Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31* Oktober 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt beschlossen: Bie Revision gegen die Kostenentscheidung des Schlußurteils (VII ZR 109/66) hat keinen besonderen Streitwert, da die Kosten als Hebenforderung geltend gemacht worden sind (§ 4 ZPO). Barin zeigt sich der Zusammenhang im Sinne des § 4 ZPO. Baß über Hauptforderung und Kosten vom Be^-V rufungsgericht in zwei Urteilen (3?eil- und Schlußurteil) getrennt entschieden worden ist, steht dem nicht entgegen. (Ebenso OLG Gelle, Hds Rpfl.
2081 058 BUNDESGERICHTSHOF Yii_ZR_iS8_uJ,_i02/66 BESCHLOSS in dem Rechtsstreit des Ingenieurs Herbert 3tro B? Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr. gegen die S^BP-Spezial-Apparate- und Maschinenbau GmbH, vertreten durch ihreGescMftsführe^AdolfK^||^BW Walter xBB? bBHBB? ^^llee B? Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von 2 ±<r Ber VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31* Oktober 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt beschlossen: Ber Streitwert für beide Revisionen wird auf insgesamt 235*200,15 BM festgesetzt (204.222 BM + 22.000,15 BM + 8.978 BM). Gründe : Bie Revision gegen die Kostenentscheidung des Schlußurteils (VII ZR 109/66) hat keinen besonderen Streitwert, da die Kosten als Hebenforderung geltend gemacht worden sind (§ 4 ZPO). Bie Revision gegen die Kostenentscheidung ist hier nur zulässig, weil zugleich gegen die im $eilurteil getroffene Entscheidung in der Hauptsache Revision eingelegt war (BGHZ 19, 172; 2Ü, 253). Barin zeigt sich der Zusammenhang im Sinne des § 4 ZPO. Baß über Hauptforderung und Kosten vom Be^-V rufungsgericht in zwei Urteilen (3?eil- und Schlußurteil) getrennt entschieden worden ist, steht dem nicht entgegen. (Ebenso OLG Gelle, Hds Rpfl. 1956, 128; OLG Köln ram 1957, 173 Nr. 30; Stein-Jonas ZPO 19. Aufl. § 4 III 1 Pußn. 23; Baumbach-Lauterbach ZPO 29«. Aufl. § 4 Anm. 3 B) Glanzmann Meyer Rietschel Vogt Erbel