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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Das Berufungsgericht hat nunmehr in Höhe von 1«946,55 DM nebst Zinsen die Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte verurteilt, 22.437,58 DM nebst Zinsen zu zahlen sowie den größten Teil der Prozeßkosten zu tragen» Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Ziele der Klageabweisung, soweit das Berufungsgericht sie zur Zahlung verurteilt hat* Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen * Bas Berufungsgericht läßt - abgesehen von dem in der Revisi^nsinstanz nicht mehr streitigen, fUr erledigt erklärten Teilbetrag - wiederum offen, ob die zwischen den Parteien noch strittigen Posten (wie sie sich aus der Aufzählung S* 9 - 10 des 1* Revisionsurteils ergeben) zu Gunsten der Beklagten begründet sind oder nicht* Es ist, ebenso v/ie schon in seinem Urteil vom 25* Januar 1961, das durch das 1. Biese Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht frei von Rechtsirrtum, v/ie die Revision mit Recht rügt« Auch die weiteren von der Klägerin vorgelegten Übersetzungen (Anlagen zu ihren Schriftsätzen vom 19* März 1956 und 24. Keine dieser Übersetzungen ergab einen Anhalt für die Annahme, es bestehe ein Auf- oder Verrechnungsverbot zu Basten des Beklagten. Hier war aber das Berufungsgericht an den von der Klägerin früher zugestandenen, mit dem Vortrag des Beklagten ' übereinstimmenden Wortlaut "den Betrag Ihrer Rechnung" gebunden (§ 268 ZPO), und ebenso an die ihm vom Revisionsgericht gegebene Auslegung. Es hätte geprüft werden müssen, ob ein vertragliches Auf- oder Verrechnungsverbot für das Stadium der Abwicklung der Klägerin überhaupt gelten sollte. Es liegt nahe, daß eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133» 157 BGB zu dem Ergebnis geführt hätte, das Auf- oder Verrechnungsverbot gelte nur für die Zeit der werbenden Tätigkeit der Klägerin; es habe lediglich den Zweck, die während dieser Zeit periodisch vorzunehmenden Abrechnungen zu erleichtern; es solle aber nicht gelten, wenn das Vertragsverhältnis zu einem Ende gekommen und ohnehin zwischen den Parteien eine Generalabrechnung und Gesamtbereinigung vorzunehmen ist. April 1968 gemäß § 712 ZPO für nicht vorläufig vollstreckbar erklärt hat, und zwar wegen des von ihm für glaubhaft gehaltenen Vortrags der Beklagten, etwa an die Klägerin gezahlte oder von dieser beigetriebene Beträge würden von der in Abwicklung befindlichen Klägerin praktisch nicht zurückzuerlangen sein, da diese kein ausreichendes Vermögen im Inland habe und eine Rechtsverfolgung gegen sie in Frankreich für die Beklagte in hohem Maße erschwert sei. Februar I960 eingestellt hat, nachdem die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hatte, die Klägerin betreibe die Zwangsvollstreckung in das zu dem Nachlaß des ursprünglichen Beklagten gehörende Einfamilienhaus,'in dem sie (Beklagte) wohne; eine Versteigerung des Hauses würde ihr einen nicht wiedergutzu demachenden Schaden bringen. * befürchten sein, was nach dem oben Gesagten nahe liegt, so dürfte es der Klägerin hier kaum gestattet sein, sich auf ein etwaiges vertragliches Auf- oder Verrechnungsverbot zu berufen. Es ist aber nicht von vornherein und grundsätzlich auszuschließen, daß unter besonderen Umständen auch gegenüber einem ursprünglich zulässigen Angriffs- oder Verteidigungsmittel durch die tatsächliche Entwicklung im Laufe eines längeren Rechtsstreits nachträglich der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entstehen kann* Nach alledem kann das Berufungsurteil aus den oben zu I und II dargelegten Gründen keinen Bestand haben* Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von seiner Befugnis nach § 565 Abs* ZPO Gebrauch macht.

Zitierte Normen: § 184 GVG § 561 ZPO § 242 BGB § 712 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
19* Februar 1970 Horn ,
Justizhauptsekret
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
23^zhJJPZ68 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 de^Witwe Johanna straße
1
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Versicherungsgruppe XI französischer Versicherungsgesellschaften i^Saarlan^vve^reten durcl^Oiren Relegierten Josef IiflUB»	SuJBBJstr« fp.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Bietschel, Erbel,
 Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 10» April 1968 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist«
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Wegen des Bach- und Streitstands bis zu dem Erlaß des
1.	Revisionsurteils vom 20« Dezember 1962 (VII ZR 60/61) wird auf dieses Urteil Bezug genommen*
Das Berufungsgericht hat nunmehr in Höhe von 1«946,55 DM nebst Zinsen die Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte verurteilt, 22.437,58 DM nebst Zinsen zu zahlen sowie den größten Teil der Prozeßkosten zu tragen»
 
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Ziele der Klageabweisung, soweit das Berufungsgericht sie zur Zahlung verurteilt hat* Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen *
Bntscheidungsgründe:
Bas Berufungsgericht läßt - abgesehen von dem in der Revisi^nsinstanz nicht mehr streitigen, fUr erledigt erklärten Teilbetrag - wiederum offen, ob die zwischen den Parteien noch strittigen Posten (wie sie sich aus der Aufzählung S* 9 - 10 des 1* Revisionsurteils ergeben) zu Gunsten der Beklagten begründet sind oder nicht* Es ist, ebenso v/ie schon in seinem Urteil vom 25* Januar 1961, das durch das 1. Revisionsurteil aufgehoben wurde, wieder der Auffassung, die Beklagte könne ihre etwaigen Gegenansprüche gegen die Klägerin nicht gegen deren Anspruch auf Abrechnung der einkassierten Prämien ’’verrech-nen oder aufrechnen”•
Io
 Es folgert das aus der deutschen Übersetzung des fran zosischen Vertragswortlauts vom 1 *3°/8*4*1948 ”le montant du solde espdees de votre eompte”, dessen richtige deut-% sehe Übersetzung laute: “Bargeldsaldo des Prämienkonto-korrents”« Es sieht sich an der Peststellung dieses deut~ sehen Wortlauts nicht gehindert durch die im 1 * Revisionsurteil enthaltene Übersetzung: “den Betrag des Rechnungssaldos Ihrer Abrechnung”•
Biese Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht frei von Rechtsirrtum, v/ie die Revision mit Recht rügt«
 
1.	Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß es Sache des Tatrichters ist, Inhalt und Sinn des französischen Vertragstextes zu ermitteln. Dazu gehört auch, den Wortlaut einer Übersetzung in die deutsche Sprache festzustellen (vgl. § 184 GVG).
2.	Das Berufungsgericht meint, schon in seinem ersten Urteil vom 25. Januar 1961 habe es für die oben angeführte Vertragsklausel die nämliche Übersetzung festgestellt wie jetzt. Das trifft nicht zu. Jene Vertragsstelle war in dem ersten Urteil überhaupt nicht behandelt; weder ihr französischer Text noch eine deutsche Übersetzung waren erwähnt. Das Aufrechnungsverbot war aus dem Vertrag von 1934 hergeleitet, von dem das Urteil lediglich pauschal sagte, er sei insoweit durch den Vertrag von 1948 nicht geändert worden. Daraus konnte das Revisionsgericht nur schließen, das Berufungsgericht habe jene Klausel irrtümlich übersehen.
3» Das Revisionsgericht hat dadurch, daß es in sein Urteil vom 20. Dezember 1962 - neben dem französischen Text - eine deutsche Übersetzung aufnahm, nicht, wie das Berufungsgericht meint, entgegen dem § 561 ZPO eine eigene Tatsachenfeststellung getroffen. Es hat vielmehr diejenige Übersetzung zu Grunde gelegt, die - gemäß den Tatbeständen der Urteile erster und zweiter Instanz und den darin einbezogenen Schriftsätzen nebst Anlagen - zwischen den Parteien unbestritten war. Beide Parteien hatten in ihren Schriftsätzen die fragliche Stelle übereinstimmend mit den Worten "den Betrag Ihrer Rechnung” wiedergegeben (Anlage zu den Schriftsätzen der Klägerin vom 16. Juni 1956 und der Beklagten vom 11. Oktober 1957)» Damit deckt
 
sich dem Sinne nach der im ersten Revisionsurteil wiedergegebene Text. Auch die weiteren von der Klägerin vorgelegten Übersetzungen (Anlagen zu ihren Schriftsätzen vom 19* März 1956 und 24. Januar 1957: "den der Gesellschaft zustehenden Betrag”, "Ihre Überschüsse'») besagen das Gleiche.
Keine dieser Übersetzungen ergab einen Anhalt für die Annahme, es bestehe ein Auf- oder Verrechnungsverbot zu Basten des Beklagten.
Soweit die Klägerin zu Anfang des Rechtsstreits ein Aufrechnungsverbot geltend gemacht hatte (S. 1? ihres Schriftsatzes vom 19* April 1956), hatte sie sich nicht auf Vertragsklauseln, sondern auf - von ihr damals nicht vorgelegte - Abrechnungsformulare berufen. Bas Vorbringen war später, insbesondere im ersten Berufungsverfahren, nicht wiederholt worden.
4. Bie Bindung des Berufungsgerichts nach § 565 ZPO endet, wenn es zulässigerweise einen neuen Sachverhalt feststellt.
Hier war aber das Berufungsgericht an den von der Klägerin früher zugestandenen, mit dem Vortrag des Beklagten ' übereinstimmenden Wortlaut "den Betrag Ihrer Rechnung" gebunden (§ 268 ZPO), und ebenso an die ihm vom Revisionsgericht gegebene Auslegung. Bas rügt die Revision mit Recht.
Bie Klägerin hat in der Revisionsverhandlung geltend gemacht, daß sie ihr Geständnis wirksam widerrufen habe
 
(§ 290 ZPO). Dazu hätte aber gehört, daß sie noch im Berufungsverfahren substantiiert vorgetragen hätte, daß, inwiefern und bei welcher für sie handelnden natürlichen Person ein für das Geständnis ursächlicher Irrtum vorgekommen sei. Daran fehlt es.
II.
Das Berufungsurteil ist noch aus einem anderen, sachlichrechtlichen Grunde zu beanstanden.
Auch wenn im Jahre 1948 ein Aufrechnungs- oder Verrechnungsverbot vereinbart war, hätte der Sachverhalt den Tatrichter zu der Prüfung veranlassen müssen, ob es im vorliegendem Palle anwendbar ist.
1.	Unstreitig befindet sich die Klägerin seit dem
1. April 1959 in Abwicklung. Es hätte geprüft werden müssen, ob ein vertragliches Auf- oder Verrechnungsverbot für das Stadium der Abwicklung der Klägerin überhaupt gelten sollte. Es liegt nahe, daß eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133» 157 BGB zu dem Ergebnis geführt hätte, das Auf- oder Verrechnungsverbot gelte nur für die Zeit der werbenden Tätigkeit der Klägerin; es habe lediglich den Zweck, die während dieser Zeit periodisch vorzunehmenden Abrechnungen zu erleichtern; es solle aber nicht gelten, wenn das Vertragsverhältnis zu einem Ende gekommen und ohnehin zwischen den Parteien eine Generalabrechnung und Gesamtbereinigung vorzunehmen ist.
2.	Das Berufungsgericht hätte ferner erwägen müssen, ob der Berufung der Klägerin auf ein Auf- oder Verrech-
 
nungsverbot der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensteht. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, daß das Berufungsgericht seine beiden Urteile vom 25. Januar T)61 und 10. April 1968 gemäß § 712 ZPO für nicht vorläufig vollstreckbar erklärt hat, und zwar wegen des von ihm für glaubhaft gehaltenen Vortrags der Beklagten, etwa an die Klägerin gezahlte oder von dieser beigetriebene Beträge würden von der in Abwicklung befindlichen Klägerin praktisch nicht zurückzuerlangen sein, da diese kein ausreichendes Vermögen im Inland habe und eine Rechtsverfolgung gegen sie in Frankreich für die Beklagte in hohem Maße erschwert sei. Beachtlich ist weiter, daß das Berufungsgericht durch Beschluß vom 30. Oktober 1963 die Zwangsvollstreckung aus dem Schlußurteil des Landgerichts vom 25. Februar I960 eingestellt hat, nachdem die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hatte, die Klägerin betreibe die Zwangsvollstreckung in das zu dem Nachlaß des ursprünglichen Beklagten gehörende Einfamilienhaus,'in dem sie (Beklagte) wohne; eine Versteigerung des Hauses würde ihr einen nicht wiedergutzu demachenden Schaden bringen.
a)	Der Sinn eines Auf- oder Verrechnungsverbots ist nicht, den Rechtsschutz für die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung oder den zur Verrechnung gestellten Posten endgültig abzuschneiden. Würde dieser Erfolg zu
* befürchten sein, was nach dem oben Gesagten nahe liegt, so dürfte es der Klägerin hier kaum gestattet sein, sich auf ein etwaiges vertragliches Auf- oder Verrechnungsverbot zu berufen.
b)	Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung hiergegen eingev/andt, die lange Prozeßdauer, an der sie un-
 
schuldig sei, dürfe nicht zu ihrem Nachteil dazu führen, ihr eine ursprünglich berechtigte Berufung auf ein vertragliches Auf- oder Verrechnungsverbot nachträglich abzu-schneiden.
Es ist aber nicht von vornherein und grundsätzlich auszuschließen, daß unter besonderen Umständen auch gegenüber einem ursprünglich zulässigen Angriffs- oder Verteidigungsmittel durch die tatsächliche Entwicklung im Laufe eines längeren Rechtsstreits nachträglich der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entstehen kann*
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil aus den oben zu I und II dargelegten Gründen keinen Bestand haben* Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei
 der Senat von seiner Befugnis nach § 565 Abs* ZPO Gebrauch macht.
Vogt
 Finke
1 Satz 2
Glanzmann
 Rietschel
Brbel