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BGH · Til ZR 110/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Til ZR 110/58

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung der weiteren 9.000,— DM. Er hat dazu vorgetragen, er habe dem Beklagten die 10.000,— DM nur als Darlehen ausgehändigt mit der Verpflichtung, diesen Betrag binnen 14 Tagen wieder zurückzuzahlen* Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil surttckgewiesen. .1«) Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklag te die 10.000,— DM als Darlehen erhalten hat« De gründet seine Feststellung darauf, daB der Beklagte im ersten Recht3zuge dies zugestanden und dieses Geständnis nicht gemäS § 290 ZPO wirksam widerrufen habe» ~ Es kann dahingestellt bleiben, ob die mit der Bevision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts , es liege ein Geständnis des Beklagten vor, richtig ist; denn die Ansicht des Berufungsgerichts, daß esx sich um ein Darlehen handelt, wird schon durch die mit der Bevision nicht angegriffene Feststellung des Berufungs- gcrichts getragen, daß sich die Beklagte win der Quittung Uber den Empfang des Darlehens vorbehaltlos, ohne Rücksicht und Bezugnahme auf das sonstige Abrechnungsverhältnis der Parteien, zur Rückzahlung verpflichtetH habe (S« 12 d« TJ,)« Daraus ergibt sich eindeutig, daß es sich nicht, wie der Beklagte behauptet, um die Rückzahlung zuviel erhaltener Beträge gehandelt hat, denn in einem solchen Palle wäre die vorbehaltlose Verpflichtung zur Rückzahlung unverständlich und sinnlos* 2*) Aus der Verpflichtung des Beklagten zur vorbehaltlosen Rückzahlung folgt ferner auch zwingend das Verbot einer etwaigen Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beklagten* Infolge dessen ist der Beklagte keinesfalls dadurch beschwert,“ daß ihm die Vorinstanzen die Aufrechnung gleichwohl durch Vorbehaltsurteil Vorbehalten haben* Auf die Präge des rechtlichen Zusammenhangs zwischen der Darle-r henaforderung und etwaigen Gegenforderungen des Beklagten kommt es nicht mehr an« 3«) Ebenso ist der vorbehaltlosen Verpflichtung zur Rückzahlung auch der Ausschluß eines etwaigen Zurückbehaltungsrechtes zu entnehmen, gleichviel worauf dieses gestützt wird, so daß auch ein Bereicherungaanspruch des Beklagten schon aus diesem Grund entfällt« Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob ein solcher nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, auch nach § 813 BGB ausgeschlossen wäre.

Zitierte Normen: § 813 BGB
betragenBretwaigDarlehenRückzahlungKläger

Volltext der Entscheidung

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Til ZR 110/58 Verkündet
 am 12» Oktober 1959 . WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
w
2340 068
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Architekten Hans Scbfl^Jp), B0HI, GflBMlfHfc-Straße V,
Beklagten, Berufungsklägers und Bevisionsklägers, - Prozeßbevollmäcbtigter* Rechtsanwalt -
gegen
 den Schreinerraeister Heinrich Ni
 in
Sclimgp
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmäohtigter* Rechtsanwalt
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Bietschel, Br. Heiaann-dJrosien, Hubert Meyer und Br. Vogt
 für Recht erkannt*
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. März 1958 wird äurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision.zu tragen.
Von Rechts wegen

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Tatbestand*
na.mm «.*»■»*«•
Der Kläger batte für.den Beklagten und für den früher mitverklagten Kaufmann Brich ScflHP Schreinerarbei-ten im BflBBfcaus in 0|BBH| ausgeführt . Hierfür hat er insgesamt 62*761,60 HM berechnet* Br hat von dem Beklagten und	insgesamt 63*100,— DM erhalten. Von diesem
 Betrag hat »er dem Beklagten 10.000,— DM wiedergegeben. Hiervon hat der Beklagte in der Folgezeit 1*000,— DM an den Kläger zurüokbezahlt.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung der weiteren 9.000,— DM. Er hat dazu vorgetragen, er habe dem Beklagten die 10.000,— DM nur als Darlehen ausgehändigt mit der Verpflichtung, diesen Betrag binnen 14 Tagen wieder zurückzuzahlen*
Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Br wendet ein, es habe sich bei den 10.000,— DM nicht um ein Dar-' lehen, sondern um die Rückzahlung zuviel entrichteten Un-tefnehmerlohns gehandelt. Der Kläger könne nicht 62.761 ,60 DM, wie er in Rechnung gestellt habe, verlangen, sondern nach Abzug für Minderleistungen nur 60.813,90 DM. Da er insgesamt 63.100,— HM erhalten habe, habe er somit 2.284,10 HM zuviel bekommen. »Ferner habe der Beklagte aber auch noch ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 10 ft der Auftragssumme, also in Höhe vop 6.081,59 DM. Hieser Betrag \sei nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien erst bei völliger Valutierung der Finanzierungshypothek und nach Beseitigung etwaiger Mängel fällig* Da diese Voraussetzungen noch nicht erfüllt seien, habe der Kläger noch keinen Anspruch auf diesen Betrag* Falls der eingeklagte
 Betrag als Darlehen angesehen werde, rechne er mit diesen beiden Beträgen gegen die Forderung des Klägers auf.
Das landgericht hat die Klage gegen den früher mit. verklagten	angewiesen.	Dieses Urteil ist rechts-
kräftig. Ferner hat es den Beklagten zur Zahlung von 9.000,— DM nebst 9,5 # Zinsen seit dem 1* Oktober 1955 ve urteilt, ihm aber die Aufrechnung mit seiner angeblichen Gegenforderung von 2.284,10 DM Vorbehalten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil surttckgewiesen.
Mit der Bevision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Der Kläger beantragt die Zurückweisung, der Bevision.
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.1«) Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklag te die 10.000,— DM als Darlehen erhalten hat« De gründet seine Feststellung darauf, daB der Beklagte im ersten Recht3zuge dies zugestanden und dieses Geständnis nicht gemäS § 290 ZPO wirksam widerrufen habe»	~
Die hiergegen gerichtete Bevisionsrüge des Beklagr ten ist nicht begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die mit der Bevision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts , es liege ein Geständnis des Beklagten vor, richtig ist; denn die Ansicht des Berufungsgerichts, daß esx sich um ein Darlehen handelt, wird schon durch die mit der Bevision nicht angegriffene Feststellung des Berufungs-
gcrichts getragen, daß sich die Beklagte win der Quittung Uber den Empfang des Darlehens vorbehaltlos, ohne Rücksicht und Bezugnahme auf das sonstige Abrechnungsverhältnis der Parteien, zur Rückzahlung verpflichtetH habe (S« 12 d« TJ,)« Daraus ergibt sich eindeutig, daß es sich nicht, wie der Beklagte behauptet, um die Rückzahlung zuviel erhaltener Beträge gehandelt hat, denn in einem solchen Palle wäre die vorbehaltlose Verpflichtung zur Rückzahlung unverständlich und sinnlos*
2*) Aus der Verpflichtung des Beklagten zur vorbehaltlosen Rückzahlung folgt ferner auch zwingend das Verbot einer etwaigen Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beklagten* Infolge dessen ist der Beklagte keinesfalls dadurch beschwert,“ daß ihm die Vorinstanzen die Aufrechnung gleichwohl durch Vorbehaltsurteil Vorbehalten haben* Auf die Präge des rechtlichen Zusammenhangs zwischen der Darle-r henaforderung und etwaigen Gegenforderungen des Beklagten kommt es nicht mehr an«
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3«) Ebenso ist der vorbehaltlosen Verpflichtung zur Rückzahlung auch der Ausschluß eines etwaigen Zurückbehaltungsrechtes zu entnehmen, gleichviel worauf dieses gestützt wird, so daß auch ein Bereicherungaanspruch des Beklagten schon aus diesem Grund entfällt« Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob ein solcher nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, auch nach § 813 BGB ausgeschlossen wäre.
... 5 -
4«) Die Revision des Beklagten ist deshalb als ur begründet zurückzuweiseno Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Gflanzmann	Kietschel	Heimann-Trosien
 Meyer	Dr.	Vogt

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