlichen PachtZahlungen an sie zunächst weiter leisten und die aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten in anderer Weise bereinigen wollte. Eine Kenntnis der Beklagten vom Widerruf des Dauerauftrags, die nach der Rechtsprechung des Senats einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten begründen könnte, kann aufgrund des Schreibens der Brauerei H. vom 22. Februar 1980 somit nicht angenommen werden.
b)	Auch kann weiterhin offen bleiben, ob der angewiesenen Bank dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger zusteht, wenn
 von vornherein eine gültige Anweisung des Anweisenden gegenüber dem Angewiesenen fehlt. Denn die Rechtslage nach Widerruf eines Dauerauftrags entspricht derjenigen, die bei einer zunächst wirksam erteilten und dem Empfänger
 durch Übergabe eines Schecks bekannt gemachten, dann aber rechtzeitig (vor Gutschrift oder Auszahlung) widerrufenen Anweisung gegeben ist (vgl. BGHZ 61, 289).
Zwar fehlt es - wie beim widerrufenen Scheck -nach Widerruf des Dauerauftrags beim Empfang der Zahlung durch den Dritten an einer gültigen Anweisung. Bis zu dem Widerruf des Dauerauftrags lag eine solche vom Anweisenden innerhalb eines intakten Rechtsverhältnisses gegenüber dem Angewiesenen erteilte Anweisung aber vor. Die für den Bereicherungsausgleich maßgebenden Leistungsbeziehungen sind in dem durch die Anweisung begründeten Dreiecksverhältnis nach dem ursprünglich übereinstimmenden Willen aller Beteiligten festgelegt. Der Auftraggeber des Dauerauftrags bringt zwar mit dessen Widerruf gegenüber der beauftragten Bank zu dem Ausdruck, daß er eine durch sie zu bewirkende, zu seinen Lasten gehende Zuwendung an den Zahlungsempfänger nicht mehr wünscht. Leistet die Bank trotzdem, weil sie den Widerruf des Dauerauftrags übersieht, so will sie damit gleichwohl lediglich eine Leistung an ihren Kunden erbringen. Der Empfänger, auf dessen Sicht es ankommt (BGHZ 40, 272, 278; 58, 184, 188), faßt das aufgrund der vom Auftraggeber mit Erteilung des Dauerauftrags getroffenen Zweckbestimmung auch so auf. Vorgänge innerhalb des Deckungsverhältnisses zwischen seinem Vertragspartner und dessen Bank brauchen ihn nicht zu kümmern. Der der Bank durch die Nichtbeachtung des Widerrufs unterlaufene Fehler "wurzelt” im Rechtsverhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden. Die Bank darf bei einem wirksam erklärten
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Widerruf den von ihrem Kunden erteilten Dauerauftrag zwar nicht befolgen. Die Gründe hierfür liegen aber allein in den zwischen der Bank und ihrem Kunden bestehenden Rechtsbeziehungen; innerhalb dieser Rechtsbeziehungen sind die Fehler grundsätzlich auch zu bereinigen (BGHZ 61, 289, 293 f; 87, 393, 397 f). Insoweit einen Unterschied zwischen der Giroüberweisung und der Begebung eines Schecks zu machen, der nur ein Sonderfall der Anweisung ist (BGHZ 61, 289, 293), hält der Senat nach wie vor nicht für gerechtfertigt (anders offenbar Lieb JZ 1983, 960, 962). Der Klägerin steht somit ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen die Beklagten nicht zu.
Die Auffassung, die die Überweisung nach Widerruf eines Dauerauftrags der Überweisung gleich setzt, für die ein wirksamer Auftrag von Anfang an nicht Vorgelegen hat (vgl. OLG Düsseldorf WM 1975, 875), beachtet nicht die Leistungsbeziehungen, wie sie bei Erteilung des Dauerauftrags von den Beteiligten festgelegt wurden. Insbesondere übersieht sie, daß die überweisende Bank mit der Überweisung lediglich eine Leistung an ihren Kunden erbringen will und der Empfänger die erhaltene Zahlung auch so auffaßt. Der widerrufene Dauerauftrag kann daher nicht etwa wie eine von Anfang an fehlende Anweisung behandelt werden.
4.	Dieses Ergebnis ist auch sachund interessengerecht .
Zwar hat der Kunde einer Bank ein schutzwertes Interesse daran, daß er durch Zuwendungen seiner Bank
 
an Dritte nicht beeinträchtigt wird, zu denen es kommt, obwohl er eine von ihm zunächst erteilte Anweisung wirksam widerrufen hat. Der Senat hat deshalb entschieden, daß die Bank, übersieht sie einen Anweisungswiderruf, das sich aus diesem Fehler ergebende Risiko jedenfalls dann allein tragen muß, wenn der Kunde den Dritten von dem Widerruf in Kenntnis gesetzt und damit alles getan hat, um die Folgen einer irrtümlichen Zahlung von sich abzuwenden (BGHZ 87, 393» 398 f). Hat der Kunde der Bank jedoch - wie im Streitfall - nach Widerruf eines Dauerauftrags den Zahlungsempfänger über den Widerruf nicht unterrichtet und 13 Monate lang die Abbuchungen von seinem Konto widerspruchslos geduldet, ist es gerechtfertigt, die Bank wegen der Rückzahlung des überwiesenen Betrages an ihren Kunden zu verweisen. In diesem Fall verdient der Zahlungsempfänger - anders als bei Kenntnis des Widerrufs - Vertrauensschutz, weil er - vertrauend auf den Fortbestand des Dauerauftrags - nicht weiß, daß die Zahlungen an ihn auf einem Irrtum der Bank beruhen (vgl. Canaris WM 1980, 354, 356; vgl. auch Esser/Weyers aaO; Larenz aaO).
5.	Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Urteil des II. Zivilsenats vom 29. Mai 1978 (BGHZ 72, 9), in dem ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zahlungsempfänger bejaht wurde, betrifft eine versehentliche Doppelgutschrift aufgrund einer Überweisung. Darum geht es hier nicht.
6.	Die Revision der Klägerin hat nach alledem
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keinen Erfolg. Sie ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bliesener
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