Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Mit Schreiben vom 19° Oktober 1959 kündigte die Beklagte dem Kläger zu dem 1• Dezember 1959° Sie führte in dem Schreiben eine Reihe von Umständen an, die nach ihrer Auffassung wichtige Kündigungsgründe darstellten, insbesondere Nicht Befolgung ihrer 'Weisungen und beleidigende Äußerungen gegenüber ihrem Geschäftsführer und der Prokuristin Schfl||^kc Sie hat vorgetragen, ihre Kündigung sei aus den in ihrem Kündigungsschreiben angeführten Gründen gerechtfertigt gewesene Insbesondere habe der Kläger sie durch Nichtbeachtung ihrer Anweisungen in große Schwierigkeiten gebracht, zu demal er Abschlußvollmacht gehabt habe» Um die von ihm im August und September 1959 hereingegebenen Aufträge wenigstens zu dem größten Teil ausführen zu können, habe sie unter erheblichen Aufwendungen Rohstoffe bei anderen Unternehmern ausleihen müssena Das Verhalten des Klägers habe es ihr unzu demutbar gemacht, das Vertragsverhältnis mit ihm lortzusetzen» Der Kläger hat geltend gemacht, er habe der Beklagten keinen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben* Seit dem 28, Juli 1959 habe er keinen Auftrag fest angenommen, ohne vorher bei der Beklagten wegen der Liefermöglichkeit anzufragon-Die Beklagte habe die Beschränkung für September nur ihm, nicht auch dem süddeutschen Vertreter auf erlegt«, In Wirklichkeit habe keine Rohstoffverknappung bestanden» Etwa von ihm in der Erregung gebrauchte Äußerungen seien auf das vertragswidrige Verhalten der Beklagten zurückzuführen• Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 28« Juli 1959 sowohl seinem '.Vortl8ut nach als bei Berücksichtigung der Interessen der Parteien in dem von ihm behaupteten Sinne verstehen konnte, Er konnte möglicherweise zunächst - im August - mit einer baldigen Beendigung der Rohstoffverknappung bei der Beklagte rechnen und deshalb eine Ablehnung von Kundenaufträgen nickt für geboten und von der Beklagten gewünscht halten. h) Das angeiochtene Urteil läßt, wie die Revision mit Mg eilt rügt, die erforderliche Auseinandersetzung mit der'-Vorbringen des Klägers und mit der Beweisaufnahme vermissen* Eine solche wäre umsomehr geboten gewesen, als das -uandge--rieht in seinem Urteil (S« 8) gerade auf Grund seiner Beweisaufnahme zu einer ganz anderen Beurteilung des Sachverhalts gekommen war» Insbesondere ist das Berufungsgericht auf die Bekundungen der Zeugen Schr®^^ und fraflP nicht eingegangen, Wenn diesen zu folgen sein sollte, so wäre möglicherweise jedenfalls das Verhalten des Klägers nach Erhalt des zweiten Schreibens der Beklagten vom 26, August 1959 nicht mehr derart zu beurteilen, daß es als wichtiger Kündigungsgrund anzusehen wäre» Die Aussage der Zeugin der Prokuristin der Beklagten, schließe eine soU:: Beurteilung nicht ohne weiteres aus. c) Bas angefochtene Urteil muß schon aus diesem '-rur..: aufgehoben werden« Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, sich im Sinne der vorstehenden Erörterungen mit dem Vorbringen dos Klägers und den Bekundungen der Zeugen näher zu befassen. a) Sollte sich ergeben, daß der Kläger jedenfalls im September 1959 die V/eisungen der Beklagten im wesentlichen beachtet hat, so wird zu erwägen sein, ob die Beklagte sich auf sein Verhalten im August, zu demal bei dem nicht eindeutigen Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 23, Juli 195^ c) Die Aui3erungen des Klägers bei dem Telefongespräch vom 14» Oktober 1959 werden daraufhin zu prüfen sein., ob der Kläger sie nicht als der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienend ansehen konnte, gegebenenfalls, ob sie ihrer Bonn nach derart kränkend waren, daß die Beklagte sie nicht hinzunehmen brauchte; sie müssen dabei in dem Zusammenhang gewürdigt werden, in dem sie gefallen sind.. Im übrigen wird für die Entscheidung von Bedeutung-iaein, welche Feststellungen nunmehr zu dem Hauptkündigungsgrund (Nichtbeachtung der Weisungen in den Schreiben vom 280 Juli und 26<, August 1959) getroffen werden»
2231 03C Verkündet am i ■ März *■ 9 54 -.Veits ehe ok, Gust izo bersekretär olo Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Georg M , BiMHHP? Am Bfl^ 0, Klägers, Berufungsbeklagter} und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* - gegen Fasermattenwerk GmbH , Be^B^-Spl___ , vertreten durch den Geschäftsführer Gerd FfBH*, Beklagte;. Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbcvollmächtigte -: Rechtsanwälte Prof. Dr und Dr hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der öundesrichter Dr, Heiraann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Finke f ür Re eh t e rka nnt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10, Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Mai 1962 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Von Rechts wegen 9 Tatbestand: .Der Kläger war auf Grund des schriftlichen Vertrages vom 8, August 1957 Handelsvertreter der Beklagter, in Schleswig-Holstcin? Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Nordrhoin-V/estfalen; er hatte Abschlußvollmacht., Für die Kündbarkeit galten die gesetzlichen Bestimmungen, Mit Schreiben vom 28«, Juli 1959 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe wegen eines Streiks in Ceylon Schwierigkeiten mit der Rohstoffbeschaffung (Kokosfasern), Sie müsse daher ihre Produktion mit sofortiger Wirkung um 60 j> verringern«, Bas bedeute, daß sie ihm - voraussichtlich bis Ende August - nur ca, 8 - 10„000 qm Bämmteppiche pro Woche zur Verteilung an die Kunden zur Verfügung stellen Am 268 August 1959 schrieb die Beklagte dem Kläger, sie könne ihm auch für September nur dieselbe Menge wöchentlich zur Verfügung stellen» Er habe ihre Anweisung im Schreiben vom 28» Juli 1959 nicht beachtet und sie dadurch in große Schwierigkeiten gebracht. Sie habe daher seine Mitarbeiterin fernmündlich angewiesen, eingehende Aufträge- bis auf weiteres abzulehnen mit Ausnahme solcher von bestimmten namentlich bezeichneton Kunden» Bei Nichtbefolgung ihrer Anordnungen müsse sie sich Vorbehalten, ihm fristlos zu kündigen » Mit Schreiben vom 19° Oktober 1959 kündigte die Beklagte dem Kläger zu dem 1• Dezember 1959° Sie führte in dem Schreiben eine Reihe von Umständen an, die nach ihrer Auffassung wichtige Kündigungsgründe darstellten, insbesondere Nicht Befolgung ihrer 'Weisungen und beleidigende Äußerungen gegenüber ihrem Geschäftsführer und der Prokuristin Schfl||^kc 3 Der Kläger hat mit der Klage einen Aus in Höhe von 84*000 DM,, ferner Schadensersat im Monat Dezember 1959 entgangene Provision 6..000 Dil gelt end getnacht , gl e i ch s a n s p r u c h z für die ihm in Höhe von Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten= Sie hat vorgetragen, ihre Kündigung sei aus den in ihrem Kündigungsschreiben angeführten Gründen gerechtfertigt gewesene Insbesondere habe der Kläger sie durch Nichtbeachtung ihrer Anweisungen in große Schwierigkeiten gebracht, zu demal er Abschlußvollmacht gehabt habe» Um die von ihm im August und September 1959 hereingegebenen Aufträge wenigstens zu dem größten Teil ausführen zu können, habe sie unter erheblichen Aufwendungen Rohstoffe bei anderen Unternehmern ausleihen müssena Das Verhalten des Klägers habe es ihr unzu demutbar gemacht, das Vertragsverhältnis mit ihm lortzusetzen» Der Kläger hat geltend gemacht, er habe der Beklagten keinen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben* Seit dem 28, Juli 1959 habe er keinen Auftrag fest angenommen, ohne vorher bei der Beklagten wegen der Liefermöglichkeit anzufragon-Die Beklagte habe die Beschränkung für September nur ihm, nicht auch dem süddeutschen Vertreter auf erlegt«, In Wirklichkeit habe keine Rohstoffverknappung bestanden» Etwa von ihm in der Erregung gebrauchte Äußerungen seien auf das vertragswidrige Verhalten der Beklagten zurückzuführen• Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 50»000 DM Ausgleich und von 6»000 DM Schadensersatz verurteilt» Das Kammergericht hat die Klage, soweit das Landgericht über sie entschieden hat, abgewiesen* &i t der Revision erstrebt der Kläger die Wiederber -rieliung des landgerichtlichen Urteils, Die Beklagte bitt die Revision zurückauwei sen, Kntscheidungsgründe; Das Berufungsgericht bat ausgeführt: Die Beklagte sei berechtigt gewesen, aus den von ihr angeführten Gründen, gegen deren Hiebtigkeit keine Bedenken beständen (Rohstoffverknsppung)* dem Kläger eine Beschränkung in der Entgegennahme von Aufträgen aufzuerlegen» Der Kläger hätte diese beachten müssen. Das habe er nicht getan» Er habe seiner Angestellten, Brau Schr^HP» keine errtsprechende Weisung gegeben; diese habe daraufhin Aufträge unbeschränkt entgegengenommen und an die Beklagte weitergeleitet, -Wenn die Beklagte auch vom Büro des Klägers um Angabe des Ausliefcrungs lermins gebeten worden sei und die Möglichkeit gehabt hnbo, diesen hinauszuschieben, habe sie doch geglaubt, binnen angc-meoscnör Frist liefern zu müssen« Sie sei durch das Verhalten des Klägers in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeengt und unter Druck gesetzt worden, was sie gerade durch ihre Weisung habe vermeiden wollen« II. 10) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennende?1. Senats kann das Revisionsgericht eine Entscheidung des Tatrichters über das Bestehen oder Nichtbestehen eines wichtigen Kündigung grundes nur in beschränktem Umfang nachprüfen« Die Wertungen.d intrichters binden das Revisionsgericht grundsätzlich« Es kenn deri von jenem festgostel'lten Umständen kein größeres oder geringeres Gewicht beimeseen, als er es für richtig ge ha 1-■ten he-.t.. t)1g Prüfung in der Reviaionsinstans oescnrani't s : eh clanjui. ob das Berufungsgericht den Recht s be grit f des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm Verfahrensverstoße unterlaufen sind, ob es wesentliche Tatumstände Übersehen oner nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat - 2c) Auch bei Berücksichtigung dieser beschränkten iloch-prlifungsbefugnis des Revisionsgerichts erweist sich die Revision des Klägers als begründet« Bas Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß der Handelsvertreter grundsätzlich Weisungen des Unternehmers zu beachten hat» Seine weiteren Ausführungen werden aber dem Vortrag des Klägers und dem Ergebnis der Bereis Aufnahme nicht gerecht« i a) Der Kläger hat geltend gemacht, das Schreiben der Beklagten vom 28» Juli 1959 sei nur dahin zu verstehen ge- i wesen, daß er zwar grundsätzlich alle Aufträge hereinnchnen, j über die genannten Mengen hinaus aber keine Lieferfristen für | August bzw« September vereinbaren dürfe« Er habe deine nt sprcicfofi in dieser Zeit Kundenaufträge erst nach Rückfrage bei der Be-1 klagton über den Liefertermin bestätigt« Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 28« Juli 1959 sowohl seinem '.Vortl8ut nach als bei Berücksichtigung der Interessen der Parteien in dem von ihm behaupteten Sinne verstehen konnte, Er konnte möglicherweise zunächst - im August - mit einer baldigen Beendigung der Rohstoffverknappung bei der Beklagte rechnen und deshalb eine Ablehnung von Kundenaufträgen nickt für geboten und von der Beklagten gewünscht halten. J 0 “ h) Das angeiochtene Urteil läßt, wie die Revision mit Mg eilt rügt, die erforderliche Auseinandersetzung mit der'-Vorbringen des Klägers und mit der Beweisaufnahme vermissen* Eine solche wäre umsomehr geboten gewesen, als das -uandge--rieht in seinem Urteil (S« 8) gerade auf Grund seiner Beweisaufnahme zu einer ganz anderen Beurteilung des Sachverhalts gekommen war» Insbesondere ist das Berufungsgericht auf die Bekundungen der Zeugen Schr®^^ und fraflP nicht eingegangen, Wenn diesen zu folgen sein sollte, so wäre möglicherweise jedenfalls das Verhalten des Klägers nach Erhalt des zweiten Schreibens der Beklagten vom 26, August 1959 nicht mehr derart zu beurteilen, daß es als wichtiger Kündigungsgrund anzusehen wäre» Die Aussage der Zeugin der Prokuristin der Beklagten, schließe eine soU:: Beurteilung nicht ohne weiteres aus. c) Bas angefochtene Urteil muß schon aus diesem '-rur..: aufgehoben werden« Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, sich im Sinne der vorstehenden Erörterungen mit dem Vorbringen dos Klägers und den Bekundungen der Zeugen näher zu befassen. Es wird dabei eine nochmalige Vernehmung der Zeugen zu erwägen sein. 3») Einer Prüfung der weiteren vom Berufungsgericht angenommenen Kündigungsgründe bedarf es im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht» Es hat nicht etwa festgestellt, daß diese auch allein die Kündigung der Beklagten rechtfertigten» Für die neue Verhandlung erscheinen aber noch folgende Hinweise angezeigt a) Sollte sich ergeben, daß der Kläger jedenfalls im September 1959 die V/eisungen der Beklagten im wesentlichen beachtet hat, so wird zu erwägen sein, ob die Beklagte sich auf sein Verhalten im August, zu demal bei dem nicht eindeutigen Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 23, Juli 195^ nod sur Begründung ihrer Kündigung vom 19«. Oktober *959 cerufen kann. b) Bas Telefongespräch vom "io August 1959 lag zur Zeit der Kündigung schon etwa 2 1/2 Monate zurück, c) Die Aui3erungen des Klägers bei dem Telefongespräch vom 14» Oktober 1959 werden daraufhin zu prüfen sein., ob der Kläger sie nicht als der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienend ansehen konnte, gegebenenfalls, ob sie ihrer Bonn nach derart kränkend waren, daß die Beklagte sie nicht hinzunehmen brauchte; sie müssen dabei in dem Zusammenhang gewürdigt werden, in dem sie gefallen sind.. Im übrigen wird für die Entscheidung von Bedeutung-iaein, welche Feststellungen nunmehr zu dem Hauptkündigungsgrund (Nichtbeachtung der Weisungen in den Schreiben vom 280 Juli und 26<, August 1959) getroffen werden» Dem Kläger ist es unbenommen, das weitere Vorbringen in der Revisionsbegründung bei der neuen Verhandlung dem Berufun, gerieht zu unterbreiten» Grlanzmann Heimann-Trosien Rietsehel Meyer Finke