Von den Kosten dqr Revision hat der Beklagte die Hälfte zu tragen; Uber die andere Hälfte hat das Berufungsgericht zu entscheiden. Io Der Beklagte hatte im zweiten Rechtszuge geltend gemacht, das Landgericht hätte die Klage in Höhe von 20o000 DM abweisen müssen, da die ^r.che insoweit entscheidungsreif gewesen sei. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich auch nicht um eine offenbare Unrichtigkeit, deren Berichtigung gemäß dem § 319 ZPO angängig wäre. Die Revision des Beklagten ist deswegen als unzulässig zu verwerfen, soweit sie die Abweisung der Klage in Höhe eines 20.000 DM übersteigenden Betrags erstrebt; denn in diesem Umfange ist der Rechtsstreit nicht in die Revisionsinstanz gelangt (vgl. Das Landgericht hatte angenommen, daß etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten verjährt seien; der Beklagte habe aber seine Leistungen jedenfalls auch als Vertragsgegner der Frau Gr^p erbracht und hafte dieser also neben der Klägerin. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hatte die Verpflichtung des Beklagten aber einen anderen Inhalt; sie erschöpfte sich in der Planung, Oberleitung und Bauaufsicht. An dieser Beurteilung ändert, entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht, die Tatsache nichts, daß Frau Gr(|^ die Verträge mit der Klägerin und dem Beklagten zeitlich nacheinander geschlossen hat. Der Umstand, daß die Forderung der Frau Gr^^p gegen den Beklagten inzwischen verjährt ist, berührt diese etwaige Ausgleichspflicht nicht (RGRK § 426 An. 4 mit Nachw.). 2.) Die Ansicht der Revision, der Beklagte hafte als Architekt nur hilfsweise für den Fall, daß der Bauherr beim Unternehmer keine Befriedigung erlangen könne, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (u.a. BGHZ 39, 261). Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß er nur für unmittelbare Schäden hafte, wie es in einem verbreiteten Mustcrarchitoktenvertrag vorgesehen sei; denn er hat in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, daß die Bedingungen eines solchen Vertrags zwischen ihm und Frau Gr^p als maßgeblich vereinbart worden sind. 3.) Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Mängel, die Gegenstand des Vergleichs waren, vorhanden waren "und daß sie in erster Linie durch den Beklagten -sei es auf Grund falscher statischer Berechnung der Deckenbalken, sei es auf Grund ungenügender Anweisung oder Beaufsichtigung der Bauhnndwerker - und infolge mangelhafter Beaufsichtigung auch von der Klägerin schuldhaft verursacht worden sind”. a) Bereits das Landgericht hatte die Bedeutung des § 426 Abs. 1 BGB nicht richtig gesehen, ohne daß das Oberlandesgericht dagegen Stellung genommen hat. Das bedeutet nicht, wie das Landgericht anzunehmen scheint, daß es einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Bestimmung der Anteile durch die Beteiligten bedarf.Vielmehr hängt das Maß des Ausgleichs von den jeweiligen Umständen ab; insbesondere ist entsprechend dem § 254 BGB zu berücksichtigen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder von dem anderen verursacht worden ist (u.a. BGH IJJU 19639 2067 mit Nachw.). Dazu genügte nicht der Hinweis, der Beklagte sei in erster Linie für die Schäden verantwortlich; denn das ergibt sich nicht ohne weiteres aus den bisherigen Feststellungen oder aus den Umständen, wie im folgenden auogeführt wird. Für die richtige statische Berechnung hat aber der Architekt, entgegen der Annahme dos Berufungsgerichts, regelmäßig nicht einzuotehen. Dosv.ccon ist sie mit dem Abschluß und der Erfüllung des Vergleichs einer eigenen Verpflichtung nachgokoramen. Für den Beklagten als Architekten gelten aber andere Grundsätze, wie oben dargelegt worden ist. c) Die mangelnde Aufsicht und Anweisung, die das Berufungsgericht dem Beklagten und der Klägerin vorwirft, kann sich, soweit ersichtlich, nur darauf beziehen, daß Das rechtfertigt für sich allein noch nicht die Verteilung des Schadens je zur Hälfte» Denn einmal scheint dieser Fehler im Verhältnis zur falschen statischen Berechnung eine geringe Rolle gespielt zu haben» Und zu dem anderen bedarf e3 der Feststellung, welche Aufgaben der Klägerin und welche dem Beklagten oblagen, und wie sie diese Aufgaben untereinander geteilt hatten. Das Berufungsgericht hat dabei nicht beachtet, daß es Sache der Klägerin ist, alle Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs zu behaupten und zu beweisen.
BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES 2087 030 vii zr 108/63 URTEIL Ve^"nfetiaT965 Pohl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Architekten Christoph H Allee in 9 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigters Rechtsenv/alt Br. gegen die Gr dlHHIHP Gemeinnützige V/ohnungs- und Siedlungs-baugeseilschaft mbH in V/flHHHHlB Alloej gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer LflB und Tl Prozeßbovollmächtigter s Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagto, Rechtsanv/alt Br. 2 / Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Gl8nzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyor und Dr, Vogt für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des I. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 9» April 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwicaen. Die weitergehende Revision wird als unzulässig verworfen. Von den Kosten dqr Revision hat der Beklagte die Hälfte zu tragen; Uber die andere Hälfte hat das Berufungsgericht zu entscheiden. Von Rechts wegen Tatbestand: Frau Gr^BP in KflHB beabsichtigte, ihr zerstörtes Haus wieder aufzubauon. In ihrem Auftrag fertigte der beklagte Architekt die erforderlichen Zeichnungen und erwirkte die Baugenehmigung. Vor Baubeginn schloß Frau Gr^^p mit der Klägerin an 14. Oktober 1949 einen Vertrag, durch den sie dieser die Errichtung dos Hauses, die Architoktcnarboitcn sowie die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel Übertrug» Beim Bau wurden die Vorarbeiten dos Beklagten verv/endet. Er übernahm auch die Bauleitung und "die sonst einem Architekten obliegenden Aufg*iben". Bas Gebäude wurde am 1» August 1950 von den Mietern bezogen und am 28» November 1950 abgenommeno In den folgenden Jahren zeigten sich Baumängel, deren Abstellung Frau Grppp von der Klägerin vor langte; in erster Linie handelte es sich darum, daß die Fußböden in den Wohnungen Schwingungen aufwieson und daß sich Risse bildeten. Die Klägerin wurde im ersten Rechtszuge eines Vorprozesses zur Beseitigung verurteilt. Im zweiten Rechtszuge übernahm sie einerlei che Verpflichtung im Vergleichswege. Die Klägerin behauptet, sie habe für die im Vergleich übernommenen Leistungen rund 45*000 DM auf gewendet. Die Schäden seien vor allem darauf zurückzuführen, daß die Deckenbalken unzureichende Länge und zu geringen Querschnitt gehabt hätten. Dafür habe der Beklagte einzustehen. Sie hat dessen Verurteilung zur Zahlung von 40.000 DII verlangt. Der Beklagte ist der Ansicht, daß er der Klägerin weder aus Vortrag noch auf dem Wege über einen Auogleichsan-spruch gemäß dem § 426 Abs. 1 BGB hrfte. Vorsorglich hat er bestritten, die Mängel schuldhaft verursacht zu haben. Das Landgericht hat den Klageanspruch zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dieses Urteil hat das Oberlandesgoricht bestätigt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. ■n / yf Entscheidungsgründe: Io Der Beklagte hatte im zweiten Rechtszuge geltend gemacht, das Landgericht hätte die Klage in Höhe von 20o000 DM abweisen müssen, da die ^r.che insoweit entscheidungsreif gewesen sei. Das Oberlandesgericht meint, eine solche Abweisung sei nicht notwendig gewesen; sie hätte dem Schlußurteil Vorbehalten bleiben können, wie es einer verbreiteten Ge-richtspraxis entspreche. Die hiergegen gerichtete Revisionsrüge greift nicht durch. Das Vorgehen des Landgerichts war zwar unzweckmäßig. Es fohlt aber insoweit an einer Entscheidung, die mit einem Rechtsmittel angefochten werden konnte (RGZ 97, 30, 32). Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich auch nicht um eine offenbare Unrichtigkeit, deren Berichtigung gemäß dem § 319 ZPO angängig wäre. Die Revision des Beklagten ist deswegen als unzulässig zu verwerfen, soweit sie die Abweisung der Klage in Höhe eines 20.000 DM übersteigenden Betrags erstrebt; denn in diesem Umfange ist der Rechtsstreit nicht in die Revisionsinstanz gelangt (vgl. DGHZ 30, 213). Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf den §§ 92, 97 ZPO. II. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob zwischen den Parteien unmittelbare Vertragsbeziehungen bestanden haben. Es hält die Parteien unter Verweisung auf die Ausführungen dos Landgerichts für Gesamtschuldner ge- genüber Frau so daß sie gemäß dem § 426 Abs. 1 BGB untereinander ausgleichspflichtig seien, und zwar 11 im Zweifel” zur Hälfte. Das Landgericht hatte angenommen, daß etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten verjährt seien; der Beklagte habe aber seine Leistungen jedenfalls auch als Vertragsgegner der Frau Gr^p erbracht und hafte dieser also neben der Klägerin. 1.) Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Gesamtschuld (§§ 421 ff BGB> auf das Verhältnis der Parteien. Ihr ist allerdings zuzugeben, daß die Erwägungen des Oberlandesgerichts insoweit z.Tl. unrichtig sind. Wohl schuldete die Klägerin auf Grund des Aufbauvortrags vom 14- Oktober 1949 die Errichtung des Hauses. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hatte die Verpflichtung des Beklagten aber einen anderen Inhalt; sie erschöpfte sich in der Planung, Oberleitung und Bauaufsicht. Deswegen waren die Parteien hinsichtlich der Erstellung des Bauwerks keine Gesamtschuldner (u.a. BGHZ 37, 341, 344j. Dieser Irrtum ist aber unschädlich. Einmal waren die Parteien Gesamtschuldner, soweit sie Frau Grf^P die gleichen Architektenleistungcn versprochen hatten, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt. Zum anderen bestand ein solches Gesamtschuldvorhältnis wegen der Pflicht der Parteien zur Leistung von Schadensersatz gemäß dem § 635 BGB. Der Große Senat für Zivilsachen hat das im Beschluß vom 1. Februar 1965 GZS 1/64 = BB 1965? 521 für das Verhältnis zwischen dem Bauunternehmer und dem Architekten entschieden. Auch die Klägerin war Unternehmerin in diesem Sinne. An dieser Beurteilung ändert, entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht, die Tatsache nichts, daß Frau Gr(|^ die Verträge mit der Klägerin und dem Beklagten zeitlich nacheinander geschlossen hat. Maßgebend ist nur, ob die Parteien, soweit es sich um die Schadensersatzpflicht handelt, eine Leistung in der V/eioe schuldeten, daß jeder die ganze Leistung zu bewirken hatte, der Gläubiger sie aber nur einmal zu fordern berechtigt war, und daß, wie es die bisherige Rechtsprechung verlangt hat, eine Zweckgemeinschaft zwischen den Schuldnern besteht. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Somit ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß der § 426 Abs. 1 BGB grundsätzlich anwendbar ist, wenn beide Streitteile den Mangel zu vertreten haben. Der Umstand, daß die Forderung der Frau Gr^^p gegen den Beklagten inzwischen verjährt ist, berührt diese etwaige Ausgleichspflicht nicht (RGRK § 426 Anm. 4 mit Nachw.). 2.) Die Ansicht der Revision, der Beklagte hafte als Architekt nur hilfsweise für den Fall, daß der Bauherr beim Unternehmer keine Befriedigung erlangen könne, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (u.a. BGHZ 39, 261). Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß er nur für unmittelbare Schäden hafte, wie es in einem verbreiteten Mustcrarchitoktenvertrag vorgesehen sei; denn er hat in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, daß die Bedingungen eines solchen Vertrags zwischen ihm und Frau Gr^p als maßgeblich vereinbart worden sind. 3.) Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Mängel, die Gegenstand des Vergleichs waren, vorhanden waren "und daß sie in erster Linie durch den Beklagten -sei es auf Grund falscher statischer Berechnung der Deckenbalken, sei es auf Grund ungenügender Anweisung oder Beaufsichtigung der Bauhnndwerker - und infolge mangelhafter Beaufsichtigung auch von der Klägerin schuldhaft verursacht worden sind”. Das entnimmt es den Akten des Vorprozesses; die Einwendungen des Beklagten hält es für unsubstantiiert» Diese Begründung ist unzureichend. a) Bereits das Landgericht hatte die Bedeutung des § 426 Abs. 1 BGB nicht richtig gesehen, ohne daß das Oberlandesgericht dagegen Stellung genommen hat. Gemäß dieser Vorschrift sind die Gesamtschuldner untereinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Das bedeutet nicht, wie das Landgericht anzunehmen scheint, daß es einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Bestimmung der Anteile durch die Beteiligten bedarf. Vielmehr hängt das Maß des Ausgleichs von den jeweiligen Umständen ab; insbesondere ist entsprechend dem § 254 BGB zu berücksichtigen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder von dem anderen verursacht worden ist (u.a. BGH IJJU 19639 2067 mit Nachw.). Es hatte also einer Abwägung der Verantwortlichkeit im Verhältnis der Partoion zueinander bedurft. Dazu genügte nicht der Hinweis, der Beklagte sei in erster Linie für die Schäden verantwortlich; denn das ergibt sich nicht ohne weiteres aus den bisherigen Feststellungen oder aus den Umständen, wie im folgenden auogeführt wird. b) Das Oberlandosgoricht bezieht sich ohne nähere Erörterung auf die in Vorprozeß erstatteten Gutachten. / Sie ergeben ausnahmslos, daß die Länge und Stärke der Balken statisch falsch berechnet sind (Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Appel Bl» 47, 55» 109 und 138 der Beiakt.). Für die richtige statische Berechnung hat aber der Architekt, entgegen der Annahme dos Berufungsgerichts, regelmäßig nicht einzuotehen. Dafür sind, wie der Senat mehrfach betont hat, Spezialkonntnisse erforderlich, die im allgemeinen von einem Architekten, der nicht zugleich Statiker ist, nicht zu erwarten sind. Es ist deswegen auch nicht Sache des Architekten, die Berechnung des Statikers nachzuprüfon. Auf statische Bedenken, die der vom Architekten vorgesehenen Ausführung entgegenstehen, hat ihn der Statiker hinzuweisen, und der Architekt wird sich darauf verlassen können, daß dies geschieht (Urteile vom 17. Mai 1962 VII ZR 4/61 = VersR 1962, 762, vom 21. Mai 1964 VII ZR 214/62 und vom 6. Mai 1965 VII ZR 211/63). Es bedarf also zunächst der Prüfung, ob der Beklagte der Bauherrin für die hier maßgebenden statischen Mängel überhaupt gehaftet hat, z.B. deswegen, weil er die statischen Arbeiten übernommen oder weil er es unterlassen hatte, die Heranziehung eines Statikers zu verlangen. Daß die Klägerin dafür einzustohen hatte, ist dagegen sicher, dchnsio hatte sich verpflichtet, ein fehlerfreies Gebäude zu errichten und abzuliefern. Dosv.ccon ist sie mit dem Abschluß und der Erfüllung des Vergleichs einer eigenen Verpflichtung nachgokoramen. Für den Beklagten als Architekten gelten aber andere Grundsätze, wie oben dargelegt worden ist. c) Die mangelnde Aufsicht und Anweisung, die das Berufungsgericht dem Beklagten und der Klägerin vorwirft, kann sich, soweit ersichtlich, nur darauf beziehen, daß der Sachverständige A^^p in seinem im Vorprozeß erstatteten letzten Gutachten vom 21. Dezember 1957 auch die Verwendung zu frischen Bauholzes und die Benutzung der alten Balkenlöcher rügt« Das rechtfertigt für sich allein noch nicht die Verteilung des Schadens je zur Hälfte» Denn einmal scheint dieser Fehler im Verhältnis zur falschen statischen Berechnung eine geringe Rolle gespielt zu haben» Und zu dem anderen bedarf e3 der Feststellung, welche Aufgaben der Klägerin und welche dem Beklagten oblagen, und wie sie diese Aufgaben untereinander geteilt hatten. Eine Bezugnahme auf die Akten des Vorprozesses führt hier nicht weiter, weil solche Fragen dort keine Rolle gespielt haben. d) Schließlich war es auch nicht zulässig, die "Einwendungen” des Beklagten als unsubstantiiert abzutun. Das Berufungsgericht hat dabei nicht beachtet, daß es Sache der Klägerin ist, alle Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs zu behaupten und zu beweisen. Sie muß also die Verantwortlichkeit des Beklagten gegenüber Frau Gr^HP sowie alle Umstände im einzelnen dsrlcgcn, die die beiderseitige Verursachung erkennen lassen. Dem ist sie bisher nur unzureichend nachgckonmen. 10 - III. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Glanzmann Meyer Heimann-Trosien Vogt Riotschcl