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BGH · VII ZR 108/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 108/10

Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Prof. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
12KniffkaZPOJenaKlägerinAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 108/10
vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit
OLG Jena - Az. 5 U 622/09 vom 25.05.2010; LG Erfurt - Az. 3 O 1530/07 vom 17.07.2009;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier,
 Prof. Leupertz und Kosziol
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
 vom 25. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 113.425,52 €
Kniffka
 Leupertz
Eick
 Kosziol
Halfmeier