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BGH · VII ZR 108/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 108/65

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz begehrt in Höhe der Beträge, welche sie (einschließlich Zinsen) auf Grund der in den Yorprozessen- ergangenen Urteile Ende Juni 1964 an Frau S' gezahlt hat, sowie in Höhe der ihr in den Yorprozessen entstandenen Kosten (zusammen 16.483,93 DM und Zinsen). Die Klägerin hat behauptet, das Abflußrohr habe sich in<der Unglücksnacht dadurch verstopft, daß die Beklagten Bauschutt auf.dem Flachdach oder dem darauf stehenden, von ihnen benutzten Baugerüst liegen gelassen hätten, welcher dann in da3 Abflußrohr geraten sei. a) Die Verstopfung des Abflußrohrs durch "Bauschutt und, ähnliche Gegenstände, die während der Bauarbeiten auf das:Dach gelangt" rseien, sei von Handwerkern schuldhaft verursacht?worden, die im Verhältnis zu Frau S Erfüllungsgehilfen der Klägerin gewesen seien. c) Es stehe nicht fest, ob die Leute des Beklagten G da3 Abflußrohr stets abgedeckt und das Flachdach regelmäßig gesäubert hätten. 2. ) Welcher der (mehreren) Erfüllungsgehilfen der Klägerin für die Verstopfung des Rohres verantwortlich sei, habe, so fährt das Berufungsgericht fort, in den Vorprozessen dahingestellt bleiben können. Beklagten,, da nur bei ihren Arbeiten Bauschutt angefallen und auf das Flachdach gelangt sei. 3.) Es meint weiter, in den Vorprozessen sei festgestellt worden, daß beide Beklagte nicht für ausreichende und zuverlässige Sicherungen gesorgt hätten, um das Eindringen des bei ihren Arbeiten anfallenden Bauschutts in das Abflußrohr zu verhindern. Beide hätten daher rechtswidrig und schuldhaft eine Gefährdung geschaffen, auch wenn nicht festgestellt werden könne, ob der Schaden vom einen oder andern allein oder von beiden verursacht worden sei. Die Klägerin fordert von den Beklagten Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Y/erkverträge. Erst wenn die Klägerin diesen Beweis geführt hat, müssen die Beklagten sich entlasten (vgl.-BGHZ 23, 288; 28,-251), d.h. den Nachweis führen, daß sie kein Verschulden trifft (§ 282 BGB). In den Vorprozessen .< ist nun lediglich festgestellt worden, daß die Beklagten nicht den Beweis erbracht hätten, das Dach regelmäßig gefegt und: den Abfluß während der Arbeiten stets abgedeckt • zu haben. nicht sicher bestätigen können, daß eine Gewähr für die ausnahmslose Durchführung dieser Maßnahmen gegeben gewesen sei oder daß sie sich auch gerade am Abend vor dem Schadenseintritt davon überzeugt hätten. Das wäre nur dann zu bejahen, wenn feststände, daß im Augenblick, als der Regen kam, Bauschutt von beiden Beklagten auf dem Dach, auf dem Gerüst oder im Abfluß gelegen hätte. Nach den Feststellungen in den Urteilen der Vorprozesse und in dem Urteil des Berufungsgerichts ist es vielmehr möglich, daß der Bauschutt, der zur Zeit des Regens noch herumlag, ausschließlich von einem der beiden Beklagten stammte, während der andere Beklagte sich objektiv ordnungsmäßig verhalten hatte. 4.) Der zu 3 erörterte Rechtsfehler des Berufungsgerichts -wirkt sich auch auf seine Ausführungen zu § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB aus. bb) bei einem Sammeltransport von Tieren mehrerer Händler, wenn diese dabei die viehseuchenpolizeilichen Vorschriften schuldhaft verletzt hatten und wenn die gelieferten Tiere später die Tiere des Käufers angesteckt haben (BGH LM Hr. 10 zu § 830 BGB); ff) wenn mehrere Bauunternehmer an derselben Baustelle unter Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht Maurerarbeiten durchgeführt haben und einem auf der Straße vorbeigehenden Fußgänger ein Stein,auf den Kopf gefallen ist (BGH VI ZR 170/59 vom 4. Denn nach den Feststellungen in den Vorprozessen und denen, die das Berufungsgericht selbst getroffen hat, ist keinem der beiden Beklagten mit Sicherheit eine objektive Verletzung seiner Vertragspflichten zu dem Sauberhalten des Daches und zu dem Abdecken des Rohreinlaufs nachzuweisen. Dieses wird nun, auf Grund der oben aufgezeigten richtigen Beweislastverteilung, das Ergebnis der Beweisaufnahme im ersten Vorprozeß neu zu würdigen und dabei insbesondere zu prüfen haben, ob nicht die Zeugenaussagen in Verbindung mit dem Umstand, daß der Beklagte G: seine Arbeiten bereits einige Tage vor Soweit damit die Übergehung von Vorbringen und Beweisantritten gerügt worden ist, steht es den Beklagten frei, in der neuen Berufungsverhandlung darauf zurückzukommen.

Zitierte Normen: § 68 ZPO § 282 BGB
BGBAbflußrohrGrundBerufungsgerichtKlägerinBGHZSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 249, 830
Zur Frage der Beweislast, wenn mehrere Personen an einer Schadensverursachung beteiligt sein können.
BGH, Urt. v. 22. Februar 1968 - VII ZR 108/65 - OLG Hamm
(Westf.) LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 108/65	URTEIL
Verkündet am
22. Februar 1968 *
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1 . des Baumeisters W	G
in D ' Nr.
2.	des Stukkateurmeisters H	W
in W	, S	Weg
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma B	Aktiengesellschaft,
 gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, den Birektor 1	M	in	B	0	,	H
'-Hotel,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Eietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in .Hamm (Westf.) vom 12. Mai 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses in B 0 Im Sommer I960 ließ sie daran unter Bauleitung des Architekten a Umbau- und Erweiterungsarbeiten vornehmen. Dabei wurde eine Außenwand versetzt. Der Beklagte G: mauerte sie neu auf; der Beklagte W	-verputzte	sie. Die
 Mauer grenzt an ein Flachdach, das durch ein Abflußrohr entwässert wird. Wegen der Versetzung der Wand mußte der Einlauf in das Abflußrohr,neu gelegt werden; das tat der Installa teurr Br
 In der Nacht vom 5. zu dem 6. Juli I960 regnete es stark.
Das Abflußrohr verstopfte sich. Dadurch staute sich das V/asser auf dem Flachdach und drang in die darunterliegenden Räume.
 
Dort richtete es Schäden an Waren der Möbelhändlerin Frau S' an, welche die Räume von der Klägerin ge-, mietet hatte.
In zwei Yorprozessen (8 0 331/60 und 8 0 65/62 LG Bielefeld) hat Frau S . gegen die. Klägerin rechtskräftige Urteile auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 573,50 DM und weiteren 13.127,35 DM nebst Zinsen erwirkt. In jenen Prozessen hatte die Klägerin (damalige Beklagte) den jetzigen Beklagten den Streit verkündet; im 2. Prozeß waren diese auch beigetreten.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz begehrt in Höhe der Beträge, welche sie (einschließlich Zinsen) auf Grund der in den Yorprozessen- ergangenen Urteile Ende Juni 1964 an Frau S' gezahlt hat, sowie in Höhe der ihr in den Yorprozessen entstandenen Kosten (zusammen 16.483,93 DM und Zinsen).
Die Klägerin hat behauptet, das Abflußrohr habe sich in<der Unglücksnacht dadurch verstopft, daß die Beklagten Bauschutt auf.dem Flachdach oder dem darauf stehenden, von ihnen benutzten Baugerüst liegen gelassen hätten, welcher dann in da3 Abflußrohr geraten sei.
Die Beklagten haben die Verstopfung auf andere Ursachen zurückgeführt, u.a. auf fehlerhaftes Arbeiten des Installateurs Br . Hilfsweise haben sie geltend gemacht, die Klägerin oder ihre Erfüllungsgehilfen hätten den Schaden schuldhaft mitverursacht.
 
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
1.	) Auf,Grund der Interventionswirkung der Urteile in den beiden Vorprozessen (§ 68 ZPO; vgl. BGHZ 8, 72,
 82 f)' hat sich das Berufungsgericht an folgende dort getroffenen Peststellungen gebunden gehalten* '
a)	Die Verstopfung des Abflußrohrs durch "Bauschutt und, ähnliche Gegenstände, die während der Bauarbeiten auf das:Dach gelangt" rseien, sei von Handwerkern schuldhaft verursacht?worden, die im Verhältnis zu Frau S Erfüllungsgehilfen der Klägerin gewesen seien. "
-b) Die Verstopfung des Rohres sei ursächlich für den eingetretenen Schaden gewesen.
c) Es stehe nicht fest, ob die Leute des Beklagten G	da3 Abflußrohr stets abgedeckt und das Flachdach
 regelmäßig gesäubert hätten.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGHZ 8, 72, 82).
2.	) Welcher der (mehreren) Erfüllungsgehilfen der Klägerin für die Verstopfung des Rohres verantwortlich sei, habe, so fährt das Berufungsgericht fort, in den Vorprozessen dahingestellt bleiben können. In Betracht kämen die beiden
 
Beklagten,, da nur bei ihren Arbeiten Bauschutt angefallen und auf das Flachdach gelangt sei. Aus der gegebenen Sachlage rechtfertige sich der Schluß, daß entweder einer der Beklagten allein.oder beide zusammen, vielleicht noch unter Einbeziehung des Installateurs, den Schaden fahrlässig verursacht hätten.
Auch diese Darlegungen des Berufungsgerichts sind rechtsfehlerfrei„
3.) Es meint weiter, in den Vorprozessen sei festgestellt worden, daß beide Beklagte nicht für ausreichende und zuverlässige Sicherungen gesorgt hätten, um das Eindringen des bei ihren Arbeiten anfallenden Bauschutts in das Abflußrohr zu verhindern. Beide hätten daher rechtswidrig und schuldhaft eine Gefährdung geschaffen, auch wenn nicht festgestellt werden könne, ob der Schaden vom einen oder andern allein oder von beiden verursacht worden sei.
Diese Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf einer Verkennung der Beweislast. Die Klägerin fordert von den Beklagten Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Y/erkverträge. Sie muß daher gegenüber jedem der Beklagten beweisen, daß er objektiv vertragswidrig gehandelt hat (vgl. BGHZ 48, 310 mit Nachweisen). Erst wenn die Klägerin diesen Beweis geführt hat, müssen die Beklagten sich entlasten (vgl.-BGHZ 23, 288; 28,-251), d.h. den Nachweis führen, daß sie kein Verschulden trifft (§ 282 BGB).
In den Vorprozessen .< ist nun lediglich festgestellt worden, daß die Beklagten nicht den Beweis erbracht hätten, das Dach regelmäßig gefegt und: den Abfluß während der Arbeiten stets abgedeckt • zu haben. ...Die vernommenen Zeugen hätten
 
nicht sicher bestätigen können, daß eine Gewähr für die ausnahmslose Durchführung dieser Maßnahmen gegeben gewesen sei oder daß sie sich auch gerade am Abend vor dem Schadenseintritt davon überzeugt hätten.
Daraus konnte aber nicht die Feststellung entnommen werden, der Beweis eines objektiv vertragswidrigen gefährdenden Verhaltens eines jeden der beiden Beklagten sei geführt. Das wäre nur dann zu bejahen, wenn feststände, daß im Augenblick, als der Regen kam, Bauschutt von beiden Beklagten auf dem Dach, auf dem Gerüst oder im Abfluß gelegen hätte. Das steht aber gerade bisher nicht fest. Nach den Feststellungen in den Urteilen der Vorprozesse und in dem Urteil des Berufungsgerichts ist es vielmehr möglich, daß der Bauschutt, der zur Zeit des Regens noch herumlag, ausschließlich von einem der beiden Beklagten stammte, während der andere Beklagte sich objektiv ordnungsmäßig verhalten hatte.
4.) Der zu 3 erörterte Rechtsfehler des Berufungsgerichts -wirkt sich auch auf seine Ausführungen zu § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB aus. Es hält diese Vorschrift hier für entsprechend anwendbar. Das trifft jedoch nicht zu, wie die Revision mit Recht rügt.
a) "Beteiligt" an einer unerlaubten Handlung im Sinne der genannten Vorschrift ist derjenige, der rechtswidrig und schuldhaft einen Gefährdungstatbestand geschaffen hat und dadurch den Schaden verursacht haben kann, ohne daß feststellbar-ist, daß gerade er (von mehreren Beteiligten) den Schaden wirklich verursacht hat. Für solche Fälle gewährt das Gesetz die Beweiserleichterung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB. Voraussetzung ist aber stets, daß ein rechts-
 
widriges, schuldhaftes, eine Gefährdung,schaffendes Handeln des ^'Beteiligten" bewiesen ist. Demgemäß ist in der Rechtsprechung die genannte Vorschrift z.B. in folgenden Bällen angewandt worden;
aa) Beim Einsturz eines Hauses, das aus fehlerhaften Fertigteilen eines Unternehmers von einem anderen Unternehmer fehlerhaft zusammengebaut worden v/ar (Urteil des Senats LM Hr. 4 zu § 850 BGB);
bb) bei einem Sammeltransport von Tieren mehrerer Händler, wenn diese dabei die viehseuchenpolizeilichen Vorschriften schuldhaft verletzt hatten und wenn die gelieferten Tiere später die Tiere des Käufers angesteckt haben (BGH LM Hr. 10 zu § 830 BGB);
cc) bei Überfahren eines Menschen durch mehrere rechtswidrig und schuldhaft handelnde Kraftfahrer nach- und unabhängig voneinander (BGHZ 33, 286);
dd) bei Verletzung durch einen Steinwurf, wenn mehrere mit Steinen geworfen hatten (LM Hr.. 8 zu § 830 BGB);
ee) bei einem Unfall auf einem Wege, wenn mehrere benachbarte Eigentümer ihre Wegeunterhaltungspflicht verletzt hatten und wenn der Unfallort nicht genau feststellbar war (BGHZ 25, 271);
ff) wenn mehrere Bauunternehmer an derselben Baustelle unter Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht Maurerarbeiten durchgeführt haben und einem auf der Straße vorbeigehenden Fußgänger ein Stein,auf den Kopf gefallen ist (BGH VI ZR 170/59 vom 4. Oktober I960 = BB I960, 1181).
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b)	Nicht "beteiligt" dagegen ist, wer z.B. als Spaziergänger zufällig passiv in eine Schlägerei‘ 'hinein-gerät oder wer als Bauunternehmer an der Unfallstelle tätig i3t, ohne daß ihm ein rechtswidriges Verhalten zur Last gelegt werden kann.
c)	Zu Unrecht ordnet das Berufungsgericht den hier zu entscheidenden Pall in die oben zu a) gekennzeichnete Pallgruppe ein; er gehört aber möglicherweise in die Pallgruppe b); jedenfalls ist diese Möglichkeit nicht auszuschließen. Denn nach den Feststellungen in den Vorprozessen und denen, die das Berufungsgericht selbst getroffen hat, ist keinem der beiden Beklagten mit Sicherheit eine objektive Verletzung seiner Vertragspflichten zu dem Sauberhalten des Daches und zu dem Abdecken des Rohreinlaufs nachzuweisen. Daß der Klägerin insoweit § 282 BGB nicht hilft, ist bereits oben•ausgeführt.
d)	Schon aus den vorgenannten Gründen entfällt hier eine entsprechende Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Es kann daher auf sich beruhen, ob eine solche über den Bereich der unerlaubten Handlungen auch auf Fälle positiver Vertragsverletzung überhaupt grundsätzlich statthaft ist.
5.) Aus den zu 3 und 4 genannten Gründen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nun, auf Grund der oben aufgezeigten richtigen Beweislastverteilung, das Ergebnis der Beweisaufnahme im ersten Vorprozeß neu zu würdigen und dabei insbesondere zu prüfen haben, ob nicht die Zeugenaussagen in Verbindung mit dem Umstand, daß der Beklagte G:	seine Arbeiten bereits einige Tage vor
 
dem Schadenseintritt beendet hatte, die Feststellung ermöglichen, daß nicht er, sondern allein der Beklagte W.	den Schaden verursacht habe.
Auf die weiteren Revisionsrügen kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. Soweit damit die Übergehung von Vorbringen und Beweisantritten gerügt worden ist, steht es den Beklagten frei, in der neuen Berufungsverhandlung darauf zurückzukommen.
Heimann-Trosien	Rietschel	Erbel
 Meyer	Vogt