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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenats des Kommergerichts vom l4„ Mai 195Ö im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Kläger zur Zahlung verurteilt und als festgestellt worden ist, daß ihm Ansprüche in Höhe von 55.159 DM gegen die Beklagten nicht zustehen. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und EntScheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieson. beklagten KG auf dem Betriebsgelände dor Kpp or rieh tot und von der Kpp mit Mitteln bezahlt, die ihr die SpHPP Industriebank als Investitionskredit gewährt hatte. b) ein Anspruch in Höhe von 3?«000 DM, weil dio beklagte KG als Isolierfüllung statt Kioselgur Ziegelsplitt verwandt habe; die nach dem Vertrag zu verwendende Kieselgur koste 21„000 DM, die Auswechslung der Xsolicrmasso 10.000 DM; Der Kläger hat von den unter a) und b) genannten Forderungen einen Teilbetrag eingeklagt und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6,100 DM nebst Zinsen zu Vorurteilen. Mit dor Widerklage begehren sie die Feststellung, daß dom Kläger keine über den eingeklagten Betrag von 6.100 DM hinausgehende weitere Forderung gegen sie zusteht. Es hat durch Toilurteil foatgoßtellt, daß dem Kläger gegen die Beklagten Ansprüche in Höhe von 175«327 DM (Forderung a, 10.000 DM aus der Forderung b, Forderung c) söwio Ansprüche wegen KreditSchädigung (unbezifforte Forderung d) nicht zustoben; hinsichtlich eines Betrages von 14.900 DM (21.000 DM aus der Fordorung b abzüglich der mit der Klage verlangten 6.100 DM) ist über die Feste toi lungswiderfclago noch nicht entschieden. Ferner hat os den Kläger verurteilt,, an die beklagte KG 84.84i DM zu zahlen (34.556 DM aus der Forderung o, 50.285 DM aus der Forderung g) ; in Höhe von 24.970 DM (3.000 DM Frachtkosten aus der Forderung e, Forderung f) hat os dio Zahlungs-v/idcrklago abgeviosen; hinsichtlich einos Betrages von 14.900 DM aus der Fordorung g ist über die Zahlungswiderklage noch nicht entschieden. In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch geltend gemacht, der Vortrag über die Lieferung.der Öfen sei wucherisch und durch arglistige Täuschung zustande gekommon, er habe deshalb einen Anspruch auf Rückgowähr der von ihm gezahlten Mit seiner Revision beantragt dor Kläger, das Borufungs-urtcil aufzuheben, soweit er zur Zahlung verurteilt und soweit fostgostollt wordon ist, daß ihm Ansprüche in Höhe von 55.159 DM nicht zuatohen. Sie meint, das Berufungsgericht habo den Schadensor-satzanspruch des Klägers wogen verzögerter Herstellung der Öfen in Höhe von l4o.000 DM bejahen müssen« Durch die Aufrechnung mit dieser Forderung seien die mit der Widerklage verfolgten Zahlungsansprüche getilgt. Schließlich erhebt die Revision eine Vorfahrensrtige gegen die Entscheidung de3 Berufungsgerichts über den mit dor Zultlungswidorklage geltend gemachten Anspruch auf Dieser Grundsatz gilt aber nicht in Fällen 9 in donen der in Anspruch genommene Gesellschafter gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn en sich auf die rechtliche Selbständigkeit der Einraarm-GmbH berufen würde (BGHZ 22, 226, 230; 25, 115, 117 f). Demgegenüber hat dor Kläger, wie das Berufungsgericht Seite-17 dos Urteils feststellt, sich darauf berufen, daß or wirtschaftlich der alleinige Berechtigte sei und daß os oin nutzloser Umwog .wäre, wenn erst die gegen die Beklagten vorgclicn und er sich dann mit der auseinander setzen müßte. Es hat dem Kläger unter diesen Umständen mit Recht ^erwehrt, sich auf die rechtliche Selbständigkeit der GmbH zu berufen (vgl. b) Auch den von ihr auf Grund der Bürgschaft; gezahlten Betrag kann die beklagte KG vom Kläger fordern. Für den Kredit dor Diskontobank hat sich9 wie die Beklagten im Die bolclagto KG hat deshalb mit Rocht im selben Schriftsatz (Seite 1O) geltend gemacht, daß der Kläger als Mitbürgo nach §§ 774 Abo. 2, 426 BGB ausgloichspflichtig sei. Da aber der Kredit und die Vorbllrgung ausschließlich dor vom Kläger allein beherrschten mittelbar also ihm solbst, zugute gekommen sind0 muß er im Verhältnis zur Beklagten zu 1) den der Bank auf Grund der Bürgschaft gezahlten Betrag allein tragen. l) Den mit 140.000 DM bezifferten Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wogen verzögerter Herstellung der Öfen hatto das Landgericht mit der Begründung vornoint, os lasse sich nicht Poststellen, daß die ibeklagto KG in Vorzug gekommen sei. Das Berufungsgericht läßt offen, ob diese Begründung zutroffCo Nach seiner Ansicht scheitert dor Anspruch schon daran, daß dio beklagte ICG in ihren Verkaufs-und Lieferungsbedingungen die Haftung wegen Vorzuges ausgeschlossen habe. Deshalb sind nur Entscheidungen dos Kammer gor ichts, nicht auch anderer Oberlandesgerichto übor den Inhalt der Bedingungen zu erwarten, jodonfalls sowoit es sich um die Bestimmungen übor die Lieferzeit und die Haftung der beklagten KG gogonübor dem Besteller handelt. Die räumliche Anordnung des Textes und der sachliche Zusammenhang logon es naho, den letzten Satz der Nr. 6 auf die in Absatz 2 auf*geführten "unvorhergesehenen Hindernisse" zu beziehen, wie es auch das Landgericht gotan hatte. Es kann sich auch, namentlich wegen der räumlichen Anordnung des Textes, nur auf solche* Licf&Vungen beziehen, die sich aus den in Absatz 2 dor Bestimmung genannten Gründen verzögern und deshalb, an der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit gemessen, als "verspätet" erscheinen. Sic stellt dann für alle in Absatz 2 orwälmtcn Hindernisse klar, daß der Bostellorlaus dom Überschreiten dor Lieferzeit kei^ie Ansprüche ■horloiten kann, und schneidet damit Streitigkeiten ab« Das ist besonders deshalb von Bedeutung, weil in Abs. 2 auch Ereignisse auf geführt sind, von denen es mindestens zweifelhaft ist, ob nicht die beklagte KG nach allgemeinen Grundsätzen für sie einstehon müßte, &0 B. Diese Bestimmung knüpftimit den sie einleitenden'Worin dio vorh ergeh endo 3 mit ’’Garantie” üborschriobeno > der Bedingungen an, welche die Haftung für Mängel der geliofertön Gegenstände £ und die Garantie für den guten Gang der von der beklagten KG in Botrieb gesetzten Ofen-anlagen regelt. 4) Nr. 5 und 8 der Bedingungen ergoben entgegen der von den Beklagten in der Revisionsverhandlung vertretenen Meinung nicht den geringsten Anhalt dafür, daß die Haftung für Vorzugs Schäden ausgeschlossen sein soll. hie Begründung des Landgerichts, ein Vorzug dor beklag ton KG soi nicht bowieson, hat der Kläger im zwoiton Hechtszuge angegriffen und hierzu Beweise ango-troten. anwendbar, woil dorxKläger hinsichtlich der Frachtkosten in erster Instanz gesiegt tatto und seine Berufungsbegründung sich mit diesem Punkt nicht zu bofasson hatte; davon abgesehen ist die Bcrufungsbogründung dor Beklagten später als diejenige des Klägers‘ioingerpicht worden. Wie sich aus dem Ausgeführten ergibt , kann zunächst die Vorurtoilung doo Klägers zur Zahlung der 3«000 DM nicht bestätigt werden» Von den 87.8*H DM, die das Berufungsgericht der beklagten KG auf ihre Zahlungswidorklago zugesprochen hat, verbleiben hadh Abzug dieses Postens noch 8l|»84l DM» Auch insoweit kann die Verurteilung dos Klägers nicht bestehen bleiben, woil er mit seinem Anspruch auf Ersatz von Vor-zugsschadcn in Ilbhe von ifrO.OOO DM auf gerechnet hat und das Bestehen dieses Anspruchs uutorstollt werden muß. Von den I^OoOOO DM werdon gegebenenfalls 8^,841 DM :(:idurch dio Aufrechnung verbraucht, sodaiß dem Klägor möglichcrxiroiso noch ein Anspruch von 55«159 DM verbleiben wird „ In diesor Hqlio muß deshalb auch die vom Berufungsgericht zur negativen Feststellung s widerklage gotroffono Entscheidung aufgehoben worden.

Zitierte Normen: § 181 BGB § 529 ZPO
KGbeklagenBerufungsgerichtAnspruchdosKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2219 013
yii_zR-192/5 c>
Verkündet
 am 11o Juli 1960
Woitscheck,
 Justizobersokrotitr
als Urkundsbearnter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Hans E(
in
 Allee S»
Klägers, Widerbeklagten, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionskläger - Prozeßbevollmäclitigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1) die Firma
 vertreten durch den Kaufmann Paul Ga
 mm.
KG Paul Gäi in B
2) den Kaufmann Paul Ga{
ebenda
 Beklagte, WiderklUger, Berufungsbeklagte Berufungskläger und Revisionsbeklägte,
- Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt
 hat der VII*«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom. 11. Juli i960 unter Mitwirkung des Senat sprUsidcntcn Glanzmann und der Bundesrichter Dr* Winkel-mann, Dr„ Hcimann~.Trosien0 Hubert Meyer und Dr. Vogt
 für Rocht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kommergerichts vom l4„ Mai 195Ö im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Kläger zur Zahlung verurteilt und als festgestellt worden ist, daß ihm Ansprüche in Höhe von 55.159 DM gegen die Beklagten nicht zustehen.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und EntScheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieson.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Klüger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der KPP-IpflMHP GmbH (iin folgenden K^BI genannt) ; nach dom Gesellschaf tsvertrag war er von den Beschränkungen dos § 181 BGB befreit.
Die	beabsichtigte, Ofenkacheln herzustellen. Sic
 bcstollto Anfang 1953 bei der beklagten Kommanditgesellschaft deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist, einen Tunnelofen zu dem Preise von 160.000 DM und oinen Kamraorofon zu dem Preise von 25.000 DM. Die Öfen wurden von der . beklagten KG auf dem Betriebsgelände dor Kpp or rieh tot und von der Kpp mit Mitteln bezahlt, die ihr die SpHPP Industriebank als Investitionskredit gewährt hatte.
Die beklagte KG übernahm die solbstschuldnorische Bürgschaft für einen weiteren Kredit von 60.000 DM, den die	von	der	Diskontobank	erbalten	hatte.
Der	golang die volle AufJ^Je«disirfPrÖdldttiön
 nicht. Im November 1953 kündigte die BpHHP Industriebank den Invostitionskredit. Die Kpp brach! Vwirtschaf tlich zusam men.
Die beklagte KG wurde aus ihrer Bürgschaft in Anspruch genommen und zahlte an die Diskontobank 65.185 DM.
Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten ihm durch vertragswidrige und vorspäteto Herstellung dor Öfen und durch kreditschädigende Angaben gegenüber Dritten erheblichen -Schaden zugefügt. Er hat am 8. Dezember 1953 di© Schadcnsorsatzansprüche der Kpp an sich selbst abgetreten.
Nach seiner Ansicht stehen ihm folgende Ansprüche zu:
a)	ein Anspruch in Höbe von 25»327 DM, weil ihm gebrauchte und mangelhafte statt neuer Bronnwagen geliefert worden seien;
b)	ein Anspruch in Höhe von 3?«000 DM, weil dio beklagte KG als Isolierfüllung statt Kioselgur Ziegelsplitt verwandt habe; die nach dem Vertrag zu verwendende Kieselgur koste 21„000 DM, die Auswechslung der Xsolicrmasso 10.000 DM;
c)	ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verzögerter Herstellung der Öfen; durch den Vorzug sei ein Verdicnstausfall von 140.000 DM entstanden;
d)	ein Anspruch wegen Kreditschädigender Angaben, über dessen Höhe ©r nichts angegeben hat.
Der Kläger hat von den unter a) und b) genannten Forderungen einen Teilbetrag eingeklagt und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6,100 DM nebst Zinsen zu Vorurteilen.
Die Beklagten haben Klagoabweisung beantragt und Widerklage erhoben.
Mit dor Widerklage begehren sie die Feststellung, daß dom Kläger keine über den eingeklagten Betrag von 6.100 DM hinausgehende weitere Forderung gegen sie zusteht. Die beklagte KG beantragt ferner, den Kläger zur Zahlung von 124-711 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Diesen Betrag errechnet sie wio folgt:
 
?
o) 34.556 DM für zusätzliche Leistungen infolge Änderung dos Vortragos und 3-000 DM für im Zusammenhang mit diesen Leistungen entstandene Frachtkosten,
f)	21.970 DM für gelioforto Spczialausrilstungen,
g)	65.185 DM wogen ihrer Zahlung an die Diskontobank auf Grund der Bürgschaft.
Das Landgericht hat über einen Toil der Widerklage entschieden. Es hat durch Toilurteil foatgoßtellt, daß dem Kläger gegen die Beklagten Ansprüche in Höhe von 175«327 DM (Forderung a, 10.000 DM aus der Forderung b, Forderung c) söwio Ansprüche wegen KreditSchädigung (unbezifforte Forderung d) nicht zustoben; hinsichtlich eines Betrages von 14.900 DM (21.000 DM aus der Fordorung b abzüglich der mit der Klage verlangten 6.100 DM) ist über die Feste toi lungswiderfclago noch nicht entschieden. Ferner hat os den Kläger verurteilt,, an die beklagte KG 84.84i DM zu zahlen (34.556 DM aus der Forderung o, 50.285 DM aus der Forderung g) ; in Höhe von 24.970 DM (3.000 DM Frachtkosten aus der Forderung e, Forderung f) hat os dio Zahlungs-v/idcrklago abgeviosen; hinsichtlich einos Betrages von 14.900 DM aus der Fordorung g ist über die Zahlungswiderklage noch nicht entschieden.
Gogon dieses Toilurteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch geltend gemacht, der Vortrag über die Lieferung.der Öfen sei wucherisch und durch arglistige Täuschung zustande gekommon, er habe deshalb einen Anspruch auf Rückgowähr der von ihm gezahlten
180.000	DM, Mit diesem Anspruch rechnet er gegen dio Wider-klagoansprücho auf.
 
Dio beklagte KG hat zur Begründung do3 Anspruchs auf Zahlung von 2h a 790 BM„ don das Landgoiricht abgewiooon hat, hilfsweiso noch vorgebracht: Ihr stoho eine Forderung von
28.000	DM zu, weil die	Industriebank bei der Ver-
wertung ihres Sicherungs ei gen tum 3 an den Öfen einon Erlös erzielt habe, der die von der KflV für die Herstellung der Öfen gozahlte Vergütung überstoigo. Die Schuld der
 bei dor Industriebank hdo sich somit auf Kosten der beklagten KG vermindert.
Das Kaiamorgericht hat don Kläger verurteilt * weit or o
3.000	DM (die Frachtkosten aus der Forderung c) nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es beide Berufungen zurück-gowiesen.
Mit seiner Revision beantragt dor Kläger, das Borufungs-urtcil aufzuheben, soweit er zur Zahlung verurteilt und soweit fostgostollt wordon ist, daß ihm Ansprüche in Höhe von 55.159 DM nicht zuatohen.
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuwoison.
Entscheidungsftründe:
A,
Dio Revision greift die Entscheidung dos Berufungsgerichts zur Zahlungswidcrklage in vollem Umfange und die zur Foststollungswiderklage zu dem Teil an. Sie stützt ihre Angriffe auf 3 Gründe:
Sie glaubt, dor Kläger sei für die gosamto Widerklage nicht passiv legitimiert (l).
Sie meint, das Berufungsgericht habo den Schadensor-satzanspruch des Klägers wogen verzögerter Herstellung der Öfen in Höhe von l4o.000 DM bejahen müssen« Durch die Aufrechnung mit dieser Forderung seien die mit der Widerklage verfolgten Zahlungsansprüche getilgt. Ferner soi die Fost-stclluhgswiderklago, weil ihm dor Anspruch auf Zahlung von 1?l0,000 DM zustcho, zu dem Teil unbegründet (il) ,
Schließlich erhebt die Revision eine Vorfahrensrtige gegen die Entscheidung de3 Berufungsgerichts über den mit dor Zultlungswidorklage geltend gemachten Anspruch auf
3,000	DM Frachtkosten (XIX),
Xi,' 1) Die Feststpllimgsv/idorklage richtet sich zu Recht go-gen den Kläger. Denn sie erstrebt die Feststellung, daß ihm dio Ansprüche, deren er sich berühmtö nicht zustoben.
2)	Auch die Zah lung so n a pr Ü ch e kann die beklagte KG untor den besonderen Umständen des vorliegenden Falles gegon den Kläger persönlich erbehon. Zwar handelt es sich um Verpflichtungen dor KdP, und grundsätzlich haftet auch bei dor Einmann-GmbH dor Gesellschafter nicht für die Schulden dor Gesellschaft. Dieser Grundsatz gilt aber nicht in Fällen 9 in donen der in Anspruch genommene Gesellschafter gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn en sich auf die rechtliche Selbständigkeit der Einraarm-GmbH berufen würde (BGHZ 22, 226, 230; 25, 115, 117 f).
 
Ein solcher Fall ist nach dor Ansicht dos Berufungsgerichts hior gogobon,
a)	Dicsor Ansicht tritt dor Senat hinsichtlich dor Ansprüche aus Liöfcrungen der beklagten KG bei.
Die Beklagton hatten gegenübor der Klago oingewandt, daß die Abtretung dor Ansprüche dor	an den Klüger un-
, wirksam sei, u.a. wogen dos in ihren Verkaufs- und Lio-f crungsbodingungon enthaltenen Äbtrotungsvorboto. Demgegenüber hat dor Kläger, wie das Berufungsgericht Seite-17 dos Urteils feststellt, sich darauf berufen, daß or wirtschaftlich der alleinige Berechtigte sei und daß os oin nutzloser Umwog .wäre, wenn erst die	gegen die Beklagten
 vorgclicn und er sich dann mit der	auseinander	setzen
 müßte. Soweit es 3ich um Rechte der	aus dem mit der
 beklagten KG geschlossenen Vertrage handolt, identifiziert sich danach dor Kläger mit der	und beansprucht alle
 diese Rechte für sich. Auf der anderen Seito will er sich 'gegen Ansprüche der KG, die auf denselben Vortrag zurückgehen, damit verteidigen, daß nur die	hafte	und	er we-
gen dor Verschiedenheit'der Rechtspersönlichkeiten mit diesen Ansprüchen nichts zu tu» habe. Diese Haltung dos Klägers vorstößt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, gegen Treu uue Glauben. Es hat dem Kläger unter diesen Umständen mit Recht ^erwehrt, sich auf die rechtliche Selbständigkeit der GmbH zu berufen (vgl. auch das in WM 1958,
 ^03 voröffentlicltb Urteil des erkennenden Sonats) .
b)	Auch den von ihr auf Grund der Bürgschaft; gezahlten Betrag kann die beklagte KG vom Kläger fordern. Für den Kredit dor Diskontobank hat sich9 wie die Beklagten im
1
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Schriftsatz vom 4. Februar 1956 (Soito 9) vorgotragon haben und dor Klägor nicht bestritten hat, auch der Klägor verbürgt. Die bolclagto KG hat deshalb mit Rocht im selben Schriftsatz (Seite 1O) geltend gemacht, daß der Kläger als Mitbürgo nach §§ 774 Abo. 2, 426 BGB ausgloichspflichtig sei. Zwar hat die beklagto KG solbst in dem genannten Schriftsatz aus diesem Gesichtspunkt nur die Haftung des Klägers für die Hälfte dos an die Bank gezahlten Botragos gefolgert. Da aber der Kredit und die Vorbllrgung ausschließlich dor vom Kläger allein beherrschten	mittelbar
 also ihm solbst, zugute gekommen sind0 muß er im Verhältnis zur Beklagten zu 1) den der Bank auf Grund der Bürgschaft gezahlten Betrag allein tragen. Das ist bei der gegebenen Intorcsscnlugo offensichtlich und kann ohne weitere tatsächliche Feststellungen bejaht worden.
II. l) Den mit 140.000 DM bezifferten Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wogen verzögerter Herstellung der Öfen hatto das Landgericht mit der Begründung vornoint, os lasse sich nicht Poststellen, daß die ibeklagto KG in Vorzug gekommen sei. Das Berufungsgericht läßt offen, ob diese Begründung zutroffCo Nach seiner Ansicht scheitert dor Anspruch schon daran, daß dio beklagte ICG in ihren Verkaufs-und Lieferungsbedingungen die Haftung wegen Vorzuges ausgeschlossen habe.	;
2) Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision mit Recht.
Dio Auslegung der Verkaufs«- und Lieferungsbedingungen ist allerdings in der Revisionsinstanz nur in beschränktem Umfange nachprüfbar* Nach Nr. 10 Abs* 2-der Bedingungen.^!st
 für allo aus dom Vortragsvorhältnis sich ergebenden Streitigkeiten alloinigor Gerichtsstand *'Berlin-CharlottenburgV.. Deshalb sind nur Entscheidungen dos Kammer gor ichts, nicht auch anderer Oberlandesgerichto übor den Inhalt der Bedingungen zu erwarten, jodonfalls sowoit es sich um die Bestimmungen übor die Lieferzeit und die Haftung der beklagten KG gogonübor dem Besteller handelt.
Dieser Auffassung sind auch boidc Parteien, wie oi'o^cön der Rovisionsvorhandlung erklärt haben.
Aber auch bei beschränkter Nachprüfbarkeit ist die Auslegung durch das Berufungsgericht zu beanstanden, woil sio gegen in der höchstrichterlichon Rechtsprechung entwickelte Aualcgungsgrundsätze verstößt.
3)	Das Kammer gor ich t entnimmt den Ausschluß der Haftung für Verzugsschäden sowohl der Nr. 6 als auch der Nr. 10 der Bedingungen.
a) In Nr. •> heißt es:
"Lieferzeit. Die Lieferzeit gilt ab Werk.....
Die Lieferzeit wird zugesagt vorbehaltlich^unvorhergesehener Hindernisse, gleichgültig, ob sio in unserem Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten ein treten - wie Fill io höherer Gewalt, Mobilmachung, Aufruhr, Ausschußworden wichtiger Arbeitsstücke oder andore unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung wesentlicher Lief erteile 0 Verzögerung bei dor Beförderung. Betriebsstörungen, allgemeiner Rohstoffmangel9 Ausstände und Aussperrungen.
Die Lieferzeit verlängert sich entsprechend dor durch die Hindernisse eintrotenden Verzögerung. Etwaige Entschädigungsansprüche oder das Recht dos Bestellers, vom Vertrage 2Urückzutreten, sind im Falle verspäteter Lieferung ausgeschlossen."
./
 
Die räumliche Anordnung des Textes und der sachliche Zusammenhang logon es naho, den letzten Satz der Nr. 6 auf die in Absatz 2 auf*geführten "unvorhergesehenen Hindernisse" zu beziehen, wie es auch das Landgericht gotan hatte.
Im Gegensatz dazu meint das Berufungsgericht, die Bestimmung könne nur_so verstanden worden, daß sio gerade^
Sch adonser 3atzansprücho wogen Vorzuges aussclilicßo. Eine vorspUtcto Lieferung liege nämlich nur vor, wenn die Lie-feräoit sich nicht verlängert habe. Sie vorlängere sich aber eben bei den in Nr. 6 Abs. 2 genannten Hindernissen.
Diese Begründung überzeugt nicht.
Das Wort "verspätet" braucht nicht im Sinne dos Berufungsgerichts ausgelegt gu werden. Es kann sich auch, namentlich wegen der räumlichen Anordnung des Textes, nur auf solche* Licf&Vungen beziehen, die sich aus den in Absatz 2 dor Bestimmung genannten Gründen verzögern und deshalb, an der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit gemessen, als "verspätet" erscheinen. Auch dann behält dio Bestimmung ihron guten Sinn. Sic stellt dann für alle in Absatz 2 orwälmtcn Hindernisse klar, daß der Bostellorlaus dom Überschreiten dor Lieferzeit kei^ie Ansprüche ■horloiten kann, und schneidet damit Streitigkeiten ab« Das ist besonders deshalb von Bedeutung, weil in Abs. 2 auch Ereignisse auf geführt sind, von denen es mindestens zweifelhaft ist, ob nicht die beklagte KG nach allgemeinen Grundsätzen für sie einstehon müßte, &0 B. Betriebsstörungen und allgemeiner Rohstoffmangel.
Jedenfalls kann keine Rede davon sein, daß nur die Auslegung dos Kammergerichts möglich wäre, wie dieses 5, 22 des UrteilsJmcint.
m  
Zwoifol in dor Auslegung von formularmäßig verwandten Vertragsbedingungen golion aber zu Lasten der Partei, die die Bedingungen vorfaßt hat und sich ihrer laufend bedient«
Außerdem sind gqi'ado Froizoichnungsklausoln eng und strong auszulogon und dürfon nicht zu einer weiteren Einschränkung der llechto dos Vertragspartners führen, als ihr eindeutiger Wortlaut erheischt« Dieso in der Rechtsprechung dos Reichsgerichts (RGZ 1*f2, 3539 355» JW 19383 159*0 und dos Bundesgerichtshofs (BG1IZ 5, 111; 2 k 9 39* **39 **5; MDR 1958, 683; Betrieb I960, 3&k; Urtoil dos orkonnondon Sonats.VXX ZR 3°9/56 von 27» Februar .1958) wiodorholt horvorgohobonen Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet, Seine Auslegung der Nr. 6 ist deshalb nicht .haltbar.
b) Dassolbe gilt or st rocht3 soweit das Berufungsgericht den Ausschluß der Haftung für Vorzugsschäden der Nr. 10 der Bedingungen ontninunt. In dieser Bestimmung hoißt cs;
”•10. Haftung. Für* di,® von uns cingogangene Garantie haften wir mit dom Betrago, der im Kostenanschlag als ’Garantiesumme” auf geführt ist, jedoch höchstens mit 10 ^ des für unsere Lieferungen und Loistungon an uns gezahlten Botragos. ... Eine Haftung darüber hinaus müsson wir ablchnen. Allo	(
anderen Ansprüche dos Bestellers sind ausgeschlossen 0 insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dom Jd.^forungsgogonstand selbst entstanden sind.”
Diese Bestimmung knüpftimit den sie einleitenden'Worin dio vorh ergeh endo 3 mit ’’Garantie” üborschriobeno > der Bedingungen an, welche die Haftung für Mängel der geliofertön Gegenstände £ und die Garantie für den guten Gang der von der beklagten KG in Botrieb gesetzten Ofen-anlagen regelt. Dieser Zusammenhang spricht deutlich dafür. daß dio Nr, 10 sich nur auf die Haftungtufür die in
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Nr. 9 geregelten Tatbestände Und nicht auf Verzugsscbädon bezieht. Jedenfalls ist hier oin Haftungsausschluß für Vor-zugsschädcn so wenig zu dem Ausdruck gekommen, daß er, wenn die oben angeführten Auslegungsroge ln für allgemeine Geschäftsbedingungen boachtot vordon, vornoint worden muß.
4)	Nr. 5 und 8 der Bedingungen ergoben entgegen der von den Beklagten in der Revisionsverhandlung vertretenen Meinung nicht den geringsten Anhalt dafür, daß die Haftung für Vorzugs Schäden ausgeschlossen sein soll. Denn in ihnen sichert sich die Klägorin nur dagegen, daß ihr aus einer nicht auf ihr Verschulden zurtickzuführonden Verzögerung der Abnahme (Nr. lj Abs.' 2) und aus einer Inbetriebsetzung der Ofonanlage ohne ihren Ingenieur (Nr. 8 Abs. 2) N&chtcilc entstehen. Hior wird domnach nur horvorgehobon, daß Störungen dos Vortrages, wolclio die Beklagte nicht verschuldet Itlwsv. nicht einmal voranlaßt hat, nicht zu ihren Lasten gehen. Diese Beschränkung spricht eher gegen als für die Auffassung, daß dio> Beklagte auch für Folgen eines Verzuges, also eines schuldhafton Verhaltens, nicht ointroton vollto,
5)	Ob der Anspruch etwa aus andpron Gründen zu verneinen ist, kann ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht entschieden wordds*. hie Begründung des Landgerichts, ein Vorzug dor beklag ton KG soi nicht bowieson, hat der Kläger im zwoiton Hechtszuge angegriffen und hierzu Beweise ango-troten.
III. Don Anspruch der beklagten KG auf 3«000 DM Frachtkosten bejaht das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht.
Es hält die im zweiton Hechtszuge von dor Beklagten neu auf-gostellte Behauptung, die Kera, vertreten durch Rechtsan-wult Dr.	habe	den Anspruch anerkannt, auf Grund der
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Aussage des Zeugen Dr.	für	bewiesen, den cs zu dem (ein-
 zigen) mündlichen Verhandlungstermin gemäß § 272 b ZPO geladen und dort vernommen hat«, Dor Kläger hat in derselben Verhandlung den Rechtsanwalt Dr. G^HB als Gegenzeugen bemannt0 Das Berufungsgericht hat es untor Hinweis auf § 529 ZPO ab-golohnt, ihn zu vernehmen, weil dor Kläger den Beweis schon, als ihm die Ladung dos Zeugen Dr.	mit&otoilt	worden
 sci,hatto autreten können und müsson.
Die Revision greift diese Begründung mit Rocht an.
Die Vorschrift des § 5*29 ZPO ist nicht anwendbar. Die Beklagte liatto Dr. R^H^ or st in ihr'or Borufungsbogriindung benannt. Der Kläger hätte also den Gegenzeugen Dr. G^m^ nicht im ersten Rechtszuge (vgl. § 529 Abs. 2 Satz 1. ZPO) benennen können. Absatz 3 des § 529 ZPO war schon doshalb nicht
*
anwendbar, woil dorxKläger hinsichtlich der Frachtkosten in erster Instanz gesiegt tatto und seine Berufungsbegründung sich mit diesem Punkt nicht zu bofasson hatte; davon abgesehen ist die Bcrufungsbogründung dor Beklagten später als diejenige des Klägers‘ioingerpicht worden.
Zu erwägen war höchstens, ob dor Beweisantritt nach
§ 283 Abo. 2 in Verbindung mit § 279 ZPO zurückgewieson
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werden konnte. Voraussetzung wäre gowosen, daß dor Klägor in Verochlcppungsabsicht oder aus grobor Nachlässigkeit Dr»	erst	in dor mündliclion Vorliandlung benannt hätte.
Daß diese Voraussetzung gegeben war, hätte bei Anwendung der §§ 283 Abs. 2, 279 ZPO - anders als bei § 529 ZPO (BGH NJW 1951, 353) - positiv fcstgestellt werden müssen. Da es an einer solchen Feststollung fehlt, läßt sich die Entscheidung dos Berufungsgerichts auch nach den §§ 2o3 Abs. 2, .?79 ZPO ’.licht halten.
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Wie sich aus dem Ausgeführten ergibt , kann zunächst die Vorurtoilung doo Klägers zur Zahlung der 3«000 DM nicht bestätigt werden» Von den 87.8*H DM, die das Berufungsgericht der beklagten KG auf ihre Zahlungswidorklago zugesprochen hat, verbleiben hadh Abzug dieses Postens noch 8l|»84l DM»
Auch insoweit kann die Verurteilung dos Klägers nicht bestehen bleiben, woil er mit seinem Anspruch auf Ersatz von Vor-zugsschadcn in Ilbhe von ifrO.OOO DM auf gerechnet hat und das Bestehen dieses Anspruchs uutorstollt werden muß. Von den I^OoOOO DM werdon gegebenenfalls 8^,841 DM :(:idurch dio Aufrechnung verbraucht, sodaiß dem Klägor möglichcrxiroiso noch ein Anspruch von 55«159 DM verbleiben wird „ In diesor Hqlio muß deshalb auch die vom Berufungsgericht zur negativen Feststellung s widerklage gotroffono Entscheidung aufgehoben worden. Somit ist den Antrügon der Revision in vollem Umfange stattzu-geben»
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Glanzmann Dr» Winke Imai Mi HeimannsTrosicn Meyor Dr, Vogt
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