b) Die Billigung der vom Statiker erbrachten Leistungen als vertragsgemäße Erfüllung muß für den Statiker erkennbar zu dem Ausdruck gebracht werden; beim Auftraggeber intern gebliebene Vorgänge genügen nicht. Das Berufungsgericht hält die Schadensersatzforderung des Klägers für verjährt, soweit dieser sie aus Fehlern der vom Beklagten erstellten statischen Unterlagen für das Wasserbecken herleitet. Es bejaht dagegen einen unverjährten Ersatzanspruch gegen den Beklagten hinsichtlich des Schadens, der dadurch entstanden ist, daß der Beklagte, nach Kenntnis von der eingetretenen Neigung des Sektors 10, im Januar 1962 seine Arbeiten nicht überprüft und keine das Umstürzen der Sektorenwände verhindernde Maßnahmen vorgeschlagen hat. 1. Die Vertragsbestimmungen zur Gebührenordnung für Ingenieure (GOI), nach deren § 22 Abs. 1 Ansprüche des Auftraggebers gegen den Ingenieur auf Schadensersatz in zwei Jahren verjähren, hält das Berufungsgericht nicht für vereinbart. Davon, daß sich die Rechtsbeziehungen der Parteien auch im übrigen nach den Vertragsbestimmungen zur GOI richten sollten, ist nicht die Rede. b) Das Berufungsgericht begründet eingehend, warum sich aus den langjährigen Beziehungen der Parteien, namentlich aus den früheren dem Beklagten vom Kläger erteilten Aufträgen nicht ergebe, daß die Vertragsbestimmungen zur GOI für alle Verträge der Parteien gelten. 2. Das Berufungsgericht beurteilt die Arbeiten des bei dem Bauvorhaben des Klägers als Statiker zugezogenen Beklagten zutreffend nach Werkvertragsrecht. Da der Beklagte nur die statische Planung und Berechnung schuldete, nicht auch die Bauausführung in statischer Hinsicht zu überwachen hatte, sieht das Berufungsgericht das abzunehmende Werk in den statischen Arbeiten des Beklagten und nicht im Bauwerk. Zwar tritt ein Mangel des Statikerwerks meist erst in Schäden des Bauwerks zutage, und deshalb ergibt sich ein Schadensersatzanspruch gegen den Statiker - so wie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch ein auf Planungsfehler eines Architekten gestützter Schadensersatzanspruch wegen Fehler des Bauwerks (BGHZ 37, 341, 344; 42, 16, 18; 48, 257, 258) -aus § 635 BGB und nicht au® positiver Vertragsverletzung. Daraus folgt aber nicht, daß erst mit der Verkörperung der statischen Ar-beiten im Bauwerk das Werk des Statikers abgenommen werden könnte. In dieser Weise hat auch hier der Kläger die Arbeiten des Beklagten durch den Prüfingenieur Dr. FflB überprüfen lassen. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger die Arbeiten des Beklagten nicht vor der Überprüfung durch Dr. FtHHB billigen wollte. März 1965 (§ 261 b Abs.3 ZPO) habe die Abnahme der Werkleistung des Beklagten durch den Kläger mehr als 5 Jahre zurückgelegen und sei der Klaganspruch daher bereits verjährt gewesen. 5. Die Abnahme i.S. des § 640 BGB ist nach Ansicht des Berufungsgerichts erst dann als erfolgt anzusehen, wen der Besteller seine grundsätzliche Billigung der Werkleistung in irgend einer Weise erkennbar gemacht habe. Der Kläger habe mit dem Auftrag an den Prüfingenieur deutlich gemacht, daß er die Abnahme vom Ausgang der Nachprüfung abhängig machen wollte. Erforderlich ist zu demindest ein Verhalten des Bestellers, aus dem gerade der Unternehmer entnehmen soll und kann, daß der Besteller sein Werk billigt. Es ist jedoch hier nicht festgestellt, daß der Beklagte damals von der Beauftragung des Prüfingenieurs und vom Eingang des Prüfberichts beim Kläger alsbald erfahren hat. Es sind auch keine Umstande ersichtlich, die den Schluß rechtfertigen könnten, der Kläger habe bis Anfang März I960 die statische Berechnung gegenüber dem Beklagten gebilligt. b) Für den Fall, daß an die Erkennbarkeit der Billigungswillen des Bestellers höhere Anforderungen zu stellen seien, stellt das Berufungsgericht hilfsweise darauf ab, daß im Verlauf der langjährigen Geschäftsverbindung der Parteien die Billigung der Leistungen des Beklagten stets stillschweigend geschehen sei und daß deshalb die bloße Billigung des Klägers auch ohne Kundgabe nach außen ausreic Eine Partei, die sich auf Verjährung beruft, muß jedoch deren Voraussetzungen darlegen und beweisen. 6. Da auch dem Sachvortrag der Parteien keine die Folgerung zulassende Tatsachen zu entnehmen sind, daß der Kläger für den Beklagten erkennbar dessen statische Arbeiten vor dem 5. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die statischen Arbeiten des Beklagten für den eingetretenen Schaden ursächliche und vom Beklagten zu vertretende Fehler enthielte Das Berufungsgericht entnimmt vielmehr dem Sachvortrag der Parteien, daß drei in der statischen Berechnung nicht berücksichtigte Schadensursachen infrage kommen, nämlich Porenwasserüberdruck und Sohlenwasserdruck, von denen jeder die horizontalen Flächen der Sektoren gehoben haben kann, sowie Torfeinschlüsse im Boden, die die Grundbruchfestigkeit des Baugrundes entscheidend verschlechtern konnten. Welche der drei möglichen Ursachen - sei es allein oder zusammen mit einer der anderen oder mit beiden anderen - den Schaden herbeigeführt hat, läßt das Berufungsgericht offen, weil der Beklagte bei seinen Berechnungen keine der drei Gefahrenquellen ausreichend berücksichtigt habe, obwohl er sie in seine Überlegungen hätte einbeziehen müssen. a) Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte, bevor er mit seinen Statischen Arbeiten begann, die Ergebnisse zweier Bohrungen im Bereich des Bauplatzes von dem Kläger erhalten hatte. Das eine Bohrloch wies auch torfhaltige Schichten auf.Der Beklagte habe deshalb erkennen müssen, daß der unterschiedliche Befund in beiden Bohrlöchern keinesfalls repräsentativ für das gesamte Baugelände war, der Schichtaufbau ein variables Bild bot und im Bereich des Baugrundes mit Torfinseln, also mit Bereichen sehr stark preßbarer Konsistenz, gerechnet werden mußte. Der Beklagte habe aus den Bauplänen ersehen, daß der Boden des Beckens im besonders gefährdeten Randbereich nur wenig unter der Erdoberfläche liegen und deshalb gerade im Bereich der aufgehenden Außenwände kein tiefer Aushub erforderlich sein werde. b) Das Berufungsgericht sagt nicht, der Beklagte habe selbst Bodenuntersuchungen anstellen sollen, sondern nur, er habe durch geeignete Hinweise an den Kläger sicherstellen müssen, daß auch unterhalb der Beckensohle nach Torfeinschlüssen gesucht und solche restlos entfernt würden. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Beklagte als Statiker hier darauf zu achten hatte, daß jeder Sektor auf tragfähigen Baugrund gestellt wurde. Für diese Ansicht stützt sich das Berufungsgericht auf die Gutachten der Sachverständigen und nicht, wie die Revision meint, auf eigene Sachkunde. d) Daß der Bauunternehmer Weber es unternommen hatte, sich zeigende Torfeinschlüsse zu entfernen und dort den Boden zu verfestigen, hob die Verpflichtung des Beklagten als Statiker nicht auf, für gründliche Untersuchungen des Baugrundes, namentlich im Randbereich des Beckens zu sorgen. Auch der nach Januar 1962 entstandene Schaden hängt somit eng und unmittelbar mit der mangelhaften statischen Arbeit des Beklagten zusammen. Auf die Angriffe der Anschlußrevision gegen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verletzung einer selbständigen Beratungspflicht des Beklagten anläßlich der Besprechung im Januar 1962 braucht daher nicht eingegangen zu werden. Für ein mitwirkendes Verschulden des Klägers bei der fehlerhaften Erstellung der statischen Arbeiten durch den Beklagten ist nichts vorgetragen. Mit der Behauptung des Beklagten, der Kläger habe, nachdem sich der Sektor 10 geneigt hatte, nicht die erforderlichen Maunahmen ergriffen, um den Sektor wieder aufzurichten oder wenigstens größeren Schaden zu verhüten, hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Auf die Revision des Klägers ist somit das ange-fochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als darin die Klage abgewiesen worden ist.
Nachschlagewerk: ja HGHZ: nein BGB § 640 a) Die Abnahme des Statikerwerks setzt nicht die Ausführung des Bauwerks voraus. b) Die Billigung der vom Statiker erbrachten Leistungen als vertragsgemäße Erfüllung muß für den Statiker erkennbar zu dem Ausdruck gebracht werden; beim Auftraggeber intern gebliebene Vorgänge genügen nicht. BGH, Urt. v. 15. November 1973 - VII ZR 110/71 - OLG Düsseldorf LG Mönchengladbach BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 110/71 URTEIL Verkündet am 15. November 1973 Horn. Amtsinspektor als Urkundebeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des gesetzlich vertreten durch den Vorstand, dieser gesetzlich vertreten durch den Vor-Standsvorsitzenden, Oberstadtdirektor K.H. van Klägers, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Witwe Bertel Am W| f Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogt sowie der Richter Erbel, Dr. Girisch, Dr. Recken und Doerry für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4. Mai 1971 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als die Klage abgewiesen worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Gründe urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Mönchengladbach vom 15. April 1970 wird in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Anschlußrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Beklagte zu tragen. Der Beklagten wird die Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein öffentlich-rechtlicher Wasser- und Bodenverband, übertrug am 20. August 1959 dem - während des Revisionsverfahrens verstorbenen - Ehemann der Beklagten (im folgenden Beklagter genannt) die statischen Vorarbeiten sowie die Anfertigung der statischen Berechnungen und der Bewehrungszeichnungen für ein Wasserrück-haltebecken. Der Kläger übergab dem Beklagten u.a. die Ergebnisse zweier von ihm zur Ermittlung der Bodenbeschaffenheit vorgenommenen Bohrungen. Das Becken erhielt einen Durchmesser von 59,50 m und wurde in 12 Sektoren aufgeteilt. Jeder Sektor, bestehend aus der senkrechten äußeren 5,20 m hohen Begrenzungswand und dem rechtwinklig sich anschließenden Bodenteil, wurde aus einem Stück hergestellt. Der Kläger hatte vorgesehen, daß die waagerechten Teile 6,60 m weit in das Becken hineinragen sollten; der Beklagte verkürzte jedoch diese waagerechten Schenkel auf 3,80 m. Der Beklagte schickte dem Kläger die Berechnungen und Zeichnungen am 28. Januar I960. Der Kläger ließ sie durch den Prüfingenieur für Baustatik Dr. Ing. FflP überprüfen. Nach dessen Prüfbericht, den der Kläger am 11. Februar I960 erhielt, war die Arbeit des Beklagten im wesentlichen nicht zu beanstanden. Am 29. Januar I960 erteilte der Kläger dem Bauunternehmer Weber den Bauauftrag. Als sich während der Ausschachtungsarbeiten die Notwendigkeit ergab, weitere Bodenuntersuchungen vorzunehmen, kamen der Kläger und der Bauunternehmer überein, in jedem Sektoren- 4 feld sieben Bohrungen durchzuführen und festgestellten nicht tragfähigen Boden durch Kies zu ersetzen. Am 22. April I960 begann mit den Bauarbeiten. Die Gebührenrechnung des Beklagten ging beim Kläger am 4. Juli I960 ein und wurde von ihm beglichen. Nach Beendigung der Bauarbeiten, aber bevor das Becken gefüllt wurde, stellte sich Ende 1961 heraus, daß die Außenwand des Sektors 10 sich an der Oberkante um etwa 2 cm nach außen geneigt hatte. Im Januar 1962 fand eine Besprechung statt, zu der der Beklagte hinzugezogen wurde. Er riet, beim erstmaligen Füllen des Beckens vorsichtig vorzugehen und es nur schichtweise zu füllen. Irgendwelche Prüfungen oder bauliche Maßnahmen erfolgten nicht. Beim Probefüllen kippten am 7. Juni 1962 die Sektoren 6 und 10 nach außen um. Der Kläger ließ das Becken wieder instandsetzen, was 177.616,55 DM gekostet haben soll. Mit der am 5. März 1965 eingereichten und am 2. April 1965 zugestellten Klage hat er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 177.616,55 DM nebst Zinsen begehrt. Der Beklagte hat seine Ersatzpflicht bestritten, sich auch auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht dagegen, unter Klagabweisung im übrigen, nur inso- weit, als der Schaden "über den Betrag hinausgeht, der im Januar 1962 aufzuwenden gewesen wäre, um das Wasserbecken standsicher zu machen". Die Revision des Klägers zielt auf Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Witwe des verstorbenen Beklagten, die als dessen Alleinerbin den Rechtsstreit weiterführt, erstrebt mit der Anschlußrevision die volle Abweisung der Klage. Sie beantragt, ihr die Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung vorzubehalten. Jede Partei bittet, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält die Schadensersatzforderung des Klägers für verjährt, soweit dieser sie aus Fehlern der vom Beklagten erstellten statischen Unterlagen für das Wasserbecken herleitet. Es bejaht dagegen einen unverjährten Ersatzanspruch gegen den Beklagten hinsichtlich des Schadens, der dadurch entstanden ist, daß der Beklagte, nach Kenntnis von der eingetretenen Neigung des Sektors 10, im Januar 1962 seine Arbeiten nicht überprüft und keine das Umstürzen der Sektorenwände verhindernde Maßnahmen vorgeschlagen hat. I. Zu Unrecht erachtet das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch wegen Fehler der statischen Berechnung (§ 635 BGB) für verjährt. 1. Die Vertragsbestimmungen zur Gebührenordnung für Ingenieure (GOI), nach deren § 22 Abs. 1 Ansprüche des Auftraggebers gegen den Ingenieur auf Schadensersatz in zwei Jahren verjähren, hält das Berufungsgericht nicht für vereinbart. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Anschlußrevision ohne Erfolg. a) Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die •‘Vertragsbestimmungen” nicht Bestandteil der GOI sind und daß deshalb mit der Vereinbarung der GOI nicht ohne weiteres auch die Vertragsbestimmungen als vereinbart anzusehen sind. Das gilt jedenfalls, seitdem in der GOI vom 3. April 1956 die Vertragsbestimmungen nur einen Anhang zur GOI darstellen. Zudem heißt es in § 2 Abs. 2 dieser Vertragsbestimmungen, im Ingenieurvertrag solle vereinbart werden, daß für seine Erfüllung die GOI nebst Vertragsbestimmungen gelte, soweit nicht hiervon abweichende Bestimmungen getroffen werden. Im Auftragsschreiben des Klägers vom 20. August 1959 ist jedoch nur gesagt, daß die Abrechnung nach der GOI erfolge. Davon, daß sich die Rechtsbeziehungen der Parteien auch im übrigen nach den Vertragsbestimmungen zur GOI richten sollten, ist nicht die Rede. b) Das Berufungsgericht begründet eingehend, warum sich aus den langjährigen Beziehungen der Parteien, namentlich aus den früheren dem Beklagten vom Kläger erteilten Aufträgen nicht ergebe, daß die Vertragsbestimmungen zur GOI für alle Verträge der Parteien gelten. Diese tatrichterlichen Erwägungen binden das Revisionsgericht. Die Revision vermag ihnen nichts Durchgreifendes entgegenzuhalten. 2. Das Berufungsgericht beurteilt die Arbeiten des bei dem Bauvorhaben des Klägers als Statiker zugezogenen Beklagten zutreffend nach Werkvertragsrecht. Für durch Fehler der statischen Planung oder Berechnung verursachte Schäden am Bauwerk haftet der Statiker nach § 635 BGB. Ein sich gegen ihn ergebender Schadensersatzanspruch verjährt nach § 638 Abs. 1 BGB in fünf Jahren (BGHZ 48, 257). 3. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Abnahme des Werkes. Da der Beklagte nur die statische Planung und Berechnung schuldete, nicht auch die Bauausführung in statischer Hinsicht zu überwachen hatte, sieht das Berufungsgericht das abzunehmende Werk in den statischen Arbeiten des Beklagten und nicht im Bauwerk. Gegen diese vom erkennenden Senat bereits in BGHZ 48, 257, 259, 263 vertretene rechtliche Betrachtung wendet sich die Revision des Klägers ohne Erfolg. Sie meint, als abzunehmendes Werk müsse auch dann, wenn der Statiker nur die statischen Arbeiten schulde, das Bauwerk angesehen werden, weil erst am Bauwerk geprüft werden könne, ob das in ihm verkörperte geistige Werk des Statikers fehlerfrei sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar tritt ein Mangel des Statikerwerks meist erst in Schäden des Bauwerks zutage, und deshalb ergibt sich ein Schadensersatzanspruch gegen den Statiker - so wie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch ein auf Planungsfehler eines Architekten gestützter Schadensersatzanspruch wegen Fehler des Bauwerks (BGHZ 37, 341, 344; 42, 16, 18; 48, 257, 258) -aus § 635 BGB und nicht au® positiver Vertragsverletzung. 8 Daraus folgt aber nicht, daß erst mit der Verkörperung der statischen Ar-beiten im Bauwerk das Werk des Statikers abgenommen werden könnte. Die statische Planung und Berechnung können vielmehr für sich geprüft und ab-genommen werden. In dieser Weise hat auch hier der Kläger die Arbeiten des Beklagten durch den Prüfingenieur Dr. FflB überprüfen lassen. 4. Der Beklagte hat die statischen Arbeiten dem Kläger am 28. Januar i960 übermittelt. Der Kläger ließ sie durch den Prüfingenieur Dr. FflHHi nachprüfen. Dessen Prüfbericht vom 9. Februar I960 erhielt der Kläger am 11. Februar I960. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger die Arbeiten des Beklagten nicht vor der Überprüfung durch Dr. FtHHB billigen wollte. Es ist der Ansicht, daß die Billigung nicht später als am 15. Februar I960 erfolgt sei. Bei Einreichung der Klage am 5. März 1965 (§ 261 b Abs. 3 ZPO) habe die Abnahme der Werkleistung des Beklagten durch den Kläger mehr als 5 Jahre zurückgelegen und sei der Klaganspruch daher bereits verjährt gewesen. 5. Die Abnahme i.S. des § 640 BGB ist nach Ansicht des Berufungsgerichts erst dann als erfolgt anzusehen, wen der Besteller seine grundsätzliche Billigung der Werkleistung in irgend einer Weise erkennbar gemacht habe. Eine an den Unternehmer gerichtete förmliche Abnahmeerklärung sei nicht erforderlich. Es genüge, daß die Billigung aus irgend einem Verhalten des Bestellers objektiv geschlossen werden könne. Der Kläger habe mit dem Auftrag an den Prüfingenieur deutlich gemacht, daß er die Abnahme vom Ausgang der Nachprüfung abhängig machen wollte. Mit der billigenden Kenntnisnahme vom Inhalt des Prüfberichts habe er zugleich die Leistung des Beklagten gebilligt, da er diene dein Beklagten gegenüber nicht beanstandet habe. Die Billigung sei durch die Nachprüfung des Prüfingenieurs nach außen in Erscheinung getreten. Daß der Beklagte von den die Abnahme enthaltenden Vorgängen nichts erfahren habe, stehe der Annahme, der Kläger habe seinen Abnahmewillen durch sein Verhalten objektiv erkennbar gemacht, nicht entgegen. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe bis zu dem 15. Februar I960 die Leistung des Beklagten gebilligt, kann nicht gefolgt werden. a) Die Abnahme i.S. des § 640 Abs. 1 BGB bedeutet die Anerkennung des Werks als eine der Hauptsache nach vertragsgemäße Erfüllung (BGHZ 48, 257, 262; 50, 160, 162; BGH NJW 1970, 421, 422). Wann die Abnahme erfolgt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie muß nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch durch schlüssiges Handeln zu dem Ausdruck gebracht werden. Für ein solches schlüssiges Handeln genügt jedoch nicht, wie das Berufungsgericht meint, ein Verhalten aus dem objektiv die Billigung des Werks geschlossen werden kann, solange dem Werkunternehmer das Verhalten des Bestellers nicht zur Kenntnis gelangt. Das Werk hat der Besteller vom Unternehmer abzunehmen. Diesem gegenüber muß deshalb die Billigung wenigstens schlüssig zu dem Ausdruck kommen. Erforderlich ist zu demindest ein Verhalten des Bestellers, aus dem gerade der Unternehmer entnehmen soll und kann, daß der Besteller sein Werk billigt. Es ist jedoch hier nicht festgestellt, daß der Beklagte damals von der Beauftragung des Prüfingenieurs und vom Eingang des Prüfberichts beim Kläger alsbald erfahren hat. Beim Kläger intern gebliebene Vorgänge bedeuten aber keine Billigung 10 gegenüber dem Beklagten. Es sind auch keine Umstande ersichtlich, die den Schluß rechtfertigen könnten, der Kläger habe bis Anfang März I960 die statische Berechnung gegenüber dem Beklagten gebilligt. b) Für den Fall, daß an die Erkennbarkeit der Billigungswillen des Bestellers höhere Anforderungen zu stellen seien, stellt das Berufungsgericht hilfsweise darauf ab, daß im Verlauf der langjährigen Geschäftsverbindung der Parteien die Billigung der Leistungen des Beklagten stets stillschweigend geschehen sei und daß deshalb die bloße Billigung des Klägers auch ohne Kundgabe nach außen ausreic Eine Partei, die sich auf Verjährung beruft, muß jedoch deren Voraussetzungen darlegen und beweisen. Das gilt auch für den Zeitpunkt, zu dem die Verjährung eingetreten sein soll. Der Schluß, die Abnahme sei bis spätestens 15. Februar I960 erfolgt, erfordert die Feststellung von entsprechenden Tatsachen. Daran fehlt es. 6. Da auch dem Sachvortrag der Parteien keine die Folgerung zulassende Tatsachen zu entnehmen sind, daß der Kläger für den Beklagten erkennbar dessen statische Arbeiten vor dem 5. März I960, also fünf Jahre vor Einreichung der Klage abgenommen hat, kann die teilweise Abweisung der Klage wegen Verjährung nicht aufrecht erhalten werden. II. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die statischen Arbeiten des Beklagten für den eingetretenen Schaden ursächliche und vom Beklagten zu vertretende Fehler enthielte 1. Unrichtig ist die Ansicht der Anschlußrevision, das Berufungsgericht gehe davon aus, daß allein Torfein- 11 Schlüsse (sog. Torfinseln) im Baugrund schadensursächlich gewesen seien. Für diese Annahme bietet das angefochtene Urteil keinen Anhalt. Das Berufungsgericht entnimmt vielmehr dem Sachvortrag der Parteien, daß drei in der statischen Berechnung nicht berücksichtigte Schadensursachen infrage kommen, nämlich Porenwasserüberdruck und Sohlenwasserdruck, von denen jeder die horizontalen Flächen der Sektoren gehoben haben kann, sowie Torfeinschlüsse im Boden, die die Grundbruchfestigkeit des Baugrundes entscheidend verschlechtern konnten. Welche der drei möglichen Ursachen - sei es allein oder zusammen mit einer der anderen oder mit beiden anderen - den Schaden herbeigeführt hat, läßt das Berufungsgericht offen, weil der Beklagte bei seinen Berechnungen keine der drei Gefahrenquellen ausreichend berücksichtigt habe, obwohl er sie in seine Überlegungen hätte einbeziehen müssen. 2. Verfehlt ist somit auch die Meinung der Anschlußrevision, auf Sohlen- und Porenwasserdruck komme es nicht an, weil deren Schadensursächlichkeit nicht festgestellt sei. Da die Anschlußrevision die Ausführungen im angefochtenen Urteil über die mögliche Ursächlichkeit von Sohlen-und Porenwasserdruck nicht angreift, diese auch keinen Rechtsfehler erkennen lassen, bleibt nur zu prüfen, ob der von der Anschlußrevision angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts, Torfeinschlüsse könnten zu dem llmkip-pen der Sektoren geführt haben, ein Rechtsfehler zugrunde liegt. a) Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte, bevor er mit seinen Statischen Arbeiten begann, die Ergebnisse zweier Bohrungen im Bereich des Bauplatzes von dem Kläger erhalten hatte. Beide Bohrlöcher zeigten einen un- 12 terschiedlichen Schichtnufbau. Das eine Bohrloch wies auch torfhaltige Schichten auf. Der Beklagte habe deshalb erkennen müssen, daß der unterschiedliche Befund in beiden Bohrlöchern keinesfalls repräsentativ für das gesamte Baugelände war, der Schichtaufbau ein variables Bild bot und im Bereich des Baugrundes mit Torfinseln, also mit Bereichen sehr stark preßbarer Konsistenz, gerechnet werden mußte. Daß Torfinseln, wie es zufällig in einem der beiden Bohrlöcher der Fall war, nur in der obersten Bodenschicht zu finden sein würden, habe nicht erwartet werden können. Der Beklagte habe aus den Bauplänen ersehen, daß der Boden des Beckens im besonders gefährdeten Randbereich nur wenig unter der Erdoberfläche liegen und deshalb gerade im Bereich der aufgehenden Außenwände kein tiefer Aushub erforderlich sein werde. Deshalb habe er dafür sorgen müssen, daß namentlich im Randbereich vorhandene Torfeinschlüsse ernannt und entfernt würden. b) Das Berufungsgericht sagt nicht, der Beklagte habe selbst Bodenuntersuchungen anstellen sollen, sondern nur, er habe durch geeignete Hinweise an den Kläger sicherstellen müssen, daß auch unterhalb der Beckensohle nach Torfeinschlüssen gesucht und solche restlos entfernt würden. Darin liegt kein Rechtsfehler. Darauf, daß im allgemeinen nicht der Statiker, sondern der Architekt für die Untersuchung des Baugrundes zu sorgen hat (vgl. Urteil des Senats vom 15. Dezember 1966 - VII ZR 151/64 - = VersR 67, 260, 262), kommt es nicht an. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Beklagte als Statiker hier darauf zu achten hatte, daß jeder Sektor auf tragfähigen Baugrund gestellt wurde. 13 - c) Von den weiteren Bodenuntersuchungen, die der Kläger und der Bauunternehmer nach Beginn der Ausschachtungsarbeiten veranlaßten, hat der Beklagte erst anläßlich der Unterredung im Januar 1962 erfahren. Als er die statischen Arbeiten begann, waren ihm nur die Ergebnisse der beiden ersten Bohrungen bekannt. Sie durfte er, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausführt, nicht für ausreichend erachten. Für diese Ansicht stützt sich das Berufungsgericht auf die Gutachten der Sachverständigen und nicht, wie die Revision meint, auf eigene Sachkunde. d) Daß der Bauunternehmer Weber es unternommen hatte, sich zeigende Torfeinschlüsse zu entfernen und dort den Boden zu verfestigen, hob die Verpflichtung des Beklagten als Statiker nicht auf, für gründliche Untersuchungen des Baugrundes, namentlich im Randbereich des Beckens zu sorgen. 3. Daß sich zunächst der Sektor 10 neigte und beim Füllen des Beckens dann die Sektoren 6 und 10 umkippten, ist unmittelbare Folge der mangelhaften statischen Arbeit des Beklagten. Auch der nach Januar 1962 entstandene Schaden hängt somit eng und unmittelbar mit der mangelhaften statischen Arbeit des Beklagten zusammen. Anspruchsgrundlage ist deshalb auch insoweit § 635 BGB (BGH NJW 1969, 1710). Auf die Angriffe der Anschlußrevision gegen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verletzung einer selbständigen Beratungspflicht des Beklagten anläßlich der Besprechung im Januar 1962 braucht daher nicht eingegangen zu werden. 14 • III. Für ein mitwirkendes Verschulden des Klägers bei der fehlerhaften Erstellung der statischen Arbeiten durch den Beklagten ist nichts vorgetragen. Mit der Behauptung des Beklagten, der Kläger habe, nachdem sich der Sektor 10 geneigt hatte, nicht die erforderlichen Maunahmen ergriffen, um den Sektor wieder aufzurichten oder wenigstens größeren Schaden zu verhüten, hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Es hält die vom Beklagten erhobenen Vorwürfe nicht für bewiesen. Die Angriffe der Anschlußrevision richten sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Die Anschlußrevision kann deshalb auch insoweit keinen Erfolg haben. V. Auf die Revision des Klägers ist somit das ange-fochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als darin die Klage abgewiesen worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist zurückzuweisen. Die Anschlußrevision des Beklagten erweist sich als unbegründet. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf § 97 ZPO. Der Ehefrau als Erbin des im Revisionsverfahren verstorbenen Beklagten war die Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung im Revisionsurteil vorzubehalten (§§ 305, 780 ZPO; BGHZ 17, 69). Vogt Recken Erbel Doerry Girisch