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BGH · VII ZB 108/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 108/59

BGB § 779 Die Erklärung der Gläubiger, einen sog« Sanierungsvergleich mit dem Schuldner abzuschließen, ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung abgegeben, daß mindestens diejenigen Gläubiger beitreten, deren Zustimmung es zur Durchführung des Vergleichs bedarf» März 1959 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß er zur Zahlung von nur 6.529,96 BM nebst 4$ Zinsen hiervon seit dem 28. Der Kläger führte für sie Sanierungsverhandlungen} hierfür wurde ihm ein Honorar von 4.000,— DM zugesagt, von dem er jedoch nur 2.000,— DM erhalten hat. Am 3» Januar 1952 Unterzeichneten 7 Großgläubiger, darunter der von dem Kläger vertretene Beklagte, einen Vergleich; als letzte Großgläubigerin unterschrieb die BHG die Urkunde am 11» Januar 1952» In Nr. 1 dieser Vereinbarung war "vorgesehen", daß die Staatsbank und die Zunächst er-gaben sich Schwierigkeiten daraus, daß das Bankhaus Bflilife & Co. den auf es entfallenden Anteil an dem Betriebsmittelkredit nicht auszahlte, weil es bei der Neuverteilung der Geschäftsanteile nach seiner Ansicht nicht hinreichend be~ rücksichtigt werden sollte. Der Kläger hat von dem Beklagten die Bezahlung der ihm nach seiner Meinung noch zustehenden Honorare verlangt und in einem Vorprozeß ein rechtskräftiges Urteil über einen Teilbetrag von 2.500,—1 DM erwirkt. Auch den Auftrag für die Führung der Sanierungsverhandlungen hat er bestritten; vorsorglich hat er sich insoweit gegen die Gebührenansätze des Klägers und die Berechnung des Gegenstandswerts gewandt. Er begründet sie damit, daß der Kläger aus dem Urteil des Landgerichts vollstreckt und ihn zur Ableistung des Offenbarungseides gezwungen habe; dadurch sei ihm, dem Beklagten, ein hoher Schaden entstanden. Mit der Revision verlangt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage und die Verurteilung des Klägers nach dem Anträge der Widerklage. Ac Der Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Einwendungen des Beklagten durch das rechtskräftige Urteil in dem Vorprozeß abgeschnitten sind. Der Beklagte hatte Widerklage erhoben und die Feststellung erbeten, daß dem Kläger über die eingeklagten 2.500,;— DM hinaus keine weiteren Ansprüche zuständen. Für die Sanierungsverhandlungen billigt das Oberlandesgericht dem Kläger ein weiteres Honorar von 8.320,30 DM zu. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß der Sanierungsauftrag der T-Film vom Frühjahr 1951 mit den Anordnungen des Konkursgerichts im Oktober 1951 (Veräußerungsverbot und Sequesterbestellung) erledigt war. Die Bemühungen des Klägers hätten also den Weiterbestand der T-Film zu dem Ziele gehabt. Aus dem unstreitigen Sachverhalt und den eigenen Anführungen des Beklagten ergibt sich, daß er seinen plan, die T-Film mit Hilfe eines Kredits fortzuführen Und in seine Hand zu bringen, auch in den letzten Monaten des Jahres 1951 weiter verfolgt hat. Unter diesen Umständen stellt es keinen Verstoß gegen den § 286 ZPO dar, wenn das Oberlandesgericht die Beweisantritte des Beklagten über die Ende Oktober 1951 bestehende tatsächliche Lage übergangen hat. Denn auch wenn sie mit den vom Kläger bekundeten Erklärungen des Beklagten nicht übereingestimmt haben sollte, ließen sich daraus keine Schlüsse ziehen, daß dieser sich nicht doch in jenem Sinne geäußert hat. Die Annahme, daß er den Erfolg seiner Pläne vorweggenommen und dem Kläger dementsprechend berichtet hat, liegt so nahe, daß von der verlangten Beweisaufnahme nichts zu erhoffen war. b) Es ist nicht zu erkennen, inwiefern die Verhandlungei zwischen den Parteien und der BHG gegen die Darstellung des Klägers bei seiner Vernehmung sprechen sollen. Januar 1952 und lassen keinen Schluß auf den Inhalt der Besprechung zu, die der Kläger Ende Oktober 1951 mit dem Beklagten gehabt ha*i Schließlich brauchte das Oberlandesgericht auch nicht ausdrücklich auf die Behauptung des Beklagten einzügehen, daß im Oktober und November 1951 zwischen ihm und der BHG Streit bestand» Die Tatsache als solche ergab sich schon daraus, daß er am 26. Oktober 1951 als Geschäftsführer abberufen worden ist; das konnte nur mit den Stimmen der BHG geschehen sein, die 90$ der Anteile in der Hand hatte» Die- se Streitigkeiten schlossen es aber nicht aus, daß der Beklagte ihre Beilegung erhoffte und ein solches Ergebnis bei der Besprechung mit dem Kläger vorwegnahm* Daß er sich darin nicht getäuscht hat, zeigen die Abkommen vom 4» Januar und 11. c) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Kläger mindestens nach Eröffnung des Konkurses keine Vertretungsvollmacht für die T-Film gehabt, wenn er auch im Aufträge des Beklagten in ihrem Interesse gehandelt hat. f) Die Feststellung des Oberlandesgerichts, der Beklagte habe dem Kläger im Oktober 1951 einen neuen Auftrag erteilt, ist nicht denkgesetzlich unmöglich; sie liegt im Gegenteil nahe. g) Die Revision macht weiter geltend, der Beklagte habe den Kläger allenfalls die Zahlung des für den ersten Sanierungsauftrag zugesagten Resthonorars von 2.000,— DM versprochen. Das ist mit den anderslautenden Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht vereinbar. Den Ausführungen der Revision ist auch nicht zu entnehmen, daß der Beklagte eine solche Behauptung in den Tatsacheninstanzen jemals aufgestellt hat. h) Das Fehlen einer schriftlichen Verpflichtungsurkunde des Beklagten mag auffallend sein» Zwingende Schlüsse zu Gunsten der von ihm vertretenen Auffassung lassen sich daraus aber nicht herleiten. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Gebühren des Klägers nach der Bayerischen "Verordnung, die Gebühren der Rechtsanwälte in den Angelegenheiten der Rechtspflege betreffend" vom 26. a) Gegen die Anwendung der RpflVO und deren von dem Oberlandesgericht angeführten Bestimmungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. b) Sie macht jedoch geltend, die von dem Berufungsgericht zugebilligten Informations- und Briefgebühren seien bereits durch das mit der Ü-Film im Frühjahr und Herbst 1951 vereinbarte Honorar von 4*000,— DM abgegölten. Wie bereits ausgeführt, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger iia Oktober 1951 einen neuen Auftrag er- c) Das Oberlandesgericht bemißt den Gegenstands\7ert zunächst nach der Aktivraasse, die es nach Abzug der Aus-und Absonderungsrechte auf 550.«000,— DM ermittelt« Es rechnet die Kredite von 1.5Q0.000,— DM hinzu, um deren Beschaffung sich der Kläger bemühen sollte und die in dem Vergleich vom 3-/11. Auch der zur Vertretung der T-Film in diesen außergerichtlichen Verhandlungen allein befugte Geschäftsführer Knab habe, so führt es aus, durch schlüssiges Verhalten zugestimmt» Der Umstand, daß die Kleingläubiger nicht beteiligt gewesen seien, sei bedeutungslos; denn die Großgläubiger hätten ihr Einverständnis unabhängig hiervon und bedingungslos erteilt* Zwar hätten sie sich von ihrer Bindung lösen können, wenn die übrigen Gläubiger nicht zustimmten; dadurch habe der Kläger aber seinen einmal verdienten Anspruch auf die Vergleichsgebühr nicht verloren* . Denn im Gegensatz zur Berechnung bei den Informations- und Briefgebühren könne der Kredit von 1.200.000,— DM (Nr. 1 des Vergleichs vom 1./10. Auch der Kläger trat, was die Revision verkennt, damals weder für ihn noch für die T-Film auf.hat aber, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, daß er die Sanierungsverhandlungen billigte und dem Vergleich zustimmte. b) Nicht unbedenklich ist allerdings die Ansicht des Oberlandesgerichts darüber, unter welchen Voraussetzungen sich die einem solchen Vergleich zustimmenden Gläubiger in der Regel binden wollen« Ein Sanierungsvergleich, für den lediglich die allgemeinen Bestimmungen des BGB gelten, kommt durch Vereinbarung des Schuldners mit jedem einzelnen Gläubiger zustande« Biese Verträge stehen aber in unlösbarem Zusammenhänge miteinander« Bonn die Zustimmung des einzelnen Gläubigers nützt weder ihm selbst noch dem Schuldner, wenn die anderen Gläubiger ablehnen und damit den Vergleich zu Pall bringen« Deswegen ist davon auszugehen, daß die beteiligten Gläubiger ihr Einverständnis im allgemeinen nur unter der Bedingung geben, daß auch die anderen, auf die es maßgebend ankommt, dem Vergleich beitreten (RG KTS 1941, 54, 55; Urt» des Reichsgerichts vom 21« Juni 1918 VII ZR 117/18, Nr« 45 des Nachschi«Wkß. Deswegen werden die das Abkommen schließenden Gläubiger ihre Bindung in der Hegel nur von der einen Bedingung abhängig machen, daß alle diejenigen Gläubiger zustimmen, deren es zur Durchführung de3 Vergleichs bedarf« Das waren vorliegend die Großgläubiger« Auf die Kleingläubiger kam es demgegenüber nicht an, denn sie sollten, wie die Parteien übereinstimmend vorgetragen haben,-voll befriedigt werden, soweit sie sich dem Vergleich nicht anschlossen (Schriftsatz des Klägers vom 25« Februar 1957, S« 8 und Schriftsatz des Beklagten vom 26« Februar 1959 S. c) Die Durchführung des Vergleichs hing aber nicht nur von dem Einverständnis der Großgläubiger ab« Vielmehr war die beabsichtigte Sanierung nur durchführbar, wenn die vorgesehenen Kredite gewährt wurden» Urt. jenen Kredit mit dem vollen Betrag von 300*000,— DM, während es den in Nr» 1 in Aussicht gestellten Wechselkredit von 1.200*000,— UM mit nur 200*000,— DM ansetzt, weil er"nicht rechtsverbindlich zügesagt" worden sei; daraus folgt, daß es eine solche rechtsverbindliche Zusage hinsichtlich des Betriebsmittelkredits als gegeben ansiehtb Die Revision macht demgegenüber geltend, daß die Zustimmung des Bankhauses Bfl|p & Co. gefehlt habe. Februar 1959 hat er nämlich vorgetragen, daß Rechtsanwalt J^H^ Ende 1951 mit den Großgläubigern und dem Bankhaus & Co. eine grundsätzliche Einigung zustande gebracht habe, die ihren Niederschlag in der Vergleichsurkunde vom 3. Denn der Rücktritt eines Beteiligten von dem Abkommen berührt die Ansprüche des Klägers auf die Vergleichsgebühr nicht, wie das Oberlandesgericht S. bb) In der Nr. 1 des Vergleichs war ,,vorgesehen,,, daß die BHG und die Bayerische Staatsbank einen Wechselkredit von 1.200.000,— DM für staatsverbürgte Filme zur Verfügung stellen sollten. d) Entgegen den Ausführungen der Revision ist die Vergleichsgebühr nicht durch das von der T-Film geschuldete Pauschal hon orar von 4.000,— DM abgegolten worden; es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. e) Auf die Behauptung des Beklagten, der Vergleich sei "an den Verhandiungsmethoden" des Klägers gescheitert, brauchte das Oberlandesgericht nicht einzugehen. Die fraglichen Mitteilungen v/aren darauf zurückzuführen, daß das Bankhaus B^|^& Co. inzwischen, also nach dem 3-/11 .Januar 1952, abgesprungen war, wie der Beklagte in seinem Schrif satz vom 28. Es handelte sich demnach um einen Rücktritt dieses Bankhauses von dem Abkommen, der den Anspruch des Klägers auf die Vergleichsgebühr nicht berührt. März 1952; danach soll der Kläger diesem mitgeteilt haben, daß die BHG die Verhandlungen im Hinblick auf die Verhaftung des Beklagten abbreche. Der Beklagte hatte dem Kläger den Auftrag zur Führung der Sanierungsverhandlungen, wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, nicht nur zur Rettung seiner Forderung gegen die T-Film, sondern insbesondere deswegen erteilt, weil er diese wirtschaftlich übernehmen wollte. Ob die Tätigkeit des Klägers zugleich eine auftraglose Geschäftsführung zu Gunsten der T-Film darstellte, wie das Oberlandesgericht annimmt, kann dahinstehen, da es im Rahmen dieses Prozesses nicht darauf ankommt. Der Beklagte hat sich im ersten und zweiten Rechtszuge auch darauf berufen, daß mindestens ein Teil der von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche verjährt sei. Der Kläger hat im Februar 1952 im Einverständnis mit der Ehefrau des Beklagten, die von diesem bevollmächtigt v/ar, aus einem Guthaben des Beklagten 2.000,— DM zur Verrechnung auf seine Gebühren einbehalten. Der Rest mit 580,40 DM sowie die weiteren Zahlungen des Beklagten von 100 und 2.500,— DM sind auf die verbleibende Forderung zu verrechnen, so daß sich die Summe von noch 6.529,96 DM ergibt. Damit erweist sich auch die Widerklage als unbegründet Daß die Zuvielforderung des Klägers von rund 712,— DM dem Bas Rechtsmittel des Beklagten ist somit, da sich auch sonst kein ihn beschwerender Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen«

Zitierte Normen: § 106 KO § 286 ZPO § 106 KO § 286 ZPO § 396 BGB
T-FilmOberlandesgerichtBHGvergleichenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2200 083
BGB § 779
Die Erklärung der Gläubiger, einen sog« Sanierungsvergleich mit dem Schuldner abzuschließen, ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung abgegeben, daß mindestens diejenigen Gläubiger beitreten, deren Zustimmung es zur Durchführung des Vergleichs bedarf»
BGH, ~rto v* 27• Februar 1961 - VII ZB 108/59 - DDG München
IG München II
VII ZR 108/59 Verkündet
 am 27 . Februar 1961 7. oit schock,
 Justizoborsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 de^Filmkaufmanns Br. Heribert
 in W|
>
Beklagten, Widerklägers, Berufungs- und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Rechtsanwalt Br. Hanns EflHHHfestraße
 Kläger, V/iderbeklagten, Berufungs und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Hermann Irosien, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt
 für Recht erkannt;
Bie Revision des Beklagten gegen das am 12. März 1959 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß er zur Zahlung von nur 6.529,96 BM nebst 4$ Zinsen hiervon seit dem 28. Bezem-ber 1954 verurteilt ist.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Beklagte v/ar Geschäftsführer der TflHHHHHB~Film GmbH- in MflHRl (im folgenden T-Film), deren Anteile sich zu 90$ in den Händen einer Tochtergesellschaft der Handelsgesellschaft in FflHHHIHB(BHG) befanden. Der Kläger beriet die T-Film in ihren rechtlichen Angelegenheiten und erhielt dafür ein Pause haihon orar von monatlich 300,— DM. Außerdem vertrat er den Beklagten persönlich in verschiedenen Prozessen und in einem Strafverfahren.
Im Frühjahr 1951 geriet die T-Film in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Der Kläger führte für sie Sanierungsverhandlungen} hierfür wurde ihm ein Honorar von 4.000,— DM zugesagt, von dem er jedoch nur 2.000,— DM erhalten hat.
Die Bemühungen des Klägers blieben erfolglos. Ein Gläubiger stellte Konkursantrag, über den zunächst nicht entschieden wurde. Jedoch erließ das Amtsgericht München am 12. Oktober 1951 ein allgemeines Veräußerungsverbot gemäß dem § 106 KO und setzte am 19» Oktober 1951 den Hechtsanwalt Dr. KnH^-als Sequester ein. Am 26. Oktober 1951 wurde der Beklagte in einer Gesellschafterversammlung seines Postens als Geschäftsführer enthoben und durch den Verleihchef	ersetzt.
In der Folgezeit bemühten sich die Großgläubiger, zu denen auch der Beklagte gehörto, weiter um eine Sanierung. Am 30. November 1951 legte der Vertreter der ebenfalls als Großgläubigerin beteiligten CflÜ Film GmbH, Rechtsanwalt den anderen Großgläubigern einen Bericht sowie einen Vergleichsentwurf vor, die beide der Kläger verfaßt hatte. Eine Einigung kam aber vorerst nicht zustande, so daß der Sequester und der Geschäftsführer Knab am 21. Dezember 1951 die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragten. Dem gab das Amtsgericht am Tage darauf statt; zu dem1 Konkursverwalter ernannte es den bisherigen Sequester Dr. Knj
3
Am 3» Januar 1952 Unterzeichneten 7 Großgläubiger, darunter der von dem Kläger vertretene Beklagte, einen Vergleich; als letzte Großgläubigerin unterschrieb die BHG die Urkunde am 11» Januar 1952» In Nr. 1 dieser Vereinbarung war "vorgesehen", daß die	Staatsbank und die
BHG der T-Film einen Wechselkredit in 1 .200.000,— DM gewähren sollten. Ferner sollten gemäß der Nr. 2 die BHG, die Staatsbank sowie das Bankhaus BflHP & Co» einen Betriebsmittelkredit von 300*000,— DM gegen Stellung verschiedener Sicherungen auszahlen. Die beteiligten Gläubiger verzichteten auf 70$ ihrer Forderungen und gewährten wegen des Restes Stundung. Die Kleingläubiger, an die sich der Kläger wandte, stimmten diesem Vergleich, "von unbeachtlichen Ausnahmen abgesehen”, zu (S. 50 d. Urt).
Der Vergleich wurde nicht durchgeführt. Zunächst er-gaben sich Schwierigkeiten daraus, daß das Bankhaus Bflilife & Co. den auf es entfallenden Anteil an dem Betriebsmittelkredit nicht auszahlte, weil es bei der Neuverteilung der Geschäftsanteile nach seiner Ansicht nicht hinreichend be~ rücksichtigt werden sollte. Schließlich zog sich auch die BKG zurück, nachdem der Beklagte am 5. Februar 1952 verhaftet worden war.
Der Kläger hat von dem Beklagten die Bezahlung der ihm nach seiner Meinung noch zustehenden Honorare verlangt und in einem Vorprozeß ein rechtskräftiges Urteil über einen Teilbetrag von 2.500,—1 DM erwirkt. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat er einen weiteren Teil von 7.241,86 DM nebst Sinsen geltend gemacht. Seine letzte Abrechnung lautet
1
Vereinbartes Honorar für die Vertretung anläßlich der ersten Verhaftung des Beklagten	__
Vertretung, in dem Rechtsstreit Ti(
Film */. Si
520,— DM
1 .211,60
I!
4
3- Vereinbartes Honorar für die Vertretung anläßlich der zweiten Verhaftung des Beklagten
4* Honorar für die Sanierungsverhandlungen
5* Vertretung Le(
in dem Rechtsstreit Graf •/• S|
1-345,76 DM 17*964,96 "
772,30 " 21-814,62 DM
Hiervon zieht er ab:
a)	aus einem Guthaben des Be-
klagten im Februar 1952 einbehaltene	2.000,—	DM
b)	Zahlung des Beklagten im
 Februar 1954	100,—
c)	die von dem Beklagten am
20- Januar 1955 beglichene Urteilssumme aus dem Vorprozeß	2.500,-—	"
4-600,— DM 4.600,—
so daß ein Rest von
17-214,62 DM
verbleibe- Seine Forderung hat er entsprechend den Ausführungen im Tatbestand deB angefochtenen Urteils (S. 16) aufgegliedert.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat bestritten, mit dem Kläger in den Haftsaehen Honorare vereinbart zu haben. Auch den Auftrag für die Führung der Sanierungsverhandlungen hat er bestritten; vorsorglich hat er sich insoweit gegen die Gebührenansätze des Klägers und die Berechnung des Gegenstandswerts gewandt. Schließlich hat er die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt.
Der Beklagte hat Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Er hat ferner Widerklage erhoben und die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 20.000,— DM verlangt.
Er begründet sie damit, daß der Kläger aus dem Urteil des Landgerichts vollstreckt und ihn zur Ableistung des Offenbarungseides gezwungen habe; dadurch sei ihm, dem Beklagten, ein hoher Schaden entstanden.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung in Höhe von 6.530,06 DM nebst Zinsen hiervon zurückgewiesen. Im übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Mit der Revision verlangt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage und die Verurteilung des Klägers nach dem Anträge der Widerklage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
gntscheidungsgründe s
Ac
 Der Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Einwendungen des Beklagten durch das rechtskräftige Urteil in dem Vorprozeß abgeschnitten sind.
Dort hatte der Kläger seine Teilforderung mit denselben Honoraransprüchon begründet, wie in dem vorliegenden Rechtsstreit. Seine Gesamtforderung hatte er auf 8.840,10 DM beziffert.
Der Beklagte hatte Widerklage erhoben und die Feststellung erbeten, daß dem Kläger über die eingeklagten 2.500,;— DM hinaus keine weiteren Ansprüche zuständen. Das Landgericht hatte diese Widerklage mit der Begründung abgewiesen, es sei sicher, daß der Kläger mehr als 2.500,— DM zu fordern habe; den "tatsächlich geschuldeten Betrag ... ziffernmäßig festzu-stellen", bestehe keine Veranlassung.
6
Dieses Vorgehen war zwar angesichts des ziffernmäßig genau umrissenen Gesamtanspruchs des Klägers unzulässig (u.a. RG JW 1906, 809; 1937, 158). Die Rechtskraftwirkung, die sich aus der Abweisung jener negativen Feststellungswiderklage ergibt, ist aber der Entscheidung des Landgerichts so, wie sie nun einmal vorliegt, zu entnehmen» Danach hat es keine zahlenmäßig bestimmte Forderung des Klägers festgestellt, sondern die Lage - unrichtig - so behandelt, als ob sich der Kläger eines unbestimmten Anspruchs berühmt habe. In einem solchen Fall ist rechtskräftig nur entschieden, daß dem anderen feil irgend eine, wenn auch noch so geringe Forderung, zuoteht 0
Der Beklagte ist deshalb nicht gehindert, die Honoraransprüche des Klägers erneut zu bestreiten. Zwar erweist sich damit die Abweisung der negativen Feststellungswiderklage in dem Vorprozeß als zweck- und wirkungslos. Das muß aber angesichts der beschränkten Rechtskraftwirkung jenes Urteils hingenommen werden.
B.
Das Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers in Höhe von 6.530,06 DM für begründet.
I.
Es behandelt zunächst die Forderungen des Klägers für die Vertretung des Beklagten in den beiden Haftsachen und den Prozessen gegen Graf LeflHBHBl sowie die TiJB^-Film. Hierfür ermittelt es ein Honorar von insgesamt 2.809,66 DM.
Die Revision greift diese Ansätze nicht an; es ist in-sov/eit auch kein Rechtsirrtum zu erkennen. Auf die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede wird noch 'eingegangen werden.
J
7	-
II.
Für die Sanierungsverhandlungen billigt das Oberlandesgericht dem Kläger ein weiteres Honorar von 8.320,30 DM zu.
1° Erteilung und Umfang des Auftrags;
Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß der Sanierungsauftrag der T-Film vom Frühjahr 1951 mit den Anordnungen des Konkursgerichts im Oktober 1951 (Veräußerungsverbot und Sequesterbestellung) erledigt war. Es stellt fest, daß der Beklagte den Kläger Ende Oktober 1951 erneut beauftragt hat, Sanierungsverhandlungen zu Gunsten der T-Film zu führen. Diesen Auftrag habe der Beklagte, so legt es dar, nicht nur erteilt, um seine Forderung gegen.die T-Film zu retten. Vielmehr sei ihm daran gelegen gewesen, die Gesellschaft zu erhalten, weil er die Geschäftsanteile erwerben und den Betrieb fortführen wollte. Die Bemühungen des Klägers hätten also den Weiterbestand der T-Film zu dem Ziele gehabt. Der Beklagte habe zugesagt, für die Kosten persönlich einzustehen.
Die Revision greift diese Würdigung mit verschiedenen Verfahrensrügen an* Sie sind unbegründet.
a)	Das Oberlandesgericht hat den Kläger gemäß dem § 448 ZFO vernommen. Br hat u.a. ausgesagt, daß er den Beklagten nach seinem Interesse an der illiquiden Gesellschaft gefragt habe. Darauf habe der Beklagte erwidert, er sei in der Lage, mit Hilfe eines Sperrmarkkredits einen starken Filmverleih auszuziehen; ferner habe er mit der BHG vereinbart, daß diese ihm 90# der Geschäftsanteile übertrage.
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Die Revision macht geltend, der Beklagte habe unter Beweis gestellt, daß die tatsächlichen Verhältnisse Äußerungen der Art, wie sie der Kläger ihm in den Mund gelegt habe, nicht zugelassen hätten. Das Oberlandesgericht hätte diese Beweise erheben müssen.
Dem kann nicht gefolgt v/erden. Es ist für die Würdigung nicht entscheidend, ob, wie der.Beklagte behauptet, die Verhandlungen, ein neues Filmunternehmen zu schaffen, bereits im Sommer 1951 gescheitert waren und ob ihm die BHG die Abtretung der Geschäftsanteile erstmalig am 4. Januar 1952 zugesagt hat. Denn auch wenn dies erwiesen werden sollte, würde damit die Aussage des Klägers nicht widerlegt werden oder auch nur an Wahrscheinlichkeit verlieren.
Aus dem unstreitigen Sachverhalt und den eigenen Anführungen des Beklagten ergibt sich, daß er seinen plan, die T-Film mit Hilfe eines Kredits fortzuführen Und in seine Hand zu bringen, auch in den letzten Monaten des Jahres 1951 weiter verfolgt hat. Die dahingehenden Verhandlungen mit der BHG schwebten, wie das Oberlandesgericht S. 36 des Urteils feststellt, bereits seit Anfang 1950. Im Dezember 1951 erklärte der Beklagte, daß er wünsche, wieder maßgebenden Einfluß auf die Geschäftsleitung zu erhalten (Schreiben des Sequesters vom 3. Dezember 1951 - Bl. 32 Konk.Akt.). Im Schriftsatz vom 31. Januar 1958 (S. 3) behauptete er ferner, daß die Devisen, .= wegen deren unrechtmäßigen Verwendung er später verurteilt worden ist, zur Gründung einer Auffang-gesellschaft für die in Konkurs gegangene T-Film bestimmt gewesen seien. Schließlich vereinbarte er am 4. Januar und 11. Februar 1952 mit der BHG, daß diese ihm die Anteile überlassen sollte.
 
Unter diesen Umständen stellt es keinen Verstoß gegen den § 286 ZPO dar, wenn das Oberlandesgericht die Beweisantritte des Beklagten über die Ende Oktober 1951 bestehende tatsächliche Lage übergangen hat. Denn auch wenn sie mit den vom Kläger bekundeten Erklärungen des Beklagten nicht übereingestimmt haben sollte, ließen sich daraus keine Schlüsse ziehen, daß dieser sich nicht doch in jenem Sinne geäußert hat. Die Annahme, daß er den Erfolg seiner Pläne vorweggenommen und dem Kläger dementsprechend berichtet hat, liegt so nahe, daß von der verlangten Beweisaufnahme nichts zu erhoffen war. Ihr Ergebnis wäre, auch wenn die Behauptungen des Beklagten voll bestätigt worden wären, für die Entscheidung ohne Bedeutung gewesen.
b)	Es ist nicht zu erkennen, inwiefern die Verhandlungei zwischen den Parteien und der BHG gegen die Darstellung des Klägers bei seiner Vernehmung sprechen sollen. Die von der Bevi3ion angeführten Vorfälle liegen nach dem 3. Januar 1952 und lassen keinen Schluß auf den Inhalt der Besprechung zu, die der Kläger Ende Oktober 1951 mit dem Beklagten gehabt ha*i
Im übrigen ist es nicht richtig, daß der Kläger jeglichen Sanierungsauftrag seitens der'BHG abgeleugnet hat» Er hat dies nur für die Zeit vor dem 10* Januar 1952 getan» ob er die Vertretung der BHG nach diesem Zeitpunkte hätte übernehmen dürfen, ist für den hier geltend gemachten Anspruch bedeutungslos»
Schließlich brauchte das Oberlandesgericht auch nicht ausdrücklich auf die Behauptung des Beklagten einzügehen, daß im Oktober und November 1951 zwischen ihm und der BHG Streit bestand» Die Tatsache als solche ergab sich schon daraus, daß er am 26. Oktober 1951 als Geschäftsführer abberufen worden ist; das konnte nur mit den Stimmen der BHG geschehen sein, die 90$ der Anteile in der Hand hatte» Die-
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se Streitigkeiten schlossen es aber nicht aus, daß der Beklagte ihre Beilegung erhoffte und ein solches Ergebnis bei der Besprechung mit dem Kläger vorwegnahm* Daß er sich darin nicht getäuscht hat, zeigen die Abkommen vom 4» Januar und 11. Februar 1952,
c)	Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Kläger mindestens nach Eröffnung des Konkurses keine Vertretungsvollmacht für die T-Film gehabt, wenn er auch im Aufträge des Beklagten in ihrem Interesse gehandelt hat. Unter diesen Umständen konnte er die Urkunde vom 3./II. Januar 1952 gar nicht für die T-Film unterzeichnen. Die Anführungen der Revision hierzu liegen neben der Sache.
d)	Der Kläger ist erst am 5» Februar 1952 als Vertreter der BHG zu dem Mitglied des Gläubigerbeirats gewählt worden. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für den Umfang des Auftrags, den ihm der Beklagte im Oktober 1951* also lange vorher, erteilt hatte.
. e) Ob der Konkursverwalter Dr. KnflHWP und der Geschäftsführer der T-Film, KflU? die Tätigkeit des Klägers nur als Fortführung des im Frühjahr 1951 erteilten Sanierungsauftrags "angesehen” haben, ist bedeutungslos. Maßgebend ist, ob der Beklagte einen neuen Auftrag im eigenen Namen erteilt hatte. Hierauf bezog sich der von der Revision als übergangen gerügte Beweisantrag.S. 10 des Schriftsatzes vom 26. Februär 1959 nicht.
Im übrigen waren Dr. KnfllBB^und Kflp von dem Land- und dem Oberlandesgericht bereits als Zeugen vernommen worden und hatten auch über die Tätigkeit des Klägers ausgesagt. Es stand im Ermessen des Tatrichters, ob er sie erneut hören wollte (§ 398 ZPO).
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f)	Die Feststellung des Oberlandesgerichts, der Beklagte habe dem Kläger im Oktober 1951 einen neuen Auftrag erteilt, ist nicht denkgesetzlich unmöglich; sie liegt im Gegenteil nahe.
Die erste Auftraggeberin, die T-Film, v/ar zahlungsun-fähig geworden; zudem hatte der Beklagte seine Vertretungsmacht für sie am 26. Oktober 1951 verloren. Schließlich hatten sich die Sachund Rechtslage durch den Konkursantrag und die Anordnungen des Amtsgerichts gemäß dem § 106 KO grundlegend geändert. Unter diesen Umständen wäre ein Weiterarbeiten des Klägers auf Grund des alten Auftrags kaum.durchführbar gey/esen. Ob die Grundzüge für die beabsichtigle Sanierung nach v/ie vor die gleichen geblieben sind, ist demgegenüber unerheblich.
g)	Die Revision macht weiter geltend, der Beklagte habe den Kläger allenfalls die Zahlung des für den ersten Sanierungsauftrag zugesagten Resthonorars von 2.000,— DM versprochen.
Das ist mit den anderslautenden Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht vereinbar. Den Ausführungen der Revision ist auch nicht zu entnehmen, daß der Beklagte eine solche Behauptung in den Tatsacheninstanzen jemals aufgestellt hat.
Eine Verletzung des § 286 ZPO oder des § T33 BGB ist danach nicht zu erkennen.
Auf die Anführungen des Beklagten S. 22 des Schriftsatzes vom 26. Februar 1959 brauchte das Berufungsgericht schon deswegen nicht einzugehen, weil es sich um einen unzulässigen Auoforschungsversuch handelte.
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h)	Das Fehlen einer schriftlichen Verpflichtungsurkunde des Beklagten mag auffallend sein» Zwingende Schlüsse zu Gunsten der von ihm vertretenen Auffassung lassen sich daraus aber nicht herleiten.
i)	Für die Annahme eines versteckten Einigungsmangels bleibt nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts kein Baum.
2.	Gebühren des Klägers für die Zeit bis zu dem 5. Januar
T55ST
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Gebühren des Klägers nach der Bayerischen "Verordnung, die Gebühren der Rechtsanwälte in den Angelegenheiten der Rechtspflege betreffend" vom 26. März 1902 - GVB1 5» 128 - (im folgenden RpflVO) zu berechnen sind. Es billigt ihm gemäß dem Art. 6 dieser Verordnung eine Informationsgebühr von 5/10 und gemäß dem Art. 9 Briefgebühren mit weiteren 5/10 zu. Den Gegenstand swert setzt es insov/eit mit 2.050.000,— DM an.
a)	Gegen die Anwendung der RpflVO und deren von dem Oberlandesgericht angeführten Bestimmungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
b)	Sie macht jedoch geltend, die von dem Berufungsgericht zugebilligten Informations- und Briefgebühren seien bereits durch das mit der Ü-Film im Frühjahr und Herbst 1951 vereinbarte Honorar von 4*000,— DM abgegölten.
Das ist nicht richtig. Wie bereits ausgeführt, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger iia Oktober 1951 einen neuen Auftrag er-
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teilt hat«, Für dessen Ausführung konnte der Kläger besondere Gebühren verlangeno
c)	Das Oberlandesgericht bemißt den Gegenstands\7ert zunächst nach der Aktivraasse, die es nach Abzug der Aus-und Absonderungsrechte auf 550.«000,— DM ermittelt« Es rechnet die Kredite von 1.5Q0.000,— DM hinzu, um deren Beschaffung sich der Kläger bemühen sollte und die in dem Vergleich vom 3-/11. Januar 1952 auch in Aussicht gestellt oder zugesagt wurden (s» 47-49 des Ui'teils).
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zweifelhaft könnte höchstens sein, ob nicht anstelle der Aktivmasse die gesamte Schuldsumme zu berücksichtigen gewesen wäre. Dadurch, daß dies nicht geschehen ist, ist der Beklagte nicht beschwert. Die Ermittelung des Wertes der Aktiven oblag dem Tatrichter; seine Abwägung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Bemühungen des Klägers um die Kreditbeschaffung gehörten ebenfalls zu seiner Berufstätigkeit als Rechtsanwalt (vgl. u.a. RGZ .121, 200, 201 f; BGH NJW 1955, 1921). Diese Beträge sollten das Aktivvermögen der T-Film vermehren und ihren Fortbestand ermöglichen. Danach rechtfertigt sich ihre volle Berücksichtigung bei Ermittelung des Gegenstandswertes o
3o Gebühren des Klägers für den Vergleich vom 3./II«
Jaiauar l95>2s	"
Das Obex’landesgericht billigt dem Kläger für seine Mitwirkung an dem Vergleich vom 3 ./II. Januar 1952 eine volle Gebühr gemäß dem Art. 11 RpflVO zu.
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Es nimmt an, daß sich die 8 Großgläubiger durch die Unterzeichnung der Urkunde endgültig gebunden hatten. Auch der zur Vertretung der T-Film in diesen außergerichtlichen Verhandlungen allein befugte Geschäftsführer Knab habe, so führt es aus, durch schlüssiges Verhalten zugestimmt» Der Umstand, daß die Kleingläubiger nicht beteiligt gewesen seien, sei bedeutungslos; denn die Großgläubiger hätten ihr Einverständnis unabhängig hiervon und bedingungslos erteilt* Zwar hätten sie sich von ihrer Bindung lösen können, wenn die übrigen Gläubiger nicht zustimmten; dadurch habe der Kläger aber seinen einmal verdienten Anspruch auf die Vergleichsgebühr nicht verloren* .
Der Wert des Vergleichs sei auf 1*050.000,— DM anzusetzen. Denn im Gegensatz zur Berechnung bei den Informations- und Briefgebühren könne der Kredit von 1.200.000,— DM (Nr. 1 des Vergleichs vom 1./10. Januar 1952) hier nur mit 200.000,— DM bev/ertet werden, da ihn die BHG nur unverbindlich in Aussicht gestellt habe.
Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
a)	Das Oberlandesgericht nimmt zutreffend an, daß der Vergleich zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der T-Film bedurfte, die insoweit nicht von dem Konkursverwalter, sondern von dem Geschäftsführer Knab vertreten wurde.
Dieser hat an den Verhandlungen unmittelbar nicht teilgenommen. Auch der Kläger trat, was die Revision verkennt, damals weder für ihn noch für die T-Film auf.	hat
 aber, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, daß er die Sanierungsverhandlungen billigte und dem Vergleich zustimmte. Das genügte, da es insoweit nicht der Einhaltung einer Form bedurfte ,
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b)	Nicht unbedenklich ist allerdings die Ansicht des Oberlandesgerichts darüber, unter welchen Voraussetzungen sich die einem solchen Vergleich zustimmenden Gläubiger in der Regel binden wollen«
Ein Sanierungsvergleich, für den lediglich die allgemeinen Bestimmungen des BGB gelten, kommt durch Vereinbarung des Schuldners mit jedem einzelnen Gläubiger zustande« Biese Verträge stehen aber in unlösbarem Zusammenhänge miteinander« Bonn die Zustimmung des einzelnen Gläubigers nützt weder ihm selbst noch dem Schuldner, wenn die anderen Gläubiger ablehnen und damit den Vergleich zu Pall bringen« Deswegen ist davon auszugehen, daß die beteiligten Gläubiger ihr Einverständnis im allgemeinen nur unter der Bedingung geben, daß auch die anderen, auf die es maßgebend ankommt, dem Vergleich beitreten (RG KTS 1941, 54, 55; Urt» des Reichsgerichts vom 21« Juni 1918 VII ZR 117/18, Nr« 45 des Nachschi«Wkß. - nicht veröffentl« Emmerich, Die Sanierung. So 54 - 65; Mühl, NJVI 1956, 401). Dem Oberlandesgericht kann also nicht gefolgt werden, wenn es grundsätzlich in allen solchen Pällen eine unbedingte Bindung des Gläubigers an-nimmt und ihm bei Ablehnung der anderen nur ein Rücktrittsrecht gewähren will.
Dieser Irrtum hat aber auf das Ergebnis keinen Einfluß,
 aa) Bei einem außergerichtlichen Sanierungsvertrag wird es häufig Vorkommen, daß es nicht gelingt, die Zustimmung aller Gläubiger zu erreichen, vielfach werden die Beteiligten auch gar nicht beabsichtigen, alle Gläubiger einzubeziehen; das gilt insbesondere für die sog. Kleingläubiger, deren alsbaldige volle Befriedigung meistens vorgesehen wird«
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Deswegen werden die das Abkommen schließenden Gläubiger ihre Bindung in der Hegel nur von der einen Bedingung abhängig machen, daß alle diejenigen Gläubiger zustimmen, deren es zur Durchführung de3 Vergleichs bedarf« Das waren vorliegend die Großgläubiger« Auf die Kleingläubiger kam es demgegenüber nicht an, denn sie sollten, wie die Parteien übereinstimmend vorgetragen haben,-voll befriedigt werden, soweit sie sich dem Vergleich nicht anschlossen (Schriftsatz des Klägers vom 25« Februar 1957, S« 8 und Schriftsatz des Beklagten vom 26« Februar 1959 S. 11).
Unter diesen Umständen genügte zu dem Zustandekommen des Vergleichs, entgegen der Ansicht der Revision, die Einigung sämtlicher Großgläubiger« Sie liegt unstreitig vor«
bb) Hinzu kommt, daß nach den in anderem Zusammenhänge getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts "die Zustimmung der Kleingläubiger .... - von unbeachtlichen Ausnahmen vielleicht abgesehen - .. erfolgt ist".
Daß diese geringfügigen Ausnahmen nicht geeignet waren, das Zustandekommen des Vergleichs zu hindern, ergibt sich aus obigen Ausführungen.
c)	Die Durchführung des Vergleichs hing aber nicht nur von dem Einverständnis der Großgläubiger ab« Vielmehr war die beabsichtigte Sanierung nur durchführbar, wenn die vorgesehenen Kredite gewährt wurden»
aa) Hach der Nr. 2 des Abkommens sollten die BHG, die Staatsbank und die Firma	&	Co.	einen	Be-
triebsmittelkredit von 300.000,— DM zur Verfügung stellen. Hierbei handelte es sich nach den Feststellungen des Ober-
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landesgerichts um eine bindende Verpflichtung der drei Banken, die notwendiger Bestandteil des Abkommens war. Ohne sie konnte danach der Vergleich nicht wirksam werden*
Bas Oberlandesgericht geht davon aus, daß diese Verpflichtungen Vorlagen* Es bewertet nämlich S. 50 d. Urt. jenen Kredit mit dem vollen Betrag von 300*000,— DM, während es den in Nr» 1 in Aussicht gestellten Wechselkredit von 1.200*000,— UM mit nur 200*000,— DM ansetzt, weil er"nicht rechtsverbindlich zügesagt" worden sei; daraus folgt, daß es eine solche rechtsverbindliche Zusage hinsichtlich des Betriebsmittelkredits als gegeben ansiehtb
 Die Revision macht demgegenüber geltend, daß die Zustimmung des Bankhauses Bfl|p & Co. gefehlt habe.
Hiermit kann sie in diesem Rechtszuge nicht mehr gehört werden. Der Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen war dahin zu verstehen, daß alle in Nr. 2 erwähnten Banken, also auch die Firma B^|p& Co., den Betriebsmittelkredit bewilligt hatten. Das hatte der Beklagte nicht bestritten. Aus seinen Anführungen konnte eher entnommen werden, daß er diese Behauptungen des Klägers bestätigen wollte*
Seite 14 seines Schriftsatzes vom 26. Februar 1959 hat er nämlich vorgetragen, daß Rechtsanwalt J^H^ Ende 1951 mit den Großgläubigern und dem Bankhaus	&	Co.	eine
 grundsätzliche Einigung zustande gebracht habe, die ihren Niederschlag in der Vergleichsurkunde vom 3. Januar 1952 gefunden habe* In der gleichen Dinie liegt die Behauptung
3.	11 des Schriftsatzes des Beklagten vom 28. Mai 1958, das Bankhaus	Co*	sei	11 inzwischen11, also nach Abschluß
 des Vergleichs, abgesprungen; das deutete nach dem Zusammen-
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hange jener Schriftsatzstelle darauf hin, daß es vorher zu-gestimmt hatte•
Die hiervon abweichenden Anführungen der Revision enthalten also neue Tatsachenbehauptungen, die der Beklagte in dieser Form bisher nicht aufgestellt hatte. Wohl hatte er sich darauf berufen, daß sich die Firma	& Co. später
 zurückgezogen hat. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn der Rücktritt eines Beteiligten von dem Abkommen berührt die Ansprüche des Klägers auf die Vergleichsgebühr nicht, wie das Oberlandesgericht S. 44 des Urteils zutreffend ausführt.
bb) In der Nr. 1 des Vergleichs war ,,vorgesehen,,, daß die BHG und die Bayerische Staatsbank einen Wechselkredit von 1.200.000,— DM für staatsverbürgte Filme zur Verfügung stellen sollten.
Daß es sich hierbei nicht um eine rechtsverbindliche Zusage der beiden Banken handelte, ergibt sich unmißverständlich aus dem V/ortlaut und aus der Natur der Sache. Dann entfällt die Möglichkeit, darin eine Bedingung für das Zustandekommen des Vergleichs zu erblicken. Die Revision hat insoweit auch nichts vorgetragen.
d)	Entgegen den Ausführungen der Revision ist die Vergleichsgebühr nicht durch das von der T-Film geschuldete Pauschal hon orar von 4.000,— DM abgegolten worden; es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
e)	Auf die Behauptung des Beklagten, der Vergleich sei "an den Verhandiungsmethoden" des Klägers gescheitert, brauchte das Oberlandesgericht nicht einzugehen. Sie war unsubstantiiert und in dieser Form weder einer Beweiserhebung noch überhaupt einer V/ürdigung zugänglich.
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f)	In den Schreiben vom 21# und 31- Januar 1952 haben der Kläger und der Konkursverwalter mitgeteilt, daß die Vergleichsbemühungen gescheitert oder nochmals aufgenommen worden seien.
Aus dieser Fassung läßt sich nicht entnehmen, daß der Vergleich vom 3-/11. Januar 1952 nicht zustande gekommen war. Die fraglichen Mitteilungen v/aren darauf zurückzuführen, daß das Bankhaus B^|^& Co. inzwischen, also nach dem 3-/11 .Januar 1952, abgesprungen war, wie der Beklagte in seinem Schrif satz vom 28. Mai 1958 selbst vorgetragen hat (vgl. hierzu auch Urteil S. 29 u. 30). Es handelte sich demnach um einen Rücktritt dieses Bankhauses von dem Abkommen, der den Anspruch des Klägers auf die Vergleichsgebühr nicht berührt.
g)	Eine Feststellung, der Vergleich sei daran gescheitert, daß der Bsklqgte am 5- Februar 1952 verhaftet v/orden ist, findet sich S. 31 des Urteils nicht. Das Oberlandesgericht verweist dort ohne eigene Stellungnahme auf den Bericht des Konkursverwalters vom 24. März 1952; danach soll der Kläger diesem mitgeteilt haben, daß die BHG die Verhandlungen im Hinblick auf die Verhaftung des Beklagten abbreche.
Es ist zudem nicht ersichtlich, was aus diesen Vorgängen für die hier interessierenden Fragen entnommen werden soll.
h)	Das Oberlandesgericht hat den Gegenstandswert für den Vergleich mit 1.050.000,— DM angesetzt. Es berechnet zunächst die Aktivmasse wieder mit 550.000,— DM. Ferner bewertet es den Betriebsmittelkredit mit dem vollen Betrag von 300.000,— DM. Dagegen schätzt es den Vergleichswert, soweit es sich um den Wechselkredit handelt, auf nur 200.000,— DM, weil dieser Betrag nicht fest zugesagt worden sei.
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Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Der Beklagte hatte dem Kläger den Auftrag zur Führung der Sanierungsverhandlungen, wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, nicht nur zur Rettung seiner Forderung gegen die T-Film, sondern insbesondere deswegen erteilt, weil er diese wirtschaftlich übernehmen wollte. Dann ist es gerechtfertigt, sein Interesse und damit den Gegenstandswert auch nach den Werten zu berechnen, um die es in dem Vergleich ging.
Ob die Tätigkeit des Klägers zugleich eine auftraglose Geschäftsführung zu Gunsten der T-Film darstellte, wie das Oberlandesgericht annimmt, kann dahinstehen, da es im Rahmen dieses Prozesses nicht darauf ankommt.
C.
Der Beklagte hat sich im ersten und zweiten Rechtszuge auch darauf berufen, daß mindestens ein Teil der von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche verjährt sei.
Das Oberlandesgericht ist dem nicht gefolgt. Die Revision bittet um Nachprüfung, ob diese Entscheidung zutrifft.
Der Senat, stimmt dem Oberlandesgericht auch insoweit zu.
Die Honorarforderungen des Klägers sind in folgender
1*211,60 DM 208,— "
8.320,20 "
617,76
Reihenfolge fällig geworden (ürt. S. 52 ff):
a)	Gebühren aus dem Prozeß gegen Tifl^-Film; Urteil vom 11. Dezember 1951
b)	Vertretung bei der ersten Verhaftung (November 1951)
c)	Gebühren für die SanierungsVerhandlungen (Beendigung des Auftrags im Februar 1952)
d)	Vertretung bei der zweiten Verhaftung im Februar 1952
tt
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e) Gebühren aus dem Prozeß gegen Graf
 Insgesamt
Lei
; Urteil vom 16«, Juli 1952	772,30	DM
11.129,96 DM
Las Oberlandesgericht ist infolge eines Rechenfehlers zu einem Betrage von 11.130,06 DM gelangt. Er ist von dem Senat berichtigt worden.-
Der Zahlungsbefehl, durch den das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, ist am 28. Dezember 1954 zugestellt worden. Bis dahin konnten gemäß den §§ 196 Nr. 15, 201 BGB die Posten zu a und b verjährt sein, wenn sie nicht vorher getilgt worden sind.
Das ist jedoch nach den bedenkenfreien Ausführungen des Oberlandesgerichts geschehen. Der Kläger hat im Februar 1952 im Einverständnis mit der Ehefrau des Beklagten, die von diesem bevollmächtigt v/ar, aus einem Guthaben des Beklagten 2.000,— DM zur Verrechnung auf seine Gebühren einbehalten. Eine Bestimmung, v/orauf der Betrag verrechnet werden sollte, ist damals von keinem der Beteiligten getroffen worden. Er ist danach in mindestens entsprechender Anwendung der §§ 396, 366 Abs. 2 BGB auf die ältesten Forderungen, also die Posten zu a und b anzurechnen, die damit getilgt wor*^ den sind.
Der Rest mit 580,40 DM sowie die weiteren Zahlungen des Beklagten von 100 und 2.500,— DM sind auf die verbleibende Forderung zu verrechnen, so daß sich die Summe von noch 6.529,96 DM ergibt.
D
Damit erweist sich auch die Widerklage als unbegründet Daß die Zuvielforderung des Klägers von rund 712,— DM dem
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Beklagten keinen Schaden verursacht hat, legt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dar.
E.
Bas Rechtsmittel des Beklagten ist somit, da sich auch sonst kein ihn beschwerender Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen«
Glanzmann	Heimann-Trosien	Erbel
 Hubert Meyer
 Dr« Vogt