März 1956 an den Beklagten Adolf OflBBP und dessen Ehefrau Helma oHB» die in erster Ehe mit dem im Krieg gefallenen Sohn der Erblasserin aus deren erster Ehe Ludwig OtflHHP» verheiratet war, schenkungsweise abgetreten worden. März 1956 eine Schenkung der Darlehensforderung erfolgt sei; sie haben vorgetragen, allenfalls habe die Erblasserin eine dahingehende Absicht geäußert, diese jedoch nicht durchgeführt. Das Berufungsgericht sieht es auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung als nicht erwiesen an, daß Frau St|HB| bei der Besprechung am 7- März 1956 die Darlehensforderung an die Eheleute schenkungsweise abgetreten hat. Frau StflHfe hätte, wenn sie schon eine Schenkung habe vornehmen wollen* keinen Anlaß gehabt, dies ohne das schriftliche Versprechen einer dem bisherigen Zins etwa entsprechenden Rente zu tun; dehn es habe ihr an der Sicherstellung ihres Unterhalts gelegen. Die Beklagten rügen, das Berufungsgericht habe übersehen, daß das “einleuchtende Motiv“ darin zu sehen sei, daß Frau StflHB mit der Schenkung ein ihrem gefallenen Sohn Ludwig früher gegebenes Versprechen habe einlösen wollen* Daß Frau StflHfe die Darlehensf orderung den Eheleuten 0H| ohne die Zusicherung einer Rente habe zuwenden wollen, wird auch von den Beklagten nicht behauptet* Deshalb wäre es in der Tat, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht einleuchtend, wenn Frau StflBB? falls sie durch eine schenkungsweise Abtretung ein ihrem gefallenen Sohn gegebenes Versprechen hätte einlösen wollen, diese Schenkung schon vollzogen haben sollte, ohne die schriftliche Zusicherung einer Rente in der Hand zu haben. Daß sie diese erhalten hat, hat das Berufungsgericht als nicht erwiesen angesehen* Das wird mit der Revision auch nicht angefochten. reichend beweiskräftig für die Behauptung der Beklagten an, da diese Angaben ungenau seien und nicht klar erkennen ließen, ob Frau StflMV am 7• März 1956 nur die Absicht der Schenkung geäußert öder die Schenkung schon vollzogen habe* Der erste Teil der Aussagen dös Zeugen spreche mehr für eine Schenkungsäbeicht, der zweite Teil für den Vollzug der Schenkung, jedoch auch hier mit der Der Zeuge ist in beiden Tateachenin-stanzen vernommen worden; er hat nach der Überzeugung des Berufungsgerichts keine klaren und eindeutigen Angaben gemacht, die für eine vollzogene Schenkung sprechen« Was die Beklagten außerdem im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen in der Revisäonsbegründang vortragen, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die zu demindest vertretbare und deshalb für das Revisionsgericht bindende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts« Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß Klingler zu dem Teil auch Angaben gemacht und Redewendungen gebraucht hat, die für die Auffassung der Beklagten sprechen könnten. Wenn es trotzdem auf Grund einer Gesamtwürdigung der Angaben des Zeugen, diese als nicht hinreichend beweiskräftig angesehen hat, so läßt das keinen Rechtsverstoß erkennen« 3) Ein gleiches gilt von den Aussagen der Zeugin Helma Qmm- Auch hier ist es aus Reohtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Angaben dieser Zeugin, auch soweit sie teilweise für eine vollzogene Schenkung sprechen, auf Grund des Gesamtbilds, das es von ihren Aussagen gewonnen hat, als nicht hinreichend beweiskräftig angesehen hat» Hinzu kommt, daß, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, diese Zeugin an dem Ausgang des Rechtsstreits ebenso interessiert ist, als ob sie Partei wäre« 6) Das Berufungsgericht hat es somit ohne Rechtsfehler als nicht erwiesen angesehen, daß die streitige Darlehensforderung den Eheleuten OflHB schenkungsweise abgetreten worden isto Die Revision der Beklagten ist infolgedessen als unbegründet zurückzuweisen.
VII ZE 110/59 2200 015 Verkündet am 12«, Januar 1961 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1) 2) Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof.Br«, gegen 8 3) 4) 5) 6) 7) Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, « Prozeßbevollmächtigter; hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd«* liehe Verhandlung vom 12. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-Trosien, Erbel und Dr, Finke für Recht erkannt; Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 21«, April 1959 wird zurückgewlesen* Der Urteilsausspruch wird dahin richtiggestellt5 daß die Worte “als Gesamtschuldner" entfallene Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand* Die verklagte Gesellschaft, deren Gesellschafter der Beklagte Adolf O^HBBund der (hier nicht verklagte) Fabrikant Emil MHHDsind, hat von der am 10. Juli 1956 mit 68 Jahren verstorbenen Frau Karo line im Jahre 1954 zwei Darlehen in Höhe von zusammen 13.787,— DM erhalten. Die Kläger sind die gesetzlichen Erben der Darlehens-geberin. Sie haben mit der Klage die Rückzahlung der Darlehen verlangt. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie haben vorgetragen, die Darlehensforderung sei von Frau StUK dm 7. März 1956 an den Beklagten Adolf OflBBP und dessen Ehefrau Helma oHB» die in erster Ehe mit dem im Krieg gefallenen Sohn der Erblasserin aus deren erster Ehe Ludwig OtflHHP» verheiratet war, schenkungsweise abgetreten worden. Schon am 18. Januar 1956 habe Frau St^l^Kvon dem Steuerhelfer einen Testaments- entwurf des Inhalts anfertigen lassen, wonach Helma die Darlehensforderung erhalten sollte. Aue Scheu vor der Errichtung eines Testaments habe es Frau StHBl dann aber vorgezogen, die Zuwendung als Schenkung unter Lebenden zu vollziehen. Das sei anläßlich eines Besuchs der Eheleute in Gegenwart des Buchhalters der ver- klagten Gesellschaft, Werner Km^, am 7. März 1956 geschehen. Frau StflflB^ habe dabei die Abgabe eines Rentenversprechens zur Sicherung ihres Unterhalts verlangt . Dieses Versprechen, 140 DM Rente im Monat, hätten die Eheleute zunächst mündlich gegeben. Am nächsten Tage hätten sie es der Frau StBHPin schriftlicher Form zusammen mit einem Bestätigungsschreiben Übersandt. Die Kläger bestreiten, daß am 7. März 1956 eine Schenkung der Darlehensforderung erfolgt sei; sie haben vorgetragen, allenfalls habe die Erblasserin eine dahingehende Absicht geäußert, diese jedoch nicht durchgeführt. Das von den Beklagten angeführte Bestätigungsschreiben vom 8. März 1953 nebst schriftlichem He nt env er sprechen sei der Frau St(H|P niemals zugegangen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht der Klage statt-gegeben. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht sieht es auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung als nicht erwiesen an, daß Frau St|HB| bei der Besprechung am 7- März 1956 die Darlehensforderung an die Eheleute schenkungsweise abgetreten hat. Hierzu haben die Beklagten eine Reihe verfahrensrechtlicher Rügen erhoben, die jedoch nicht begründet sind, 1) Das Berufungsgericht vermißt ein einleuchtendes Motiv für eine "definitive und bedingungslose Schenkung". Es meint? Frau StflHfe hätte, wenn sie schon eine Schenkung habe vornehmen wollen* keinen Anlaß gehabt, dies ohne das schriftliche Versprechen einer dem bisherigen Zins etwa entsprechenden Rente zu tun; dehn es habe ihr an der Sicherstellung ihres Unterhalts gelegen. ~ 4 - Die Beklagten rügen, das Berufungsgericht habe übersehen, daß das “einleuchtende Motiv“ darin zu sehen sei, daß Frau StflHB mit der Schenkung ein ihrem gefallenen Sohn Ludwig früher gegebenes Versprechen habe einlösen wollen* Diese Büge liegt neben der Sache. Das Berufungsgericht verneint nicht das Motiv für eine Schenkung überhaupt, sondern nur für eine “bedingungslose11 Schenkung, d.h* für eine Schenkung, die vollzogen werden sollte, bevor die Schenkerin im Besitze eines schriftlichen Rentenversprechens war. Daß Frau StflHfe die Darlehensf orderung den Eheleuten 0H| ohne die Zusicherung einer Rente habe zuwenden wollen, wird auch von den Beklagten nicht behauptet* Deshalb wäre es in der Tat, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht einleuchtend, wenn Frau StflBB? falls sie durch eine schenkungsweise Abtretung ein ihrem gefallenen Sohn gegebenes Versprechen hätte einlösen wollen, diese Schenkung schon vollzogen haben sollte, ohne die schriftliche Zusicherung einer Rente in der Hand zu haben. Daß sie diese erhalten hat, hat das Berufungsgericht als nicht erwiesen angesehen* Das wird mit der Revision auch nicht angefochten. 2) Da e Be ruf ungsgeri cht s i ehtMe in der ersten I nsta nz gemachten Angaben des Zeugen als nicht hin- reichend beweiskräftig für die Behauptung der Beklagten an, da diese Angaben ungenau seien und nicht klar erkennen ließen, ob Frau StflMV am 7• März 1956 nur die Absicht der Schenkung geäußert öder die Schenkung schon vollzogen habe* Der erste Teil der Aussagen dös Zeugen spreche mehr für eine Schenkungsäbeicht, der zweite Teil für den Vollzug der Schenkung, jedoch auch hier mit der (A Einschränkung durch die Worte “nach meiner Ansicht’1» Der Zeuge habe nicht einmal ungefähr die Worte wiedergegeben, mit denen die Schenkung ausgesprochen worden sein sollte. Die Beklagten rügen hierzu die Verletzung der §§ 286, 139 ZPO» Sie sind der Auffassung, der Zeuge hätte angesichts solcher Unklarheiten bei seiner zweiten Vernehmung vor dem Berufungsgericht von diesem genauer befragt werden müssen; gegebenenfalls hätte das Gericht die wiederholte Vernehmung des Zeugen anregen müssen« Das geht fehl. Der Zeuge ist in beiden Tateachenin-stanzen vernommen worden; er hat nach der Überzeugung des Berufungsgerichts keine klaren und eindeutigen Angaben gemacht, die für eine vollzogene Schenkung sprechen« Hieraus durfte das Berufungsgericht schließen, daß genaue Angaben in dieser Richtung von ihm auch nicht zu erlangen waren. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, der bei beiden Vernehmungen zugegen war, hätte hinreichend Gelegenheit gehabt, durch entsprechende Prägen zu versuchen, genauere Angaben zu erzielen« Hatte er das unterlassen, so besteht kein Anlaß, dem Gericht vorzuwerfen, daß es den . Zeugen ungenügend befragt oder einen entsprechenden Beweisantrag nicht angeregt habe. Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht den Zeugen wegen seines Briefes an das Hachlaßgeriqht vom 8«2.1957 nicht für voll glaubwürdig hält. Auch deshalb bestand für das Berufungsgericht kein Grund,seine nochmalige Vernehmung zu veranlassen« Was die Beklagten außerdem im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen in der Revisäonsbegründang vortragen, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die zu demindest vertretbare und deshalb für das Revisionsgericht bindende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts« - 6 ~ Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß Klingler zu dem Teil auch Angaben gemacht und Redewendungen gebraucht hat, die für die Auffassung der Beklagten sprechen könnten. Wenn es trotzdem auf Grund einer Gesamtwürdigung der Angaben des Zeugen, diese als nicht hinreichend beweiskräftig angesehen hat, so läßt das keinen Rechtsverstoß erkennen« 3) Ein gleiches gilt von den Aussagen der Zeugin Helma Qmm- Auch hier ist es aus Reohtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Angaben dieser Zeugin, auch soweit sie teilweise für eine vollzogene Schenkung sprechen, auf Grund des Gesamtbilds, das es von ihren Aussagen gewonnen hat, als nicht hinreichend beweiskräftig angesehen hat» Hinzu kommt, daß, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, diese Zeugin an dem Ausgang des Rechtsstreits ebenso interessiert ist, als ob sie Partei wäre« 4) Zu Unrecht rügen die Beklagten weiter, daß die beiden Zeugen auf ihre Aussagen nicht beeidigt worden sind» Die Beeidigung eines .Zeugen liegt nach § 391 ZPO in dem nur beschränkt nachprüfbaren Ermessen des Gerichts« Die von dem Berufungsgericht angegebenen Gründe für die Richtbeeidigung der beiden Zeugen sind rechtlich fehlerfrei* 5) Eine Parteivernehmung des Beklagten Adolf (§ 448 ZPO) dazu, ob über die von dem Berufungsgericht festgestellten Zahlungen hinaus noch Barzahlungen an die Erblasserin erfolgt sind, war schon deshalb nicht erforderlich, weil die Beklagten eine dahingehende substantiierte Behauptung nicht aufgestellt und unter Beweis gestellt haben« Im übrigen steht die Vernehmung der beweispflichtigen Partei im Ermessen des Gerichts« Daß sich das Berufungs- gericht der Möglichkeit dieses Beweismittels nicht bewußt ge-wesen ist, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Wenn es von einer solchen Parteivernehraung abgesehen hat, so kann darin ein verfahrensrechtlicher Verstoß nicht erblickt werden. 6) Das Berufungsgericht hat es somit ohne Rechtsfehler als nicht erwiesen angesehen, daß die streitige Darlehensforderung den Eheleuten OflHB schenkungsweise abgetreten worden isto Die Revision der Beklagten ist infolgedessen als unbegründet zurückzuweisen. Lediglich der Tenor des angefochtenen Urteils ist dahin zu berichtigen, daß die Worte "als Gesamtschuldner11 entfallen^, da zwischen einer offenen Handelsgesellschaft und ihren Gesellschaftern kein Gesamtschuldverhältnis besteht (vgl, 3GHZ 5* 35, 37). Die Kostenentseheidung beruht auf § 97 ZPO* Glanzmann Rietschel Eeimann-Trosien Brbel Pinke