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BGH · VII ZR 109/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 109/65

30* Oktober 1967 Horn, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des R^HBHHIHH^9 vertreten durch den Abwickler, Rechtsanwalt und Notar DrQ Juni 1965 aufgehoben und das Urteil der 7« Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 9«* Dezember 1964 abgeändert, soweit dem Rest Stellungsantrag entsprochen worden ist« In diesem Umfange wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/13» der Beklagte 12/13 zu tragen. Im Jahre 1952 veräußerte der auf Grund des Reichsnährstandauflösungsgesetzes vom 21 o Januar 1948 (WiG.Bl>21) bestellte Treuhänder auf Veranlassung des Rechtsvorgängers der Klägerin das Grundstück an den Landkreis für 11o800 DM. Die Klägerin hat darauf im April 1964 Klage erhoben und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 11.800 DM nebst Prozeßzinsen verlangt „ Ferner hat sie die Feststellung beantragt, daß sie vor der Veräußerung im Jahre 1952 Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei. 1 *) Das Berufungsgericht hält die Klägerin für befugt, den Klageanspruch geltend zu machen» Es führt auss Durch § 2 Abs» 1 des niedersächsischen Gesetzes über Landwirtschaftskammern vom 5» Juli 1954 (GVB1 55) i»d,P, der Bekanntmachung vom 16» Mai I960 (GVB1 25) sei der Klägerin die Aufgabe übertragen worden, die Landwirtschaft zu fördern und deren fachliche Belange wahrzunehmen» Nach Abs» 2 b dieser Bestimmung sei sie ferner Träger für landwirtschaftliche Fachschulen gewesen» Dasselbe ergebe sich aus dem nieder sächsischen Gesetz über die von den Landwirtschaftskammern getragenen öffentlichen Schulen vom 23. Dem stehe auch nicht der Umstand entgegen, daß die Klägerin erst nach der Veräußerung durch das niedersächsische Gesetz vom 5* Juli 1954 errichtet v/orden sei* Denn § 12 Abs*i RE5t\bwG habe die bis zu dem 1. Die Revision wiederholt die Auffassung des Beklagten, daß die im Jahre 1952 noch nicht bestehende Klägerin kein Anrecht auf den Erlös habe erwerben können* Demgemäß sei sie nicht klageberechtigt* 1951, 143; 1952, 20; 1953, 17; 1954, 24)* Den Vorläufigen Landwirt schaftskammern, denen Rechtsfähigkeit beigelegt war, oblagen die später der Klägerin übertragenen Aufgaben* Insbesondere hatten sie die landwirtschaftlichen Fachund Berufsschulen einzurichten und zu betreiben (§§ 3 b, 13 der VO vom 1* November 1948)* Das war auch zur Zeit des Verkaufs im Jahre 1952 der Fall* Demnach war die Vorläufige Landwirtschaftskammer bis zu dem Verkauf Eigentümerin des Grundstücks, und ihr stand auch der vom Oberlandesgericht bejahte Anspruch aus §816 BGB zu* Sie hat also deren im Jahre 1952 entstandene Rechte kraft Gesetzes erworben; schon aus diesem Grunde ist es unerheblich, daß sie erst nach dem Verkauf des Grundstücks errichtet worden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Vorläufige Landwirtschaftskammer nicht Rechtsnachfolgerin des Reichsnährstandes war (§ 14 d0 VO vom Io November 1948); denn für die Anwendung des Art» 135 Abs« 2 GG und des § 12 RNStAbwG kommt es nicht hierauf , sondern nur auf die Übernahme der Aufgaben an« 2o) Die Revision meinte zunächst sei der Landkreis Mpp pp Funktionsnachfolger des Reichsnährstandes gewesen; dessen Aufgaben seien erst 1954 auf die Klägerin übertragen wordene Daraus folge, daß der Beklagte als Nichtberechtigter zu Gunsten des, Berechtigten verfügt habeo Einen solchen Pall treffe der § 816 Abs. 1 S. 3«) Die Revision macht weiter geltend, der Reichsnährstand gehöre nicht zu den im Art. 135 AhSo 2 GG genannten Körperschaften, denn er bestehe noch fort« Nur unter dieser Voraussetzung hätte er verklagt werden können« 4.) Art. 135 Abs. 2 GG ist unter zwei voneinander verschiedenen Voraussetzungen anwendbari Einmal, wenn es sich um Vermögen handelt, das nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltung sauf gaben bestimmt war, und zu dem anderen, wenn Vermögen in Betracht kommt, das nach seiner gegenwärtigen nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient. 5. ) Der § 6 RNStAbwG bestimmt, daß Ansprüche gegen den Reichsnähstand "nur nach diesem Gesetz" geltend gemacht werden können» Der Beklagte und ihm folgend die Revision meinen, daß damit die Anwendbarkeit des § 816 BGB ausgeschlossen sei» 6. ) Da das Urteil, soweit es sich auf die Leistungs-klage bezieht, auch sonst keinen den Beklagten beschwerenden Rechtsirrtum enthält, ist die Revision in diesem Umfange zurückzuweisen» Das Berufungsgericht sieht sie als eine Zwischenfeststellungsklage nach § 280 ZPO an, für die es keines besonderen Fe st stellungsintere sses bedürfe» Die Entscheidung über den Zahlungsanspruch hänge, so führt es aus, davon ab, ob die Klägerin bis zu dem Jahre 1952 Eigentümerin gewesen sei» Es sei nicht ausgeschlossen, daß ihr aus ihrem früheren Eigentum noch weitere Forderungen gegen den Beklagten, etwa nach den §§ 89, 31 BGB, zust.ünden» 4 der Klageschrift (Bl«, 5 GA) nur auf "die Feststellung, daß das »,<, Grundstück als ihr Eigentum herauszugeben sei, und zwar in diesem Falle der für das Grundstück erzielte Erlös", Bas wird durch den Bescheid des Abwicklers vom 8» Januar 1964 (Bl, 14 GA) bestätigt, der ebenfalls nur diesen Anspruch erwähnt und ablehnt, Baraus folgt, daß infolge Versäumung der Anmeldefrist alle weiteren Ansprüche ausgeschlossen sind» Hach dem Gesagten ist schon deshalb die Zwischenfeststellungsklage unzulässig» Per Senat vermag dem nicht zuzustimmen» Es ist insoweit von den Behauptungen der Klägerin auszugehen* Piese hat den Feststellungsantrag gestellt mit der Begründung, es stünden ihr möglicherweise noch weitere Ansprüche zu und sie wolle sich eine in Rechtskraft erwachsende Grundlage für deren Erhebung schaffen»

Zitierte Normen: § 892 BGB Art. 135 GG § 280 ZPO
GrundstückBGBRNStAbwGGGAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2070 021
Nachschlagewerks ja BGHZ %	nein
GG Art» 135
Zum Begriff des für Verwaltungsaufgaben bestimmten Vermögens i.S. des Art* 135 Abs* 2 GG ,
BGH, ürt.v. 30, Oktober 1967 - VII ZR 109/65 OB® Köln
I»G Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
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[M NAMEN DES VOLKES
VII ZR 109/65
URTEIL
Verkündet am
30* Oktober 1967 Horn,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des R^HBHHIHH^9 vertreten durch den Abwickler, Rechtsanwalt und Notar DrQ

Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br«
gegen
 die
Präsidenten,
 vertreten durch den •Straße
- Prozeßbevollmächtigte;
Klägerin, Berufungebeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof*
und
t w
Der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30 . Oktober 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr« Vogt
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Köln vom 11. Juni 1965 aufgehoben und das Urteil der 7« Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 9«* Dezember 1964 abgeändert, soweit dem Rest Stellungsantrag entsprochen worden ist« In diesem Umfange wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/13» der Beklagte 12/13 zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Landesbauernschaft	eine Untergliederung des	kaufte	im Jahre 1938 ein Grundstück in	um	darauf	ein	Dienstgebäude	und eine
 Landwirtschaftsschule zu errichten. Im Januar 1939 wurde der beklagte	als	Eigentümer	im	Grundbuch
 eingetragen« Hoch im selben Jahre beantragte die Landes-
 
bauernschaft, ihr die Baugenehmigung zu erteilen; der Landrat stellte jedoch die Entscheidung darüber bis Kriegsende zurück«, Darauf verpachtete die Landesbauernschaft das fast 3 »000 qm große Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung für einen jährlichen Zins von 15 RM, später 15 DM«,
Im Jahre 1952 veräußerte der auf Grund des Reichsnährstandauflösungsgesetzes vom 21 o Januar 1948 (WiG.Bl>21) bestellte Treuhänder auf Veranlassung des Rechtsvorgängers der Klägerin das Grundstück an den Landkreis für 11o800 DM. In der .Folgezeit wurde darauf eine Landwirt schaftsschule mit Dienstwohnung und Beratungsstelle der Klägerin errichtet»
Die Klägerin, deren Rechtsvorgängerin bereits im Jahre 1952 die Herausgabe des Kaufpreises begehrt hatte, wiederholte dieses Verlangen nach Inkrafttreten des Reichsnährstandsabwickelungsgesetzes - RNStAbwG - vom 230 Februar 1961 (BGBl» I, 119).» Der Beklagte lehnte den Antrag am 22» Januar 1964 ab.
Die Klägerin hat darauf im April 1964 Klage erhoben und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 11.800 DM nebst Prozeßzinsen verlangt „ Ferner hat sie die Feststellung beantragt, daß sie vor der Veräußerung im Jahre 1952 Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei.
Der Beklagte ist der Ansicht, daß ihm der Verkaufserlös zustehe. Die Feststellungsklage hält er für unzulässig.
ri
 Das Land- und das Oberlandesgericht haben der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter» Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründes
 Io Zur Leistungsklagei
1 *) Das Berufungsgericht hält die Klägerin für befugt, den Klageanspruch geltend zu machen» Es führt auss
 Durch § 2 Abs» 1 des niedersächsischen Gesetzes über Landwirtschaftskammern vom 5» Juli 1954 (GVB1 55) i»d,P, der Bekanntmachung vom 16» Mai I960 (GVB1 25) sei der Klägerin die Aufgabe übertragen worden, die Landwirtschaft zu fördern und deren fachliche Belange wahrzunehmen» Nach Abs» 2 b dieser Bestimmung sei sie ferner Träger für landwirtschaftliche Fachschulen gewesen» Dasselbe ergebe sich aus dem nieder sächsischen Gesetz über die von den Landwirtschaftskammern getragenen öffentlichen Schulen vom 23. Dezember 1958 (GVB1 240). Sie erfülle also eine Aufgabe, für die das Grundstück schon beim Ankauf bestimmt gewesen sei. Deswegen sei sie am 24* Mai 1949 ,dem Tage des Inkrafttretens des Grundgesetzes, gemäß dessen Art. 135 Abs. 2 (erster Fall) Eigentümerin des Grundstücks geworden. Der Beklagte habe über ihr Eigentum* verfügt; diese Verfügung sei der Klägerin gegenüber wirksam, weil der Erwerber gutgläubig gev/esen sei (§ 892 BGB). Deswegen müsse der Beklagte den Erlös gern. § 816 Abs. 1 BGB herausgeben.
 
Dem stehe auch nicht der Umstand entgegen, daß die Klägerin erst nach der Veräußerung durch das niedersächsische Gesetz vom 5* Juli 1954 errichtet v/orden sei* Denn § 12 Abs*i RE5t\bwG habe die bis zu dem 1. April 1961 gegründeten juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausdrücklich in die Regelung des Art* 135 Abs* 2 GG einbezogen* Deswegen gelte die Klägerin seit dem 24 o Mai 1949 auch als Berechtigte i»S« des § 816 BGB«.
Die Revision wiederholt die Auffassung des Beklagten, daß die im Jahre 1952 noch nicht bestehende Klägerin kein Anrecht auf den Erlös habe erwerben können* Demgemäß sei sie nicht klageberechtigt*
Dieser Angriff geht schon aus einem von dem Oberlandesgericht nicht behandelten Grunde fehl*
Als das Grundgesetz in Kraft trat, bestanden in Riedersachen die "Vorläufigen Landwirtsehaftskammern11*
Sie waren errichtet worden durch die VO vom 1. November 1948 (GVB1 173; die ursprünglich befristete Geltungsdauer dieser Verordnung ist später wiederholt verlängert worden, siehe GVB1 1949? 75, 125, 218; 1950, 33;
1951, 143; 1952, 20; 1953, 17; 1954, 24)* Den Vorläufigen Landwirt schaftskammern, denen Rechtsfähigkeit beigelegt war, oblagen die später der Klägerin übertragenen Aufgaben* Insbesondere hatten sie die landwirtschaftlichen Fachund Berufsschulen einzurichten und zu betreiben (§§ 3 b, 13 der VO vom 1* November 1948)* Das war auch zur Zeit des Verkaufs im Jahre 1952 der Fall* Demnach war die Vorläufige Landwirtschaftskammer bis zu dem Verkauf Eigentümerin des Grundstücks, und ihr stand auch der vom Oberlandesgericht bejahte Anspruch aus §816 BGB zu*
Gemäß § 34 des bereits erwähnten Gesetzes vom 5» Juli 1954 wurde die Klägerin Hechtsnachfolgerin der Vorläufigen Landwirtschaftskammer. Sie hat also deren im Jahre 1952 entstandene Rechte kraft Gesetzes erworben; schon aus diesem Grunde ist es unerheblich, daß sie erst nach dem Verkauf des Grundstücks errichtet worden ist.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Vorläufige Landwirtschaftskammer nicht Rechtsnachfolgerin des Reichsnährstandes war (§ 14 d0 VO vom Io November 1948); denn für die Anwendung des Art» 135 Abs« 2 GG und des § 12 RNStAbwG kommt es nicht hierauf , sondern nur auf die Übernahme der Aufgaben an«
2o) Die Revision meinte zunächst sei der Landkreis Mpp pp Funktionsnachfolger des Reichsnährstandes gewesen; dessen Aufgaben seien erst 1954 auf die Klägerin übertragen wordene Daraus folge, daß der Beklagte als Nichtberechtigter zu Gunsten des, Berechtigten verfügt habeo Einen solchen Pall treffe der § 816 Abs. 1 S. 1 BGB nicht. Etwaige Ansprüche aus § 812 BGB stünden nicht der Klägerin, sondern dem Landkreis	zu, der sie weder
 angemeldet noch eingeklagt habe.
Diese Auffassung ist mit der oben erwähnten nieder-sächsischen Verordnung vom 1. November 1948 unvereinbar o Die Klägerin hat zwar S. 4 der Klageschrift vorgetragen, das Grundstück sei an den Landkreis	veräußert	wor-
den, damit dieser es für den Bau der Schule zur Verfügung stelle. Daraus ist aber noch nicht zu entnehmen, daß er - entgegen der gesetzlichen Regelung - Träger der Fachschulen gewesen ist«,
3«) Die Revision macht weiter geltend, der Reichsnährstand gehöre nicht zu den im Art. 135 AhSo 2 GG genannten Körperschaften, denn er bestehe noch fort« Nur unter dieser Voraussetzung hätte er verklagt werden können«
Das Gegenteil folgt aus § 1 RNStAuflG vom 21« Januar 1948 und aus § 1 RNStAbwG vom 23« Februar 1961« In letzterem wird die Auflösung ausdrücklich bestätigt« Daran ändert die weitere Bestimmung in § 1 i«d«F«d« Gesetzes vom 28. August 1964 (BGBl I 109) nichts, daß der Reichsnähr-* stand als Öffentlicher Rechtsträger für Zwecke der Abwicklung als fortbestehend gilt. Demi eine Körperschaft, deren einziger Zweck die Liquidation ist, hat keine anderen Aufgaben zu erfüllen und ist deshalb einer nicht mehr bestehenden i.S. des Art. 135 Abs. 2 GG gleichzustellen. Abwegig ist die Meinung ,das RNStAbwG habe den Reichsnährstand, entgegen dem bis dahin bestehenden Rechtszustand (vgl. BGHZ 7, 75, 85 und LM RNStAuflG § 2 Nr. 1), von neuem errichtet.
4.) Art. 135 Abs. 2 GG ist unter zwei voneinander verschiedenen Voraussetzungen anwendbari Einmal, wenn es sich um Vermögen handelt, das nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltung sauf gaben bestimmt war, und zu dem anderen, wenn Vermögen in Betracht kommt, das nach seiner gegenwärtigen nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die erste Voraussetzung sei hier gegeben. Die Landesbauernschaft habe das Grundstück zu dem Zwecke der Errichtung einer Fachschule angeschafft. Bei dieser Widmung sei es
 
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trotz der Verpachtung verbliehen; das erweise der geringe Pachtzins sowie der Umstand, daß es sich nur um eine kriegsbedingte, vorübergehende Lösung handeln sollte« Einer Indienststellung bedürfe es zur Anwendung des Art« 135 Abs« 2, erste Möglichkeit, GG nicht«
a)	Es kann dahinstehen, ob es der Begriff des "Verwaltung s Vermögens'* im allgemeinen erfordert, daß der betreffende Gegenstand bereits dem vorgesehenen Zweck zugeführt und in Gebrauch genommen wird« Denn Art« 135 Abs« 2, erste Möglichkeit, GG stellt es ausdrücklich nicht auf eine solche Indienststellung ab, sondern begnügt sich mit der ZweckbeStimmung« Er enthält insoweit eine eigene Regelung dafür, was in diesem Zusammenhänge als "Verwaltungsvermögen". zu verstehen ist« Sie allein ist maßgebend« Das entspricht der allgemeinen Ansicht und wird auch durch die Entstehungsgeschichte bestätigt (BGH LM Art« 135 Nr» 4; Preundling NJW 1954, 1785 - zu Art« 134 GG -; Sauer, RdL 1962, 150, 152 und 1964, 281, 282; vgl« ferner BVerfGE 10, 20, 37)» Der Senat sieht keinen Anlaß, davon abzuweichen*
b)	Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Verpachtung keine Entwidmung darstellt«
Die Zweckbestimmung war hier durch die Vorbereitungen für die Errichtung der Schule, insbesondere die Einreichung des Baugesuchs, deutlich zu dem Ausdruck gelangt» Eine vorläufige anderweitige Verwendung, die nicht endgültig sein sollte, war nicht geeignet, die Widmung wieder aufzuheben« In diesem Zusammenhänge konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler auch den besonders geringen Pachtzins als mit entscheidend werten»
 
5.	) Der § 6 RNStAbwG bestimmt, daß Ansprüche gegen den Reichsnähstand "nur nach diesem Gesetz" geltend gemacht werden können» Der Beklagte und ihm folgend die Revision meinen, daß damit die Anwendbarkeit des § 816 BGB ausgeschlossen sei»
Diese Auffassung hat das Berufungsgericht mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, daß § 6 nur die zeitlichen, persönlichen und sonstigen Beschränkungen des RNStAbwG im Auge hat; die sachlichrechtliche Grundlage der Ansprüche ist dagegen stets den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Redts zu entnehmen»
6.	) Da das Urteil, soweit es sich auf die Leistungs-klage bezieht, auch sonst keinen den Beklagten beschwerenden Rechtsirrtum enthält, ist die Revision in diesem Umfange zurückzuweisen»
II» Zur Reststellungsklage:
Das Berufungsgericht sieht sie als eine Zwischenfeststellungsklage nach § 280 ZPO an, für die es keines besonderen Fe st stellungsintere sses bedürfe» Die Entscheidung über den Zahlungsanspruch hänge, so führt es aus, davon ab, ob die Klägerin bis zu dem Jahre 1952 Eigentümerin gewesen sei» Es sei nicht ausgeschlossen, daß ihr aus ihrem früheren Eigentum noch weitere Forderungen gegen den Beklagten, etwa nach den §§ 89, 31 BGB, zust.ünden» Diese Möglichkeit genüge, tun die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage zu bejahen»
Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen greifen durch»
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 Für die Zwischenfeststellungsklage ist nur dann Raum, wenn sich aus dem Rechtsverhältnis, das sie zu dem Gegenstand hat, noch Rechtsfolgen ergehen können, die über die mit der Hauptklage begehrte Verurteilung hinausgehen können; andernfalls fehlt es an dem für jede Klage erforderlichen Rechtsschützbedürfnis (RGZ 170, 328, 330; BGH I ZR 109/53 vom 29. Oktober 1954 «
LM § 280 ZPO Br» 45 la ZR 129/63 vom 7- Oktober 1965 =
IM AHKG 8, Nr« 3)o
An dieser Voraussetzung fehlt es hier.
1 •) Gemäß § 10 RNStAbwG müssen Ansprüche innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr durch schriftliche Anmeldung geltend gemacht werden»
Bas hat die Klägerin nicht getan, soweit es sich um Forderungen handelt, die über den Anspruch auf den Erlös hinausgehen» Bie Anmeldung vom 18» September 1961 bezog sich nach ihrem eigenen Vortrag S. 4 der Klageschrift (Bl«, 5 GA) nur auf "die Feststellung, daß das »,<, Grundstück als ihr Eigentum herauszugeben sei, und zwar in diesem Falle der für das Grundstück erzielte Erlös", Bas wird durch den Bescheid des Abwicklers vom 8» Januar 1964 (Bl, 14 GA) bestätigt, der ebenfalls nur diesen Anspruch erwähnt und ablehnt,
 Baraus folgt, daß infolge Versäumung der Anmeldefrist alle weiteren Ansprüche ausgeschlossen sind» Hach dem Gesagten ist schon deshalb die Zwischenfeststellungsklage unzulässig»
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2 o) Auch kann ihr nicht gemäß § 256 ZPO stattge-geben werden, da es nach dem Gesagten an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt,
3«) Pas Land- und das Oberlandesgericht haben der Feststellungsklage ”streitwertmäßig gegenüber dem Leistungsanspruch keine selbständige Bedeutung” beigemessen.
Per Senat vermag dem nicht zuzustimmen» Es ist insoweit von den Behauptungen der Klägerin auszugehen* Piese hat den Feststellungsantrag gestellt mit der Begründung, es stünden ihr möglicherweise noch weitere Ansprüche zu und sie wolle sich eine in Rechtskraft erwachsende Grundlage für deren Erhebung schaffen»
Bann bedarf es aber auch einer besonderen Wertfestsetzung und einer Berücksichtigung bei der Kostenentscheidung o
 
Der Senat hat den Wert der Peststellungsklage auf Io000 DM geschätzt und die Kosten gemäß den §§ 927 97 ZPO entsprechend verteilt»
Glanzmann	Rietschel	Erhel
 Meyer
Vogt