Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen . Das Berufungsgericht hat die Klage lediglich in Höhe von 29.475,68 DM für gerechtfertigt gehalten. Zugleich hat es ausgeführt, den Beklagten stehe der von ihnen in Höhe von 24.411,89 DM hilfsweise geltend gemachte aufrechenbare Gegenanspruch nicht zu. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der Beklagten auf 53.887,66 DM festgesetzt. Sie begründen das damit, sie hätten höchst hilfsweise auch mit einem Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung in Höhe von 51.164,11 DM aufgerechnet; über ihre hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sei sämtlich mit Rechtskraftwirkung entschieden worden, so daß der Wert der aberkannten Gegenforderungen ihrer festgesetzten Beschwer jeweils hinzuzurechnen sei. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Wert der Beschwer für die Beklagten auf einen 60.000 DM nicht übersteigenden Betrag festgesetzt. Die Berücksichtigung des von den Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruchs setzt u.a. voraus, daß insoweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung vorliegt (§ 19 Abs.3 GKG, § 322 Abs. 2 ZPO). habe lediglich Bagatellmängel festgestellt, dient das nur zur Begründung des Zwischenergebnisses, nach dem die von der Firma H.
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss VII ZR 109/92 vom 3. Dezember 1992 in dem Rechtsstreit 1. Dr. Mushin Ml 2. Pia Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen die Firma I\ Geschäftsführer Niels Ml vertreten durch den traße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel beschlossen: Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen . Gründe : I. 1. Die Klägerin hat von den Beklagten für verschiedene Ingenieurleistungen Zahlung von insgesamt 36.154,58 DM Restwerklohn verlangt. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage lediglich in Höhe von 29.475,68 DM für gerechtfertigt gehalten. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zugleich hat es ausgeführt, den Beklagten stehe der von ihnen in Höhe von 24.411,89 DM hilfsweise geltend gemachte aufrechenbare Gegenanspruch nicht zu. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der Beklagten auf 53.887,66 DM festgesetzt. 2. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Revision eingelegt und beantragt, die Beschwer auf einen über der Revisionsgrenze liegenden Betrag festzusetzen. Sie begründen das damit, sie hätten höchst hilfsweise auch mit einem Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung in Höhe von 51.164,11 DM aufgerechnet; über ihre hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sei sämtlich mit Rechtskraftwirkung entschieden worden, so daß der Wert der aberkannten Gegenforderungen ihrer festgesetzten Beschwer jeweils hinzuzurechnen sei. Das betreffe nicht nur den Anspruch auf Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 24.411,89 DM, über den das Berufungsgericht sogar ausdrück- 4 lieh entschieden habe, sondern auch den weitergehenden Schadensersatzanspruch. II. Der Antrag der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Wert der Beschwer für die Beklagten auf einen 60.000 DM nicht übersteigenden Betrag festgesetzt. Die Berücksichtigung des von den Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruchs setzt u.a. voraus, daß insoweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung vorliegt (§ 19 Abs. 3 GKG, § 322 Abs. 2 ZPO). Schon daran fehlt es. Das Berufungsgericht hat sich in dem angegriffenen Urteil ausschließlich mit den von den Beklagten geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten von 24.411,89 DM befaßt. Soweit das Berufungsgericht ausführt, der Sachverständige Dipl.-Ing. S. habe lediglich Bagatellmängel festgestellt, dient das nur zur Begründung des Zwischenergebnisses, nach dem die von der Firma H. als Werklohn verlangten 11.926,75 DM nicht der Klägerin angelastet werden können. Der genannte Betrag ist in der Summe von 24.411,89 DM enthalten. Von einer darüber hinausgehenden Entscheidung über Gegenansprüche der Beklagten kann somit nicht gesprochen werden. Es bedarf danach keiner Entscheidung, ob die Beklagten in der Berufungsinstanz überhaupt einen weiteren Schadensersatzanspruch aufrechnungsweise geltend gemacht haben und ob die etwa hilfsweise geltend gemachte Schadens- ersatzforderung in Wahrheit nicht nur als Rechnungsposten im Rahmen einer vertraglichen Abrechnung zu würdigen ist (s. insoweit die Senatsentscheidung vom 26. September 1991 - VII ZR 125/91 = NJW 1992, 317 = WM 1991, 2045 = BauR 1992, 113 = ZfBR 1992, 30 = BGHR ZPO § 322 Abs. 2, Hilfsaufrechnung 6) . Lang Quack Haß Hausmann Wiebel