* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 109/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 109/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Dr. Walchshöfer und Quack am 8. Die Revisionen der Kläger zu II und der Beklagten gegen das Teilurteil des 24. Februar 1982 sowie die Revision der Beklagten gegen die im Schlußurteil des 24. Die Revision der Beklagten gegen die im vorgenannten Schlußurteil enthaltene Entscheidung über den Zinsanspruch wird als unzulässig verworfen. Damit verlieren die Anschlußrevisionen der Kläger zu I und II ihre Wirkung (§§ 554 b, 556 Abs. 2 ZPO). Von den Kosten der miteinander verbundenen Revisionsverfahren haben die Kläger zu I, die Kläger zu II und die Beklagten je 1/3 zu tragen. 3. Streitwert in der Sache VII ZR 108/82 und nach der Verbindung: 378.750,- DM BGH WM 1983, 1040, 1041 m.N.) haben die Beklagten aus dem Kreis der Kläger zu I (Nr. 33, 34 und 37) auszuscheiden.

Zitierte Normen: § 147 ZPO § 5 WEG
einzelnZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

nm 1Q8/B2 BESCHLUSS
VII ZR 109/82
in dem Rechtsstreit
1.	des Architekten Alfons
^■■■■/Holstein,
2.	des Facharztes Dr. Theodor S
3.	des Verlagsbuchhändlers Günther L|
I, HBpnach V/|
Beklagten, Berufungskläger, Berufungsbeklagten, Revisionskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 die Wohnungseigentümergemeinschaft
 bestehend aus den Wohnungseigentümern:
1.
2.
3.
4.
*7
5.
6.
7.
8.
9.
13.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
25.
26
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.
37.
38.
vertreten durch den Verwalter Heinrich El Hfl
 Kläger zu I, Berufungskläger, Revisionsbeklagte und Anschluß-revisionskläger,
CI.
Eheleute Alforfs und Monika B
Kläger zu II, Berufungsbeklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter zu I und II:
Rechtsanwalt Dr.
 
/ry
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Dr. Walchshöfer und Quack
 am 8. Dezember 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO; BVerfG NJW 1981, 39 beschlossen:
1.	Die Sachen VII ZR 108/82 und VII ZR 109/82 werden gemäß § 147 ZPO zu gleichzeitiger Entscheidung verbunden. Die Sache VII ZR 108/82 führt.
2.	Die Revisionen der Kläger zu II und der Beklagten gegen das Teilurteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Februar 1982 sowie die Revision der Beklagten gegen die im Schlußurteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. März 1982 .enthaltene Kostenentscheidung werden nicht angenommen.
Die Revision der Beklagten gegen die im vorgenannten Schlußurteil enthaltene Entscheidung über den Zinsanspruch wird als unzulässig verworfen. Damit verlieren die Anschlußrevisionen der Kläger zu I und II ihre Wirkung (§§ 554 b, 556 Abs. 2 ZPO).
Von den Kosten der miteinander verbundenen Revisionsverfahren haben die Kläger zu I, die Kläger zu II und die Beklagten je 1/3 zu tragen.
3.	Streitwert in der Sache VII ZR 108/82 und nach der Verbindung: 378.750,- DM
Streitwert in der Sache VII ZR 109/82 bis zur Verbindung: 10.000,- DM
 
//y
Gründe :
Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei gemeinsamer Verfolgung von Ansprüchen wegen Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum durch die Gesamtheit der Wohnungseigentümer - wie hier - sei daneben grundsätzlich kein Raum für die gesonderte Rechtsverfolgung durch einen einzelnen Wohnungseigentümer, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (zuletzt BGHZ 81, 35, 38;
 NJW 1983, 453).
Ferner ist es nach den gegebenen Umständen zu demindest unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Sachverständigengutachten gefolgt ist, um "den erforderlichen Beseitigungsaufwand in groben Zügen überschlägig zu ermitteln", und alles weitere einschließlich der Berücksichtigung etwaiger Sowiesokosten und Wertsteigerungen der ohnehin im einzelnen vorzunehmenden Abrechnung des zuerkannten Teilvorschußes Vorbehalten hat. Auch sonst läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen, mag auch die vollständige Zuordnung der Loggien zu dem Sondereigentum zweifelhaft sein (vgl. § 5 Abs. 1, 2 WEG). Da niemand mit sich selbst einen Prozeß führen kann (vgl. BGH WM 1983, 1040, 1041 m.N.) haben die Beklagten aus dem Kreis der Kläger zu I (Nr. 33, 34 und 37) auszuscheiden. Der Senat hat das Rubrum entsprechend berichtigt.
WTalchshöfer
 Quack
Girisch
 Recken
Bliesener