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BGH

Gericht: BGH

gegen die Pirma Handelsgesellschaft für den europäischen Handelsraum mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer« Kaufmann Wilhelm und Kaufmann ebenda, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Io Die Klägerin hatte zuletzt u0a0 beantragt, den Rechtsstreit hinsichtlich bezahlter 31o336 DM und 120863?95 DM für erledigt zu erklären,, Die Beklagte war dem entgegengetreten und hatte beantragt, die Klage insoweit kostenpflichtig abzuv/eisen0 Das Oborlandesgericht hat dem Antrag der Klä gerin stattgegeben0 Hiergegen wendet sich u.a. die Revision der Beklagtenc abac Zinsen aus den in obigen Zahlen enthaltenen Rcstanspruch von 1o019,25 EM, die gern« § 4 ZPO dem Streitwert nicht zugorechnet worden dürfen abZo gezahlter Zinsen 3o Kosten der 10 Instanz und 5/6 der Kosten der 20 Instanz, Eie Beklagte ist allerdings der Auffassung, daß der Streitwert insoweit höher anzusetzen sei» Wenn ihr auch kein Zahlungsanspruch mehr drohe, so habe sie doch ein berechtigtes Interesse an der Peststellung, daß die Klage vom Anfang an unbegründet gewesen seic Bliebe nämlich das Berufungsurteil bestehen, so müsse sie noch mit Schadensersatzansprüchen wogen der Blockierung der hinterlegten Beträge rechnen0 Eamit, daß sie der Erledigterklärung entgegengetreten und Abweisung der Klage beantragt habe, sei der von der Klägerin für erledigt erklärte Hauptanspruch noch Streitgegenstand der Revision geblieben«, E3 3ei lediglich für den Streitwert eine Kürzung von 20 $ vorzunehmen, weil nur noch ein Peststellungs-interesse be3tehe0 Dio Frage, ob in solchen Fällen der Berechnung des Streitwerts der Wert des Hauptanspruchs oder nur noch der Kostenwert zugrundczulegen ist, ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum streitige Der Bundesgerichtshof hat jedoch schon früher entschieden, daß dann nur noch die Kosten den Streitwert bilden (BGH in NJW 1958, 2016 = IM § 546 ZPO Nr0 51; NJW 1961, 1210 = LM § 91a ZPO Nr0 31; DM Nr0 11 zu § 91a ZPO; so auch RG in JW 1910, 151; Stein/Jonas/Pohle ZPO, 19o Auf1„, § 91a Anim III 3 und § 546 Anm0 III 2; Wieczorek ZPO § 91a Anm0 B Ha; Baumbach/Lauterbach ZPO, Der Senat sieht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuv;eichen0 Es ist zwar richtig, daß in Fällen der vorliegenden Art auch in der Rechtsmittclinstanz die Hauptsache Streitgegenstand bleibt (BGRZ 37, 137, 142)0 Daraus aber folgt noch nicht, daß diese auch den Streitv/ert bestimmte Maßgebend ist vielmehr, inwieweit der Rechtsmittelkläger in Wahrheit noch beschwort istc Diese Beschwer ist in der Regel nur noch die ihm auferlegte Kostenlast0 Der Auffassung der Beklagten, daß hier ein anderes gelten müsse, weil sie bei Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils mit Schadensersatzansprüchen rechnen müsse, geht fehl» Entscheidend ist nur die unmittelbare Beschwer der Beklagtem Eine solche könnte jedoch nur dann angenommen werden, wenn und soweit das Berufungsurteil eine Feststellungswirkung entfaltete, die über die Kostenentscheidung hinausginge (vgl«, BG-H in NJW 1958, 2016 = LM § 546 ZPO Nr«, 31 )o Bas ist aber hier nicht der Eallo Denn in einem etwaigen Rechtsstreit über Schadens-ersatzansprüchc der Klägerin wäre das Gericht an die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung nicht gebundene Auch die von der Gegenmeinung (OLG Frankfurt aaO) für ihre Auffassung gegebene Begründung, das Rechtsmittelgericht sei - anders als im Falle des § 91a ZPO - in einem solchen Falle gehalten, im Rahmen und nach den Regeln des Streitverfahrens die Berechtigung des Hauptanspruchs zu prüfen, vermag nicht zu übcrzeugen0 Benn os handelt sich insoweit nur um eine für die Kostenfolge notwendige Vorentscheidung (Inzidententscheidung) o Inzidententscheidungen können sich aber sehr wohl mit höherwertigen Ansprüchen befassen, ohne daß sich dadurch der Streitwert des Klageanspruchs erhöht«, Entscheidend ist allein, ob die bindende Wirkung der Entscheidung über den Klageanspruch hinausgeht0 Es sind daher hinsichtlich der Erledigterklärung als Streitwert lediglich die der Revisionsklägerin auferlegten Kosten der beiden Vorinstanzen anzusetzen0 Hiervon ist allerdings der auf den in der Revisionsinstanz noch anhängigen Hauptanspruch (lo019?25 + 2d 18,50 EM) entfallende Kostenanteil abzusiehen, da die Kosten insoweit Nebenforderung geblieben sind (§ 4 ZF0)o Ber Senat schätzt diesen Kostenanteil gem0 § 3 ZPO auf etwa 1/8 für die erste und 1/4 für die zweite Instanzo Grundsätzlich ist das richtige Doch sind von diesem Betrage Abstriche zu machen,, Die Klägerin hat die Festsetzung von Kosten in Höhe von 10o127 DM beantragt; durch den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 3» Juli 1968 wurde der der Klägerin von der Beklagten zu erstattende Betrag auf 5o742 DM festgesetzte In der Differenz von 4o385 DM ist aber der nach dem Berufungsurteil von der Klägerin zu tragende Kostenantcil von 1/6 in Höhe von 840 DM enthalten, so daß von vornherein nur eine echte Beschwer von 3<>545 DM verbleibto Dieser Betrag ist noch um den auf den anhängigen Klageanspruch -entfallenden Toil von 1/8 zu Icürzen (die gestrichenen Posten beziehen sich überwiegend auf die 10 Instanz), so daß als mögliche zusätzliche Belastung der Beklagten höchstens 3o102 DM verbleiben,, 5o Damit ergibt sich folgende Berechnung des Streitwerts für die Revisionsinstanz;

Zitierte Normen: § 546 ZPO
EMKostenInstanzAuffassungNJWStreitwertZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
yjJ-2fLJP2/68	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der	D<
straßc 0O vertreten durch ihr Direktorium, dieses vertreten durch Staatsbankpräsident Dr„	ebenda,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
gegen
 die Pirma	Handelsgesellschaft	für	den	europäischen
 Handelsraum mbH,	vertreten	durch	ihre	Geschäftsführer« Kaufmann Wilhelm	und	Kaufmann
 ebenda,
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung an 19o Dezember 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten dos Bundesgerichtshofes Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr0 Vogt und Schmidt
 beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstans wird auf
 festgesetsto
Gründe :
Io
 Die Klägerin hatte zuletzt u0a0 beantragt, den Rechtsstreit hinsichtlich bezahlter 31o336 DM und 120863?95 DM für erledigt zu erklären,, Die Beklagte war dem entgegengetreten und hatte beantragt, die Klage insoweit kostenpflichtig abzuv/eisen0 Das Oborlandesgericht hat dem Antrag der Klä gerin stattgegeben0 Hiergegen wendet sich u.a. die Revision der Beklagtenc
II o
Der Streitwert setzt sich aus folgenden Posten zusammen
 Bezifferter Restanspruch
1o019? 25 DM.
~ 3 -
i
2, Selbständiger Zinsanspruch von 4 $ au3
a)	39o590,20	DM von	220	9o64	bis	20o10o64
b)	40o 715 ? 20	DM vom	21o10o64	bis	1.	2„65
c)	44o220,—	EM vom	2*	2,65	bis	10o	6Q65
d)	13o758?40	EM vom	110	6065	bis	15o	3o68
abac Zinsen aus den in obigen Zahlen enthaltenen Rcstanspruch von 1o019,25 EM, die gern« § 4 ZPO dem Streitwert nicht zugorechnet worden dürfen
 abZo gezahlter Zinsen
112,05 EM 452,40 EM 633 c80 EM
2o7'l 6,25 EM
_Uj^75^EM 2o 574?50 EM t_4.56^--_EM
20 1 18,50 EMo
3o Kosten der 10 Instanz und 5/6 der Kosten der 20 Instanz,
 Eie Beklagte ist allerdings der Auffassung, daß der Streitwert insoweit höher anzusetzen sei» Wenn ihr auch kein Zahlungsanspruch mehr drohe, so habe sie doch ein berechtigtes Interesse an der Peststellung, daß die Klage vom Anfang an unbegründet gewesen seic Bliebe nämlich das Berufungsurteil bestehen, so müsse sie noch mit Schadensersatzansprüchen wogen der Blockierung der hinterlegten Beträge rechnen0 Eamit, daß sie der Erledigterklärung entgegengetreten und Abweisung der Klage beantragt habe, sei der von der Klägerin für erledigt erklärte Hauptanspruch noch Streitgegenstand der Revision geblieben«, E3 3ei lediglich für den Streitwert eine Kürzung von 20 $ vorzunehmen, weil nur noch ein Peststellungs-interesse be3tehe0
Bern vermag der Senat jedoch nicht zu folgen„
Dio Frage, ob in solchen Fällen der Berechnung des Streitwerts der Wert des Hauptanspruchs oder nur noch der Kostenwert zugrundczulegen ist, ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum streitige Der Bundesgerichtshof hat jedoch schon früher entschieden, daß dann nur noch die Kosten den Streitwert bilden (BGH in NJW 1958, 2016 = IM § 546 ZPO Nr0 51; NJW 1961, 1210 = LM § 91a ZPO Nr0 31; DM Nr0 11 zu § 91a ZPO; so auch RG in JW 1910, 151; Stein/Jonas/Pohle ZPO, 19o Auf1„, § 91a Anim III 3 und § 546 Anm0 III 2; Wieczorek ZPO § 91a Anm0 B Ha; Baumbach/Lauterbach ZPO,
29c Auflo, § 3 Anhang unter Stichwort "Erledigungserklä-rung")o
Der gegenteiligen Auffassung (Hauptsumme als Streitwert) sind UoQo das Kammergoricht in NJW 1965, 2405; OLG München in NJW 1963, 1014; OLG Frankfurt in MDR 1965, 55; ferner Willenbücher RAGebO, 160 Auflo, § 31 III Rdm 2; Gerold/Schmidt BRAGebO, 3o Auflo, § 31 Rdn0 62 a„E0; Thomas/ Putzo ZPO, 3o Auflo, § 91a Anm0 12b; Göppinger AcP 156, 443)=
Der Senat sieht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuv;eichen0 Es ist zwar richtig, daß in Fällen der vorliegenden Art auch in der Rechtsmittclinstanz die Hauptsache Streitgegenstand bleibt (BGRZ 37, 137, 142)0 Daraus aber folgt noch nicht, daß diese auch den Streitv/ert bestimmte Maßgebend ist vielmehr, inwieweit der Rechtsmittelkläger in Wahrheit noch beschwort istc Diese Beschwer ist in der Regel nur noch die ihm auferlegte Kostenlast0 Der Auffassung der Beklagten, daß hier ein anderes gelten müsse, weil sie bei Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils mit Schadensersatzansprüchen rechnen müsse, geht fehl» Entscheidend ist nur die
 
unmittelbare Beschwer der Beklagtem Eine solche könnte jedoch nur dann angenommen werden, wenn und soweit das Berufungsurteil eine Feststellungswirkung entfaltete, die über die Kostenentscheidung hinausginge (vgl«, BG-H in NJW 1958,
 2016 = LM § 546 ZPO Nr«, 31 )o Bas ist aber hier nicht der Eallo Denn in einem etwaigen Rechtsstreit über Schadens-ersatzansprüchc der Klägerin wäre das Gericht an die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung nicht gebundene
 Auch die von der Gegenmeinung (OLG Frankfurt aaO) für ihre Auffassung gegebene Begründung, das Rechtsmittelgericht sei - anders als im Falle des § 91a ZPO - in einem solchen Falle gehalten, im Rahmen und nach den Regeln des Streitverfahrens die Berechtigung des Hauptanspruchs zu prüfen, vermag nicht zu übcrzeugen0 Benn os handelt sich insoweit nur um eine für die Kostenfolge notwendige Vorentscheidung (Inzidententscheidung) o Inzidententscheidungen können sich aber sehr wohl mit höherwertigen Ansprüchen befassen, ohne daß sich dadurch der Streitwert des Klageanspruchs erhöht«, Entscheidend ist allein, ob die bindende Wirkung der Entscheidung über den Klageanspruch hinausgeht0
Es sind daher hinsichtlich der Erledigterklärung als Streitwert lediglich die der Revisionsklägerin auferlegten Kosten der beiden Vorinstanzen anzusetzen0 Hiervon ist allerdings der auf den in der Revisionsinstanz noch anhängigen Hauptanspruch (lo019?25 + 2d 18,50 EM) entfallende Kostenanteil abzusiehen, da die Kosten insoweit Nebenforderung geblieben sind (§ 4 ZF0)o Ber Senat schätzt diesen Kostenanteil gem0 § 3 ZPO auf etwa 1/8 für die erste und 1/4 für die zweite Instanzo
 
Hiernach, ergibt sich folgender bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigender Kostenbetrag (ohne Pfennigbeträge) s
I o Instanz^
Io Gerichtskosten	885XII
2o Anwaltskostons
a)	Klägerin (lt0 Kostenfestsetzungs-boschluß des Landgerichts vom 5o Juli 1968)
aa) Instanzanwalt	Io701 DM
bb) Korrespondenzanwalt	J.°267_PM	209680-	BIT
b) Beklagte; etv/a wie Klägerin	Io7010- DM
	5o554o~ DM
Davon ab 1/8 (auf den noch anhängigen Hauptanspruch entfallend)	_.6S^r_PM 4°860,- IM
IIo Instanz;
1o Gerichtskoston	860,- IM
2o Anwaltskosten (lt0 Kostenfest-	
 Setzungsbeschluß)	
a) Klägerin	
aa) Instanzanwalt	1.785 IM
bb) Korrespondenzanwalt	„plJ.PB 2.396.- IM
b) Beklagte	1o7820- DM
	5*038„- IM
von der Klägerin zu tragen 1/6	840.- IM
	4o1980- DM
Davon ab 1/4 (auf den noch anhängigen	
 Hauptanspruch entfallend)	1o 049 n- DM
5 o149 o- DM
 
4-o Die Beklagte hat vorgetragen, zu diesen Kosten müßten noch weitere 4° 385 DM an Kosten der Klägerin kommen,, die in dem Kostenfostoetsungsbeschluß gestrichen worden seieno Da die Klägerin hiergegen Erinnerung eingelegt habe und gegebenenfalls auch noch Beschwerde einlegen werde, müsse die Beklagte im ungünstigen Fall noch mit einer weiteren Kostenbelastung in dieser Höhe rechnen«
Grundsätzlich ist das richtige Doch sind von diesem Betrage Abstriche zu machen,, Die Klägerin hat die Festsetzung von Kosten in Höhe von 10o127 DM beantragt; durch den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 3» Juli 1968 wurde der der Klägerin von der Beklagten zu erstattende Betrag auf 5o742 DM festgesetzte In der Differenz von 4o385 DM ist aber der nach dem Berufungsurteil von der Klägerin zu tragende Kostenantcil von 1/6 in Höhe von 840 DM enthalten, so daß von vornherein nur eine echte Beschwer von 3<>545 DM verbleibto Dieser Betrag ist noch um den auf den anhängigen Klageanspruch -entfallenden Toil von 1/8 zu Icürzen (die gestrichenen Posten beziehen sich überwiegend auf die 10 Instanz), so daß als mögliche zusätzliche Belastung der Beklagten höchstens 3o102 DM verbleiben,,
5o Damit ergibt sich folgende Berechnung des Streitwerts für die Revisionsinstanz;
a)	Restanspruch
b)	selbständiger Zinsanspruch
c)	Gerichtsund Anv/altskosten
 Io Instanz	4<>860 DM
2 c Instanz	J4fLPM
d)	etv/aige weitere Kostenbelastung höchstens
1o019,25 DM 2o118s50 DM
8o009?— DM 14o248?75 DMo
G-lanzmann
 Rietschel