Auf die Revision der Klägerin und ^ie Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 7. Februar 1958 übersandte die Klägerin den Beklagten eine als Schlußrechnung bezeichnete Abrechnung des Architekten H4HIM über ausgeführte Architektonleistungen einschließlich Bauausführung in Höhe von insgesamt 26.764,77 I'il; darin wurden für den Wohnteil nach Bauklasse VII 3?5 $ und für den gewerblichen Teil nach Bauklasse IV 6,28 der Bau-oumme als Honorar berechnet. Die mit den Rechnungen vom 9» Mai und 26» September 1958 geltend gemachten zusätzlichen Ansprüche könnten nicht anerkannt werden, da mit dem Architektenhonorar gemäß § 19 GOA alles abgegolten sei. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 2.548,12 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage in übrigen abgewiesen. 2) und 3) Pia Ansprüche der Klägerin auf Grund der Rechnungen vom 9» Mai und 26« September 1958 über 5»636,45 DM und 4o249,50 DM, die von dem Berufungsgericht als unbegründet angesehen worden sind« 4) Die Schadensersatzforderung der Beklagten» Die Klägerin hält diesen Anspruch dem Grunde nach für nicht gerechtfertigte Demgegenüber begehren die Beklagten (hilfsweise) mit der Anschlußrevision über die ihnen vom Oberlandesgericht zugcsprochehen 1.131 DM hinaus weitere 470 DM = 1»601 DM, wie sie ihnen vom Landgericht zugebilligt und vom Berufungsgericht als nur mittelbarer Schaden abgesetzt worden waren» daß sich die Parteien zwar ursprünglich auf eine Berechnung des Architektenhonorars nach Bauklasse V geeinigt hatten, daß sie diese Berechnung aber vertraglich geändert haben, Es schließt das einmal aus der Y/ortfassung der Schlußrechnung vom 4» Februar 1958, die wie folgt beginnt: Es folgert das weiter aus der damit im Einklang stehenden Einlassung der Beklagten, die Rechnung vom 20, April 1957 sei durch die Schlußrechnung vom 4» Februar 1958 von den Vertragsparteien einverständlich geändert worden (Schriftsatz vom 1, November I960, S» 6), Das Gegenteil ist sogar wenig wahrscheinlich, zu demal keine der Parteien vorgetragen hat, daß damals von irgendeiner Seite die Honorarberechnung nach den Bauklassen VII und IV beanstandet worden sei » c) Damit erledigen sich zugleich die zu diesem Punkte mit der Anschlußrevioion erhobenen Rügen der Beklagten» Diese sind auch nur für den Pall erhoben worden, daß das Gericht eine Vereinbarung entsprechend dem Inhalt der Schlußrechnung vom 4» Pobruar 1953 nicht feststellt» a) Die Klägerin erhebt diesen Anspruch für Betreuungs- und Verwaltungöleistungen, die sich auf die Finanzierung des mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnteils erstrecken» Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint» Eine besondere Betreuungsgobühr für solche Leistungen ist erst durch § 37 des 2» Wohnungsbaugesetzcs vom 27» Juni 1956 und § 8 der II» BerechnungoVO vom 17» Oktober 1957 (abgedruckt bei Roth-Gaber GOA 1962 S» 111) gesetzlich fest-gclegt worden» Das Berufungsgericht verkennt allerdings nicht, daß auch schon vorher eine solche Betreuungsgebühr von den Bauförderungsämtern anerkannt worden ist, die genannten gesetzlichen Regelungen also nur aussprechen, was vorher schon lange für eine solche Gebühr eine besondere gesetzliche Grundlage fehlte, die Beklagten auf diese Gebühi* ausdrücklich hätte hinweisen und eine entsprechende Vereinbarung treffen müssen; denn die Beklagten hätten als Laien von der Möglichkeit, daß eine solche zusätzliche Gebühr verlangt werden könne, nichts wisson könneno Stattdessen sei H^HBl ©rat nach der Vereinbarung vom 4» Februar 1958 mit dieser Forderung hervorgetreten o Er habe sie weder in seiner Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 17o September 1954 noch in seinen Schlußrechnungen erwähnt] Selbst wenn er aber, wie er behaupte, im Jahre 1954 darauf hingewiesen haben sollte, so sei das dadurch überholt, daß er bei der Abrechnung darauf nicht mehr zurückgekommen sei und durch die Vereinbarung vom 4» Februar 1958 klargcstellt habe, daß weitere Ansprüche nicht erhoben werden sollten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß bei den gegebenen Sachverhalt mit der Vereinbarung vom 4» Februar 1958 alle weiteren Gebühren, also auch eine etwaige Betreuungsgebühr, abgegolten sein sollten, ist infolgedessen nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 25« Januar I960 auf Seite 10 ff hierzu ausgeführt, daß die in der Rechnung aufgeführten Leistungen Arbeiten darstellten, die sich im wesentlichen auf Änderungen des Projekts und auf Besprechungen mit Behörden erstreckten, daß aber Art und Umfang dieser Leistungen nicht so bedeutungsvoll seien, daß sic sich nicht in das Leiotungsbild de3 § 19 GOA einfügen ließen. b) Die Klägerin rügt hierzu, das Gutachten gehe nicht auf die einzelnen Rechnungsposten ein und sei in dieser Allgemeinheit unzulänglich; das Berufungsgericht hatte deshalb, wie in der Berufungobegründung S. klagten dar, der Sachverständige hätte in seinem Gutachten auf jeden Posten einzeln eingehen müssen» Es kann daher nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht davon ausging, der Sachverständige, dessen Sachkenntnisse und Zuverlässigkeit ihm bekannt waren, habe alle Posten überprüft, und es sich j deshalb mit dessen zusammenfassende# Beurteilung begnügte» . Im übrigen hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß mit der Schlußrechnung vom 4» Februar 1958 alle Ansprüche des Architekten erledigt sein sollten» b) Die Klägerin hatte in der Berufungsinstanz vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß der Mangel an den Fensterbänken nicht auf einen Planungsfehler des Architekten, son- dorn darauf zurückzuführen sei, daß der Unternehmer planwidrig die F eno t er bi*üs tungeh einige Zentimeter zu weit nach vorn herausgesetzt habe, Diesen Umstand habe der Sachverständige bei Anfertigung seines Gutachtens nicht berücksichtigt und auch den Plan des Architekten offenbar nicht eingesehen o Da, falls das Berufungsgericht wiederum zur Bejahung einer Haftung des Architekten kommen sollte, die auf das Verhältnis zu dem Gesamtschaden abgestelltc Berechnung des mittelbaren Schadens möglicherweise auf eine andere Grundlage gestellt worden müßte, erscheint es angebracht, das Urteil auch insoweit aufzuhoben, als die Beklagten mit ihrer Anschlußrevision die Schadensberechnung des Berufungsgerichts in Höhe des von ihm vorgenommenen Abstrichs von 470 TM angegriffen haben. Da die Klägerin mit ihrer Revision zu einem erheblichen Teil endgültig unterlegen ist, können ihr jetzt schon gemäß §§ 97 j 92 ZPO 3/4 der Kosten des Revisionsverfahrens auf erlegt worden« Die Entscheidung über das restliche Viertel wird dem Berufungsgericht übertragen«
V1IJ5H. JJO/61 Verkündet r am IO« Januar 1963 Woitscheck, 2189 077 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma A. S Finanzierung, Planung - Grundstücksvermittlung - Straße Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. MflHHl - Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionobeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkclmann, Rietschel, Erbel, Br. Vogt und Br. Finkew für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin und ^ie Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamn/Westfalen vom 3« März 1961 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 1.131 BM nebst Zinsen abgewiesen worden ist und die Beklagten zur Zahlung von 470 BM nebst Zinsen verurteilt worden sind. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/ieoen. Im übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin 3/4 zu tragen. Bio Entscheidung über das restliche Viertel wird dem Berufungsgericht übertragen. gegen Von Rechts wegen — c. p Tatbestand: Die Klägerin erhebt Ansprüche? die ihr von dem Architekten in EfB abgetreten worden sind. Hailama hatte am 17» Dezember 1953 mit den Beklagten einen schriftlichen Architektenvertrag über den Wiederaufbau und Umbau eines Geschäftsund Wohnhauses in Straße abgeschlossen. Nach § 3 des Vertrags sollte für das Honorar die GOA 1950 maßgebend sein. Die Gebühr für die Planbearboi-tung und Oberleitung sollte unter Anwendung der Bauklasoe V 5,7 i die für die Bauführung 1,5 $ der Herstellungskosten betragen. In § 11 des Vertrags wurde die Haftung des Architekten auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens am Bauwerk beschränkt. Bei Inanspruchnahme wegen fehlerhafter Überwachung der Bauausführung sollte der Architekt nur im Palle des Unvermögens des Unternehmers haften,* Am 4. Februar 1958 übersandte die Klägerin den Beklagten eine als Schlußrechnung bezeichnete Abrechnung des Architekten H4HIM über ausgeführte Architektonleistungen einschließlich Bauausführung in Höhe von insgesamt 26.764,77 I'il; darin wurden für den Wohnteil nach Bauklasse VII 3?5 $ und für den gewerblichen Teil nach Bauklasse IV 6,28 der Bau-oumme als Honorar berechnet. m Außerdem verlangte die Klägerin laut Rechnung vom 9. Mai 1958 5.636,45 DM für "Betreuungs- und Verwaltungolei-stungenu und laut Rechnung vom 26. September 1958 4.249,50 DU zusätzlich für dio Anfertigung von Plänen, für Berechnungen und Besprechungen. Ferner verlangte sie noch den Ersatz für einige weitere jetzt nicht mehr im Streit stehende Aufwendungen , Die Beklagten haften unstreitig 23»507*05 DM Bezahlt• Pernor wurden 724?72 DM mit einer Gegenforderung der Beklag- | ten verrechnet. | Mit der Klage hat die Klägerin zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 16o283?29 DM nebst Zinsen Begehrt Die Beklagten haften Abweisung der Klage Beantragt» Sie haben dazu vorgetragen, das Architektenhonorar müsse wie später vereinbart nicht nach Bauklasse V, sondern nach Bauklasse VII und IV Berechnet werden. Die mit den Rechnungen vom 9» Mai und 26» September 1958 geltend gemachten zusätzlichen Ansprüche könnten nicht anerkannt werden, da mit dem Architektenhonorar gemäß § 19 GOA alles abgegolten sei. Außerdem stehe ihnen eine Schadensersatzforderung von 2.500 DM für die Behebung von Mängeln zu, die auf Grund einer Fehlkonstruktion des Pensteranschlags am Gebäude entstanden seien. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 2.548,12 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage in übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandcs- i gericht die Beklagten zur Zahlung weiterer 2.610,68 DM nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. I Mit der Revision begehrt die Klägerin die Zahlung eines j weiteren Betrags von 11.016,95 DM. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision. Sie haben Anschlußrevioion eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage in Höhe der der Klägerin vom Oberlandesgericht zugooprochenen 2.610,68 DM. Die Klägerin hat die Zurückweisung der Anschlußrevision beantragt. I 4 Entscheidungsgründe: Io In der Revisionsinstanz stehen noch folgende Posten in Streit: 1) Pie Schlußrechnung vom 4« Februar 1958» Pie Klägerin hält über den dort angegebenen Betrag von 26o764,77 DK hinaus ein Architektenhonorar von insgesamt 33-984,56 PM für gerechtfertigt, macht den Mehrbetrag jedoch nur hilfsweise geltend, soweit sie mit ihren anderen Ansprüchen nicht durchdringen sollte (Berufungsbegründung S. 8)» Auf der anderen Seite bemessen die Beklagten in ihrer Anschlußrevision die Höhe des Architektenhonorars entsprechend der Auffassung des Landgerichts mit nur 24»624,09 PM» 2) und 3) Pia Ansprüche der Klägerin auf Grund der Rechnungen vom 9» Mai und 26« September 1958 über 5»636,45 DM und 4o249,50 DM, die von dem Berufungsgericht als unbegründet angesehen worden sind« 4) Die Schadensersatzforderung der Beklagten» Die Klägerin hält diesen Anspruch dem Grunde nach für nicht gerechtfertigte Demgegenüber begehren die Beklagten (hilfsweise) mit der Anschlußrevision über die ihnen vom Oberlandesgericht zugcsprochehen 1.131 DM hinaus weitere 470 DM = 1»601 DM, wie sie ihnen vom Landgericht zugebilligt und vom Berufungsgericht als nur mittelbarer Schaden abgesetzt worden waren» II» Revision und Anschlußrevision sind nur teilweise begründet» 1) Die Schlußrechnung vom 4«, February 1958s a) Das Berufungsgericht stellt hierzu fest? daß sich die Parteien zwar ursprünglich auf eine Berechnung des Architektenhonorars nach Bauklasse V geeinigt hatten, daß sie diese Berechnung aber vertraglich geändert haben, Es schließt das einmal aus der Y/ortfassung der Schlußrechnung vom 4» Februar 1958, die wie folgt beginnt: "Schlußrechnung Uber ausgeführte Architcktenleistun-geneinschl« Bauführung in Ihrem Wiederaufbau E^j^, B^IHftstr„ Die Schlußrechnung vom 20,12,1956 wurde nach Prüfung durch das Amt für Wohnungsbau mit Datum vom 20,4,1957 abgeändert, hach der gemeinsamen Überprüfung wird dieselbe entsprechend den Baukosten wie folgt berichtigt: ,, Es folgert das weiter aus der damit im Einklang stehenden Einlassung der Beklagten, die Rechnung vom 20, April 1957 sei durch die Schlußrechnung vom 4» Februar 1958 von den Vertragsparteien einverständlich geändert worden (Schriftsatz vom 1, November I960, S» 6), b) Die hiergegen erhobenen Revisionsangriffe der Klägerin sind nicht begründet. Sie richten sieh in unzulässiger Y/cice gegen die Feststellungen und die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts, i Die Ausführungen der Klägerin, die der Rechnung zugrunde liegende Vereinbarung der Parteien habe sich nur auf die für die Berechnung maßgebende Baukostenpumme, nicht aber auf die Festsetzung der Bauklassen bezogen, sind nicht swingend. Die Schlußrechnung enthält nur zwei Rechnungsfaktoren: Die Festsetzung der Baukostensumme und die Angabe der Bauklassen ? VII und IV, auf Grund deren das Architektenhonorar errechnet wurde. Dann läßt es aber keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß sich die Parteien bei der "gemeinsamen Überprüfung" der Rechnung nicht nur auf die Baukos tensumme, sondern auch auf die Bauklassen und die Gebüh-renberechnungcauf diesc-rGrundlage geeinigt haben. Das Gegenteil ist sogar wenig wahrscheinlich, zu demal keine der Parteien vorgetragen hat, daß damals von irgendeiner Seite die Honorarberechnung nach den Bauklassen VII und IV beanstandet worden sei » Die Behauptung der Klägerin, der Architekt Hailama habe sich wogen der Bauklassen bei dieser und auch bei den vorangegangenen Schlußrechnungen vom 20, Dezember 1956 und 20, April 1957 geirrt, ist neu und kann schon'deshalb nicht berücksichtigt werden» c) Damit erledigen sich zugleich die zu diesem Punkte mit der Anschlußrevioion erhobenen Rügen der Beklagten» Diese sind auch nur für den Pall erhoben worden, daß das Gericht eine Vereinbarung entsprechend dem Inhalt der Schlußrechnung vom 4» Pobruar 1953 nicht feststellt» 2) Die Rechnung vom 9» Mai 1958 über DM: a) Die Klägerin erhebt diesen Anspruch für Betreuungs- und Verwaltungöleistungen, die sich auf die Finanzierung des mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnteils erstrecken» Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint» b) Das wird»mit der Revision zu Unrecht angegriffen» Eine besondere Betreuungsgobühr für solche Leistungen ist erst durch § 37 des 2» Wohnungsbaugesetzcs vom 27» Juni 1956 und § 8 der II» BerechnungoVO vom 17» Oktober 1957 (abgedruckt bei Roth-Gaber GOA 1962 S» 111) gesetzlich fest-gclegt worden» Das Berufungsgericht verkennt allerdings nicht, daß auch schon vorher eine solche Betreuungsgebühr von den Bauförderungsämtern anerkannt worden ist, die genannten gesetzlichen Regelungen also nur aussprechen, was vorher schon __ s rechtens war» Es meint jedoch, daß der Architekt so- lange für eine solche Gebühr eine besondere gesetzliche Grundlage fehlte, die Beklagten auf diese Gebühi* ausdrücklich hätte hinweisen und eine entsprechende Vereinbarung treffen müssen; denn die Beklagten hätten als Laien von der Möglichkeit, daß eine solche zusätzliche Gebühr verlangt werden könne, nichts wisson könneno Stattdessen sei H^HBl ©rat nach der Vereinbarung vom 4» Februar 1958 mit dieser Forderung hervorgetreten o Er habe sie weder in seiner Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 17o September 1954 noch in seinen Schlußrechnungen erwähnt] Selbst wenn er aber, wie er behaupte, im Jahre 1954 darauf hingewiesen haben sollte, so sei das dadurch überholt, daß er bei der Abrechnung darauf nicht mehr zurückgekommen sei und durch die Vereinbarung vom 4» Februar 1958 klargcstellt habe, daß weitere Ansprüche nicht erhoben werden sollten. c) Das laßt keinen Rechtsfehler erkefüien» Die Klägerin rügt hierzu ..zwar die Übergehung:'ihres im Schriftsatz vom 22» Februar 1961 S. 7 f gestellten Bov/eisan-tragSo Doch ist dieser nicht schlüssig«, Es wird dort ausgeführt und unter Zeugenbeweis gestellt, habe "darüber p Aufklärung gegeben, daß er wegen der durchzuführenden Botreuuni die sehr viel zusätzliche Arbeit erfordere, eine höhere Bau-klasso und zwar Bauklasoe V habe einsetzen müssen"» Damit hat die Klägerin nicht behauptet, daß der Architekt eine besondere Gebühr beanspruchen wollte, sondern nur, daß wogen seiner Mehrleistungen eine höhere Bauklassc eingesetzt werden sollte. Y/ärc es bei der ursprünglich vereinbarten Bauklasoe V geblieben, so wäre - auch nach dem Vortrag der Klägerin -die Boti’cuungsgebühr durch die Gcbührenbereehnung nach Bau- ö p klasse V abgegolten gewesen» V/enn nun, wie zu II 1 b auoge-führt, durch die Vereinbarung vom 4» Februar 1958 die Bauklasse von den Parteien "einverstfhidlich" geändert worden ist, ohne daß der Architekt gleichzeitig eine beson- dere Betreuungsgebühr verlangte, so muß auch bei einer Honorar-bercchnung nach anderen Bauklassen davon ausgegangen werden, daß damit die Betreuungsgebühr abgegoltcn sein sollte» Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß bei den gegebenen Sachverhalt mit der Vereinbarung vom 4» Februar 1958 alle weiteren Gebühren, also auch eine etwaige Betreuungsgebühr, abgegolten sein sollten, ist infolgedessen nicht zu beanstanden. 3) Die Rechnung vom $6» September 1958 über 49,50 DH: a) Mit dieser Rechnung macht die Klägerin Gebühren des Architekten für zusätzliche Baukostenberechnungen, Planänderungen und Besprechungen geltend. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 25« Januar I960 auf Seite 10 ff hierzu ausgeführt, daß die in der Rechnung aufgeführten Leistungen Arbeiten darstellten, die sich im wesentlichen auf Änderungen des Projekts und auf Besprechungen mit Behörden erstreckten, daß aber Art und Umfang dieser Leistungen nicht so bedeutungsvoll seien, daß sic sich nicht in das Leiotungsbild de3 § 19 GOA einfügen ließen. Dem ist das Berufungsgericht gefolgt. b) Die Klägerin rügt hierzu, das Gutachten gehe nicht auf die einzelnen Rechnungsposten ein und sei in dieser Allgemeinheit unzulänglich; das Berufungsgericht hatte deshalb, wie in der Berufungobegründung S. 12 beantragt, ein Obergutachten einholen müssen. m-" J Diese Rüge ist nicht begründet» Die Rechnung führt nicht weniger als 45 Einzelposten auf, darunter 34 unter 100 DM, die für jeweilige Mehrleistungen nach Stunden berechnete Entschädigungsbetrage enthält» Wenn der Sachverständige dieser Aufstellung grundsätzlich die Anerkennung als Sonderloistungen, die neben dem Gesamthonorar abgegolten werden mußten, versagt hat, so stellt es ein durch die Sachlage nicht gerechtfertigtes Verlangen der Be- . klagten dar, der Sachverständige hätte in seinem Gutachten auf jeden Posten einzeln eingehen müssen» Es kann daher nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht davon ausging, der Sachverständige, dessen Sachkenntnisse und Zuverlässigkeit ihm bekannt waren, habe alle Posten überprüft, und es sich j deshalb mit dessen zusammenfassende# Beurteilung begnügte» . Im übrigen hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß mit der Schlußrechnung vom 4» Februar 1958 alle Ansprüche des Architekten erledigt sein sollten» Es kommt daher nicht einmal darauf an, ob die eine oder andere der in der Rechnung vom 26. September 1958 aufgeführten Leistungen sonst als eine besonders zu vergütende Sonderlei stung anzusehen wäre. 4) Die Schadensersatzforderung der Beklagten: a) Das Berufungsgericht stellt an Hand der Gutachten der Sachverständigen und (8.19) fest, daß die Konstruktion dor FensteranschlUge im Erdgeschoß auf einem Planungsfohlcr dos Architekten beruhe, und ddB kein Verschulden des Bauunternehmers vorlicgc. sei deshalb den Beklagten zu dem Schadensersatz verpflichtet. b) Die Klägerin hatte in der Berufungsinstanz vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß der Mangel an den Fensterbänken nicht auf einen Planungsfehler des Architekten, son- 10 - dorn darauf zurückzuführen sei, daß der Unternehmer planwidrig die F eno t er bi*üs tungeh einige Zentimeter zu weit nach vorn herausgesetzt habe, Diesen Umstand habe der Sachverständige bei Anfertigung seines Gutachtens nicht berücksichtigt und auch den Plan des Architekten offenbar nicht eingesehen o Sie rügt, das Berufungsgericht habe sich hiermit nicht auseinandergesetzto c) Die Rüge ist begründet, Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß ein Verschulden des Bauunternehmers nicht vorlicgo, nicht weiter begründet. Auch der Sachverständige hat 3ich in sei- nem Gutachten mit dem Vortrag der Klägerin nicht auseinander-gesetzto Sein Gutachten läßt nicht erkennen, daß er den Plan des Architekten zu den Penstorn eingcaehcn hat» Unter diesen Umständen wäre das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, den Behauptungen der Klägerin nachzugehen und erforderlichenfalls die angebotenen Beweise zu erheben. Das angefochtene Urteil kann daher, soweit cs den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1,131 DI! zu-gebilligt hat, mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Da, falls das Berufungsgericht wiederum zur Bejahung einer Haftung des Architekten kommen sollte, die auf das Verhältnis zu dem Gesamtschaden abgestelltc Berechnung des mittelbaren Schadens möglicherweise auf eine andere Grundlage gestellt worden müßte, erscheint es angebracht, das Urteil auch insoweit aufzuhoben, als die Beklagten mit ihrer Anschlußrevision die Schadensberechnung des Berufungsgerichts in Höhe des von ihm vorgenommenen Abstrichs von 470 TM angegriffen haben. Das angefochtene Urteil ist daher im Kostenpunkt und insoweit, als die Klage in Höhe von 1„131 DM abgewiesen worden ist und als die Beklagten in Höhe von 470 DM verurteilt worden sind, aufzuhoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im übrigen sind die Rechtsmittel zurückzuweioen«> Da die Klägerin mit ihrer Revision zu einem erheblichen Teil endgültig unterlegen ist, können ihr jetzt schon gemäß §§ 97 j 92 ZPO 3/4 der Kosten des Revisionsverfahrens auf erlegt worden« Die Entscheidung über das restliche Viertel wird dem Berufungsgericht übertragen« Dr« v7inkelmann Rietschel Erbel Dr« Vogt Pinke