Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. 1. Januar 1957 rückdatierten schriftlichen Handelsvertretervertrag, nach welchem der Kläger in einem näher bestimmten Bezirk die Vertretung des Beklagten übernehmen sollte. Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe ihn durch arglistige Täuschung zur Unterzeichnung veranlaßt, indem er ihn in den Glauben versetzt habe, der schriftliche Vertrag entspreche seinem mündlich allein geäußerten Willen, dem Kläger nur für von ihm vermittelte Geschäfte Provision zu vergüten. Erst später, als der Kläger mit seinen Provisionsansprüchen auch aus den nicht von ihm vermittelten Geschäften hervorgetreten sei, habe er seinen Irrtum entdeckt. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte dem Kläger nur für die von ihm vermittelten Geschäfte Provision zahlen wollte. Der Kläger habe den Beklagten somit arglistig getäuscht; denn er habe gewußt, daß dieser nicht gewillt gewesen sei, ihm auch Der Kläger rügt zwar, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Kflp, auf deren Angaben es die Feststellung der arglistigen Täuschung gründete, nicht beachtet, daß sie widerspruchsvolle Angaben gemacht habe, die geeignet seien, ihre Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Der Kläger verkennt jedoch, daß die Zeugin ihre Angabe berichtigt und von einem Umsatz bis zu 160.000 DM gesprochen hat. Außerdem hat er seine Behauptung, die 6 Gesellen hätten den Beklagten damals jährlich 90.000 DM gekostet, erst in der Revisionsinstanz aufgestellt und auch in keiner Y/eise belegt. Einen weiteren Widerspruch will der Kläger darin sehen, daß die Zeugin angegeben habe, sie habe mit ihm Jft
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES YII ZR 110/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 11. Juli 1966 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Handelsvertreters Leo S MMHflflBstraße fl. in L( Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen denSch^ssermeister Eberhard R LüflflHBHHB Straße flft Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, in Ol - Prozeßbcvollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietsche3, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 8. November 1963 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im März 1957 unterschrieben die Parteien einen auf 1. Januar 1957 rückdatierten schriftlichen Handelsvertretervertrag, nach welchem der Kläger in einem näher bestimmten Bezirk die Vertretung des Beklagten übernehmen sollte. Nach diesem Vertrag sollte er aus allen Geschäften in jenem Bezirk Provision erhalten. Hierauf gestützt verlangt der Kläger die Feststellung, daß der Vertrag für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zu dem 31« Oktober 1958 bestanden habe, sowie Abrechnung und Buchauszug über alle in dieser Zeit in seinem Bezirk getätigten Geschäfte. Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe ihn durch arglistige Täuschung zur Unterzeichnung veranlaßt, indem er ihn in den Glauben versetzt habe, der schriftliche Vertrag entspreche seinem mündlich allein geäußerten Willen, dem Kläger nur für von ihm vermittelte Geschäfte Provision zu vergüten. Im Vertrauen hierauf habe er den Vertragsentwurf vor der Unterzeichnung nicht im einzelnen durchgelesen. Erst später, als der Kläger mit seinen Provisionsansprüchen auch aus den nicht von ihm vermittelten Geschäften hervorgetreten sei, habe er seinen Irrtum entdeckt. Er hat den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. flntscheidungsgründe; 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte dem Kläger nur für die von ihm vermittelten Geschäfte Provision zahlen wollte. Das habe der Kläger erkannt, jedoch trotzdem eine V^-rtragsurkunde vorgelegt, die das Gegenteil besagte. Der Beklagte habe sie, ohne sie durchzulesen, im Vertrauen darauf unterzeichnet, daß ihr Inhalt den mündlichen Abmachungen entspreche. Der Kläger habe den Beklagten somit arglistig getäuscht; denn er habe gewußt, daß dieser nicht gewillt gewesen sei, ihm auch P für die nicht vermittelten Geschäfte eine Provision zu vergüten. Die Anfechtung nach § 123 BGB sei somit begründet. 2. Das läßt keinen Hechtsfehler erkennen. Der Kläger rügt zwar, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Kflp, auf deren Angaben es die Feststellung der arglistigen Täuschung gründete, nicht beachtet, daß sie widerspruchsvolle Angaben gemacht habe, die geeignet seien, ihre Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Diese Rüge ist jedoch nicht begründet. Der Kläger will eine solche widersprüchliche Aussage der Zeugin darin sehen, daß sie angegeben habe, der Beklagte habe damals einen Jahresumsatz von 100.000 DM gehabt. Das könne aber unmöglich richtig sein, denn dieser habe damals, wie das Berufungsgericht festgestellt habe, 6 Gesellen beschäftigt, die ihn allein etwa 90.000 DM gekostet hätten. Der Kläger verkennt jedoch, daß die Zeugin ihre Angabe berichtigt und von einem Umsatz bis zu 160.000 DM gesprochen hat. Außerdem hat er seine Behauptung, die 6 Gesellen hätten den Beklagten damals jährlich 90.000 DM gekostet, erst in der Revisionsinstanz aufgestellt und auch in keiner Y/eise belegt. Einen weiteren Widerspruch will der Kläger darin sehen, daß die Zeugin angegeben habe, sie habe mit ihm Jft 9 bis 10 mal abgerechnet, obwohl nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger wenig mehr als drei neue Kunden vermittelt habe. Dabei übersieht er, daß die Zeugin in einem Schreiben an das Gericht vom 11. Oktober 1963 ihre Aussagen berichtigt hat. .Vas der Kläger sonst noch gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin KjBH und gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts in seiner Revisionsbegründung vorträgt, richtet sich durchweg in unzulässiger Weise gegen dessen Beweiswürdigung. 3. Die Revision des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Das Landgericht hatte durch Zv/iochenurteil die von dem Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen. Das Berufungsgericht hat davon abgesehen, dem Beklagten die hierdurch etwa entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen. Damit handelte ihm nach § 96 ZPO zustehenden Ermessens, Prüfung durch das Revisionsgericht nicht Rietschel es im Rahmen des das der Nachunterliegt . Erbel Heimann-Trosien Meyer Vogt