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BGH · VII ZR 109/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 109/66

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31* Oktober 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt beschlossen: Bie Revision gegen die Kostenentscheidung des Schlußurteils (VII ZR 109/66) hat keinen besonderen Streitwert, da die Kosten als Hebenforderung geltend gemacht worden sind (§ 4 ZPO). Barin zeigt sich der Zusammenhang im Sinne des § 4 ZPO. Baß über Hauptforderung und Kosten vom Be^-V rufungsgericht in zwei Urteilen (3?eil- und Schlußurteil) getrennt entschieden worden ist, steht dem nicht entgegen. (Ebenso OLG Gelle, Hds Rpfl.

Zitierte Normen: § 4 ZPO
KostenProzeßbevollmächtigterBundesgerichtshofsBMStreitwertZPORevision

Volltext der Entscheidung

2081 058
BUNDESGERICHTSHOF
Yii_ZR_iS8_uJ,_i02/66 BESCHLOSS
in dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Herbert 3tro B?

Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr.
gegen
 die S^BP-Spezial-Apparate- und Maschinenbau GmbH, vertreten durch ihreGescMftsführe^AdolfK^||^BW
Walter xBB? bBHBB?	^^llee B?
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
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Ber VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31* Oktober 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt
 beschlossen:
Ber Streitwert für beide Revisionen wird auf insgesamt 235*200,15 BM festgesetzt (204.222 BM + 22.000,15 BM + 8.978 BM).
Gründe :
Bie Revision gegen die Kostenentscheidung des Schlußurteils (VII ZR 109/66) hat keinen besonderen Streitwert, da die Kosten als Hebenforderung geltend gemacht worden sind (§ 4 ZPO). Bie Revision gegen die Kostenentscheidung ist hier nur zulässig, weil zugleich gegen die im $eilurteil getroffene Entscheidung in der Hauptsache Revision eingelegt war (BGHZ 19, 172; 2Ü,
 253). Barin zeigt sich der Zusammenhang im Sinne des § 4 ZPO. Baß über Hauptforderung und Kosten vom Be^-V rufungsgericht in zwei Urteilen (3?eil- und Schlußurteil) getrennt entschieden worden ist, steht dem nicht entgegen. (Ebenso OLG Gelle, Hds Rpfl. 1956, 128; OLG Köln
 
ram 1957, 173 Nr. 30; Stein-Jonas ZPO 19. Aufl. § 4 III 1 Pußn. 23; Baumbach-Lauterbach ZPO 29«. Aufl. § 4 Anm. 3 B)
Glanzmann
 Meyer
Rietschel
 Vogt
Erbel