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BGH · VII ZH 110/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZH 110/60

Juni 1949 übernahm der Beklagte durch Unterzeichnung einer Bürgschaftserklärung für alle Ansprüche, die der Klägerin aus irgendeinem Rechtsgrund gegen die Firma RflHHI & deren Inhaber bereits erwachsen seien und in Zukunft erwachsen würden, die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu dem Betrage von 8.000 BM zuzüglich Zinsen, Provisionen, Spesen und Kosten. Der Filialdirektor der Klägerin habe ihm, als er ihm die Bürgschaftserklärung zur Unterzeichnung vorgelegt habe, wider besseres Y/issen eingeredet, er hafte für die Schulden der Firma bis zur Eintragung seines Ausscheidens ins Handelsregister am 5. Mai 1949« Das sei falsch gewesen, weil die Klägerin von seinem Ausscheiden schon im September 1948 Kenntnis gehabt habe. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, tier Beklagte habe nicht bewiesen, daß er zur Abgabe der Bürgschaftserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung veranlaßt worden sei. Juni 1949) das Ausscheiden des Beklagten schon im Handelsregister eingetragen gewesen sei, habe für ihn kein Zv/eifel bestehen können, daß er als ausgeschiedener Gesellschafter für künftig entstehende Schulden der Firma nicht mehr hafte. Ihr Filialdirektor SeflHHB habe dem Beklagten zwar nicht arglistig, aber trotz eigener besserer Kenntnis die unrichtige Rechtsansicht der Rechtsabteilung der Klägerin vorgetragen, daß er bis zur Eintragung seines Ausscheidens ins Handelsregister für die Schulden der Firma hafte. 19 BU) hält es für unwahrscheinlich, also für nicht bev/iesen, daß SeflHHP dem Beklagten und Dr. G^^ gegenüber von einer Haftung bis zu dem Zeitpunkt der Eintragung ihres Ausscheidens in das Handelsregister gesprochen habe. Das Berufungsgericht hat also die Behauptung des Beklagten, es seien ihm - gleichviel ob arglistig oder fahrlässig - falsche Angaben über den Umfang seiner Haftung als ausgeschiedener Gesellschafter gemacht worden, nicht für erwiesen erachtet» Der Angriff der Revision geht daher ins Leere, weil er von einem vom Berufungsgericht nicht festgestellten Sachverhalt ausgeht» 3.) Die Revision beruft sich weiter darauf, das Berufungsgericht habe einen Teil der Aussage des SeflHHHI übersehen; dieser habe bekundet, daß er selbst von der Unrichtigkeit der Auffassung der Rechtsabteilung überzeugt gewesen sei. Es hat ersichtlich berücksichtigt, daß SeHHHP sich an Einzelheiten des der Bürgschaftsübernahme durch den Beklagten vorangegangenen Gesprächs nach Ablauf von nahezu 10 Jahren nicht mehr erinnert, daß er vielmehr lediglich erklärt hat, es könne sein, daß er damals dem Beklagten gesagt habe, nach Meinung der Klägerin hafte dieser für die bis zur Veröffentlichung seines Ausscheidens entstandenen Schulden der Firma. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, gegenüber dieser unsicheren Bekundung des Zeugen dem unstreitigen Umstand den Vorzug zu geben, daß die Klägerin selbst kurze Zeit voi'her nur von einer Haftung des Beklagten und des Dr. GflBbis zu dem Tage ihres Ausscheidens gesprochen hatte« Gegen die Darstellung .des Beklagten, SeHMp habe ihm vorgespiegelt, durch die Bürgschaftsübernahme werde der Umfang seiner Haftung nicht erweitert, spricht insbesondere der vom Berufungsgericht mit Hecht hervorgehobene Umstand, daß der sibher nicht geschäftsunerfahrene Beklagte sich ausdrücklich auch für künftig entstehende Schulden der Firma RUHP & Gpjpverbürgt hat. GPP bei" der Klägerin am 5» Mai 1949 nur 8.670 DM betrug; die Klägerin hatte also von einer Haftung des Beklagten bis zu diesem Tage statt nur bis zu dem 15» September 1948 nach ihrer Darstellung des Schuldenstandes der Firma keinen wesentlichen Vorteil. Abgesehen davon sind sämtliche in der Berufungsbegründung genannte Zeugen bereits vom Landgericht gehört worden, und zwar auch schon zu dem Streitpunkt, mit dem die Revision selbst sich allein noch befaßt, nämlich dazu, ob öe^HBI der Beklagten erklärt hat, er hafte für die Schulden der Firma, die bis zur Bekanntmachung seines Ausscheidens entstanden seien. Das Landgericht hat die Zeuginnen Gisela und Helene RflHI Uber ihr ganzes Wissen von dem Gespräch zv/isehen dem Beklagten und Seilmeier vor der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung und den Zeugen Dr. GflBüber dessen Besprechung mit SeflHHB befragt. ÄUf den Beweisantritt, daß die Klägerin schon im September 1948 von dem Ausscheiden des Beklagten aus der Firma erfahren habe,; kam es nicht an« Dies hat bereits der Zeuge SeflHHHB bekundet; auch das Berufungsgericht ist hiervon ausgegangen; es bemerkt (iS. 5. ) Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine widerrechtliche Drohung gegenüber dem Beklagten sei nicht bewiesen, ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden; die Revision hat insoweit das Urteil nicht angegriffen«,

Zitierte Normen: § 853 BGB § 17 KO § 286 ZPO
FirmaBürgschaftserklärungAusscheidenBerufungsgerichtBrBMKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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VII ZH 110/60
Verkündet	2211
am 2, November 1961 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Gemeinde
des Hermann R
Landkreis	Haus	Nr.
Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
gegen
 die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank in MflHHBs TdHl^straße vertreten durch die Vorstandsmitglieder Max G||| und Br. Wolfgang
 Klägerin, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Y/inkelmann, Rietschel, Br. Heimann-frosien, Br. Vogt und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
• Bie Revision des Beklagten gegen das den Parteien am 11./15* März I960 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlande sgerichts München mit dem Sitz in Augsburg wird zurückgewiesen.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Firma	eine	offene	Handelsgesell-
schaft, deren Gesellschafter der Beklagte, sein Bruder Erwin und Dr. G^| waren, unterhielt bei der KflHHlM Filiale der Klägerin das Konto flB?» Der Beklagte und Dr•	schieden	mit	Wirkung	vom	15.	September 1948 aus
 der Firma aus, die seitdem von Erwin HflU allein fort-geführt wurde. Bas Ausscheidender beiden Gesellschafter wurde am 5. Mai 1949 ins Handelsregister eingetragen. Bas Konto	wies	am	15.	September	1948	nach der Behauptung
 der Klägerin einen Schuldsaldo von 7.962,56 BM, nach der Behauptung des Beklagten einen solchen von 5.962,56 BM aus; der Schuldsaldo betrug am 5. Mai 1949 8.670 BM. Bie Schuld; steigerte sich bis sum Jahre -1958 aufYiiber-70.000 BM
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Am 17. Juni 1949 übernahm der Beklagte durch Unterzeichnung einer Bürgschaftserklärung für alle Ansprüche, die der Klägerin aus irgendeinem Rechtsgrund gegen die Firma RflHHI &	deren	Inhaber bereits erwachsen
 seien und in Zukunft erwachsen würden, die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu dem Betrage von 8.000 BM zuzüglich Zinsen, Provisionen, Spesen und Kosten. Bamals betrug die Schuld der Firma 19»655,65 BM.
Mit Schreiben vom 50. April 1954 föcht der Beklagte die Bürgschaftserklärung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an.
Bie Klägerin verlangt in diesem Rechtsstreit vom Beklagten auf Grund der Bürgschaft Zahlung von 8.000 BM.
Ber Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat vorgetragen, die im Zeitpunkt seines Ausscheidens
 
aus der Firma RHIHP & GflHam 15« September 1948 auf dem KontoflHH gebuchte Schuld in Höhe von 3«962,56 DM sei von ihm durch im Jahre 1955 geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 4»500 DM beglichen worden. Er schulde der Klägerin daher als früherer Gesellschafter der Firma hHB & GflDnichts mehr. Der Filialdirektor der Klägerin habe ihm, als er ihm die Bürgschaftserklärung zur Unterzeichnung vorgelegt habe, wider besseres Y/issen eingeredet, er hafte für die Schulden der Firma bis zur Eintragung seines Ausscheidens ins Handelsregister am 5. Mai 1949« Das sei falsch gewesen, weil die Klägerin von seinem Ausscheiden schon im September 1948 Kenntnis gehabt habe. SeflHI^phabe. ihm erklärt, da er für die Schuld in Höhe von 19.655,63 DM ohnehin hafte, bedeute die Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung für ihn*keinen Nachteil; vielmehr werde die Bank dann von einer Klageerhebung und von einem Konkursantrag gegen die Firma HB & GflBund gegen ihn selbst absehen. Er habe daher die Bürgschaftserklärung mit Recht angefochten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben nach dem Klageantrag erkannt.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf ^ Abweisung dör Klage weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent sehe idungsgründg:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, tier Beklagte habe nicht bewiesen, daß er zur Abgabe der Bürgschaftserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung veranlaßt worden sei. Gegen seine Behauptungen sprächen
 
bereits der Wortlaut der Bürgschaftserklärung und die Umstände, unter denen sie zustande gekommen sei. Da zu dieser Zeit (17. Juni 1949) das Ausscheiden des Beklagten schon im Handelsregister eingetragen gewesen sei, habe für ihn kein Zv/eifel bestehen können, daß er als ausgeschiedener Gesellschafter für künftig entstehende Schulden der Firma nicht mehr hafte. Trotzdem habe er sich in der Bürgschaftserklärung auch für in Zukunft entstehende Schulden der Firma verbürgt. Das spreche dafür, daß er die Bürgschaft übernommen habe, um seinem Bruder zu helfen, und nicht um ein Konkursverfahren von sich selbst abzuwen-öen.
II.
In der Revision weist der Beklagte zwarlimit ^Recht'darauf hin?'daß es. auf die Wahrungrder:fArifecht ungsfrist "hier-nicht ar~ kemmt (vgl..hierzu§853BGB;RGZ 79, 194, 197; 130, 215, 216;
LH Nr. 3 zu § 17 KO und das Urteil des erkennenden Senats vom 2. März 1959 - VII ZR 111/58 - ). In der Sache selbst kann sein Rechtsmittel aber keinen Erfolg haben.
1.) Die Revision macht geltend, die Klägerin hafte aus Verschulden bei Vertragsschluß. Ihr Filialdirektor SeflHHB habe dem Beklagten zwar nicht arglistig, aber trotz eigener besserer Kenntnis die unrichtige Rechtsansicht der Rechtsabteilung der Klägerin vorgetragen, daß er bis zur Eintragung seines Ausscheidens ins Handelsregister für die Schulden der Firma hafte. Tatsächlich sei aber der Klägerin das Ausscheiden des Beklagten schon im September 1948 bekannt geworden. Die Mitteilung dieser unrichtigen Rechtsansicht sei auch ursächlich für die Bürgschaftsübernahme des Beklagten gewesen.
 
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2.) Mit diesen Ausführungen setzt die Revision sich in Widerspruch zu dem vom Berufungsgericht festgestellten für das Revisionsgericht maßgebenden Sachverhalt» Das Berufungsgericht (S. 19 BU) hält es für unwahrscheinlich, also für nicht bev/iesen, daß SeflHHP dem Beklagten und Dr. G^^ gegenüber von einer Haftung bis zu dem Zeitpunkt der Eintragung ihres Ausscheidens in das Handelsregister gesprochen habe. Es stützt diese Auffassung darauf, daß die Klägerin selbst mit Schreiben vom 7. und 25. April 1949 die beiden ausgeschiedenen Gesellschafter nur für die Schulden der Firma RflHHD & GflU bis zu dem Tage ihres Ausscheidens, dem 15, September 1948, für haftbar erklärt habe»
Das Berufungsgericht hat also die Behauptung des Beklagten, es seien ihm - gleichviel ob arglistig oder fahrlässig - falsche Angaben über den Umfang seiner Haftung als ausgeschiedener Gesellschafter gemacht worden, nicht für erwiesen erachtet» Der Angriff der Revision geht daher ins Leere, weil er von einem vom Berufungsgericht nicht festgestellten Sachverhalt ausgeht»
Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die hilfsweise geäußerte Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich : unbedenklich ist, die Mitteilung einer unrichtigen Rechts-ansicht trotz eigener besserer Kenntnis stelle keine Vor- j Spiegelung eines unwahren Sachverhalts dar»
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3.) Die Revision beruft sich weiter darauf, das Berufungsgericht habe einen Teil der Aussage des SeflHHHI übersehen; dieser habe bekundet, daß er selbst von der Unrichtigkeit der Auffassung der Rechtsabteilung überzeugt gewesen sei.
Auch hierbei unterstellt die Revision wieder unzulässigerweise, daß SeHHl überhaupt vor der Bürgschaftsüber-nahme von einer weitergehenden Haftung des Beklagten
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gesprochen habe. Das Berufungsgericht konnte das ohne Verstoß gegen § 286 ZPO für unwahrscheinlich halten. Es hat ersichtlich berücksichtigt, daß SeHHHP sich an Einzelheiten des der Bürgschaftsübernahme durch den Beklagten vorangegangenen Gesprächs nach Ablauf von nahezu 10 Jahren nicht mehr erinnert, daß er vielmehr lediglich erklärt hat, es könne sein, daß er damals dem Beklagten gesagt habe, nach Meinung der Klägerin hafte dieser für die bis zur Veröffentlichung seines Ausscheidens entstandenen Schulden der Firma. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, gegenüber dieser unsicheren Bekundung des Zeugen dem unstreitigen Umstand den Vorzug zu geben, daß die Klägerin selbst kurze Zeit voi'her nur von einer Haftung des Beklagten und des Dr. GflBbis zu dem Tage ihres Ausscheidens gesprochen hatte«
Gegen die Darstellung .des Beklagten, SeHMp habe ihm vorgespiegelt, durch die Bürgschaftsübernahme werde der Umfang seiner Haftung nicht erweitert, spricht insbesondere der vom Berufungsgericht mit Hecht hervorgehobene Umstand, daß der sibher nicht geschäftsunerfahrene Beklagte sich ausdrücklich auch für künftig entstehende Schulden der Firma RUHP & Gpjpverbürgt hat. Hierfür hat auch die Revision keine einleuchtende Erklärung zu geben vermocht. Das Berufungsgericht hätte auch noch daranf hin-weisen können, daß der Schuldsaldo der Firma RflHB &
GPP bei" der Klägerin am 5» Mai 1949 nur 8.670 DM betrug; die Klägerin hatte also von einer Haftung des Beklagten bis zu diesem Tage statt nur bis zu dem 15» September 1948 nach ihrer Darstellung des Schuldenstandes der Firma keinen wesentlichen Vorteil.
4«) Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht hätte die in der Berufungsbegründung angebotenen Beweise erheben müssen, die zu dem Teil über den Bev/eisantritt erster Instanz hinausgingen.
 
Diese Rüge entspricht nicht den Erfordernissen des § 554 Abs» 3 Nr. 2 b ZPO. Es fehlt an der bestimmten Bezeichnung der Tatsachen, auf die die Verfahrensrüge gestützt wird.
Abgesehen davon sind sämtliche in der Berufungsbegründung genannte Zeugen bereits vom Landgericht gehört worden, und zwar auch schon zu dem Streitpunkt, mit dem die Revision selbst sich allein noch befaßt, nämlich dazu, ob öe^HBI der Beklagten erklärt hat, er hafte für die Schulden der Firma, die bis zur Bekanntmachung seines Ausscheidens entstanden seien. Das Landgericht hat die Zeuginnen Gisela und Helene RflHI Uber ihr ganzes Wissen von dem Gespräch zv/isehen dem Beklagten und Seilmeier vor der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung und den Zeugen Dr. GflBüber dessen Besprechung mit SeflHHB befragt.
Das Berufungsgericht konnte daher die erneute Vernehmung der Zeugen gemäß § 398 ZPO nach seinem"freien, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Ermessen ablehnen.
ÄUf den Beweisantritt, daß die Klägerin schon im September 1948 von dem Ausscheiden des Beklagten aus der Firma erfahren habe,; kam es nicht an« Dies hat bereits der Zeuge SeflHHHB bekundet; auch das Berufungsgericht ist hiervon ausgegangen; es bemerkt (iS. 20 BU), die Klägerin habe im April 1949 den Beklagten und Dr. GMzutreffend Uber den zeitlichen Umfang ihrer Haftung unterrichtet.
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5.	) Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine widerrechtliche Drohung gegenüber dem Beklagten sei nicht bewiesen, ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden; die Revision hat insoweit das Urteil nicht angegriffen«,
6.	) Danach ist die Revision des Beklagten als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr« ’"inkelmann	Rietschel	Heimann-Trosien
 Dr, Vogt	Pinke
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