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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter der Beklagten und der Streithelferin: Rechtsanwalt Br, hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten (Banzmannund der Bundesrichter Rietschel, Br, Heimann-Trosien, Br« Yiinkelmann und Br bei für Recht erkannt: #, umgerechnet zu dem Kurse von 1*— DM = 30 cents, bei* Auf Grund dieser Unterlagen erhielt die Beklagte von der Joint Export-Import Agency (JEIA) - Zweigstelle Baden-Baden die Importbewilligung, Die Waren wurden erst im laufe des Jahres 1949 eingeführt * Sie wurden in der Weise bezahlt, daß die Halber-gerhütte auf Deutsche Mark ausgestellte Rechnungen über die Einzellieferungen dem Office Sarrois du Commerce (Of-fisarre) vorlegte, in denen der Endbetrag auch in Dollar angegeben war* Offisarre zahlte der Lieferantin den Rech-nungsgegenwert in französischen Pranken aus und belastete das laufende Konto der JEIA mit dem Dollarwert der Rechnungen. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und ferner geltend gemacht, die Verkäuferin habe den Dollarbetrag der Rechnungen Uber die letzten Lieferungen versehentlich nach dem früheren Kurs errechnet« Als ihr, der Beklagten, die Höhe der Forderung der JEIA im Januar 1950 mitgeteilt worden sei, habe sie sich an die Lieferantin gewandt. Oktober 1949 im Clearing-Verfahren zwischen dem Saarland und der französischen Zone berichtigt würden; es habe deshalb die JEIA-Baden-Baden aufgefordert, von der Beklagten nur 37*297,61 DM einzuziehen. Mit Schreiben vom 1* Juni 1950 habe sie, Beklagte, der JEIA von der von Offisarre zugesagten Gutschrift Mitteilung gemacht* Hierauf sei während 4 1/2 Jahren bis zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs von.der streitigen Forderung nicht mehr die Rede gewesen. den sei, unmöglich gemacht oder doch erheblich erschwert worden sei« Hätte die JEIA bei der Abrechnung die im Verkehr gebotene Sorgfalt angewendet, so hätte sie die erkennbar unrichtige Berechnung der Dollarbelastung nicht hinnehmen dürfen« Sie hätte Offisarre von sich aus auf den fehler hinweisen und eine entsprechende Gutschrift veranlassen müssen* Durch ihre Untätigkeit habe sie ihre Pflichten als' Beauftragte verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht« Sie hat erwidert, die seinerzeitige Belastung des JEIA-Kontos könne nicht mehr rückgängig gemacht werden, da die laufende Rechnung abgeschlossen sei» Den Ausführungen der Beklagten ist sie im Hinblick auf die für die Abwicklung des Geschäfts maßgeblichen Außenhandelsvorschriften entgegengetreten* Die Klägerin stützt den Klageanspruch auf § 670 BGB, Sie ist der Ansicht, zwischen der JEIA und der Beklagten sei, da die Abwicklung von Lieferverträgen zwischen Kauf- Diese beständen* da die Lieferverträge und die Verrechnung der geschuldeten Leistungen nach den für Geschäfte zwischen dem Saarland und der französischen Zone erlassenen Bestimmungen auf Dollarbasis abzuwickeln gewesen seien, in dem DM-Gegenwert des Dollarbetrages, mit dem die JEIA von Offisarre auf dem Verrechnungskonto belastet worden sei» Die Höhe der Schuld der Beklagten bemesse sich nach dem Dollarkurs zur Zeit der Aufwendung, Da die letzten Waren nach dem 19- Septem- Auch das Berufungsgericht erblickt die Grundlage des auf die Klägerin übergegangenen Anspruchs der JEIA auf Ersatz ihrer Aufwendungen im § 670 BGB» Es meint, die JEIA habe es den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, den Kaufpreis aufzuwsnden, zu dessen Entrichtung die Beklagte verpflichtet gewesen sei. Zu der Annahme, daß Lieferverträge zwischen Angehörigen des Saarlandes und der französischen Zone nur in Dollar abzuschließen gewesen seien, zwängen die hierzu erlassenen besatzungsrechtlichen Vorschriften nicht.37«297,61 DM hätten nach dem Kurse zur Zeit» der Lieferung der Ware 8.880,36 0 entsprochen. belastet und nur der DIÄ-Gegenwert hiervon hätte von der Beklagten gefordert werden dürfen» Sollte es gleichwohl der Sinn der Außenhandelsbestimmungen und der Wille der Beteiligten gewesen sein, daß für den Kaufvertrag der Dollarpreis der Einund Ausfuhrbewilligung maßgebend sei, so wäre durch die Währungsänderung die Ueschäfts-grundlage so stark erschüttert worden, daß die Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht daran festgelialten werden könnten« Im übrigen scheitere der Anspruch der JEIA auf Erstattung der ihr von Offisarre in Hechnung gestellten Aufwendungen daran, daß die JEIA bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt leicht hätte erkennen können, daß der Dollarwert der Kechnungen nach einem nicht mehr gültigen Kurse errechnet worden sei« Als die Beklagte gegen die Höhe des von ihr verlangten DM-Betra-ges Vorstellungen erhoben habe, hätte die JEIA sich nicht darauf beschränken dürfen, abzuwarten, ob ihr von Offisarre ein Teilbetrag der Belastung gutgeschrieben wer-•de» Nachdem sich vollends Offisarre mit der Erhebung eines einer Dollarschuld von 8.880,36 fS entsprechenden DM-Betrages einverstanden erklärt habe, hätte die JEIA, gleichviel wie sie die Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus dem Kaufverträge beurteilte, aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis an die Beklagte keine höhere Forderung stellen und vor Klärung der Angelegenheit mit Offisarre nicht endgültig abrechnen dürfen« fuhr unter Bezugnahme auf die mit dem saarländischen Lieferanten getroffenen Vereinbarungen bereit, die von ihm bestellten Waren unter Einhaltung der für die Einfuhr aus dem Saarland erlassenen Bestimmungen zu beziehen und zu bezahlen» Durch die vorbehaltlose Entgegennahme der Importgenehmigung, spätestens aber dadurch, daß der deutsche Einführer auf Verlangen der JEIA an diese Zahlung leistete, kam zwischen diesen ein privatrechtliches Schuldverhältnis zustande, das den Importeur zur Erstattung des Betrages in Deutscher Mark verpflichtete, mit dem die JEIA von Offisarre auf dem laufenden Konto belastet worden war» Welcher Art die durch die notwendige Beteiligung der JEIA an dem Importgeschäft zwischen dieser und dem Importeur entstandenen vertraglichen Beziehungen im einzelnen waren, ist in dem Urteil vom 29* Oktober 1956 offen gelassen worden. Endlich war die Abwicklung derartiger Importgeschäfte durch besondere, bis ins einzelne gehende besatzungsrechtliche Bestimmungen geregelte Sieht man jedoch davon ab, daß die JEIA das fragliche Einfuhrgeschäft nicht nur finanzierte, sondern auch vorbereitete, bewilligte und seine Ausführung überwachte, weil dies zu ihren -»thier nicht in Betracht kommenden - öffentlichrechtlichen Aufgaben gehörte, so bleibt für den Teil ihrer Tätigkeit, der die Bezahlung der von der Beklagten eingeführten Waren betraf, im wesentlichen nichts anderes übrig als eine Geschäft sbesorgung. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf die zwischen der JEIA und der Beklagten bestehenden Rechtsbeziehungen kann jener nicht, wie die Revision meint, die Berechtigung zuerkannt werden, unabhängig von dem an die gezahlten Kaufpreis und ohne jede Beziehung zu den in Rechnung gestellten, auf Deutsche Mark lautenden Summen die Erstattung der Dollarbeträge in Deutschen Mark zu beanspruchen, mit denen die JEIA von Offisarre belastet worden ist«. Sie beziehen sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht auf die einzelnen Lieferverträge zwischen Kaufleuten beider Gebiete, sondern auf den Warenaustausch zwischen dem Saarland und der französischen Zone im ganzen» Daß auch die Lieferverträge «auf US-Dollar ausgestellt« werden sollten, ergibt sich erst aus Art. I des am 16. Wie das Berufungsgericht auf Grund der vorgelegten Rechnungen festgestellt hat, hat die die in Deutscher Mark errechneten Bndbeträge in Dollar umgerechnet„ Hierbei ist sie, wie der auf allen Rechnungen befindliche Zusatz 11 (0,30)” vor dem jeweils errechneten Dollarwerte erkennen läßt, in der Weise verfallen, daß sie einer Deutschen Mark den Wert von 30 cents zugrunde gelegt hat« Da die hier in Betracht kommenden Rechnungen sämtlich erst nach dem 19* September 1949 ausgestellt worden sind, hätte die die Rech- Daß ein solcher Versuch zu dem Erfolg geführt haben würde, ist den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, das sich insoweit auf das Schreiben des Offisarre an die keit zu entnehmen* Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt* Selbst wenn die JEIA nach den den Warenaustausch zwischen dem Saarland und der französischen Besatzungs-Zone regelnden Bestimmungen der Meinung hätte sein können, der von der Beklagten zu erstattende DM-Gegenwert richte sich allein naoh den in den Rechnungen enthaltenen Dollarbeträgen, hätte ihr nicht entgehen können, daß die von ihr errechneten DM-Summen mit den von der Halber-gerhütte eingesetzten Zählen nicht übereinstimmten* Dies hätte ihr um so mehr auf fallen müssen, als die Rechnungen nach dem 19* September 1949 ausgestellt, also ebenfalls nach. te eine so weitgehende Prüfungspflicht nicht auf erlegen, so hätte sie dem bei der Errechnung der Dollarbeträge unterlaufenen Irrtum jedenfalls dann nachgehen müssen, als die Beklagte die ihr in Rechnung gestellten Beträge beanstandete und ihr mit Schreiben vom 1- Juni 1950 eine Gutschrift über 9*697,24 DM seitens des Offisarre ankündigteo Unter diesen Umständen läßt die Auffassung des Berufungsgerichts; die JEIA hätte sich nicht einfach abwartend verhalten dürfen, solange sie von Offisarre keine Gutschrift erhielt, keinen Rechtsirrtum erkennen. Aber auch die Revision geht davon aus,.daß sich das zwischen der JBIA und der Beklagten bestehende Schuldverhältnis nach Auftragsgrundsätzen beurteilt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind endlich nicht, wie die Revision meint, in Wahrheit so zu verstehen, daß die JEIA ihre Auftragspflichten verletzt habe und deshalb zu dem Schadensersatz verpflichtet sei- Diese Ansicht hat zwar die Beklagte vertreten« Jedoch geht das Berufungsgericht bei der Beurteilung des eingeklagten Anspruchs zutreffend von dem in § 670 BOB geregelten Anspruch des Beauftragten auf Ersatz seiner Aufwendungen aus* Es hält diesen ohne Rechtsverstoß nur insoweit für begründet, als die JBIA ihn den Umständen nach für erforderlich halten durfte« Jedenfalls scheitert der Klageanspruch daran, daß die JEIA, die es bei ordnungsmäßiger Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Oeschäftsbesorgungsvertrage ohne weiteres in der Band hatte, für eine entsprechende Gutschrift zu sorgen, gemäß 5.670 BOB keine höheren Beträge in • Rechnung stellen durfte, als sie selbst bei zutreffen-* der Umrechnung und nötigenfalls nach Richtigstellung des bei der Umrechnung begangenen Irrtums gegenüber Offisarre in Dollar aufzuwenden gehabt hätte.

Zitierte Normen: § 670 BGB
französischOffisarreRechnungDollarJEIAKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BLSJifiÖI
ferkündet
20» November 1958 faitscheck, Justizobersekretär ,s. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2341 099
nr
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit

der Verwaltungs- und Verrechnungsgesellschaft mit be-schränkter Haftung in ftKKKKtf am
»-<§, vertreten durch ihre Geschäftsführer, den Ministerialdirektor z» Wv« Rudolf HäflMMBl und den Bankdirektor Br« Werner SchflBfe, ebenda«
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof «Br.
gegen
 die Firma MdHHHpi Gesellschaft mit beschränkter Haf* tung in	vertreten	durch	ihren	Ge-
schäftsführer, Direktor Willi Schw^HB^» ebenda,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Streithelferin: Firma	Gesellschaft	mit
 beschränkter Haftung in	vertreten	durch
 ihre Geschäftsführer,
-	Prozeßbevollmächtigter der Beklagten und der Streithelferin: Rechtsanwalt Br,
 hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten (Banzmannund der Bundesrichter Rietschel, Br, Heimann-Trosien, Br« Yiinkelmann und Br bei
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 5« Zivilsenat in Frei' bürg, vom 25« April 1957 wird zurückgewiesen,
 Bie Klägerin hat die Kosten der Revision einschließlich der der Streithilfe zu tragen«
Von Rechts wagen
 Tatbestands
Im Jahre 1948 bestellte die Beklagte bei der Hflt* fHBMHHI GmbH in	gußeiserne Erzeugnisse
 im Betrage von 280*066,— DM* Über den Abschluß reichte sie im Oktober 1948 bei der französischen Militärregierung in Baden-Baden eine ImportVerpflichtung (Engagement d#importation) Uber den gleichen Betrag ein* Sie fügte Proforma-Rechnungen der Verkäuferin über insgesamt 280o 066,— DM « 84 *019?80 #, umgerechnet zu dem Kurse von 1*— DM = 30 cents, bei* Auf Grund dieser Unterlagen erhielt die Beklagte von der Joint Export-Import Agency (JEIA) - Zweigstelle Baden-Baden die Importbewilligung,
 Die Waren wurden erst im laufe des Jahres 1949 eingeführt * Sie wurden in der Weise bezahlt, daß die Halber-gerhütte auf Deutsche Mark ausgestellte Rechnungen über die Einzellieferungen dem Office Sarrois du Commerce (Of-fisarre) vorlegte, in denen der Endbetrag auch in Dollar angegeben war* Offisarre zahlte der Lieferantin den Rech-nungsgegenwert in französischen Pranken aus und belastete das laufende Konto der JEIA mit dem Dollarwert der Rechnungen. Die JEIA wiederum zog den Gegenwert der Dollarbelastungen von der Beklagten in Deutscher Mark ein*
In der Zeit vom 26. September bis zu dem 5* Oktober 1949 versandte die	die	letzten	Teilliefe-
rungen im Rechnungsbeträge von 37 «297 >81 DM* Obwohl der Wert der Deutschen Mark (u. a* zusammen mit dem des französischen Pranken) mit Wirkung vom 19« September 1949 im. Verhältnis zu dem Dollar von 30 auf 23,8095 cents herabgesetzt worden war, rechnete die Lieferantin die Rechnungsbeträge zu dem früheren Kurs in 11.189,25 # um*
Den DM-Gegenwert dieses Betrages, der sieh nach dem neuen Dollarkurse auf 46-994,85 DM beläuft, forderte die JEIA von der Beklagten, Diese zahlte Jedoch nur 37*297,61 DM*
Die Klägerin« der die Ansprüche der JEIA aus dem Importgeschäft abgetreten worden sind, hat von der Beklagten die Zahlung des Unterschiedsbetrages in Höhe von 9-697,24 DM nebst 6 Zinsen seit dem 1« August 1949 verlangt.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten«
Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und ferner geltend gemacht, die Verkäuferin habe den Dollarbetrag der Rechnungen Uber die letzten Lieferungen versehentlich nach dem früheren Kurs errechnet« Als ihr, der Beklagten, die Höhe der Forderung der JEIA im Januar 1950 mitgeteilt worden sei, habe sie sich an die Lieferantin gewandt. Auf deren Vorstellungen habe Offisarre der HSIMHHMHI unter dem 7. Februar 1950 eröffnet, es sei ausnahmsweise damit einverstanden, daß die Dollarbeträge in den Rechnungen vom 26, September bis 5. Oktober 1949 im Clearing-Verfahren zwischen dem Saarland und der französischen Zone berichtigt würden; es habe deshalb die JEIA-Baden-Baden aufgefordert, von der Beklagten nur 37*297,61 DM einzuziehen. Mit Schreiben vom 1* Juni 1950 habe sie, Beklagte, der JEIA von der von Offisarre zugesagten Gutschrift Mitteilung gemacht* Hierauf sei während 4 1/2 Jahren bis zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs von.der streitigen Forderung nicht mehr die Rede gewesen. Der Anspruch sei mithin verwirkt. Mindestens sei die Beweislast für das Weiterbestehen der Dollarbelastung der Klägerin zugefallen, weil durch ihr jahrelanges Schweigen die Aufklärung, ob der streitige Betrag zwischen der JEIA und dem Offisarre verrechnet wor-
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den sei, unmöglich gemacht oder doch erheblich erschwert worden sei« Hätte die JEIA bei der Abrechnung die im Verkehr gebotene Sorgfalt angewendet, so hätte sie die erkennbar unrichtige Berechnung der Dollarbelastung nicht hinnehmen dürfen« Sie hätte Offisarre von sich aus auf den fehler hinweisen und eine entsprechende Gutschrift veranlassen müssen* Durch ihre Untätigkeit habe sie ihre Pflichten als' Beauftragte verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht«
Die Klägerin hat bestritten, daß Offisarre der JEIA eine Gutschrift Uber den Untersehiedsbetrag erteilt habe«. Sie hat erwidert, die seinerzeitige Belastung des JEIA-Kontos könne nicht mehr rückgängig gemacht werden, da die laufende Rechnung abgeschlossen sei» Den Ausführungen der Beklagten ist sie im Hinblick auf die für die Abwicklung des Geschäfts maßgeblichen Außenhandelsvorschriften entgegengetreten*
Die Beklagte hat der	den	Streit	ver-
kündet. Diese ist der Beklagten als Streitgehilfe beigetreten*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg» Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
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Ent sehe idüngsgründe:
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Die Klägerin stützt den Klageanspruch auf § 670 BGB, Sie ist der Ansicht, zwischen der JEIA und der Beklagten sei, da die Abwicklung von Lieferverträgen zwischen Kauf-

leuten im Saarland und in der französischen Besatzungs-
zone Deutschlands nur unter Einschaltung des Offisarre und der JEIA möglich gewesen sei, mit der widerspruchslosen Annahme der Importlizenz ein Geschäftsbesorgungs-vertrag zustande gekommen» Die Beklagte sei der JEIA zu dem Ersatz der zur Durchführung des Imports gemachten Aufwendungen verpflichtet gewesen. Diese beständen* da die Lieferverträge und die Verrechnung der geschuldeten Leistungen nach den für Geschäfte zwischen dem Saarland und der französischen Zone erlassenen Bestimmungen auf Dollarbasis abzuwickeln gewesen seien, in dem DM-Gegenwert des Dollarbetrages, mit dem die JEIA von Offisarre auf dem Verrechnungskonto belastet worden sei» Die Höhe der Schuld der Beklagten bemesse sich nach dem Dollarkurs zur Zeit der Aufwendung, Da die letzten Waren nach dem 19- Septem-
ber 1949 geliefert worden seien, habe die Beklagte den Dollarbetrag, mit dem die JEIA belastet worden sei, nach dem neuen Kurse in Deutscher Mark zu erstatten.
Auch das Berufungsgericht erblickt die Grundlage des auf die Klägerin übergegangenen Anspruchs der JEIA auf Ersatz ihrer Aufwendungen im § 670 BGB» Es meint, die JEIA habe es den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, den Kaufpreis aufzuwsnden, zu dessen Entrichtung die Beklagte verpflichtet gewesen sei. Dieser habe nach dem Willen der Beteiligten, soweit die nach dem 19» September 1949 bewirkten Lieferungen in Betracht gekommen seien, in der Zahlung von 37.297,61 DM bestanden. Zu der Annahme, daß Lieferverträge zwischen Angehörigen des Saarlandes und der französischen Zone nur in Dollar abzuschließen gewesen seien, zwängen die hierzu erlassenen besatzungsrechtlichen Vorschriften nicht.37«297,61 DM hätten nach dem Kurse zur Zeit» der Lieferung der Ware 8.880,36 0 entsprochen. Hur mit diesem Betrag hätte die JEIA auf dem laufenden Konto
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belastet und nur der DIÄ-Gegenwert hiervon hätte von der Beklagten gefordert werden dürfen» Sollte es gleichwohl der Sinn der Außenhandelsbestimmungen und der Wille der Beteiligten gewesen sein, daß für den Kaufvertrag der Dollarpreis der Einund Ausfuhrbewilligung maßgebend sei, so wäre durch die Währungsänderung die Ueschäfts-grundlage so stark erschüttert worden, daß die Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht daran festgelialten werden könnten« Im übrigen scheitere der Anspruch der JEIA auf Erstattung der ihr von Offisarre in Hechnung gestellten Aufwendungen daran, daß die JEIA bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt leicht hätte erkennen können, daß der Dollarwert der Kechnungen nach einem nicht mehr gültigen Kurse errechnet worden sei« Als die Beklagte gegen die Höhe des von ihr verlangten DM-Betra-ges Vorstellungen erhoben habe, hätte die JEIA sich nicht darauf beschränken dürfen, abzuwarten, ob ihr von Offisarre ein Teilbetrag der Belastung gutgeschrieben wer-•de» Nachdem sich vollends Offisarre mit der Erhebung eines einer Dollarschuld von 8.880,36 fS entsprechenden DM-Betrages einverstanden erklärt habe, hätte die JEIA, gleichviel wie sie die Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus dem Kaufverträge beurteilte, aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis an die Beklagte keine höhere Forderung stellen und vor Klärung der Angelegenheit mit Offisarre nicht endgültig abrechnen dürfen«
Diesen Ausführungen ist ungeachtet der gegen sie erhobenen Einwände der Revision im Ergebnis zuzustimmen.
Wie der erkennende Senat in dem einen ähnlichen Fall behandelnden Urteil vom 29« Oktober 1956 - VII ZE 10/56 - auageführt hat, erklärte sich der deutsche Importeur mit der Stellung des Antrags auf Genehmigung der Ein-

fuhr unter Bezugnahme auf die mit dem saarländischen Lieferanten getroffenen Vereinbarungen bereit, die von ihm bestellten Waren unter Einhaltung der für die Einfuhr aus dem Saarland erlassenen Bestimmungen zu beziehen und zu bezahlen» Durch die vorbehaltlose Entgegennahme der Importgenehmigung, spätestens aber dadurch, daß der deutsche Einführer auf Verlangen der JEIA an diese Zahlung leistete, kam zwischen diesen ein privatrechtliches Schuldverhältnis zustande, das den Importeur zur Erstattung des Betrages in Deutscher Mark verpflichtete, mit dem die JEIA von Offisarre auf dem laufenden Konto belastet worden war» Welcher Art die durch die notwendige Beteiligung der JEIA an dem Importgeschäft zwischen dieser und dem Importeur entstandenen vertraglichen Beziehungen im einzelnen waren, ist in dem Urteil vom 29* Oktober 1956 offen gelassen worden. Immerhin ist bereits dort ausgesprochen worden, daß dieses SchuldVerhältnis einer Geschäftsbesorgung ähnlich sei.
Hätten die mit der wirtschaftlichen Abtrennung des Saarlandes verbundenen Hindernisse in dem gegenseitigen Warenaustausch nicht bestanden, so hätte die Beklagte ihre Bank damit beauftragen können, die Rechnungsbeträge der Geschäftsbank der HalbergerhUtte zur Gutschrift auf deren Konto oder zur Auszahlung an diese zu überweisen. Dieser Auftrag hätte, wie nicht zweifelhaft sein kann, eine Geschäftsbesorgung enthalten, und die beauftragte Bank hätte bei der Durchführung der Überweisung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beobachten müssen. Bei der Abwicklung des Einfuhrgeschäfts im vorliegenden Ralle ergaben sich für die Rechtsbeziehungen der Beklagten zur JEIA gegenüber denen zu einer überweisenden Bank allerdings erhebliche Unterschiede- Einmal war die JEIA kein privatrechtliches Unternehmen, sondern eine Be-
hörde der Besatzungsmacht (von Schmoller-Haier-Tobler,
 Handb. d-, Besätjunger. $ 45 S. 10). Ihre Tätigkeit erschöpfte sich ferner nicht darin, die zur Durchführung des Geschäfts erforderlichen Zahlungen zu leisten und den Gegenwert von der Beklagten einzuziehen. Endlich war die Abwicklung derartiger Importgeschäfte durch besondere, bis ins einzelne gehende besatzungsrechtliche Bestimmungen geregelte Sieht man jedoch davon ab, daß die JEIA das fragliche Einfuhrgeschäft nicht nur finanzierte, sondern auch vorbereitete, bewilligte und seine Ausführung überwachte, weil dies zu ihren -»thier nicht in Betracht kommenden - öffentlichrechtlichen Aufgaben gehörte, so bleibt für den Teil ihrer Tätigkeit, der die Bezahlung der von der Beklagten eingeführten Waren betraf, im wesentlichen nichts anderes übrig als eine Geschäft sbesorgung. Die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der JEIA bestimmten sich in erster linie nach ihrer Stellung . als Behörde der Besatzungsmacht, ihrem Aufgabenkreis und den zur Regelung des Warenverkehrs zwischen dem Saarland und der französischen Zone erlassenen besatzungsrechtlichen Anordnungen. Da es sich aber bei der Mitwirkung der JEIA an der Durchführung des Importgeschäfts nach dem Willen der Besatzungsmächte um Rechtsbeziehungen privatrechtlicher Art handelte, die sich im Zweifel nach deutschem Recht bestimmten, bestehen keine Bedenken, dort, wo eine ausdrückliche Regelung fehlt und es sich mit der Stellung und den Aufgaben der JEIA sonst vereinbaren läßt, die Bestimmungen’des deutschen bürgerlichen Rechts, d.h. in erster Binie die Auftragsvorschriften, sinngemäß und ergänzend heranzuziehen.
Nach § 670 BGB ist der Auftraggeber zu dem Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags macht, und die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Das Recht des Beauftragten, *
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seine Aufwendungen ersetzt zu erhalten, beschränkt sich also auf die Auslagen, die er ohne Verschulden, do h« bei vernünftiger und sorgfältiger Überlegung, für erforderlich halten konnte (RGRK z« BGB 10, Aufl« Anm. 5 zu § 670) o Aufwendungen, die der Beauftragte bei Anwendung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt für vermeidbar halten mußte, fallen ihm selbst zur last;
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf die zwischen der JEIA und der Beklagten bestehenden Rechtsbeziehungen kann jener nicht, wie die Revision meint, die Berechtigung zuerkannt werden, unabhängig von dem an die
 gezahlten Kaufpreis und ohne jede Beziehung zu den in Rechnung gestellten, auf Deutsche Mark lautenden Summen die Erstattung der Dollarbeträge in Deutschen Mark zu beanspruchen, mit denen die JEIA von Offisarre belastet worden ist«. Wie das Berufungsgericht an Hand der Rechnungen der	auf Grund der Erklä-
rungen der Beteiligten festgestellt hat, ist der. Kaufvertrag über die hier in Betracht kommenden gußeisernen Erzeugnisse in Deutscher Mark und nicht in Dollar abgeschlossen worden* In den Rechnungen der Verkäuferin sind demgemäß die Einzelposten in Deutscher Mark festgesetzt worden. Nur der Gesamtbetrag jeder Rechnung ist daneben noch in Dollar angegeben.
Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden« Sie ist auch, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, nicht unvereinbar mit den für die Abwicklung derartiger Importgeschäfte maßgebenden besatzungsrechtlichen Anordnungen. Die am 1. April 194-3 in Kraft getretene Mitteilung des Außenhandelszentralamts (Service du Commerce Exterieur) an die in der französischen Besatzungs zone ansässigen Exporteure und Importeure von Waren nach
 und von dem Saarland vom 26, und 30. März 1948 - JournOff 1948, 1435 - bestimmte, daß der gesamte Warenaustausch, der in dem auf Grund eines gemeinsamen Übereinkommens festgesetzten Programm vorgesehen war, in Dollar zu verrechnen war. Hach B 4 der Mitteilung hatte das Außenhandelszentralamt auf der Einfuhrlizenz den Dollarwert der Ware einzusetzen. Entsprechende Vorschriften galten auf Grund der Bekanntmachung vom 25. März 1948 - ABI 343 -fUr das Saarland. Sie beziehen sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht auf die einzelnen Lieferverträge zwischen Kaufleuten beider Gebiete, sondern auf den Warenaustausch zwischen dem Saarland und der französischen Zone im ganzen» Daß auch die Lieferverträge «auf US-Dollar ausgestellt« werden sollten, ergibt sich erst aus Art. I des am 16. Dezember 1948 in Kraft getretenen Zahlungsabkommens zwischen dem amerikanischen, britischen und französischen Militärgouverneur und der französischen Regierung vom selben Tage (Außenhandel, 1949,
 1 ff, 21; vgl» auch für das Saarland die Bekanntmachung des Office des Changes vom 22. Dezember 1948 - ABI 1948, 1569 - ) * Abgesehen davon, daß diese Vorschriften möglicherweise erst nach dem Zustandekommen des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der IMHMHMMMH in Kraft getreten sind, weil der Einfuhrantrag der Beklagten, wie dem Tatbestand des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, bereits im Oktober 1948 gestellt worden ist, läßt der Wortlaut des Art. I des Zahlungsabkommens vom 16. Dezember 1948 es zweifelhaft erscheinen, ob Lieferverträge der genannten Art grundsätzlich nur auf Dollargrundlage geschlossen werden durften oder ob damit lediglich bezweckt wurde, daß in anderer Währung zustande gekommene Vereinbarungen jedenfalls in Dollar ausgestellt (denominated), do ho gegebenenfalls in diese Währung umgerechnet werden sollten. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die be-

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satzungsrechtlichen Bestimmungen hätten nicht den Sinn gehabt, daß die am Außenhandel beteiligten Kaufleute ihren Vertragsbeziehungen ausschließlich den Dollar zugrunde zu legen hatten. Ob das zutreffend ist, braucht nicht näher untersucht zu werden. Denn auch wenn jene Vorschriften wirklich beabsichtigt hätten, den Dollar auch zur Grundlage der Binzeiverträge zwischen den Beteiligten zu machen, so ist damit nicht gesagt, daß Vereinbarungen in einer anderen Währung schlechthin unzulässig waren und daß Kaufverträge und Rechnungen, soweit sie nicht nur auf Dollar, sondern auch auf andere Währungen lauteten, selbst dann keine Rechtswirksamkeit gehabt hätten, wenn sie, wie hier, von den zuständigen Stellen genehmigt wurden» Denn die in Art. I des Zahlungsabkommens geforderte Ausstellung von Lieferverträgen und Rechnungen in Dollar sollte offensichtlich die für den Handelsverkehr zwischen Saarland und französischer Zone allgemein angeordnete Verrechnung auf Dollarbasis erleichtern. Dieser Zweck aber wurde auch dann erreicht, wenn auf andere Währung lautende Verträge und Rechnungen gleichzeitig auf Dollar gestellt wurden, wie es im vorliegenden Palle geschehen ist®
Wie das Berufungsgericht auf Grund der vorgelegten Rechnungen festgestellt hat, hat die die in Deutscher Mark errechneten Bndbeträge in Dollar umgerechnet„ Hierbei ist sie, wie der auf allen Rechnungen befindliche Zusatz 11 (0,30)” vor dem jeweils errechneten Dollarwerte erkennen läßt, in der Weise verfallen, daß sie einer Deutschen Mark den Wert von 30 cents zugrunde gelegt hat« Da die hier in Betracht kommenden Rechnungen sämtlich erst nach dem 19* September 1949 ausgestellt worden sind, hätte die	die	Rech-
nungsbeträge nach einem Kurse von 0,238095 in Dollar um-
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rechnen müssen* Sie wäre dann nicht zu 11*189,25 sondern nur zu 8*880,36 $ gelangt*
tig in die Hände der JEIA gelangt. Schon hei Anwendung der geringsten Sorgfalt hätte diese feststellen können, daß die Hütte hei der Umrechnung der Hechnungsheträge in Dollar einen nicht mehr gültigen Kurs zugrunde gelegt und demzufolge den Dollarwert der Rechnungen zu hoch eingesetzt hatte. Bei ordnungsmäßiger'Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis durfte sie es hei der auf der unrichtigen Umrechnung beruhenden Lastschrift nicht bewenden lassen. Sie mußte Offisarre von sich aus auf die Unstimmigkeit hinweisen und für eine entsprechende Gutschrift Sorge tragen. Daß ein solcher Versuch zu dem Erfolg geführt haben würde, ist den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, das sich insoweit auf das Schreiben des Offisarre an die
 keit zu entnehmen* Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt*
Selbst wenn die JEIA nach den den Warenaustausch zwischen dem Saarland und der französischen Besatzungs-Zone regelnden Bestimmungen der Meinung hätte sein können, der von der Beklagten zu erstattende DM-Gegenwert richte sich allein naoh den in den Rechnungen enthaltenen Dollarbeträgen, hätte ihr nicht entgehen können, daß die von ihr errechneten DM-Summen mit den von der Halber-gerhütte eingesetzten Zählen nicht übereinstimmten* Dies hätte ihr um so mehr auf fallen müssen, als die Rechnungen nach dem 19* September 1949 ausgestellt, also ebenfalls nach. dem neuen Kurse umzurechnen waren* Wollte man aber der JEIA im Hinblick auf den Umfang ihrer Geschäf-
Die Rechnungen der H
sind unstrei-
vom lo Februar 1950 stützt, mit Deutlich-
te eine so weitgehende Prüfungspflicht nicht auf erlegen, so hätte sie dem bei der Errechnung der Dollarbeträge unterlaufenen Irrtum jedenfalls dann nachgehen müssen, als die Beklagte die ihr in Rechnung gestellten Beträge beanstandete und ihr mit Schreiben vom 1- Juni 1950 eine Gutschrift über 9*697,24 DM seitens des Offisarre ankündigteo
 Unter diesen Umständen läßt die Auffassung des Berufungsgerichts; die JEIA hätte sich nicht einfach abwartend verhalten dürfen, solange sie von Offisarre keine Gutschrift erhielt, keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision ist*freilich der Ansicht, es sei nicht Aufgabe der JBIA gewesen, für die Gutschrift zu-gunsten der Beklagten zu sorgen. Biese Verpflichtung habe vielmehr der	und	der Beklagten ob-
gelegen. Aber auch die Revision geht davon aus,.daß sich das zwischen der JBIA und der Beklagten bestehende Schuldverhältnis nach Auftragsgrundsätzen beurteilt. Biese lassen es nicht zu, daß sich der Umfang der Verpflichtung der Beklagten zu dem Aufwendungsersatz ausschließlich nach der tatsächlichen Belastung der JBIA, nicht aber nach dem bemißt, was die JBIA - wenn auch nur nach o.bopflächlicher Prüfung — zur Bezahlung des Kaufpreises an die Halbergerhütte für erforderlich halten durfte. Im übrigen stand die Beklagte zu Offisarre in keinen Rechtsbeziehungen. Sie konnte nur durch deren Vertragspartner, die	an Offisarre heran-
treten. £s entsprach daher der gegebenen Rechtslage, wenn sie sich wegen der unrichtigen Berechnung des DM-Gegen-wert» nicht an dieses, sondern an die JEIA wandte.
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Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind endlich nicht, wie die Revision meint, in Wahrheit so zu verstehen, daß die JEIA ihre Auftragspflichten verletzt habe und deshalb zu dem Schadensersatz verpflichtet sei- Diese Ansicht hat zwar die Beklagte vertreten« Jedoch geht das Berufungsgericht bei der Beurteilung des eingeklagten Anspruchs zutreffend von dem in § 670 BOB geregelten Anspruch des Beauftragten auf Ersatz seiner Aufwendungen aus* Es hält diesen ohne Rechtsverstoß nur insoweit für begründet, als die JBIA ihn den Umständen nach für erforderlich halten durfte«
Auf die frage, ob und inwieweit die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen gegen die JEIA zulässig ist (vgl, hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 16« Januar 1958 - VII ZR 433/56 -), brauchte das Berufungsgericht mithin nicht einzugehen«
Hiernach bedarf es keiner Erörterung, ob der als unrichtig berechnet anerkannte Mehrbetrag von Qf-fisarre der JEIA gutgebracht worden ist und welche Bartei für das Weiterhestehen der ursprünglichen Belastung auf dem Verrechnungskonto die Beweislast trägt. Jedenfalls scheitert der Klageanspruch daran, daß die JEIA, die es bei ordnungsmäßiger Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Oeschäftsbesorgungsvertrage ohne weiteres in der Band hatte, für eine entsprechende Gutschrift zu sorgen, gemäß 5.670 BOB keine höheren Beträge in • Rechnung stellen durfte, als sie selbst bei zutreffen-* der Umrechnung und nötigenfalls nach Richtigstellung des bei der Umrechnung begangenen Irrtums gegenüber Offisarre in Dollar aufzuwenden gehabt hätte. Das aber war, wie das Berufungsgericht zutreffend errechnet hat, der Gegeiiwert von 8.880,36, nicht der der Klage zugrunde liegende von 11.149,25 (richtig: 11.189,25)
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Die Revision gegen das angefochtene Urteil war somit alß unbegründet zurückzuweisen«
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 101 ZPO*
Grlanzmann	Rietschel	Heimann-Trosien
 Br* Y*inkelmann
 Erbel
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